{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-14_1_StR_45_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-14","aktenzeichen":"1 StR 45/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 45/61\n—— . “ 77T\n\na I_0 67 u\n\nIn Nanen des Yolkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1. den öuchhalter Josef 8 rg aus\nSD, dort geboren am 1903, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n2. die Buchhalterin Josefine ge geborene ID\naus WW. dort geboren am 1900,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. März 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Gescıäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Schneckenaichner\nund Marinoff wird das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I vom 13. üktober 1966 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagte WB vetrifft, in\nvollem Umfange,\n\nb) soweit es den Angeklagten Sc > -\ntrifft, im Strafausspruch; die weitergehende\nRevision dieses „ngeklasten wird verworfen.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsiwittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon xkechts wegen\n\nu\n\nber erheblich vorbestrafte Angeklagte Sch iD\nentwendete als Buchhalter der Firma Sp ir NEED\nVerrechnungsschecks dieser Firma im Gesamtbetrage von annähernd 250.000 DM. Um die Schecks zu Geld zu machen, verseh er sie mit einem falschen Indossament der Firma und gab\nsie so an andere Geschäftsleute weiter, von denen er sich\nnit Waren beliefern ließ. Vie untwendungen suchte er durch\nentsuorechende Falschbuchungen zu verschleiern.\n\nDie ıngeklagte aD die mit Schneckenaichner ein\nfreundschaftlich-intimes Verhältnis unterhielt, unternahm\nals Hauptbuchhalterin und Vorgesetzte Sc EEE >\nnichts, un seine Tätigkeit als Buchhalter zu kontrollieren.\nIm Jahre 1958 täuschte sie den mit der vurstellung der Bilanz\nbeauftragten Vertreter einer Treuhandgesellschaft bewußt\nüber die ijiangelhaftigkeit der von Sch .cführten\nSaldenlisten und gab schließlich einen erdichteten geringen\n!ehlbetrag an.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sch EEE\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls\nund wegen Urkundenfälschung in einem schweren Falle (§ 267\nAbs. 3 3tCB) zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus\nund zu einer Geldstrafe, die angeklagte Mil wegen\nUntreue zu acht Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben beide ungeklagten «evision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen nechts.\n\nI. Die Revision des ängeklagten Sch is:\n\nzum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nSie hat jedoch zum Strafausspruch xrfolg, weil die\nFeststellungen die Verurteilung des „ngeklagten als gefähr-\n\n- 3—\n\nlichen Gewohnheitsverbrecters nicht tragen können. Das »vandgericht hat einen eingewurzelten Hang des „ngeklagten zu\nsigentumsdelikten angenommen. als erste rechtskräftige Verurteilung hat es jedoch der anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB\neine Verurteilung wegen aktiver Bestechung zugrunde gelegt,\nohne darzulegen, ob - . auch diese Tat den sang des Angeklagten erkennen ließ, sich durch Verstöße gegen die Rechtsordnung zu bereichern. Stellt das Gericht einen auf ein besonderes Gebiet beschränkten verbrecherischen Hang fest, so\nkann es als Vorverurteilungen im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB\nnur solche Urteile verwerten, durch die der Täter wegen einer\nauf dem besonderen Gebiet liegenden Straftat verurteilt worden\nist (vgl. BGH 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 und 1 StR\n633/60 vom 28. Februar 1961).\n\nDie knappen Darlegungen des angefochtenen Urteils zur\nAnwendung des § 20 a Abs. 1 StGB geben dem Senat überdies\nzu dem Hinweis Veranlassung, daß die Entscheidung dieser\nFrage eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters\nund insbesondere eine gründliche Untersuchung aller seiner\nfrüheren Straftaten voraussetzt, deren Ergebnisse in der\nUrteilsbegründung festzuhalten sind (RGSt 68, 154; BGHSt 1,\n94, 998 BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19).\n\nMit der Rüge, das Landgericht habe für die gegen den\nAngeklagten festgesetzte‘ Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festsetzen müssen, obwohl es die Geldstrafe als durch\ndie Untersuchungshaft verbüßt erklärte, hätte die Revision\nnicht durchdringen können. Die Ersatzfreiheitsstrafe spielt\nfür die Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine veldstrafe\nkeine Rolle (BGHSt 10, 235, 237). Die vom Reichsgericht zuletzt vertretene Auffassung, eine ärsatzfreiheitsstrafe\nmüsse unter allen Umständen ausgeworfen werden, da ihr\nMaß einmal für die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes\nerheblich sein könnte (siehe insbesondere RG J%4 1937, 1875\nNr. 21), überzeugt nicht, weil eine verbüßte Strafe nicht\n\n4 -\n\nnehr erlassen werden kann. Die aus dem Gedanken an ein\netwaiges Straffreiheitsgesetz hergeleitete Erwägung behielte jedenfalls nur noch für den reichlich theoretischen\nFall Bedeutung, daß für eine Straftilgung an das Maß der\nErsatzfreiheitsstrafe angeknüpft wäre. Aber auch dieser\nabseitige Grund wäre für den vorliegenden Fall ohne jedes\nGewicnt, weil die Geldstrafe gegen den Angeklagten Sch B-GEB neben einer erheblichen Freiheitsstrafe (sechs\nJahre Zuchthaus) ausgesprochen wurde, für die nach menschlichem Ermessen überhaupt keine Aussicht auf ırfassung\ndurch eine etwaige Amnestie bestehen kann. Andererseits\nwürde es der Senat aber auch nicht als einen Rechtsfenler\nangesehen haben (so RGSt 63, 333; 68, 1), wenn das Landgericht -— überflüssigerweise - eine Ersatzfreiheitsstrafe\n\nfestgesetzt hätte.\n\nII. Die Verurteilung der Angeklagten JEW kann\nkeinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat zwar richtig gesehen, daß auch\ndurch unordentliche Buchführung Untreue begangen werden\nkann, sofern der Täter darum weiß, daß er hiermit gegen\nseine Treupflicht verstößt, und es für möglich hält und\nbilligt, daß er die ihm anvertrauten Vermögenswerte durch\nsein Verhalten schädigt. Dabei wird der Vermögensschaden\nin einem solchen Falle vor allem darin liegen können, daß\ndem Treugeber durch die unordentliche Buchführung der\nverläßliche Überblick über seinen Vermögensstand genommen\nwird, dessen er für seine geschäftlichen üntschließungen\nbedarf, und daß ihm unter Umständen auch die Möglichkeit\nverloren geht, etwaige Unterschleife im Wege der Inventur\naufzudecken (vgl. AG JW 1936, 2319 Nr. 15; 1937, 2698\nNr. 9; BGH 2 Stk 110/55 vom 31. August 1955 GA .56, 121;\nBGH 2 StR 150/53 vom 13. November 1953). Er wird weiter\nin der Vermögensgefährdung zu sehen sein, die darin gefunden werden kann, daß das Finanzamt die Buchführung nicht\n\n-5-\n\nals oränungsgemäß anerkennt und deshalb zu einer ungünstigeren\n\nVeranlagung schreitet.\n\nDas alles hat des Landgericht zutrerfend gesehen. Jedoch\nwiderspricht seine weitergehende Feststellung, die Angeklagte\nhabe die Unterschleife Sch ;ezenüber dem Vertreter der Treuhandgesellschaft bewußt gedeckt, den Darlegungen\nim Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf aus § 257 £f StGB. Hier\nhat nämlich das Landgericht es gerade nicht als nachgewiesen\nangesehen, daß die Angeklagte einen strafbaren kingriff\nSchneckenaichners in das Vermögen der Firma auch nur als\nmöglich betrachtet hat. Der sachliche Widerspruch muß zur\nAufhebung der die Angeklagte MW petreffenden Verurteilung in vollem Umfange führen.\n\nDr. Peetz Seibert W“illms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-14/1-str-45-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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