{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-14_1_StR_33_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-14","aktenzeichen":"1 StR 33/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 33/61\n\n2120 06°\n\nIm nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gefängnisdienstleiter Heinz > EB aus\nSED :evoren an EB 1916 in Si,\n\nnegen schwerer passiver Bestecnung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 14.\n\nMärz 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. !iübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsrof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizungestellter ie»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n’ür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 17. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er wegen schwerer passiver Bestechung\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— u nn nn\n\nDer Angeklagte, damals Aufsichtsdienstleiter im Gerichtsselängsnis Kaufbeuren, hatte auf eine private Fahrt mit\nseinem Kraftwagen den Strafgefangenen Xohn mitgenommen.\nUnterwegs erlaubte er diesem, seine Frau in der Familiennwohnung zu besuchen. In der Gastwirtschaft Roth, wo er\neinkehrte, gestattete er Kg zwei Gläschen Cognac zu\nsich zu nehmen. Nach der Feststellung des Landgerichts hat\nx» den Angeklagten \"als Gegengabe für die ihm gewährten\nVergünstigungen\" bei Re vermittelt, daß ihm zwei Stallhasen zu Zuchtzwecken überlassen wurden. Außerdem hat er\nihm zwei Kanister Glysamtingemisch versprochen, die er ihn\nspäter auch zukommen ließ.\n\nBei seinem Umzug von Kaufbeuren nach Straubing nahm\nder Angeklagte ein zum Gefängnisinventar gei.öriges elektrisches Bügeleisen mit, um es für sich zu behalten.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen schwerer passiver Bestechung zu drei Wochen Gefängnis und wegen Amntsunterschlagung anstelle der verwirkten Gefängnisstrafe von einen\nMonat zu einer Geldstrafe von 150.- DM verurteilt. Seine\nRevision, die die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechtes rügt, hat nur zuu Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde;\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß ein hilfsweise gestellter Beweisamtrag nicht beschieden worden ist.\n\nLaut Sitzungsprotokoll hatte der Verteidiger vorsorglich die Vernehmung der Zeugen Siegfried {gung zugen gg\ndarüber beantragt, daß der Angeklagte die beiden Stallhasen\nnicht geschenkt erhalten, sondern dafür eine Autoplane im\nwert von 13,- bis 15.- DM gegeben habe. Das Sitzungsprotokoll enthält nichts darüber, daß der Antrag durch\n\n- 3 -\n\n4\n\npeschluß beschieden wurde. Zin ablehnender Bescrluß ist zlao\nnicht ergangen (§ 274 StPO). Auch die ÜUrteilsgründe, in\ndenen über den Hilisamtrag hätte entschieden werden können,\nenthalten über ihn nichts.\n\nNach der kinlassung des Angeklagten, die im wesentlichen auch der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegt,\nhat KB lediglich vermittelt, daß dem Angeklagien bei\nBi] zwei Kaninchen zu Zuchtzwecken überlassen wurden,\nWobei es ihm freigestellt blieb, ob er sie später käuflich erwerben wolle. Im Zusammenhang mit dieser Einlassung\nist zwar der Sinn des Beweisamtrages nicht ohne weiteres\nerklärlicn. Möglicherweise sollte er sich auf den späteren\nendgültigen Erwerb der Kaninchen beziehen. Dann würde das\nUrteil auf der Nichtberücksichtigung des Beweisamtrages\nricht beruhen, weil das Landgericht nicht angenommen hat,\nüaß der Angeklagte die Stallhasen seibst unentgeltlich\nerworben hat und ihm in Bezug auf einen enägültigen Kigentumservwerb auch keine Bestechung zur Last gelest hat. Da\ndie Urteilsgründe über den Beweisamtrag schweigen, kann\njedoch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß\nder Verteidiger mit dem Antrag, wenn auch im Gegensatz\nzu der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten, beweisen wollte, der Angeklagte habe die Kaninchen\nsofort eingetauscht. Damit wäre der Sachverhalt anders gelagert als im Urteil festgestellt und es ist fraglich, ob\nin diesem Fall das Landgericht zu einer Verurteilung wegen\nschwerer Bestechung - wenigstens zu diesem Punkt - gelangt\nvWÄre,\n\nDa die Strafkammer eine einheitliche Handlung angenommen hat, kann die Verurteilung wegen schwerer passiver\nBestechung somit nicht bestehenbleiben.\n\nis\n\n-A-\n\nn KIN,\n7\n\nwas die Revision unter Bezugnahme auf § 244 Abs. 2 St?o\nac Urteil bemängelt, sind in Wirklichkeit sachlichrechtliche Einwände.\n\nTI. Die Sachrüges\n)..) Zur Bestechung\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht ergeben sich gegen\n\naie Verurteilung durchgreifende Bedenken.\n\nDie Strafkammer sieht in der Vermittlung der beiden\nStallhasen einen Vorteil, weil \"der Angeklagte hier die\nbeiden Tiere zur Auffrischung seines eigenen Hasenbestandes\nbenutzen konnte.\" Es ist zweifelhaft, ob die Strafkammer\nhier von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die '\nJberlassung der Kaninchen zu Zuchtzwecken geschah nicht\ndurch den Angeklagten, sondern durch ein Mitglied der\nFanilie rg. Der Vorteil der Verwendung zu Zuchtzwecken\nist ihm also von diesem zugewendet worden und nicht von\ndem damaligen Strafgefangenen Kg. Dieser hat die Überlassung nur \"unentgeltlich\" vermittelt, Kohrı war aber kein\ngewerbsmäßiger Vermittler. Für ihn war nach der Sachlage |\ndie Vermittlung nur eine Gefälligkeit, die sich nöglicherweise aus Zufall ergab. Das würde zwar nicht hindern, sie\nals einen Vorteil im Sinne des § 332 StGB anzusehen. Im\n/ordergrund standen aber für den Angeklagten sicherlich\ndie Kaninchen selbst, die ihm nicht von KB überlassen\nJurden. Ob er in der Vermittlung der Gebrauchsüberlassung\neinen ihm von Ko] zugewendeten Vorteil sehen konnte und\nsesehen hat, könnte sich nur aus den näheren Umständen ergeben, die die Strafkammer im Urteil nicht dargelegt hat.\nVon wesentlicher Bedeutung könnte dabei sein, ob dem Angeklagten die Stallhasen gerade deshalb überlassen wurden,\nweil Kg sich besonders dafür einsetzte - daß das Vermögen Kohns keine \"Minderung\" erfuhr, wäre ohne Belang\n(vel. BGH Lä Ur. 1 b zu § 332S$tGB) -. Mit Rücksicht darauf,\n\nau es sich für Kohn uur um eine bloße Gefälligkeit handelte,\näie nöglicherweise an der Grenze dessen liegt, was man üblicherweise als Zuwendung eines Vorteils ansieht, kann von\nder Darlegung der Umstände, die sie als Vorteil für den\nAngeklagten erkennbar machten und insbesondere ihren Zusammenhang mit den KBzewährten Vergünstigungen ergaben,\nnicht abgesehen werden, da nur dann das Revisionsgericnht\nnachprüfen kann, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Vermittlung der\nZaninchen sind auch nicht widerspruchsfrei. Nach den Feststellungen auf Bl. 8 des Urteils hat Kg angegeben, \"er\nhebe die beiden Stallhasen dem Angeklagten geschenkt, weil\ner sie selbst von einem der Mitglieder der Familie Rp zeschenksweise erhalten und an den Angeklagten aus menschlichen Gründen weitergeschenkt habe\". Obwohl die Strafkammer\nden Zeugen KB als slaubwürdig bezeichnet, stellt sie in\nder Schilderung des Sachverhalts (S. 3 des Urteils) nur\nfest, daß x» dem Angeklagten die Kanincnen unentgeltlich\nvermittelt habe.\n\nBezüglich der zwei Kanister Glysamtingemisch, die einen\nwert von ca. 19.- DM hatten, ist im Urteil festgestellt,\ndaß spätestens auf der Rückfahrt nach Kaufbeuren das Gespräch auf das Glysamtin gekommen sei. Das läßt die Möglichzeit offen, daß schon auf dem Hinweg darüber gesprochen\nworden ist, also zu einer Zeit, als Kg nöglicherweise\nnoch gar nicht wußte, daß es zu einem Besuch seiner Frau\nuna der Gastwirtschaft Roth kommen werde. Es bedarf daher\nauc:. hier der Feststellung näherer Umstände, aus denen sich\nergibt, daß das Glysamtin für eine pflichtwidrige Handlung\nversprochen und angenommen wurde.\n\nzur antsunterschlagung\ninsoweit ist die Sachrüge unbegründet.\n\nDer Tatbestand des § 350 StGB ist bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das Bügeleisen beim Umzug\nin der Absicht, es für sich zu behalten, mitgenommen.\nbanit war die Unterschlagung vollendet. zin etwaiger\nspäterer £ntschluß des Angeklagten, das Bügeleisen wieder\nzurückzubringen, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung.\nDer Angeklagte hatte das Bügeleisen in amtlicher Eigenschaft empfangen. Es befand sich, als er es bein Umzug\nmitnanm, noch in seiner amtlichen Verwahrung. DaB er\nes schon vorher in seine Wohnung verbracht hatte und\nes dort für private Zwecke benutzen ließ, ändert daran\nnichts (vgl. RG in LZ 1917, 463 Nr. 17).\n\nWenn die Strafkammer dem Angeklagten schon glaubte,\ndaß er sich zur Mitnahme des Bügeleisens für berechtigt\nhielt, und insoweit einen Verbotsirrtum annahn, so konnte\nes diesen jedenfalls ohne Rechtsverstoß als verschuldet\nansehen.\n\nsuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechts-Tehler ersehen. Es ist nach den Umständen ausgeschlossen,\ndaß die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung\ndie Strafhöhe bei der Amtsunterschlagung beeinflußt\nhat.\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen Amtsunterschlagung\nist die Revision daher zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert Wıllms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-14/1-str-33-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-14/1-str-33-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.922441+00:00"}}