{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-28_1_StR_6_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"1 StR 6/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 064\nImNamen des Volkes\nIn der Straisache\ngegen\n\n1. den Transportunternehmer Johannes and aus\n7 EEE. dort geboren am 0,\n2. die Ehefrau Johanna R eborene A aus\n,„ geboren am 1922 in N\nut\n\n2\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 6. September 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI, Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher Bestechung (} 333 StGB) hat aus folgendem\nGrunde keinen Bestand:\n\nDer Angestellte des Landesenischädigungsamts in Koblenz\nKarl Wilhelm Hug war dienstlich nit der Bearbeitung\neines Antrags des angeklagten Phemannes auf Ersatz des\nSchadens befaßt, den dieser bei einem Zusammenstoß eines\nseiner Lastzüge mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen\nStreitkräfte erlitten haite,. Hui forderte fehlende\nAntragsunterlagen an, wies auf die Möglichkeit einer Schadensvergütung auch für Wertminderung und Verdienstausfall\nhin und \"bot sich an, bei der Zusammenstellung der Unterlagen und der Ergänzung des Antrags behilflich zu scin\",\nEr erwartete ein Entgelt für seine Hilfe, gab das auch\ngen Angeklagten zu verstehen. Diese erkannten sein Änsinnen,\ngingen stillschweigend darauf ein und zahlten an ihn, der\nEhemann 50.-- DM, die Ehefrau mindestens 300.-- DM.\n\nIn diesem Sachverhalt ist der Tatbestand des § 333\nStGB nicht nachgewiesen. Nach den bisherigen Feststellungen\ngehörte nur die Bearbeitung von Schadensanmeldungen und die\nVorb-reitung der Entscheidung über sie z den dienstlichen\nÜbliegenheiten Huf; , nicht auch eine Verpflichtung,\nGesuchstellern durch rechtliche Belehrung oder sonst bei\nder Abfassung ihrer Anträge zur Hand zu gehen. Lag dies\nJedoch außerhalb seiner Amtspflichten, so wären die Angeklagten keiner Bestechung schuldig, wenn sie ihm nur sachgerechte und rechtlich einwandfreie Beratung oder Hilfe\nentlohnen wollten. Anders (vgl. RGSt 72, 70; BGH IM Nr. 5\nzu § 332 StGB) dann, wenn sie ihn durch das (stillschwei-\n\ngende) Versprechen und spätere Gewähren geldlicker Vorteile zu Winkelzüsen bei der Antragstellung und — wie in der\nNatur der Sache läge - als zuständigen Sachbearbeiter\nzugleich zu solcher Bearbeitung des Schadensfalles bestimuen wollten, daß er dabei seine Amtspflichten verletzte,\netwa durch den Vorschlag einer ungerechtfertigt hohen Entschädigungssumme oder einer höheren Abschlagzahlung als\nsonst üblich oder durch eine bevorzugt rasche Erledigung\ndes Antrags zum Nachteil anderer (BGH 1 StR 474/60 vom\n\n8. November 1960 = 16 KMs 8/60 LG Koblenz und 1 StR 611/60\nvom 16. Februar 1961 = 16 KMs 10/60 LG Koblenz). Hierüber\nfehlen jedoch bisher ausreichende Feststellungen.\n\nErst recht könnten die Angeklagten den Tatbestand\nder Bestechung verwirklicht haben, wenn es überhaupt zu\nden Amtspflichten Hungerbergs gehörte, auf sachdienliche\nAnträge hinzuwirken oder sie gar selbst zur amtlichen\nNiederschrift aufzunehmen, und wenn ihn die Beschwerdeführer durch geldliche Vorteile zu Pflichtwidrigkeiten\nschon dabei bestimmen wollten, etwa den Schaden zu übernhöhen - eine Möglichkeit, die gerade bei Wertminderungsansprüchen und Forderungen auf Ersatz von Verdienstausfall naheliegt. In diese Richtung weist zwar die Behauptung der Revision, es habe eine dienstliche Anweisung des\nLandesentschädigungsamts bestanden, wonach die Sachbearbeiter den Antragstellern pehilflich sein sollten, alle\nihnen rechtlich zustehenden Ansprüche zu erheben. Im Urteil ist jedoch nichts dergleichen festgestellt.\n\nII, Im übrigen weist der Senat auf folgendes nin:\n\nl. Zum Urteilsinhalt.\n\nee\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt, da? Hug\nden Betrag von 50.-- DM als £rsatz seiner Fahrtauslagen\nernielt. Im Widerspruch dazu hat sie die entsprechende\nEinlassung des angeklagten Ehemannes als eine bloße Schutzbehauptung gewertet.\n\nHu Latte die Angeklagten tatsächlich zur Vervollständigung ihres Schadensamtrags aufgesucht. Falls\ndiese ihm mit dem Betrag von 50.-- DM nur die wirklichen\nFahrtauslagen vergüteten, liegt die Annahme fern, daß sie\nihm einen Vorteil im Sinne des § 333 StGB gewährten, zumal\ndann, wenn sie auf diese Weise die Kosten einer sonst notwendigen eigenen Reise sparten.\n\nb) Las Landgericht hat aus der Höhe der Zuwendung gefolgert, daß es sich um ein HugiEB zuvor versprochenes\nEntgelt, nicht um eine nachträgliche Belohnung aus Dankbarkeit handelte. Das könnte nur für die von der Ehefrau\ngezahlte Suume von mindestens 300.-- IM zutreffen, nicht\njedoch auch für den Hui von Ehemann vergüteten\ngeringen Betrag von 50.-—- DM. Dieser kann daher nicht ohne\nweitere Feststellungen der Ehefrau als Mittäterin zugerechnet werden.\n\nUmgekehrt ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkanmer die Zahlung der Summe von 300.-—- DM als von beiden\nEheleuten versprochen auch dem angeklagten Ehemann zugerechnet hat. La er nach seiner eigenen Einlassung erkannte,\nGB Hu \"sich etwas nebenbei verdienen wolle\", kann\ner nicht gemeint haben, es habe sein Bewenden dabei, wenn er\nHu Sie Fahrtauslagen erstatte.\n\n2. Zur Revisionsbegründung.\n\nRechtsfehlerfrei hat die Strafkauner Hug a!s\n\nErmessensbeamten angesehen, Auch wer amtliche Entscheidungen nur vorzubereiten hat, kann Ermessen ausüben. Daß er\ndabei tatsächlich pflichtwidrig handelt, gehört nicht zum\nTatbestand der Bestechung (vgl. BGHSt 15, 88, 92 zu § 332\nStGB). Kichtig ist die Ausführung der Revision. daß im\nFalle des § 333 StGB das Anbieten, Versprechen oder Gewähren des Vorteils der Antshandlung vorausgehen muß.\n\nSo kann es sich jedoch hier verhalten haben. Die Berechnung der Vorauszahlung und die abschließende Sachbsarbeitung des Schadensersatzandrags folgte zeitlich dem Besuch\nHull: dei den Angeklagten und dabei ihrem (nach\n\nder bisherigen Annahme des Landgerichts) abgegebenen Vorteilsversprechen nach.\n\nDr. Geier “ Dr. Peetz Bundesrichter Dr.Seibe\nbefindet sich im Urlau\nund ist deshalb verhin\ndert, das Urteil zu un\nterschreiben.,\n\nDr. Geier\nwillnms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-6-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-6-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.198331+00:00"}}