{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-14_1_StR_227_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-14","aktenzeichen":"1 StR 227/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_E%\n\nKa\n{\nHa\n\nN\n\n227/\n\n=\no\\\nIO\n\nIm namen vues Volkes\n\n2120\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Rechtsanwalt ur. velix a] aus ARE 1 ciio.\ngeboren ar 191l in N. (CSk),\n\n2) den Kerr S aus CE\ngeboren an 1913 in u\n\nSuojz\nwegen Tortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 1. 5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. SGeibert\nBundesrichter Dr. \"illms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesric:«ter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ee\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recnt erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten von d. Dezenmber 1959 mit den Feststellungen aufgehoben»\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und antscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n06€\n\nZe a ey no\n\nI. Nach dem zröffnungsbeschluß war dem Angeklagten Dr. iD\nsetmeinschaftlicher fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit\nıurtgesetzter Untreue und Gebührenüberhebung vargeworfen,\n\ndem Angeklagten SW zemeinschaftlicher fortgesetzter\nBetrug in Tateinheit mit Beinilfe zu fortgesetzter Untreue\n\n[2\n\n{5. 12, 13 UA).\n\nvje Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen. -\n‚ıergegen richtet sich die vom Generalbundesanmsult vertretene\nAevision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen kechts rügt. Das Nechtsmittel hat Erfolg.\nil»\n1) Nach der Anklageschrift (Bil. 205, 203 d.ä.) und aem Krüffnungsbeschluß (Bl. 258, 259 d.a.) wurde der erste Teilurt\nJer dem Arıgeklagten Dr. IB 227 Last gelegten, in Tutein-\n‚heit „it Betrug begangenen Tortgesetzten Untreue darin geschen, daB Frau KW von Dr. Bin sahre 1955 veranl143t wurde, sich an den Importgeschäften 5 zu beteiligen und diese zu finanzieren. S. 1, 14 des Urteils\nwird dagegen uusgeführt, der strafrechtliche Vorwurf be-Yasse sich, gemäß der ürgänzung und ärläuterung des är-Glfnungsbeschlusses durch den Vorsitzenden in der Hauptver-Eundlung (Bl. 207 R d.A.), nicht mit den Vorgängen des\nJunres 1955. Zine solche nachträgli.ne „inschränkung des\n„rölfnungsbeschlusses, zumal nur durch den Yorsitzenien,\n„ar nicht statthaft (BGE AJ% 1953, 273 Nr. 17). Daran änderte\nnichts, daß die Beteiligten niergegen keine Gegenvorstellungen\n\nerhoben. „s handelte sich nicht um eine “aßnanme der Verrsndlungsleitung im Sinne des § 238 StPC. Zwar wird es für\nzulässig gehalten, daß das Gericht bei besonders umfangreichen fortgesetzten Straftaten die Hauptverhandlung auf\näie schwerer wiegenden und leicater nacıhweisbaren Zinzel-\n\n\\N\n\nfälle beschränkt, wenn die übrigen Teilakte für den Schuldspruch unerheblich sind (RGSt 70, 338 ff; BGH LM Nr. 11 vor\n\n§ 73 StGB unter; kortsetzungszusammenhuang). ine Sachlage,\nwie sie von diesen £ntscheidungen vorausgesetzt wird, war\nhier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Der ) 154 a Abs. 2\n\nin der Fassung des StPÄndGes. ist noch nicht Gesetz geworden.\nbr betrifft zudem eine Beschränkung der Verfolgung durch\n\ndas Gericht, nicht durch den Vorsitzenden allein.\n\nAuch wenn angenommen würde, das Verhalten des „ngeklagten\nim Jahr 1955 sei nicht ein unselbständiger Teilakt einer\nfortgesetzten Tat, sondern eine selbständige Handlung, wäre\ndas £rgebnis kein anderes. Denn einen kinstellungsbeschluß\nnach § 154 Abs. 2 StPO hat das Gericht weder beabsichtigt\nnoch erlassen. Die Erklärung des Vorsitzenden läßt sich in\neinen solchen Beschluß nicht umdeuten, zu den es überdies\neines Antrags der Staatsanwaltschaft bedurft hätte. Nun hat\nallerdings die Strafkammer S. 35, 36, 42 UA,trotz der erwähnten \"Beschränkung\" des Eröffnungsbeschlusses und im\nGegensatz zu den erwähnten Ausführungen S. 13, 14 UA, die\nFrage behandelt {und verneint), ob in dem Verhalten des\nAngeklagten Dr. IP in Jahre 1955 eine Untreue und ein\nBetrug zum Nachteil von Frau KB zu sehen sei.\n\nDiese in sich widerspruchsvolle Sachbehandlung ist ein\nsachlicher Rechtsfehler, wie der Generalbundesanwalt nit\nrecht hervorhebt. rs muß davon ausgegangen werden, daß die\nStrafkamner die ihr unterbreitete Tat bezüglich der Vorkommnisse des Jahres 1955 mehr nebenbei und nicht unter\nHeranziehung aller in Betracht kommenden sachlichen und\nrechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat. Dieser Mangel hat\nsich nach Auffassung des Senats auch auf die tatrichterliche\nBeurteilung der späteren Geschehnisse (in den Jahren 1956\nund 1957) ausgewirkt.\n\n- 4 -\n\n2} Ferner gilt folgendes: Der Sachverhalt, den die Strafkammer zugrunde gelegt hat, wird im Urteil nur unvollständis\nund nicht sehr deutlich wiedergegeben. »s ist aus ihu zunächst einmal nicht zu ersehen, welchen üöntwicklungsgang\ndie Angeklagten genommen haben, wie es mit der Zuverlässigkeit Ss pestellt war, welche fachlichen Fähigkeiten\nSED insbesondere auf dem Gebiet des Maschinen-Handels\nund für die kinrichtung eines Textilhetriebes, besaß; Terner,\nüber welche ürfalirungen Dr. I, ein sechtsanwalt in einer\nnittleren Stadt, auf diesen Gebieten und als wirtschaftsberater verfügte. Aus dem Urteil erfährt man insoweit, was\nSEM »etriftt, eigentlich nur, daß dieser und seine Frau\nzum großen Teil von dem Geld gelebt hatten, das ihnen\n\nör: Igpund Frau während einer längeren Zeitspanne hatten\nzukommen lassen. 5. 5 Ua wird, im Gegensatz zu S$. 1 und 4,\n\"rau ID als Gläubigerin dieser Jarlehensforderung bezeichnet. Dr. IgD hatte Se nenrfach einen Verbrecher\ngenannt (S. 4 UA). Desungeachtet will er ihn für äußerst\ntüchtig, fleißig und geradezu genial gehalten haben iS. 15 UA).\nJedenfalls nat SW in Lauf einer langen Zeit nur ein\neinziges Verkaufsgeschäft zustande gebracht, das aber verlusireich ausging (5. 2 UA). Das Zw Sortiment (anscheinend eine große Spinnerei-Maschine) mußte von einem\nDritten (EEE) finanziert werden und war mit dem\nspediteurpfandrecht der Fa. Lassen belastet. dem diese\nzaschine ursprünglich gehörte, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht deutlich. Nach S. 5 UA gehörte sie anscheinend dem angeklagten Sg oder beiden äheleuten,\naber nicht uneingeschränkt. Nach der .inlassung Dr. Igges\n(S. 17 Us) soll die Fa. Le damals mit 18.000,- DN\n\"engagiert\", aber nicht bereit gewesen sein, mehr zu investieren. Hierauf geht die Strafkammer, soweit erkennbar,\nnicht ein. Welchen wirtschaftlichen Zwecken die 83.500,- iM\nund 55.000,- DM dienten, die Frau KB zunächst herzu-\n\n-5 -\n\ngeben veranlaßt wurde (S. 4 bis 7 UA), und wie und von wem\ndiese Gelder im einzelnen verwendet wurden, sagt das Urteil\nnicht deutlich. Vermutlich sind die S. 5 UA erwähnten\nMaschinen mit den S. 7 UA genannten nicht identisch. Von\ndiesen Maschinen ist offenbar keine einzige verkauft worden.\n“arum nicht, wird nicht gesagt. Mit den diesbezüglichen,\nnicht sehr genauen Einlassungen der Angeklagten (S. 18, 25,\n26 UA) befaßt sich das Landgericht nicht, jedenfalls nicht\nin erkennbarer Weise. über den Inhalt der Abkommen vom\n\n4. Dezember und 21. Dezember 1955 und des Vertrages vom\n\n5. Juni 1956 (S. 5 bis 8, 36 UA) enthält das Urteil nur\nsehr summarische angaben. Aus ihnen wird auch nicht verständlich, warum Frau KEEe für das B-Sortiment\n\"weitere 70.000,- DM zur Verfügun; stellen\" sollte (S. 7 UA)>\nobwohl dessen Wert nur auf rund 22.000,- LM bemessen wird\n(S. 2 UA). Wieviel die Belastungen ausmachten, erfährt man\nnicht. auf S. 8 UA (vgl. auch S. 36 UA) wird erwähnt, daß\n\"rau KB diese Maschine \"nunmehr ebenfalls bezahlen\nsollte\". Dagegen hatte Siiilrehauptet, er habe das\nSortiment bezahlt (S. 26 UA). Diese Einlassung hält die\nStrafkammer anscheinend für widerlegt, ohne dies aber deutlich zu sagen und daraus Folgerun;,en zu ziehen.\n\nBezüglich der Montage der Maschinen in Wächtersbach\n(S. 9 UA) erfährt man nicht, wem der Grund und Boden gehörte. Auch über die Verhandlungen am 9. Januar und\n12. Februar 1957 ergibt sich aus den Feststellungen und\nAusführungen des Landgerichts kein klares Bild. Es wird\nnicht ersicntlich, welche Rolle Direktor Se von der\nVolksbark SE spielte, und vor allem, was es mit\ndem \"Anwartschaftsrecht\", das Dr. Im ir die Debatte\nwarf und abgelöst haben wollte, für eine Bewandtnis hatte.\nS. 40 UA führt die Strafkammer aus, eine Überrumpelung\nFrau a“ DB sei insofern nicht festzustellen. Anderseits\n\n-6 -\n\nerwähnt das Landgericht S. 10 UA die sehr erstaunten Fragen\nFreu “ps und ihrer Tochter. Die Angeklagten haben\ndaraufhin damals erklärt, \"dieses sei mündlich vereinbart,\nwas auch Geltung habe\". Über diese angetliche mündliche\nVereinbarung wird aber nichts mitgeteilt, sondern nur erwähnt, daß Dr. Lg daraufhin Dr. FEED eine Ausfertigung\ndes -— schriftlichen — Vertrages vom 4. Dezember‘ 1955 überreicht habe. Wie Dr. FEW aazu kam, dieses \"Anwartschaftsrecht\" auf 110.900,- DM zu errechnen, aiso sogar auf einen\nhöheren Betrag als das gesamte Stamakapital, wird nicht\ndargelegt. Ob und inwieweit die Stellungnahme Dr. FEBs\nauf seiner vorherigen (vermutlich einseitigen) Unterrichtung\ndurch Dr. I perunte (vgl. dazu die kinlassung Dr. ig\nSs, 21 UA), wird aus den Urteilsausführungen nicht erkennbar.\nvarlegungen hierzu wären um so mehr erforderlicn gewesen,\nals Dr. IWW der Kahrheit zuwider behauptet hatte, die\nPrage der intschädigung für das Anwartschaftsrecht habe\n\nDr. FEB eufgseworfen; schon vorher sei er, Dr. 19,\n\nmit Frau KW einis gewesen, daß diese ihn ablösen\nmüsse (S. 21, 22 UA). So war es nach den Feststellungen\n\ndes Landgerichts aber nicht gewesen: S. 32 UA. Folgerungen\naus der Unrichtigkeit dieser und mancher anderer Angaben\n\nDr. Lgps (S. 28, 30, 31 UA) hat das Landgericht, soweit\nersichtlich, nicht gezogen.\n\nDie Strafkammer legt an sich mit Recht dar, daß für ein\n\"Ansartschaftsrecht\" Dr. ig»: auf Beteiligung an der zu\ngründenden GmbH und Änsprüche gegen Frau EB nichts\nersichtlich ist (RGZ 156, 129, 138; Baumbach-Hueck, 9. Aufl-,\nJbers. 2 B vor § 1 GmbHG; Fischer, Gmbr-Kundschau 1954,\n\n129 ff). Der Ausdruck \"Produktionsgesellschaft\" im Abkommen\nvom A. Dezember 1955 (S. 6 UA) steht der Annahme eines\nGmbi-Vorvertrags in keiner Weise entgegen. Denn diese\n„ormulierung betraf nicht die fKechtsiorm, sondern den Gegenstand Jes geolanten Unternehmens. :iinzu kommt noch folgendes,\n\n- T-\n\nworauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat: Der Vertrag\nvon 4. Dezember 1955, der ohne tissen Frau KW: zeschlossen war, räumte Frau Lg das Recht ein, sich nit\ncon ZCEEB-Sortiment (im Fali seines Freiwerdens) an\nder zu errichtenden Gesellschaft zu beteiligen, falls die\ncheleute Sg durch den Erwerb weiterer Maschinen bis\nzum 31. März 1956 in die Lage versetzt sein sollten, einen\neigenen Spinnereibetrieb zu gründen (S. 6 UA). Diese Frist\nwar aber längst verstrichen, als Anfang 1957 die Verhandlungen bei Rechtsanwalt Dr. FÜ stattfanden. Es ist\ndeher einstweilen nicht ersichtlich, inwiefern Dr. Lg\nder Meinung hätte sein können, ihm ständen aus der Vereinbarung vom 4. Dezember 1955 oder sonstwie Beteiligungsansprüche überhaupt und gerade gegen Frau I — ] zu. Dabei war es doch Frau «WB gewesen, die durch ihre, ihr\nvon Dr. ID (und wohl auch durch Se insinuierten\nGeldleistungen erst bewirkt hatte, daß das 1 EEED-Sortiment frei wurde, mit dem sich zu beteiligen Frau ige\nnach dem Abkommen vom 4. Dezember 1955 berechtigt sein\nsollte. Frau KÜEEEB hat dann an Dr. Lg 215 Abfindung\n21 Unileveraktien hingegeben. Das Landsericht ist nicht\ndarauf eingegangen, ob Frau KW nicht etwa auf diese\nseise das ED Sortiment praktisch zum zweiten Kal\nbezahlen mußte, übrigens mit Aktien, die später, wie bekannt, sehr erheblich im Kurs gestiegen sind und auf deren\nErwerb Dr. IgB anscheinend großen Wert gelegt hat.\n\nDas Urteil sagt weiter nichts darüber, wann, wieviel\njeweils und wofür Frau KB Geld ningegeben, was sie\ndafür erhalten, ob sie Gewinne gezogen und welche Verlust\nsie erlitten hat. In der Anklageschrift wird ihr Schaden\nauf ca. eine halbe Million geschätzt (Bl. 203 d.A.).\n\n3) Aus allen diesen Gründen ist das Revisionsgericht nicht\nin der Lage, hinreichend zu beurteilen, ob die Strafkammer\n\n- 8\n\nauf den ihr unterbreiteten vVachverhalt das Kecht richtig angewendet hat»\n\nDas freisprechende Urteil muß daher schon deshalb bezüglich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Urteilsaufhebung erfaßt auch den Freispruch Dr. ige: von Vorwurf der Gebührenüberhebung, wenn\nauch die Ausführungen der Strafkamner insoweit nicht zu\nbeanstanden sind und von der Revision der Stuatsanwaltschaft\nnicht besonders angegrifien werden. - Es erschien angenessen, die Sache an ein benachbartes, mit der Angelegenheit bisher noch nicht vefaßtes Gericht zurückzuverweisen\n(§ 354 abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nIII. Für die neue Verhandlung und Entscheidung werden auf\nGrund des bis jetzt erkennbaren Sachverhalts folgende — nicht\nunter § 358 Abs. 1 StPO fallende - tHlinweise gegeben;\n\n1) Es wird notwendig sein, das gesamte Geschehen und seine\nHintergründe eingehender als bisher zu erforschen, und zwar\neinmal die Vorgeschichte ab 1952 und zum anderen die Vorsänge der Jahre 1955 bis zu den abkommen zwischen Dr. ig\nund Frau KB im Februar 1957 (vgl. auch Bl. 223 ff,\n\n245 ff d.A.). Nach der Sachlage, soweit sie aus dem Ur-\n\nteil der Strafkamner zu ersehen ist, liegt die ännahne\n\nsehr nahe, daß die ängeklagten die völlige geschäftliche\nUnerfahrenheit und Vertrauensseligkeit der sehr wohlhapenden\nFrau KW tür ihre Zwecke ausgenutzt haben. Bezeichnend\nKönnte in diesen Zusammenhang schon sein, daß Dr. Igw\n\nes war, der Frau “U veraniaste, einen erheblichen\nTeil ihres freigewordenen Vermögens in Deutschland anzulegen und daß etwa zur gleichen Zeit Dr. IBur:c Sim\ndringend einen Geldgeber für ihre Geschäfte benötigten.\n\n-9\n\n2) Es dürfte nicht von wesentlicher Bedeutung sein, wie\nDirektor Sc und andere mehr oder weniger interessierte\nPersönlichkeiten die Aussichten von Maschinen-Iiunporten und\n-Verkäufen beurteilt haben. Dr. Igggpvwar Rechtsanwalt und\nwirtschaftlicher Berater Frau KÜEE ber kein Maschinenhändler. „anderseits war dem Angeklagten Se, obwohl ihn\nDr. IB für geradezu genial gehalten haben will, kein\neinziger gewinnbringender Maschinenverkauf gelungen. Unter\ndiesen Umständen liegt die Annahme nicht fern, daß ein Versuch, Maschinen, die mit Frau KB Gelü angeschafft\n„aren, mit Nutzen abzusetzen, von vornherein zun öcheitern\nverurteilt war, und er scheiterte ja dann auch.\n\nUnter diesen Umständen dürfte es auf den Wert, welchen\ndie Frau KB zur Sicherung übereigneten Maschinen\nboten, nicht entscheidend ankommen (vgl. auch BGHSt 15,\n\n24, 27 Sf). Frau Ka die ja alles andere als eine\nversierte Maschinenhändlerin war, würde, wenn sie später\nvereucht hätte, die Maschinen zu verwerten, vermutlich nicht\nentfornt die Beträge erzielt haben, die sie dafür hingegeven hatte. Ihr Vermögen war also zumindest gefährdet und\nwurde es in zunehmendem Umfang, je mehr Geld zu investieren\n„le veranlaßt wurde.\n\n3) Bei den Verhandlungen vom Januar und Februar 1957 war\nDr. I@WWB nur noch scheinbar der Berater Frau Kl. In\nWirklichkeit nahm er dabei seine und seiner Frau Interessen\nund wohl auch die seines Partners S® wahr. Seine Treupflicht bestand jedoch als Folgewirkung seines bisherigen\nVerhaltens fort (vgl. auch BGHSt 8, 149 ff). Dieser Pflicht\nentledigte er sich nicht dadurch, daß er bewirkte, daß die\nnaßgebenden Verhandlungen von einem gleichsam als Vermittler\ntätigen anderen Rechtsanwalt geleitet wurden, den er offenbar vorher unterrichtet hatte. Dr. Is Pflicht wäre es\n\n- 10 -\n\ngewesen, rau Mn ) reinen Wein einzuschenken und ihr\nzu raten, sich einen anderen Berater zu nehmen. Dies tai\ner jedoch nicht, sondern er veranlaöte Frau >:\n\nihm wertvolle ıktien als „bfindung für ein \"Anwartschaftsrecht\" hinzugeben, das ihn gegen sie garnicht zustand.\n\n4) Von der Aufklärung der Zusammenhänge und Hintergründe\ndieser seltsam anmutenden Vorgänge wird es abhängen, ob\nund inwieweit sich der Vorwurf einer Untreue Dr. Ins\nund der Beteiligung Sg: daran und der des Betrugs\ngegenüber beiden Angeklagten zumal im Zusammenhang mit\n\nder Ablösung des \"Anwartschaftsrechts\" einwandfrei dartun\n138t.\n\nDer Nachweis strafbarer Beihilfe Ss zu einem\nVergehen der Untreue Dr. iD: würde sich alherdings\nnicht führen lassen, wenn der neu erkennende Tatrichter\ninsoweit zu denselben rgepnissen gelangen sollte wie die\nStrafkammer in Kempten (S. 46, 47. UA).\n\n5) Es dürfte sich empfehlen, diesmal Sachverständige\nzu hören, z.3. für das Gebiet von Geldinvestitionen und\ndes Spinnereimaschinen-Handels.\n\n6) Auf die Frage, ob und inwieweit sich Dr. Tg Sstandes-\n\nwidrig verhalten hat, komat es hier nicht an. Dies sei\nwegen der diesbezüglichen Bemerkungen im Urteil (S. 35\nvor a) gesagt. Mit dem Hinweis S. 48 UA auf \"zumindest\nsvandeswidriges Verhalten\" hatte die Strafkammer offenbar den in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Bezug genommenen\n\n§ 2 (Abs. 2) des Gesetzes vom 14. Juli 1904 (grobe Unred-\n\nee\n\num\nen\n\n- il -\n\nlicnkeit) vor Augen gehabt (vgl. dazu Löwe-Rosenberg, 20. Aufl,\n\nAnm. 3 und 7 ce zu § 467 5tPO und BGHSt 7, 276 ff).\nwillms\n\nSeibert\n\nDr. Peetz\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-14/1-str-227-60","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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