{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-08_1_StR_323_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-08","aktenzeichen":"1 StR 323/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Konservator und Restaurator Wido SÜD aus\nPER ve: DEE. getvoren zn Gi 1905 ir m;\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Okiober 1961, an.der teilgenommen haben;\n\nSonatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter _der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals “rkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 8. März 1961 aufgehoben\n\na) in den Fällen II 2 bis 5 (zweiter fortgesetzter Be-\n. trug; Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen). Insoweit wird das Verfahren wegen Verjährung oingestellt.\nDie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden insofern der Staatskasse auferlegt;\n\nb) im übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nIo Der Angeklagte, ein im Kunsthandel orfahrener Konserva=-\ntor und Restaurator, ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nfortgesotzten Betruges in zwei Fällen (II 1 und 2 des Urteils)\nund wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen (II 3 bis 5)\nzu ciner Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. (Bei der entsprechenden Darlegung in\nden Urteilsgründen, S. 10 IV ‘UA, ist der Strafkamner ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen.)\n\n‚Die Rovision des Angeklagten, welche die Einstellung\ndes Verfahrens auf Grund eines Straffreiheitsgesetzos erstrebt,\nrügt die Verletzung der Mufklärungspflicht und des sachlichen\nRechts. .\n\nDas Rechtsmittel muß teilweise Erfolg haben, wenn auch\naus anderen Gründen, als die Verteidigung in der Revisionsschrift 'vorgebracht hat.\n\nII. Der Generalbundesanwalt hat die - von Amts wegen zu\nvrüfende - Frage der Verjährung der Strafverfolgung zur Erörterung gestellt. Äiurzu ist zu bemerken;\n\n1.) Bezüglich des Falles II 1 des Urteils (Tatzeit\nHerbst 1949 - Dezember 1951) ist keine Verjährung eingetreten. Nach den Urteilsfeststellungen lernte der Angeklagte im\ndahre 1949 in dem Fabrikanten Kommerzienrat Carl BB au\nKeinen Kunstsammler kennen, mit dem er Bonchäftliche Beziehungen anknüpfte. DEE sen. war an einer Erweiterung seiner Privatgalerie wie auch an günstigem Weiterverkauf preiswert erhältlicher Bilder interessiert. Es gelang dem\nAngeklagten, das Vertrauen BEEMBs zu gewinnen, so daß dieser\nbis zu soinem Tode (25. Dezember 1951) ständig die Diensie des\n\nAngeklagten für den Erwerb und die Veräußerung von Gemälden\nund verschiedentlich auch zur Beschaffung von Begutachtungen\n(kxpertisen) in Anspruch nahm und ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte. Insgesamt kaufte Kommerzienrat\nDEE nenr als 200 Gemälde an. Dieser Erwerb vollzog sich\nmeist in der Weise, daß der . Angeklagte jeweils entsprechende\nAngebote brachte und daß BEE, wenn ihn die Bilder interessierten, den Angeklagten unter Bereitstellung der entsprechenden Summe mit der Durchführung des Ankaufs beauftragte.\nNur bei einigen - etwa 12 bis 20 Bildern - kaufte der Angeklagte ohne vorherige Rücksprache mit BEE. Dieser billigte aber hernach den Kauf und ließ sich, wie in allen übrigen\nFällen, vom Angeklagten die gezahlten Einstandspreise nennen.\nAuf die genannten Böoträge gewährte BED dem Angeklagten\ndann jeweils, neben dem Ersatz der angegebenen Spesen, eine\nProvision von 10 bis 15 Prozont. - Mit diesem Verdienst war\nder Angeklagte aber nicht zufrieden. Er nannte deshalb deu\nKommerzienrat vielfach höhere Beträge als die tatsächlich\nverauslagtion Kaufpreise. Da BEE ihn vollkommen vertraute\nund deshalb keine Belege von ihm verlangte, kam der Angeklagte auf diese Weise in den Genuß der jeweiligen Unterschicdsbeträge zwischen den wirklichen und den angeblichen Kaufpreisen sowie entsprechend höherer Provisionen. Es handelt sich\ndabei um Beträge, die der Angeklagte selbst, mangels genauerer Anhaltspunkte, auf insgesamt etwa 60 000 bis 80 000 DM\nschätzt, ohne sich auf die beiden Grenzzahlen festlegen zu\nwollen (S. 3 = 4 UA)o |\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten hat die Strafkanmer, unter Verneinung von Untreue, einen fortgesetzten Betrug\ndes Angeklagten zum Nachteil des Kommerzienrats DEEP zesehen (S. 10, 11 UA}. Dagegen vermochte das Landgericht nicht\nfestzustellen, daß der Angeklagte den Kommerzienrat De\ndurch unwahre Angaben über die Echtheit der fraglichen Gemäld\n\noder über deren Herkunft veranlaßt habe, sie zu erwerben\n(S. 4 unten, 5 UA).\n\nDis bezüglich dieses Gegenstandes der Verurteilung\n(fortgesetzter Betrug) vom Abschluß des letzten Teilakts\nder Fortsotzungstat {BGHST 1, 84, 91, 92) laufende fünfjährige Verjührungsfrist [§ 67 Abs. 2, § 263 StGB} wurde vor\nihrem Ende auf folgende Weise unterbrochen (§ 68 StGB);\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Bl. 3, 22 Bd. IV\nAch.) erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München\nam 30. Septembor 1955 gegen den Angeklagten (damaligen Beschuldigton), der seinerzeit in der schweiz lebte, Haftbefehl, da er\ndringend verdächtig sei, in der Zeit von 1949 bis Januar 1953\nan verschiedenen Orten durch zwei solbständige Handlungen Betrug begangen zu haben (Bl. 25 Bd. IV d.A.). Die im Sachverhalt\ndes Haftbefchls unter Nr. 2 angegebene, dem Beschuldigien zur\nLast gelegte strafbare Handlung (Betrug zum Nachteil der Erben\nBGE) ist hier ohne Belang, weil der Angeklagte insoweit\ndurch das angefochtene Urteil mangels Beweises freigesprochen\nvorden ist (IV 3, S. 20, 21 des Urteils; Nr. 7 b und c des Eröffnungsbeschlussoe vom 23. April 1960, Bd. III, Be. 524 R deä.):\n\nVon Bedeutung ist dagegen Nr. 1 des Sachverhalts im\nHaftbefehl. Dort heißt es;\n\n\"In der Zeit von 1949 bis 23.12.1951 hat der Beschuldigte den Fabrikanten Carl Beim: u: CE ‘adurch bestimmt, 158 gefälschte Ölgemälde ohne jeglichen\nVerkehrswert von ihm für 1,4 Millionen Deutsche Mark zu\nkaufen, daß er diese Gemälde gis'echte Kunstwerke alter\nMeister ausgab und dem Käufer überdies vortäuschte, reiche Ausländer zu kennen, die sich für diese Bilder interessieren und sie ihm zu einem noch höheren Preis ab-\n\n„ kaufen würden. |\n\ny\n\nDieser Haftbefehl unterbrach die Verjährung bezüglich\ndes - wie schon erwähnt, im Urteil zu II 1 abgeurteilten -\nfortgesetzten Betruges zum Nachteil von Carl DEE. \"Tat\"\nim Sinne des § 68 Abs. 1 StGB ist das geschichtliche Vorkonmnnis, auf das sich der Verdacht der Strafbarkeit gründet (R6$t\n33, 426, 427; BGH bei Dallinger MDR 1956, 398). Die bestimmte\n{*bogangene!\") Tat, wegen der ein Haftbefehl beantragt wurde\nund erging, betraf Betrugshandlungen des Angeklagten bei Bildergeschäften mit Kommerzienrat Carl DEEP una Erledigung\nvon Aufträgen für diesen, Um wieviel Gemälde insgesamt os\nsich in Wirklichkeit handelte, um 158 oder mehr als 200, und\ndaß sich der den Anlaß des Haftbefehls bildende Tatvorwurf\n{§ 114 Abs. 2 StPO) hernach nur teilweise nachweisen ließ,\nist ohne Bedeutung. Der in Betracht kommende Lebensvorgang\nwar im Kern ein und derselbe. Dieser Auffassung ist auch\nder Genoralbundesanwalt. Die neue Verjährung (§ 68 Abs. 3\nStGB} wurde durch den - auf den genannten Haftbefehl Bezug\nnehmenden — Durchsuchungsbefehl des Ermittlungsrichters in\nStarnberg vom 21. März 1956 (Bl. 49, Bd. IV d.A.) unterbrochen. Auf die weiteren, insoweit erneut unterbrechenden richterlichen Handlungen (z.B. richterliche Vernehmungen des Bcschwerdeführers vom 26, März und 26. April 1956, Verfügung\ndes Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. April 1959, Bl. 56,\n69 Bd. IV, Bl. 487 Bd. III d.A.) kommt es daher in diesem\nZusammenhang nicht mehr an.\n\n2.) Bezüglich der weiteren Verurteilung wegen fort »-\nsetzten Botrugs zum Nachteil von Carl DEE (II 2 des Urtoils; Tatzeit 1951} hat die Strafkammer festgestellt;\n\n\"Im Herbst 1949 schloß der Angeklagte mit dem Grafen Jaromir CD-NE. As Vorbesitzer eines auf einen\nWert von mehreren Millionen DM geschätzten, von Hitler\n\n6.\n\n1940 für eine neu zu errichtende $Staatsgalerie in Linz\n\"in Anspruch genommenen Bildes \"Der Maler in seinen Atelior* von Jan Vermeer van Delft, einen Vertrag. In dicsem verpflichtete sich der Angeklagte, die erforderlichen Gelder zur Weiterführung eines gegen die Republik\nÖsterreich als nunmehrige Besitzerin des Bildes angestrengten Rechtsstreits, sowie für den Lebensunterhalt\nder gräflichen Familie vorzustrecken, wofür ihm Graf\nCE seinerseits ein Drittel seines Anspruchs auf\ndas Bild abtrat. Anschließend trat der Angeklagte die\nHälfte des von Graf CE erworbenen Anspruchs an den\nKommerzienrat DD at, der daraufhin die benötigten\nMittel zur Bezahlung der Prozeßgebühren, der Honorarc\nfür die in dieser Sache tätigen Anvmälte, der Reisespesen -— auch zur Ausmittlung und Beibringung von Zeugen -\nünd des Lebensunterhalts des Grafen CE und seiner\nFamilie zur Verfügung stellte.\n\nNeben dem Ersatz seiner tatsächlichen, nicht allzu\nkleinlich bemessenen Spesen in dieser Sache gelang es\ndem Angeklagten mehrmals, von Kommerzienrat DEE zusätzlich Geldheträge herauszulocken, indem er wahrheitswidrig behauptete, weitere Spesen gehabt zu haben. Im\nVertrauen auf die Richtigkeit seiner Darstellung gab ihm\nDEE cinmaı einen Scheck über 10 000 DM und später\nnoch mehrmals Schecks über Beträge von etwa 3 000 DM\nbis 4 000 DM; im ganzen sind auf Grund solcher Vorspiegelungen dem Angeklagten nach seiner Schätzung rund\n\n‚20 000 DM zugeflossen, auf di®& er keinen Anspruch hatte.\n\nNicht feststellbar war hingegen, daß SW. un SED\nzur Finanzierung der Fortsetzung des Vermeer-Prozesscs\n\nzu bewegen, die Aussichten des Verfahrens bewußt günstiger dargestellt hätte, ale sie in Wirklichkeit waren. Es\nscheint, daß im Gegenteil auch die mit der Materie befaßten Juristen davon überzeugt waren, die ungünstige, auf\n\nformellen Gründen beruhende Entscheidung der ersten In-\n\nstanz müsse vom Beschwerdegericht aufgehoben und das Verfahren zugunsten des Grafen Cl entschieden werden. *\n\nBei der rechtlichen Würdigung {S. 12 UA) führt das\nLandgericht u.a. aus; Das Handeln des Angeklagten sei auch\nhier einem Gesamtplan entsprungen, der aber - anders als im\nEröffnungsbeschluß angenommen - später und unabhängig von dem\ncingangs {zu II 1) geschilderten Vorhaben gefaßt wurde und\nsich von diesem auch durch die Einzelheiten des Vorgehens deutlich unterschied.\n\nInsoweit ist die Strafverfolgung gegen den Angeklagten\nverjährt. Die Verjährung ist hier nicht unterbrochen worden.\nZwar betreffen richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum\nGegenstand hat, in der Regel alle Taten, die zur Zeit der Vornahme der richterlichen Handlung schon Gegenstand des Verfahrens sind (BGH 5 StR 619/55 v. 24. April 1956; 3. 26; auszugsweise in MDR 1956, 395 veröffentlicht). Es ist aber davon auszugehen, daß die hier in Frage stehenden Betrugshandlungen bei\nErlaß des Haftbefehls vom 30. September 1955 noch nicht Gegenstand des gegen Schlioß gerichteten Verfahrens waren. Diese\n- als \"Vermeer-Komplex* bezeichneten — Vorgänge (vgl. auch\nSs 5 R der Sitzungsniederschrift} werden in der Anzeige des\nLandeskriminslamtes Stuttgart vom 11. September 1956 (Bl. 4 R\nbis 5 R, Bd. I deho) geschildert. Der durch die Zollfahndungsstelle angegangenen Staatsanwaltschaft (Haftanträge vom 22. A\nli und 14. September 19555; Bd. IV, Bl. 1 bis 3, 22 d.A.} und\n\ndem Haftrichier waren diese Vorgänge ersichtlich noch nicht\nbekannt. Sonst wäre auch nicht zu verstehen, warum sie nicht\nebenfalls im Haftantrag und Haftbefehl angeführt worden sind.\nDer Haftbefehl diente somit nicht der Verfolgung dieser erst\nspäter in die Untersuchung einbezogenen Straftai (vgl. auch\nRGSt 15, 1075 BGH 1 StR 59/61 v. 28. März 1961 S. 3, 4). Diese Annahme gebietet auch der Grundsatz enger Auslegung und\nloyaler Handhabung der Ausnahmevorschrift des § 68 StGB\n\n(BGHSt 4, 135 ff; 11, 335, 337; 15, 234 L£). Der Durchsuchungsbefehl vom 21. März 1956 zum Zweck der Ergreifung Se unä\nseine richterlichen Vernehmungen vom 26. März und 26. April 1956\n(Bl. 49, 56, 69, Bd. IV d.A.) hatten gleichfalls keine Unterbrechungsrirkung bezüglich des Falles II 2 des Urteils. Bei\n\nder ersten äieser Vernehmungen (§ 114 b StPO) bestritt _er die\nihm im Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten (Bl. 56 R). Dio\nzweite Vornchmung diente der Frage der Haftprüfung im Rahnen\ndes Haftbefohls; § 115 a StPO (Bl. 69, Bd. IV d.A.). Der Beschluß des ımtsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 1956 (Bl. 74\n\nBd. IV) setzte den Haftbefehl außer Vollzug. Hierin kann\nüberhaupt keine auf Förderung des Verfahrens abzielende rich-\n\nterliche Handlung gesehen werden. Die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 3. April 1959 (Bl. 484, Bd. III d.A.)\naber erging, nachdem die Strafverfolgung wegen der Tat II 2\nschon verjährt war. Dieser Auffassung ist auch der General-\n\nbundesanwalt.\n\n3.) Ferner ist bezüglich der Fälle II 3, 4 und 5 des.\nUrteils Verjährung der Strafverfolgung eingetreten. Es han«-\ndelt sich um Vorkommnisse aus Sommer 1951, Anfang und Sommer\n1952 (S. 7 = 9 UA}, und zwar um die*durch den Sohn Dieter\nDEEEEED bevirkte Wegnahme von Gemälden, die im Eigentum Carl\nBEE: {11 3) oüer der Erbengemeinschaft BÜEW (IT 4 und\n5) stunden. Inrıoweit ist der Angeklagte der fortgesetzten\nBeihilfe zum Diebstahl in ärei Fällen für schuldig befunden\n\nworden. Die Verjährungsfrist betrug hier ebenfalls fünf Jahre. Daß der Täter die Voraussetzungen des schweren Diebstahls\nerfüllt habe (S. 14, Nr. 2, 3 des Eröffnungsbeschlusses, Bl.\n257 R, Bd.ZII d.A.), hat die Strafkammer nicht angenommen\noder nicht als erwiesen angesehen (S. 13 - 16 UA). Das Ergebnis der Hauptverhandlung aber war maßgebend für die Frage,\nwelche Verjährungsfrist in Betracht kam (RGSt 38, 426, 427;\nRG JW 1924, 1728 Nr. 14). Die Verjährung ist in diesen Fällen auch nicht unterbrochen worden. Es kann auf das vorstehond zu Nr. 2 Ausgeführte verwiesen werden.\n\nIII. Das Urteil ist daher wegen Verjährung der Strafverfolgung in den Fällen II 2 vis einschließlich 5 des Urteils\naufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen. Auf die\nRevisionsangriffe konnt es insoweit nicht an, Die Verjährung ist der Straffreiheit - vgl. IV a- vorgeoränet; RG\n\nJu 1938, 1886 Nr. 25; BGH 4 StR 119/120/56 v. 20, Mai 1957;\nS. 41. Ferner ist das Urteil im übrigen Strafausspruch aufzuheben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Bemessung\nder Strafe für den Fall II 1 (ein Jahr Gefängnis; S. 17 UA}\nzum Nachteil des Angeklagten durch die übrigen Verurteilungen beeinflußt worden ist (vgl. MDR 1952, 460). Es kann\ngwar bei der Festsetzung dieser Strafe mit berücksichtigt\nwerden, daß der Angeklagte - ungeachtet der insoweit eingetretenen Verjährung - noch in weiterem Umfange gefehlt hat\n(Schönko/Schröder, 10. Aufl., Anm. VIII 5 f vor § 15 StGB,\n$. 95). Dies muß jedoch dem pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters überlassen bleiben. - Der § 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO (BGHSt 1, 252 = 255) wird nunmehr zu beachten. sein.\n\nIV. Die weitergehende Revision ist unbegründet.\n\na} Straffreiheit kam für die Straftat zu II 1 des Urteils weder nach dem Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember\n1949 noch nach dem vom 17. Juli 1954 in Betracht. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 hat schon wegen der\nBegehungszeit (November 1949 bis Dezember 1951) auszuscheiden, das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 wogen der\nHöhe der für den Fall II 1 bisher bemessenen Strafe; § 2\nStFG 1954. Um eine Straftat aus Not (§ 3 SiEG 1954) hat cos\nsich ersichtlich nicht gehandelt. Ob übordies § 9 Abs. 2\nallgemein der Straffreiheit entgegenstünde, kann hiernach\nauf sich beruhen. Inwiefern hier gar das bayerische Stralfreiheitsgesetz eingreifen sollto (S. 6 der Revisions-Rechtfertigung), bleibt das Geheimnis der Revision. Dieses\nLandesgesetz vom 24. Januar 1948 war am 12. Dezember 1947\nin Kraft getreten (Bayer.GuVBl. 1948 5. 3). Es konnte sich\nnaturgemäß nur auf schon begangene und nicht auf künftige\nStraftaten beziehen. y\n\nb! Der Angeklagte kann mit der Revision nicht geltend machen, daß in den Fällen Sw/ Hol vorliegend\ngar kein Vorfahren hätte eingeleitet werden dürfen. Durch\nseine Freisprechung ist ihm mehr zuteil geworden, als er\ndurch eine Einstellung oder Ablehnung der Eröffnung des\nHaupivorfuhrens erreicht hätte. Seiner Revision fehlt insoweit die Beschwer {vgl. auch BGHSt 13, 75, 775 80)»\n\nc} Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) durch Nichtbeiziehung einer Reihe von\nAkten ist insoweit gegenstandslos, als das Lundgericht den\nAngeklagten freigesprochen hat oder der Senat das Verfahren wegen Verjährung einstellt. Inf übrigen ist die Rüge,\nsoweit sie überhaupt den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSaiz 2 StPO entspricht, offensichtlich unbegründet. Übrigens hatten der Angeklagte und sein seit Jahren für ihn\ntätigor Verteidiger im Lauf der umfangreichen Hauptverhandlung in keinem Falle die Horbeiziehung von Akten beantragt.\n\nne a en pe nn\n\n- 11.\n\nd) Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges (II 1)\nist sachlichsrechtlich nicht angreifbar. Das Vorbringen der\nRuvision, soweit sie sich nicht in unzulässiger Weise gegen\ndic tatrichterlichen Feststellungen wendet, läuft im wesentlichen darauf hinauss Kommerzienrat DEE habe durch die\nihm vom Angeklagten beschafften Gemälde Millionen verdient.\nDas Landgericht hätte daher prüfen müssen, \"ob nicht Herr\nSCHE 215 Genilfe oder Mittäter des Herrn Kommerzienrats\nDEE sich berechtigt fühlen konnte, auch ein klein wenig\nvon dem großen Kuchen zu naschen, den der Herr Kommerzienrat\ndurch dio Taten dos Herrn Mb seiner Familie darzubieten\nhatte*. Diese Beschönigungsversuche zu Lasten eines Verstorbenen gehen als Revisionsangriffe offensichtlich fehl (§ 337\nStPO). Die Strafkammer hat dazu schon S. 17 UA Stellung genommen. Dort und auch S. 4 UA hat das Landgericht dargelegt,\ndaß Kommerzienrat BEE sem Angeklagten vollstes Vertrauen\nschenkte, ibm stets mit äußerster Großzügigkeit und freundschaftlichem Wohlwollen begegnete und ihn für seine Dienstleistungen jeweils reichlich entlohnte, Der Angeklagte aber,\ndem diese reichlich bemessenen Vergütungen nicht genügten,\nhat, wie der Tatrichter ausführt, das Vertrauen seines so\ngroßzügigen Auftraggebers dadurch schnöde mißbraucht, daß\ner sich von diesem erheblich mehr an Auslagen und Provision\nzahlen ließ, als ihm zustand. Kr wußte, daß er Unrecht tat:\nDie Revision kann nicht ernstlich geltend machen, ein Vermittler dürfe seinen ihm voll vertrauenden und ihn reichlich\nentlohnenden Auftraggeber deshalb ungestraft betrügen, weil\ndieser sehr vormögend sei und durch ihn gut verdient habe.\n\nDaß das Landgericht den Angeklagten nicht zugleich\nwegen Untreue verurteilt hat (vgl. BGHIW\" 13, 315 £f), beschwert ihn nicht»\n\nVe Die notwendigen auslagen des Angeklagten, soweit\ndas Verfahren eingestellt wird, fallen ihm zur last\n\n{§ 476 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 2 UHaftEntsch6G; BGHSt 13,\n75. 79»\n\nDr. Geier Beibert Hübner\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-08/1-str-323-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115a","ref_norm":"115a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114b","ref_norm":"114b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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