{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-14_1_StR_21_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-14","aktenzeichen":"1 StR 21/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A_StR_ 21/61 ;120 068\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsinspektor Eduund S aus BEE :\ngeboren am EEE 1909 inH Schlesien,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nPAR beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Oktober\n1960 wird verworfen.\n\nEr hat dıe Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleiturg\neines Kindes zur Unzucht zu acht Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Seine Revision bleibt\nerfolglos.\n\nI, bas Landgericht hat das Urteil im wesentlichen auf\ndie +Hussage der 7 1/2 jährigen Birgit gegründet, gegen die\nsich der Beschwerdeführer verging. Er beanstandet es, daß\ndie Strafkammer entgegen seinem Antrag keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des MEdchens vernommen hat.\nDie Rüge greift nicht durch. Allerdinzs beruft sich die\nStrafkammer in der Begründung des ablehnenden Beschlusses\nzu Unrecht darauf, \"daß die ältern des Kindes die nach\n§ 81 c Abs. 1 StPO erforderliche Genehmigung\" nicht erteilten.\n§ 81 c Abs. 1 StPO betrifft Untersuchungen nicht beschuldigter Personen zur Feststellung, ob sich an ihrem Körper eine\nbestimmte Spur oder Folge einer strafbaren Handlung befindet. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil der Angeklagte\ndas Mädchen körperlich überhaupt nicht berührt hatte. Schon\ndeswegen war die Vorschrift hier nicht anwendbar. Sie bezieht sich auch gar nicht auf Glaubwürdigkeitsuntersuchungen.\nDiese können vielmehr - anders als die in § 81 c Abs. 1 StPO\nbezeichneten körperlichen Untersuchungen - überhaupt nicht\ngegen den \"illen des Betroffenen angeoränet werden, sondern beäürfen stets seiner Zinwilligung oder, wenn ihm\ndie Einsicht in die Bedeutung und Tragweite der Maßnahne\nund das Verständnis dafür fenlen, der Zustimmung seines\ngesetzlichen Vertreters (BüöHSt 12, 235, 240; 13, 394, 398),\nOb hiernach der Ablehnungsbeschluß des Landgerichts — abgesehen von der angeführten “echtsgrundlage - im Ergebnis\ndoch das Richtige trifft, kann indes .dahinstehen. Er erschöpft nicht den Beweisamtrags\n\nDieser hatte nicht allein die Untersuchung des Xinäcs\nauf seine Glaubwürdigkeit zum Gegenstand, sondern verfolgte\nallgemein das Ziel sachverständiger Begutachtung seiner\nZeugentüchtigkeit. Ein Gutachten dieser Art setzt nicht\nstets und unbedingt eine eigens angestellte sachkundige\nUntersuchung voraus. Es ist denkbar, daß der Sachverständige sie je nach den Umständen für entbehrlich hält und\nsein Gutachten allein auf Grund der Hauptverhandlung erstatten kann. Er hat die rechtliche Möglichkeit, die Akten\neinzusehen, der Beweisaufnahme beizuwohnen und unmittelbar\nFragen an die Beweisperimen zu stellen, insbesondere auch\nan den Betroffenen. Er kenn sich auf solche Weise und außerdem durch Beobachtung der zu begutachtenden Person auf ihr\nVerhalten in der Hauptverhandlung, gegebenenfalls auch\ndurch das Verlangen, weitere Beweise zu erheben, Beurteilungsgrundlagen von einer Breite und Tiefe verschaffen,\ndie möglicherweise ausreichen, das Glaubwürdigkeitsgutachten mit der erforderlichen Bestimmtheit abzugehen. Ein\nderartiges Gutachten hätte das Landgericht ohne Zustimmung\ndes Kindes und seiner Eltern einholen dürfen (§ 80 StPO).\nEs hat jedoch den Beweisamtrag des Angeklagten unter diesem vesichtspunkt nicht geprüft, jedenfalls aber nicht\nbeschieden.\n\nGleichwohl führt der Rechtsmangel nicht zur Aufhebung des Urteils; denn es beruht nicht auf ihm (§ 337\nStPO). Das träfe dann zu, wenn es auf den Rechteirrtum\nder Strafkammer zurückzuführen wäre, daß sie keinen Sachverständigen zur Hauptverhandlung zuzog. Das Urteil ergibt jedoch, daß sie das ohnehin, unabhängig von der\nirrtümiichen Meinung, durch das fehlende Einverständnis\nder Eltern des {indes daran gehindert zu sein, für unnötig gehalten hat. Dern sie hält - entgegen der Ansicht der\nRevision - Birgit kraft eigener Sachkunde für glaubwürdig\n\n!\n\nund legt die Gründe für diese Überzeugung eingehend dar-Sie durfte auch so verfahren und brauchte kein Sachverständigengutachten einzuholen; denn sie stützt das Urteil nicht\nallein auf die Aussage des Kindes, sondern außerdem auf\neine Reihe von Umständen, die durch andere Zeugen erwieuen;,\nzum Teil auch durch die Einlassung des Angeklagten bestätigt sind und die Bekundungen des Mädchens bekräftigen.\nDengemäß ist die Verfahrensrüge, wie für solche Fälle in\nder fechtsprechung des Bundesgerichtshofs feststeht (BGHSt\n3, 52), auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nII. Auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\ngesen das Urteil sind nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Behauptung hat das Landgericht den Umstand, daß der Beschverdeführer durch Alkoholgenuß in seiner Zurechnungsfähigkeit\nerheblich beeinträchtigt war, sowohl bei der Würdigung\nseines Verhaltens nach der Tat als auch im Rahmen des § 44\nStCB berücksichtigt. Tatbestanäsmerkmale des 3 176 Aus. 1\nNr. 53 StGB hat sie nicht straferschwerend verwertet. Die\nrechtliche Würdigung der Tat als Verleitung des Kindes zur\n\nVerübung einer unzüchtigen Handlung entspricht ebenfalls\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHSt 15,\n118).\n\nDr. Peetz Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-14/1-str-21-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-14/1-str-21-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.871552+00:00"}}