{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-07_1_StR_552_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-07","aktenzeichen":"1 StR 552/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 552/60 2120 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Oberst\n\nen _a.D. Bodo rer KR.\n\ngeboren zn EEE 1896 in F (Lausitz),\n\n2. den Kaufmann Frido_M rer HE\ngeboren an MEMMEEEEED 1511 In .\n\nviegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 7. März 1961 in der Sitzung am:\n14. März 19€2,an denen teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof us»\nin der Verhandlung.\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gu»\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterfiiW in ier Verhandlung,\n\nJustizangestellter bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 26. November 1959\nwerden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na Den Inn wer Inge Der nur men am pur mar am\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CM wegen\nfortgesetzter schwerer passiver Bestechung und fortgesetzter Untreue zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs\nMonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, den Angeklagten\nMED unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzier\naktiver Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Gesamtistrafe von acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Ein Betrag von 5000 DM wurde für dem Staate\nverfallen erklärt.\n\nBeide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die\nVerletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie\nhaben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten CB:\nI. Die Verfahrensrügen\n\n3. Die Revision rügt, daß die Strafkammer einen von\nder Verteidigung gestellten Hilfsamtrag auf Vernehmung\neines Technikers als Sachverständigen über \"die Beschaffenheit der Altkanister nach der Hangelarer Lagerung\" übergangen habe. Daß die Urteilsgründe diesen Antrag nicht\nausdrücklich erwähnen, ist richtig. Zur Aufhebung des\nUrteils kann das jedoch nicht führen. Mit dem Antrag\nsollte offenbar bewiesen werden, daß die später festgestellten Schäden an den von Mlib gelieferten Kanisvern\nauf die Lagerung in Hangelar zurückzuführen seien. In\nGiese Richtung ging ein von Mb zestellter Antrag\n\nauf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, den die\nStrafkammer in den Urteilsgründen (S. 184 UA) ablehnend\nbeschieden hat. Ersichtlich wollte die Strafkammer damit\nauch den Antrag des Angeklagten GW erledigen, wenn\nsie ihn auch nicht ausdrücklich erwähnte. Es kann daher\nauf die Ausführungen zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten Mm (B 1 2) verwiesen werden.\n\n2. Die Rüge, das Landgericht hätte einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob durch die Einschaltung\n\"EB: a1: Zwischenhändler eine Verteuerung der Gebrauchtkanister eintreten mußte, geht fehl. Zur Beantvwortung einer so einfachen Frage brauchte das Lanägericht\nkeine besondere Sachkunde.\n\nEbensowenig war die Straefkammer gedrängt, einen\nSachverständigen zu der Frage zu hören, ob das Altkanistergeschäft für den Angeklagten Brit großem Risiko\nverbunden war. Daß dies nicht der Fall war, legt die Strafkammer auf Grund eigener Sachkenntnis zutreffend dar\n(S. 180 UA).\n\n3. Soweit im übrigen zu verschiedenen Punkten gerügt\nwird, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt,\nsind die Rügen unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht\nangibt, welche Beweismittel das Gericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Daß die\nStrafkammer an einen Zeugen weitere Fragen hätte stellen\nmüssen, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt\n4, 125, 126).\n\n4. Erfolglos bleibt auch die Rüge, die Strafkamxer\nhätte die Zeugen Fe \"EEE und Town 5 5%\n\nNr. 3 StPO nicht beeidigen dürfen, Ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, die den Gegenstand\nder Untersuchung bildet, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Seine Entscheidung ist\n\nin dex Revision nur darauf nachprüfbar, ob sie von Rechtsirrtum beeinflußt ist (BGHSt 9, 71, 72). Hierfür gibt\n\nder Sachverhalt keinen Anhalt. Es ist insbesondere nicht\nersichtlich, daß die Strafkammer den Begriff der Beteiligung falsch ausgelegt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben,\ndaR Mei Angabe seiner gutachtlichen Äußerungen\n\nvon unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, von einem\nvorsätzlichen Handeln zum Nachteil des Bundes bei ihm\n\nalso keine Rede sein kann.\n\n5. Die weitere Rüge, das Landgericht stütze das\nUrteil u.a. auf Urkunden, \"deren Verlesung in der Haupiverhanälung nicht nachgeprüft werden!\" könne, entspricht\nin dieser allgemeinen Form nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie ist auch deshalb unzulässig, weil sie im Grunde‘eine Protokollrüge darstellt\n(BGHSt 7, 162), da sie offenbar daraus hinausläuft, daß\nsich die Verlesung nicht aus dem Protokoll ergebe. Das\ntrifft auch für den Einwand zu, daß nach dem Protokoll\nnicht mit Gewißheit geprüft werden könne, was Gegenstand\nGer Urteilsfindung geworden sei.\n\n6. Das Gericht ist nicht gehindert, ein vor der\nPolizei abgelegtes Geständnis als Beweisanzeichen zu\nverwerten, auch wenn es in der Hauptverhandlung widerrufen wurde. Daß jenes Geständnis hier in unzulässiger\nWeise in die Verhandlung eingeführt wurde, wird nicht\nbehauptet.\n\n7, Die Revision bringt vor, die beiden Angeklagien\nseien nicht im Zusammenhang zur Sache vernommen worden,\nbevor die Strafkammer in die Beweisaufnahme eingetreten\nsei. Aus dem Sitzungsprotokoll - überdies auch aus den\ndienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter - ergibt\nsich für den Angeklagten GW das Gegenteil. Soweit\nbeanstandet wird, daß die beiden Sachverständigen noch\nwährend der Vernehmung des Beschwerdeführers gehört worden\nseien, wird auf die Ausführungen zur entsprechenden Rüge\ndes Angeklagten Mn (B I 1) verwiesen. Die weiteren\nAusführungen in diesem Zusammenhang stellen wiederum sine\n\nbloße Protokollrüge dar.\nII. Die Sachbeschwerde\n\nl. Was die Revision in sachlichrechtlicher Hinsicht\nvoxrbringt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nDie Tatsachen, die das Landgericht seiner Entscheidung als Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legt, sind\nim Urteil mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt.\nWenn die Strafkammer in der Schilderung des Sachverhalts\nan einzelnen Stellen davon spricht, daß der Angeklagte\ndieses oder jenes gesagt oder getan haben \"will\", so\nwird damit nur die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben, die allerdings an anderer Stelle nochmals in Zusammenhang gebracht wird. Was die Strafkammer von der\nEinlassung hält, hat sie in der Beweiswürdigung dargelsgt-Das gilt insbesondere für die auf S. 53 UA enthaltenen\nAngaben über die Umstände bei der Übergabe der 5000 DE»\nAus der Beweiswürdigung auf S. 147/148 UA ergibt sich,\nwas die Strafkammer hinsichtlich der Absichten und das\nVorsatzes der beiden Angeklagten zu diesem Punkt für\n\n—gR-\n\nbewiesen hält. Im übrigen brauchi auf wirkliche oder\nvermeintliche stilistische Mängel des Urteils nicht\neingegangen zu werden, da es für den Erfolg der Revision\nnicht hierauf, sondern allein auf etwaige Rechtsfehler\n\nankommt.\n\nWenn die Revision bemängelt, daß in den Urteilsgründen gewisse Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht angeführt und gewürdigt werden, so verkennt sie, daß das\nRevisionsgericht bei der sachlichrechtlichen Prüfung\nallein von den Urteilsfeststellungen auszugehen hat.\n\nDaß mit der Revision die Beweiswürdigung des Tatxichters nicht angegriffen werden kann, trägt die Revision\nselbst vor, ohne aber solche Angriffe zu vermeiden. Dies\ngilt insbesondere für die Frage, ob äurch die Handlungsweise des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Auch\nsoweit die Verletzung des Grundsatzes \"Im Zweifel für\nden Angeklagten\" gerügt wird, handelt es sich in Wirk-\n\n\"lichkeit um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer von dem\nSachverhalt, den sie dem Urteil zugrunde legte, überzeugt\nwar. Daß einzelne Punkte nach Ansicht der Verteidigung\nzweifelhaft geblieben seien, ist bedeutungslos. Verstöße\ngegen die Denkgesetze sind im Urteil nicht ersichtlich.\n\n2. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daB die\nAusführungen auf S. 100/101 VA für sich allein betrachtet\nxechtlich bedenklich wären, insbesondere wenn es hier\n(ähnlich wie auf S. 146 UA) heißt:\n\n\"Verfolgte er aber bei diesen seinen Dienstgeschäften\nirgendwelche persönlichen Vorteile, ließ er sich von\n\ndenjenigen, die seine Idee eines Kunsistoifkanisters in die Tat umsetzen .... sollten, ein\nEntgelt in irgendwelcher Form:auch immer versprechen oder gewähren oder trat er mit derartigen\nForderungen an die Entwickler heran, dann versah\ner seine Dienstgeschäfte im Ergebnis nicht mehr\nunentgeltlich und handelte bestechlich. Dann waren\nunvermeidlich seine Amtshandlungen auch dann von\neigenem Vorteilsstreben belastet, wenn lediglich\neine spätere Beteiligung gewünscht oder in Aussich#\ngestellt war ...\"\n\nferner\n\n\"Ein Beschaffer kann nicht unbefangen an äie Ver--\ngabe eines Auftrages herangehen, wenn ihm von\nirgendeinem Bewerber ein Vorteil winkt, wenn die\nFörderung gerade dieses oder jenes Bewerbers seinem\neigenen Nutzen selbst für einen späteren, noch unbestimmten, aber in Aussicht genommenen Zeitpunkt\ndient.\"\n\nDiese Ausführungen sind ersichtlich von den in der\nspäteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 74, 251\nund 77, 75) enthaltenen Wendungen beeinflußt, daß ein\nErmessensbeanter schon dadurch gegen seine Amtspflicht\nversioße, daß er an seine Ermessensentscheidung nicht\nunbefangen, sondern. mit der inneren Belastung herangehe;\ndie für ihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil lisg®:\nweil durch eine solche Belastung sein Urteil regelmäßig\ngetrübt werde.\n\n--\n\nFür den Tatbestand der schweren Bestechung ist\ndies nicht ausreichend, vielmehr ist es, wie die neucre\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs hervorhebt (vgl:\nBGHSt 15, 88, 91; BGH 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960,\nNJW 1961, 469 Nr. 18), unerläßlich, daß die Vorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben sich auf eine pflichtwidrige Handlung bezieht. Pflichtwidrig ist allerdings die\nAmtshandlung eines Ermessensbeamten bereits dann, wenn\ner sich innerhalb seines Ermessensspielraums von dem Gedanken an den erhaltenen oder versprochenen Vorteil leiten\n1äßt, statt allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu\nhandeln. Der schweren Bestechung macht sich der ZErmessensbeamte also nicht schon durch das Sichversprechenlassen\noder durch die Annahme von Vorteilen schuldig, sondern\nerst dadurch, daß er äiese Vorteile für eine Amtshandlung\nsich versprechen läßt oder entgegennimmt, die mindestens\nin dem angegebenen Sinne pflichtwidrig wäre. Das kommt\nin den angeführten Bemerkungen im angefochtenen Urteil\nnicht genügend zum Ausdruck.\n\nDen Bestand des Urteils gefährden diese Ausführungen\nder Strafkammer indessen nicht. Denn die weiteren Feststellungen lassen erkennen, daß der Angeklagte EB für\nsich die Beteiligung an der späteren \"Plastico\" verlangt\nund sie sich hat versprechen lassen als Gegenleistung für\ndie dienstliche Bevorzugung der Gesellschaft und besonders\ndes Angeklagten MW, also für eine pflichtwidrige\nAmtshanälung. Das ergibt sich für die erste Bestechungshandlung insbesondere aus den Feststellungen Se 125/126 Us:\n\n\"Die großzügige Bereitschaft Miss; dem Angeklagten GW die Möglichkeit des Erwerbes einer\nKapitalbeteiligung von 16 670 DM an dem von ihm,\n\n“ME; einzubringenden Kapital einzuräumen und\nvorerst über Jahre zinslos zu kreditieren, findet\nihre überzeugende Erklärung nur darin, daß Nun\nsich schon auf dem Wege über das eigene Interesse\nCs dessen uneingeschränkte Unterstützung nicht\nnur im allgemeinen bei Förderung dieses Projektes\nim BVM sichern, sondern vornehmlich die Wahrnehmung\nder geschäftlichen Interessen der Plastico erkaufen\nwollte.\"\n\n\"Auch co konnte sich sagen und hat sich gesagt,\ndaß ihm diese Vorteile gerade im Hinblick auf seine\ndienstliche Stellung versprochen wurde und man von\nihm als Gegenleistung bei seinen dienstlichen Enischeidungen die besondere Förderung der Interessen\nder Plastico erwartete.\"\n\nDie Begehung der pflichtwiärigen Handlung gehört\nnicht zum Tatbestand der schweren Bestechung (BGHSt 15,\n88, 97). Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer in der Betätigung des Entschlusses, Gebrauchtkanister zu beschaffen, eine Pflichtwidrigkeit\nfindet, die den Weg für baldige und leichtere Einführung\nder Plastico-Kanister freimachen sollte. Die Erörterung\ndieser Pflichtwidrigkeit war auch sachgemäß, da sie für\ndie Beweisführung und für die Strafzumessung von Bedeutung\nWare\n\nNach den weiteren Feststellungen der Strafkammer\nhat der Angeklagte GB: als er dem Mitangeklagten\nMD Suxch Übergabe der Anzeige der Firma F- m\ndas Gebrauchtkanistergeschäft in die Hände spielte,\ndurch die Bemerkung: \"Wenn das aber was wird, machen wiI\n\ndas Geschäft gemeinsam\", die Forderung gestellt, an dem\nGewinn des Geschäfts beteiligt zu werden (S. 146/147 UA).\nDaß die Heranziehung des Angeklagten MB :ür das\nAltkanistergeschäft eine Pflichtwidrigkeit war, stellt\ndie Strafkammer mit Recht fest»\n\nSchließlich war die Hingabe von 5 000’DM nach den\nUrteilsfeststellungen ein Entgelt sowohl für die bereits\nbegangenen Pflichtwidrigkeiten als auch für erwartete\nweitere pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten Gggn\n\nzugunsten Ms (S-. 148 UA).\n\nDie vflichtwidrigen Handlungen, für die die Vorteile\nJeweils gefordert oder versprochen wurden, waren auch\nhinreichend bestimmt. Sie sollten, soweit die Beteiligung\nverlangt und versprochen wurde, jedenfalls in der Bevorzugung der Plastico bei der Ausrüstung der aufzustellenden\nStreitkräfte mit Kanistern bestehen.\n\nDaß die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten,\nsoweit es die Beschaffung der Gebrauchtkanister betrifft,\nden Tatbestand der fortgesetzien Untreue gesehen hat, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDaß zwischen dem Bund und dem Angeklagten CB zur\nGrund seiner Anstellung und der ihm übertragenen Aufgaben\nein Treueverhältnis bestand, das ihn auf seinem Gebiet als\nSachbearbeiter im Beschaffungsamt verpflichtete, die Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen, bedurfte keiner\nnäheren Darlegungen. Daß er selbst keine Aufträge vergeben\nkonnte, sondern sie nur vorzubereiten hatte, schließt eine\nUntreuehandlung ebensowenig aus wie einen Verstoß gegen\n§ 332 StGB.\n\n- 11 -\n\nEine pflichtwidrige, schadenrerursachende Handlung\nsieht die Strafkammer mit Recht darin, daß der Angeklagte\ndie Beschaffung der Kanister über MW veranlaste,\nweil sich schon durch die Einschaltung eines Zwischenhärdleıs der Preis erhöhen mußte. Die Strafkammer hat eine\nweitere Untreuehandlung darin gesehen, daß der Angeklagte\nauch nach Kenntnis eines Gutachtens des Gießener Instituts\nnichts unternahm, um den durch Lieferung schadhafter\nKanister drohenden Schaden abzuwenden, wozu er nach Sachlage imstande gewesen wäre. Auch dagegen sind rechtliche\nBedenken nicht zu erheben. Daß die Strafkammer auch bezüglich der Untreue eine fortgesetzte Handlung angenommen\nhat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum\nersehen. Die Strafkammer hatte nur die für die Bemessung\nder Strafe wesentlichen Gründe anzuführen. Daß der Angeklagte CW nicht Beamter auf Lebenszeit war, brauchte\nsie nicht ausdrücklich als Strafwilderungsgrund zu bewerten, zumal seine Dienstpflichten hierdurch nicht eingeschränkt waren.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Ne:\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision hält die §§ 243, 244 Abs. 1 StPO\nfür verletzt, weil die Sachverständigen und einzelne\nZeugen über Punkte vernommen worden seien, bevor der\nBeschwerdeführer selbst zu ihnen habe Stellung nehmen\nkönnen.\n\na) Aus der Niederschrift über die Hauptverhandlung\ngeht hervor, daß sich der Angeklagte Mi in der\nSitzung von 13. Oktober 1959 über seine persönlichen Verhältnisse sowie über sein Bekanntwerden mit CB uns\nseine Beziehungen zur Plastico geäußert hat (Bl. 1116 R,\n1117 d.A.). Er ist nach dem Proiokoll am 13. und 14.\nOktober 1959 mehrmals zur Sache vernommen worden, ohne\ndaß der Gegenstand seiner Vernehmung angegeben ist. In\nder Niederschrift über die Sitzung vom 14. Oktober 1959\nheißt es dann im Anschluß an die Vernehmung des Angeklagten WB (B1. 1123 R, 1124 d.A.):\n\n\"Der Sachverständige Dr. Elze bekundete hinsichtlich\nder Altkanister zur Sache. Daraufhin wurde der Angeklagte GB veiter zur Sache vernommen. Der Sachverständige Dr. Elze erstattete eine gutachtliche\nÄußerung über die Frage grundüberholte bzw. regenezierte Kanister.\n\nDaraufhin bekundete der Sachverständige Dr. Spähn\nzur selben Frage zur Sache. Der Angeklagte “ei\nwurde weiter zur Sache gehört. Zum Angebot N\nvom 23. September 1956 und dem Schreiben der Hansa-Montan vom 23. Dezember 1956 bekunden die Sachverständigen Dr. Spähn und Dr. Elze weiter zur Sache.\"\n\nAuch im weiteren Verlauf der Sitzung wurden die\nAngeklagten gehört. Laut Sitzungsprotokoll vom 15. Oktober\n1959 wurde der Angeklagte Me in dieser Sitzung\nweiter zur Sache vernommen.\n\nHiernach ist es nicht auszuschließen, daß die\nSachverständigen gehört worden sind, bevor der Angeklagie\nCD zun Altkenistergeschäft gehört worden war-\n\n- 13 -\n\nvie sich aus dem Protokoll in seinem Zusammenhang\nergibt, wurden die Sachverständigen in der Sitzung vom\n14. Oktober 1959 aber lediglich zur Klärung einiger technischer Begriffe wie'regeneriert\" und \"grundüberholt\"\nund allgemein über Eigenschaften von Alt- und Neukenistern\ngehört, offenbar weil sich während der Vernehmung des\nAngeklagten C@Ddas Bedürfnis hierzu ergeben hatte.\nInr eigentliches Gutachten, nämlich zur Beschaffenheit\nder vom Angeklagten gelieferten Altkanister haben die\nSachverständigen erst viel später, in der Sitzung vom\n30. Oktober 1959 im Anschluß an den eingenommenen Augenschein,erstattet (Bl. 1174 R d.A.). Das wird auch durch\ndie dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der\nzichterlichen Beisitzer der Strafkammer bestätigt. Tie\nRevision vermag selbst nicht das Gegenteil darzulegen.\nIhr Hinweis, daß sich laut Protokoll die Sachverständigen\n!zur Sachöo'\" geäußert haben, genügt hierzu nicht, denn\ndamit wird über den näheren Inhalt der Äußerungen nichts\nausgesagt.\n\nDaß sich die Sachverständigen zu den angegeberen\nPunkten äußerten, bevor möglicherweise der Angeklagte\nMOD Selecenheit hatte, zum Anklagevorwurf wegen\ndes Altkanistergeschäfts Stellung zu nehmen, kann die\nRevision nicht begründen. Die Sachverständigen haben zwar\ngewisse technische Fragen beantwortet, was eine Sacher\nder Beweisaufnahme ist, die nach § 244 Abs. 1 StPO auf\ndio Vernehmung der Angeklagten zu folgen hat. Von der ia\nden §§ 243, 244 Abs. 1 StPO angeordneten Reihenfolge kan\njedoch in Einzelheiten abgesehen werden, wenn Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen, der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt und die Beteiligten\nnicnt widersprechen (vgl. BGHSt 3, 384; RGSt 60, 179;\n182; 53, 176, 178):\n\nDiese Voraussetzungen lagen hier vor. Es konnte für\ndie Erforschung des Sachverhalts und auch für die Angeklagten nur von Vorteil sein, wenn bereits bei ihrer Vernehmung von fest umrissenen Begriffen ausgegangen wurde.\nEs ist unbedenklich und entspricht der Üblichkeit, daß\nsich das Gericht schon in diesem Verfahrensabschnitt\ndurch Befragung der Sachverständigen gewisse technische\nKenntnisse verschaffte, die es sich überdies auch auf\nandere Weise - auch schon vor der Hauptverhandlung - hätte\nverschaffen können. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich,\ndaß die Angeklagten durch dieses Verfahren, gegen das sie\nkeine Einwendungen erhoben haben, in ihrer Verteidigung\nbenachteiligt worden sind.\n\nb) Auch sonstige Verstöße gegen die §§ 2453, 244\nAbs. 1 StPO, die die Revision begründen könnten, sind\nnicht nachgewiesen.\n\nDie Revision verweist auf die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs NJWw 1957, 1527 = BGHSt 10, 342 und\nbringt vor: Die Strafkammer habe den zu erforschenden\nSachverhalt in einzelne Teilakte aufgegliedert. Sie habe\nbei der Vernehmung des Angeklagten WED nicht angegeben, zu welchem Teilabschnitt diese Vernehmung erfolgte.\nIn ähnlicher Weise seien Zeugen und Sachverständige gehört\nworden, ohne daß das Beweisthema bezeichnet worden sei.\n£s sei nicht ausgeblieben, \"daß deshalb Zeugen über Taisachen bekundeten, zu denen der Angeklagte MB noch\nkeine Stellung genommen hatte.\"\n\nInsoweit handelt es sich um bloße Protokollrügen,\ndie unzulässig sind. Daß Zeugen über Tatsachen ausgesagt\nhaben, zu denen der Angeklagte ME noch nicht gehört\n\nwar, kann auch kaum darauf beruhen, daß das Beweisthema\nnicht jeweils im Protokoll angeführt ist. Soweit jene\nTatsachen nicht bezeichnet sind, entspricht die Rüge such\nnicht der Vorschrift des § 544 Abs. 2 S. 2 StPO.\n\nDex dem Urteil BGHSt 10, 342 zugrunde liegende verfahrensrechtliche Sachverhalt war übrigens anders gelagert\nals der vorliegende Fall. Dort lautete die Anklage u.&.\nauf fortgesetzten Betrug und der Angeklagte war zunächst\n\nerst im Zusammenhang mit den Zeugenvernehmungen dazu zehört. Hier aber sind die Angeklagten vor den Zeugeivernehmungen, wie das Sitzungsprotokoll beweist, das überdies\ndurch die dienstlichen Erklärungen Ger beteiligten Richter\nbestätigt wird, ausführlich über äie Anklage gehört worden.\nDie Vernehmung der beiden Angeklagten nahm 2 1/2 Tage in\nAnspruch. Daß die Angeklagten zu einzelnen Punkten auch\nnoch später ergänzend gehört wurden, war nicht unzulässig.\nSolche zusätzliche Anhörung mag in größeren Verfahren und\nbei großem Prozeßstoff wie im vorliegenden Falle zweckmäßig sein. Der Angeklagte wird dadurch in seiner Vertsidigung nicht beeinträchtigt, da er ja zu einzelnen Funkten\nnoch genauer und im einzelnen Stellung nehmen kann.\n\nzu keinem einzelnen Betrugsfall vernommen worden, er wurde ı\n\nDa hiernach der Angeklagte ME schon im Zusammenhang über den Vorwurf wegen des Altkanistergeschäfts vernommen war, liegt kein Gesetzesverstoß darin, daß er nach\nder Vernehmung des Zeugen Sg am 16. Oktober 1959 (Bl:\n1133 R, 1134 d.A.) nochmals \"über das Altkanistergeschäft\nbezüglich Nachtragsaufträgen an Fa. Sg\" gehört wurde;\nund zwar, wie das Protokoll angibt, im Zusammenhang mit\nder Übergabe von 5 000 DM an den Angeklasten CB:\nEbensowenig kann cs die Revision begründen, daß der\n\n1\n\nAngeklagte in der Sitzung vom 23, Oktober 1959 an Hand\n\neines Kunststoffkanistermodells die Herstellung und den\nWerdegang der Kunststoffkanister erklärte, auch wenn der\nZeuge FB der hierüber auch Auskunft geben konnte, schon\nin einer früheren Sitzung vernommen worden war.\n\nIm übrigen ergibt sich aus dem Protokoll vom\n\n15. Oktober 1959, daß die Zeugen How: 8\n\nDr. Fi, vo una Yin Einverständnis\n\naller Beteiligten\" vernommen wurden,so daß insoweit auch\neine zulässige Rüge mit Rücksicht auf die oben angeführte\n\nRechtsprechung keinen Erfolg haben könnte.\n\n2, Der Angeklagte hatte hilfsweise beantragt, einen\nweiteren Sachverständigen darüber zu vernenmen, daß \"die\nVerformungen und sonstigen Schäden der Blechkanister\n- wenigstens möglicherweise — zum wesentlichen Teil auf\ndas Abkippen in Hangelar und die anschließende Lagerung\nim Freien zurückzuführen seien. Die Strafkammer hat diesen\nAntrag im Urteil (S. 184 UA) mit der Begrünäung abgelehnt,\ndie Beweisaufnahme habe mit Sicherheit ergeben, daß der\ngroße Umfang der äußeren und inneren Rostschäden nicht\nauf das Abkippen und auch nicht auf die Lagerung in.\nHangelar zurückgeführt werden könnten. Die Revision hält\ndiese Ablehnung für unzulässig, weil sie eine vorweggenommene Beweiswürdigung enthalte. (Die Ergänzung der Begründung in der Revisionsverhandlung kann nicht berücksichtigt werden.)\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Im allgemeinen\ndarf zwar ein Beweisamtrag nicht mit der Begründung abeelehnt werden, daß das Gegenteil der behaupteten und unter\nBeveis gestellten Tatsache bereits bewiesen sei, Hier\n\nhandelte es sich aber um die beantragte Vernehmung\n\neines weiteren Sachverständigen. Die Anhörung eines\nsolchen kann abgelehnt werden, wenn durch das frühere\nGutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits\nerwiesen ist (§ 244 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer hai,\nwie sich aus ihren Darlegungen S. 59 UA ergibt, ihre\nÜberzeugung, daß die Schäden an den Kanistern im wesentlichen schon vor ihrer Abnahme bei Fg-Sgggp vorhanden\nwaren, vor allem aus dem Gutachten der bereits vernommenen\nSachverständigen Dr. Elze und Dr. Spähn gewonnen. Es war\ndahsr zulässig, den Antrag auf Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen abzulehnen.\n\nIm Hinblick auf die Revision des Angeklagten Co\nsei zu diesem Funkt noch bemerkt: Daß ein weiterer, technischer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügen\nwürde, die denen der vernommenen Sachverständigen überlegen wären, ist nicht hinreichend dargetan. Deren Sachkunde war für die Beweisfragen nicht zweifelhaft, weil\nes sich im wesentlichen um chemische Veränderungen an den\nKanistern handelte.\n\n3. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Einnahme eines\n\nAugenscheins in einem militärischen Depot zur Besichtigung\nder dort lagernden - nicht von Mb selieferten -\nKanister hat die Strafkammer nicht stattgegeben;weil ein\nVergleich mit den seinerzeit von MW zelioferten\nKanisters nicht mehr möglich sei, da diese inzwischen voll\nregeneriert worden seien (S. 184 UA). Die Ablehnung des\nBeweisamtrags mit dieser Begründung beanstandet die\nRevision mit Recht. Denn die Strafkammer hat selbst, wie\nsie auf S. 95 des Urteils anführt, zwar nicht Kanister in\nHangelar, aber doch solche besichtigt, die aus den früher\n\n!\n\ndort lagernden von MB zs!ieferten Beständen stammen.\nAuch die Sachverständigen haben ihrer Untersuchung und\nihren Gutachten offenbar Kanister zugrunde gelegt, die\nnoch aus jenen Besiänden vorhanden waren. ES ist daher\nnicht ersichtlich, daß ein Vergleich zwischen den von\nMOD gelieferten und anderen im Depot der Bundeswehr\ngelagerten Kanistern nicht mehr möglich sein sollte. Ob\nhierzu ein Augenschein dienlich war, mag fraglich sein.\nDie Sirafkammer ist aber hierauf nicht eingegangen.\n\nist der Beweisamtrag hiernach auch mit unzutreffender Begründung abgelehnt worden, so kann andererseits\ndas Urteil nicht auf diesem Fehler beruhen. Denn es würde\nan der sirafrechtlichen Beurteilung ües Verhaltens der\nAngeklagten nichts ändern, wenn sich unter den jetzigen\nBeständen der Bundeswehr Kanister befänden und sogar\nin Gebrauch sein sollten, die nach längerer Verwendung\nin einem so schlechten Zustand wären wie die von dem\n\nAngeklagten MD gelieferten.\n\n4. Ebensowenig kann die Revision mit der Rüge durchdringen, dem Angeklagten MED sei das leizte Yort nicht\ngewährt worden. j\n\nDie Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten\n(§ 258 Abs. 2 StPO) gehört zu den wssentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen\nwerden kann (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Umgekehrt ist gegen\nden diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls\nnur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 274 Abs. 2 StPO),\nsoweit nicht etwa eine Berichtigung des Protokolls herbeigeführt vird.\n\nj\nr\n65)\n\n’\n\nDas Sitzungsprotokoll vom 26. November 1959 entnält\nden Vermerk, daß die Angeklagten - also auch Ger Angeklagte\n“ED - das letzte Wort hatten (Bl. 1198 der Akten).\nDie Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe dem\nAngeklagten MB ährend seiner Ausführungen das \"ori\nentzogen, findet im Protokoll keine Stütze. Der Senat \"an\ndaher auf das dem Inhalt des Protokolls widersprechende\nRevisionsvorbringen nicht eingehen. {In den Fällen RGSt\n9, 69; 61, 317; BGHSt 3, 368 ergab sich der beanstiandeis\nVerfahrensfehler aus dem Protokoll). ‘\n\nIm übrigen könnte auf die Maßnahme des Vorsitzenden\ndie Revision nur gestützt werden, wenn der Angeklagte oder\nsein Verteidiger hierüber einen Beschluß des Gerichts herbeigeführt hätten (§ 238 Abs. 2 StPO; BGHSt 3, 368; Ru GA 46,\n337). Dieses Erfordernis entfällt zwar denn, wenn dem Angeklagten das letzte Wort überhaupt nicht oder nicht erkennbar gewährt worden ist (RGSt 61, 317) oder die Maßnahme\ndes Vorsitzenden der Nichtgewährung des letzten Wortes\ngleichkommt (BGH aa0; Anm. von Jagusch in LM Nr. 1 zu\n§ 258 StPO). So war der Fall aber nach dem Vorbringen der\nRevision nicht gelagert. Der von Eb. Schmidt (Komm. 2:\nStPO Bem. 29 - 31 zu § 238) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Der Angeklagte\nhatte überdies einen Verteiäiger.\n\n5. Zur Rüge, daß durch die Beeidigung des Zeugen\nFEEDS 60 Sr. 3 StPO verletzt worden sei, wird auf die\nStellungnanme zu der entsprechenden Rüge des Angeklagten\nGieche [A I 4) Bezug genommen.\n\nII. Die Sachrüge\n1. Zur aktiven Bestechung\n\nDer Tatbestand der aktiven Bestechung (§ 333 SC)\nist im Ergebnis rechtlich bedenkenfrei festgestellt.\n\nDex Revision mag zugegeben werden, daß die Schlußbemerkung zum Bestechungsvorwurf auf S., 175 UA für den\nTatbestand der aktiven Bestechung allein ebensowenig\ngenügen würde, wie die Ausführungen auf S. 100/101 für\nden Tatbestand der schweren passiven Bestechung. Die Ausführungen sowohl zu dem Verhalten GWws wie auch zu\nden Handlungen Miws ergeben jedoch, daß die Strafkammer überzeugt war, der Beschwerdeführer habe seine\nVersprechungen gemacht und Ce 5 000 DM gegeben, um\nihn zur \"einseitigen Interessenwahrung\" der Plastico\nund äes Angeklagten “On uns damit zu pflichtwidrigen\nHandlungen zu bestimmen (S. 164 - 166, 173 UA). Wegen des\nBegriffs der pflichtwidrigen Handlung eines Ermessensbeanten wird auf die Ausführungen zur Sachrüge des Angeklagten CB verwiesen. Die pflichtwidrigen Handlungen, die\nder Angeklagte MW a1: Gegenleistung erwartete, waren\nauch, wie bereits oben hervorgehoben, hinreichend bestimmt.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ergeben die Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte Mi über die Stellung des Angeklagten Cum\nim Beschaffungsamt im Bilde war, daß er also alle Umstände\nkannte, aus denen sich die Eigenschaft Cs als Ermessensbeamter im strafrechtlichen Sinne ergab (Ss. S. 158 UA\nDaß er den strafrechtlichen Begriff selbst gekannt hat,\nist nicht erforderlich.\n\nFO\npar)\nJ\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, insbesondere aur\nS, 160 UA lassen erkennen, daß die Strafkammer die Überzeugung vom Unrechtsbewußtsein des Angeklagten Nein\ngewonnen hat. Aus der zusätzlichen Bemerkung zu einer\nwiderlegten Angabe des Angeklagten, damit sei die Glaubwürdigkeit der Einlassung Ms in einem weiteren\nPunkte, insbesondere was das Bewußtsein der Rechtswiärigkeit seines Tuns anlange, wesentlich erschüttert, kann\nein gegenteiliger Schluß nicht gezogen werden. Die Benmerkung steht ersichtlich im Zusammenhang mit den Ausführungen auf S. 156 UA, daß der Angeklagte iii die\nAbsicht und den Zweck zu verschleiern suche, die er mit\nseinem Handeln verfolgt habe.\n\nDaß das Vorteilsversprechen Mi: ernsthaft gemeint war und auch von cu» =>» aufgefaßi wurde, ergeben\ndie Urteilsgrünie. Die Bemerkung auf S. 110 UA, in der von\neinem \"bloß unverbindlichen Versprechen\" die Rede ist, betrifft eine Hilfserwägung und widerspricht dem nicht. Im\nübrigen kommt es nicht darauf an, ob das Vorteilsversprechen verbindlich im Sinne von rechtsverbindlich ist. ®s\nwird regelmäßig schon deshalb nicht rechtsverbindlich\nsein, weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen\ndie guien Sitten verstößt (§§ 134, 138 Abs. 1 BGB).\n\n2, Beihilfe zur Untreue\n\nDie Rechtsansicht der Strafkammer, daß der aktive\nBestecher Teilnenmer an der Pflichtwidrigkeit des destochenen Beamten sein kann, wenn diese eine strafbare Handlung ist, entspricht der Rechtsprechung (vgl. R6GSt 13, 181;\n55, 181). Dies gilt auch dann, wenn die pflichtwidrige\nHandlung den Taibestand der Untreue erfüllt.\n\nDie Untreue CPs nat die Strafkammer, nie bereits\noben erwähnt, in der Einschaltung Ms in die Alikanisterbeschaffung gesehen. Daß die Strafkammer im Verhalten Ms cine Beihilfehandlung zur Untreue Gips\nerblickt, unterliegt im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Untreuehandlung bereits rechtlich vollendet\nwar, \"als GEW dem Mitangeklagten Mi das Inserat\nder Fa. FD Spin die Hand spielte\", wie die Strafkammer\nauf S. 155 UA ausgeführt hat, mag zweifelhaft sein. Auch\nwenn man dem Tatrichter hierin zustimmt, war eine Beihilfe\nNOMS möglich. Denn eine Vermögensgefährdung des Bundes trat nur deshalb ein, weil der Angeklagte Veuzm\nsich alsbald bereit fand, auf das Ansinnen Cs einzugehen. Hätte er von vornherein seine Mitwirkung versagt\nund das Inserat gar nicht entgegengenommen, so wäre es\nbeim Versuch geblieben. Es ist daher abwegig, wenn die\nRevision auf S. 12 der Revisionsbegründungsschrift von\n11. August 1960 ausführt, daß der Angeklagie Nr\nzur Untreue GW nicht mehr habe Beihilfe leisten\nkönnen, weil die Untreue zur Zeit seines Eingreifens\nbereits beendet gewesen sei} Im übrigen war mit der\nÜberlassung des Inserats an MW zun Zwecke seiner\nEinschaltung in das Altkanistergeschäft die Untreue allenfalls rechtlich vollendet, aber keineswegs tatsächlich\nbeendet, so daß der Angeklagte durch Vorlage seines Angebots weiterhin Beihilfe leisten konnte. Durch den Abschluß eines Kundenschutz- und Bedarfdeckungsschuizvertrages mit WD-S@WB und die Unterbreitung eines Angebots\nzu überhöhten Preisen wurde jedenfalls der Abschluß des\nKaufvertrags mit ihm und damit die weitere Untreuehandlung\nCD; erst ermöglicht.\n\nro\nun\ni\n\nDaß der Angeklagte Gieche die günstigen Angebote\nvon WED und He nicht berücksichtigt hat, mag\nihm zum besonderen Vorwurf gereichen, ist aber nur die\nKehrseite des Abschlusses mit Mile ,\n\nNach den Feststellungen wußte der Angeklagte U\nAED, :2: ce ?ei Ger Vergade von Aufträgen entscheidend mitzuwirken hatte, wenn er auch die Verträge\nnicht selbst unterschreiben durfte. Er wußte damit auch,\ndaß ein Treusverhältnis Gi zezen üen Staat bestand.\nEntgegen dem Vorbringen der Revision ist auch im übrigen\nder innere Tatbestand für die Beihilfehandlung Vu\nhinreichenä festgestellt. Wie die Strafkammer im einzelnen (S. 177, 178 UA) darlegt, erkannie auch er, daß seine\nZwischenschaltung zu einer Verteuerung der Ware und damit\nzu einem Schaden für den Staat führen mußte und daß der\nAngeklagte GB vevusi von der Möglichkeit unmittelbarer Kaufverhandlungen mit Fgp-Ww abgesehen hat,\num ihm - MB - \"ein gewinnbringendes Geschäft zuzuschanzen\". Er hat den \"ihm gegebenen Wink auch verstanden\nund in seiner Weise sofort und gut zu nutzen gewußt\",\nWeitere Feststellungen sind nicht erforderlich.\n\nDaß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen aktiver\nBestechung und Beihilfe zur Untreue angenommen hat, ist\nnach der Sachlage rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch die Strafzumessung 15ßt keinen Rechtsirrtum\nersehen.\n\nBeide Revisionen sind daher zu verwerlTen.\n\nBundesrichter Dr. Willms\nist beurlaubt und deshalb\nDr. Peetz Seibert an der Unterzeichnung verhindert. u\nDr. Peetz\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-07/1-str-552-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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