{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-07_1_StR_22_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-07","aktenzeichen":"1 StR 22/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kechtsbeistand Richard B aus He Saar .\ngeboren an GE 19: in\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wilims\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof -\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Hevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 28, September 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nAn 8. Januar 1954 stieß der Personenkraftwagen der\noffenen Handelsgesellschaft Josef AP Nacht. in DEE /\nSaar, deren ständiger Rechtsberater der Angeklagte war, nit\neinen amerikanischen Militärlastwagen zusammen, der an unübersichtlicher Stelle zum Überholen eines 'vor ihm fahrenden Kraftwagens angesetzt hatte und durch plötzliches\nBrensen auf der vereisten Straße in die Gegenfahrbaın geriet. An dem PKW entstand Sachschaden. Die Insassen wurden\nverletzt, besonders schwer die mittlerweile verstorbene Mitinhaberin der Firma, die Witwe Margarete AB Zur Regelung\ndes Schadensfalles wandte sich der von der Gesellschaft\ndamit beauftragte Angeklagte an das damalige Sekretariat\nfür US-Besatzungsschäden beim Landesentschädigungsgericht\nin Koblenz (jetzt Landesentschädigungsamt), das Schadensersatzansprüche von Deutschen gegen die amerikanischen »tationierungsstreitkräfte vorbereitend zu bearbeiten und dann dem\nfür die Entscheidung zuständigen amerikanischen Claims Office\nTeam in München entsprechende Vorschläge zu unterbreiten\nhatte. &r verhandelte wiederholt mit dem Angestellten Hug»\nww :ı: dem zuständigen Sachbearbeiter. Dieser arbeitete\nunter seinem Abteilungsleiter bei der Prüfung der Anträge\nund der Fertigung der Entwürfe für die Entschädigungsvorschläge weitgehend selbständig, Nach einer längeren, den\nganzen Tag beanspruchenden Unterredung am 2, April 1954,\nbei der die einzelnen Schadensposten eingehenä erörtert\nwurden, lud der Angeklagte den Angestellten Hui\nzur Entschädigung für das entgangene Mittagessen zum\nAbendessen ein. Bei dieser Gelegenheit stellte er ihm erneut die Eilbedürftigkeit der Schadensabwicklung vor und\nversprach, ihm 1.000,-- DM zu zahlen, wenn er den Fall\nschnell bearbeite und für die beschleunigte Weiterleitung\n\ndes Vorschlags an die Amerikaner sorge. Als ein von Hug\n00] am 5. April 1954 entworfener Entschädigungsvorschlag\nvom geschäftsführenden Beamten seiner Behörde angehalten\n\nund nicht an die amerikanische Dienststelle weitergeleitet\nwurde und als der Angeklagte auf eine Anfrage bei den Amerikanern erfuhr, daß der Vorschlag dort noch nicht eingegangen\nwar, bat der Angeklagte den Angestellten Hug sesen\nErstattung der Fahrtauslagen zur Besprechung der Sache nach\nTrier zu kommen. Bei dieser Unterredung machte er Hug\nWED sen vorschlag, gemeinsam nach München zu fahren und\ndort bei der amerikanischen Dienststelle vorzusprechen,\n\nmit deren deutschem Dolmetscher Hug Sienstlich bekannt war. Als Hu äußerte, daß es ihn für eine\n\nFahrt nach München an der entsprechenden Garderobe Tehle,\ngab ihm der Angeklagte 300.-- DM zur Anschaffung eines Anzugs. An 9. Mai 1954 fand die vorgesehene Reise statt. Die\ndurch Hug vernittelte Unterredung hatte den Erfolg,\ndaß die amerikanische Dienststelle die Vorgänge in Koblenz\nanforderte. Auch die Fahrtkosten nach München wurden Hufe\nWEB von Angeklagten erstattet. Eine Zahlung der am 3. April\n1954 versprochenen 1,000.-- DM erfolgte nicht.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Tortgesevzter\naktiver Bestechung zu einer Geldstrafe verurteilt, Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, welcher\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen hechts rügt.\n\nLas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Prozeßvoraussetzungen.\n\n1. Verjährung,\n\nDie Revision meint, das Strafklagerecht sei verjährt.\nDas twrifit nicht zu. Zwar ist der Name des Angeklagten in\nder Durchsuchungsanordnung des Autsgerichts Koblenz vom\n12. Kärz 1959 nicht ausdrücklich genannt, 3 ergibt sich\n\njedSch aus den Akten, daß sich der dieser Anordnung voraussehende Antrag der Staatsanwaltschaft auch auf ihn bezog;\ndenn dieser Antrag knüpft an einen polizeilichen Ermittlungsbericht an, in dem der Angeklagte namentlich genannt\nist. “\n\n2. Amnestig.\n\nDie Ansicht der Revision, daß auf die Tat des Angeklagten die saarländischen Straffreiheitsgesetzes Nr. 485\nund Nr. 556 vom 27, Januar und 22, Lezember 1956 Anwendung\nzu finden hätten, weil diese Gesetze nach § 5 des Gesetzes\nüber die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Lezember 1956\n(BGBl I, 1011) Bundesrecht geworden seien, ist abwegig. Die\ngenannten Gesetze können allein schon deshalb keine Anwendung finden, weil Straffreiheit von einem Lande nur in\nBereich seiner Justizhoheit gewährt werden kann. Zudem\nhätten sie, wenn überhaupt, nur innerhalb ihres Geltungsbereichs Bundesrecht werden können (Art. 125 GG).\n\nII. Verfahrensbeschwerde.\n\nDie Küge, daß die Bezeichnung verlesener Schriftstücke\nnicht ins Protokoll aufgenommen und dadurch gegen 3 273\nStPO verstoßen worden sei, ist eine unzulässige Protokollrüge (vgl. IR 20. Aufl. Anm. 8 zu § 271 StPo).\n\nIII. Die Sachrüge greift durch.\n\n1. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nHug die -uwendung der 1.000.-- DM versprochen, um\nsich das Wohlwollen HuBs zu erwerben und ihn zu\neiner möglichst günstigen und schnellen Abwicklung der\nAngelegenheit zu bewegen, er habe in diesem Rahmen eine\nPflichtwidrigkeit Hug: zum mindesten in Kauf genonnen. Eine konkrete Pflichtwidrigkeit habe er sich dabei nicht\n\nvorzustellen brauchen.\n\nDanit ist die Anwendung des 3 333 StGB nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt an der Feststellung von tatsächlichen Vorstellungen des Angeklagten, aus denen entnommen\nwerden könnte, daß er mit einem pflichtwidrigen Verhalten\nHu s5 als Gegenleistung für das in Aussicht gestellte Geldgeschenk rechnete. Dies würde etwa der Fall sein,\nvenn er erwartete, Huf verie mit kücksicht auf das\nversprochene Geschenk eine höhere Entschädigungssumme vorschlagen, als wenn er sich bei seinem Vorschlag ausschließ3-\nlich von sachlichen Erwägungen leiten ließe, Der Wunsch,\nsich durch das Geschenk lediglich des allgemeinen Wohlwollens des Beamten zu versichern, genügt nicht, Wollte\nder Angeklaste mit dem Geschenk eine Beschleunigung des\nAmtsgeschäfts erreichen, so konnte auch dieses Ziel allein\ndie Anwendbarkeit des § 333 StGB nicht begründen, da die\nschnelle £rledigung anfallender Dienstgeschäfte ebenso im\nBereich pflichtgemäßer Amtsführung liegt wie eine wohlwollende Behandlung des Publikums. Pflichtwidrige Beschleunigung verlangt nur der, der dem Beamten eine bevorzugt rasche Erledigung um den Preis der Benachteiligung\nanderer Gesuchsteller oder unter Verletzung oder Außerachtlassung sonst beachteter Grundsätze und Kautelen zumutet.\nMag der Täter mangels Einblicks in den innerdienstlichen\nBetrieb der Behörde im allgemeinen auch keine klaren Vorstellungen haben, worin die erwartete Pflichtwidrigkeit\nim einzelnen bestehen könnte, so muß er doch wenigstens\nin solch allgemeinen Umrissen eine tatsächliche Vorstellung\nvon dem erwarteten pflichtwidrigen Verhalten des Beamten\nbesitzen. Daß er mit dem Geschenk \"die Unbefangenheit des\nBeamten\" trübt, ist für die Anwendung des § 333 StGB weder entscheidend noch ausreichend (vgl. BGHSt 15, 88; E6H\n2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960, NJW 1961, 469 Nr. 18:\n\nferner besonders zur Frage der pflichtwidrigen Beschlevunigung üle zur Veröffentlichung bestimnte Entscheidung BGH\n1 StR 611/60 vom 16. Februar 1961).\n\n2. Soweit das Landgericht in der Zuwendung der 300.--- DM\nzur Anschaffung eines Anzugs für die Reise nach München eine\naktive Bestechung gesehen hat, können die Feststellungen\ngleichfalls die Verurteilung nicht tragen, In der bloßen\nVermittlung des Zugangs zu den maßgebenden Personen der\namerikanischen Dienststelle wäre noch nicht einmal eine\nin das Amt Hu: einschlagende Handlung, geschweige\ndenn eine pflicnhtwidrige Amtshandlung zu schen. In einen\nsachlichen Eintreten für die Ansprüche der Firma A nit\ndenen er dienstlich befaßt gewesen war unä ernewüs dienstlich\nbefaßt werden konnte, wäre zwar eine in das Amt einschlagende Handlung Hu, eine oflichtwidrige Amtshandlung jedoch etwa nur dann zu erblicken, wenn der hohe 3Berag in dem vorher von ihm ausgearbeiteten Entschädigungsvorschlag von Rücksichten auf das in Aussicht gestellte\nGeschenk von 1.000.-- IM bestimmt gewesen wäre und die\nVorsprache bei der amerikanischen Dienststelle dazu dienen\nsollte, den dortigen Sachbearbeiter für äiesen pflichtwidrig zustandegekommenen Vorschlag zu gewinnen. Dies müßte\nsich der Angeklagte zum mindesten als möglich vorgestellt\nhaben, als er den Angestellten Hug bei der Begegnung\nin Trier mit dem tweschenk der 300.-- IM als Fürsprecher bei\nder amerikanischen Dienststelle gewinnen wollte, Damit wäre\nder Tatbestand erfüllt, auch wenn sich der Vorgang tatsächlich nicht so abgespielt haben sollte,\n\n3. Ein weiterer - den Angeklagten allerdings nicht\nbeschwerender - Rechtsfehler des angefochtenen Urteils\nliegt darin, daß das Landgericht die zu 1. und 2. behandelten taten als eine fortgesetzte Handlung beurteilt hat,\n\nI\n\nAls der Angeklagte dem Angestellten Hu. die 1:.000.-.-\nIM versprach, konnte er noch gar nicht wissen, daß die\n\nLinge einen Lauf nehmen würden, der eine Vorsprache bei der\namerikanischen Dienststelle und eine Einschaltung Hug;\nbei dieser Vorsprache gegen Bezahlung ratsam erscheinen lies-\n\nse. Deshalb konnte er die spätere Tat auch nicht in seinen\nVorsatz aufnehmen:\n\nDr. Peetz Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-07/1-str-22-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-07/1-str-22-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.619139+00:00"}}