{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-28_1_StR_633_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"1 StR 633/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 633/60\n\n2120 062\n\nim namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz 5 m zu: EB, dort\n\ngeboren am EEE 12:2, zur zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Yillms\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nı des Landgerichts Trier von 9. November 1960 im\nStrafausspruch einschließlich der Anordnun; der\nSicherungsverwahrung mit den Feststellungen hierzu\nı aufgenoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Kechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Nännern\nnach § 175 a ir. 3 StGB (Fall DE und wegen versuchter Unzucnt nit einem Kinde nach | 176 Abs: 1 Nr. 3 StGB\n(Fall RW) zur Gesamtstrafe von zwei Jaaren sechs\nAonaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung\nangeoränet.\n\ntegen das Urteil hatte der Angeklagte zunächst in\nvollem Umfang Revision eingelegt und sie gleichzeitig allgenein nit der Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts\nbegründet. Inder Rechtfertigungsschrift hat dann der Verteidiger auf Grund der ihn hierzu berechtigenden Vollmacht\ndie Revision hinsichtlich des Falles PD vis auf die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung zurückgenommen; insoweit\nist das Rechtsmittel ausdrücklich aufrechternalten worden.\nDiese Beschränkung ist im Verhältnis zu dem Einzelstrafausspruch jedoch unwirksam, weil die Anordnung der Sicherungsverwahrung und äie Straffrage, insbesondere wegen des Zusammenhangs mit dem in vollem Umfang angefochtenen Falle\nFO, inneriich untrennbar miteinander verbunden sind.\n\n1.) Die in der Revisionseinlegungsschrift erhobene Verfahrensrüse ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig\n(3 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) a) Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch\nim Falle KÜED endet, kann sie keinen Erfolg haben. Die\nFeststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe\n\nmit seinem Jorgehen gegenüber dem zur Tatzeit acht Jahre\nalten Schüler Heinz FEB schon unmittelbar zur Ausführung seines Planes, mit dem Knaben Unzucht zu treiben,\n\"angesetzt\" und so den äußeren und inneren Tatbestand der\nversuchten Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs. I Nr. 3,\n\n5 42 UtGB verwirklicht, entspricht der Kkechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtsnofs (u.a. BGhSt 6,\n\n302, 303 Nr. 1 und die dort angeführten weiteren zntscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).\n\nb) Hingegen kann die Verurteilung des Angeklagten als\neines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nach § 20 a\nAbs. 1 StGB keinen Bestand haben.\n\nin förmlicher Hinsicht kann zwar mit Rücksicent auf die\nspäteren Urteilsausführungen darüber hinweggesehen werden,\ndaß das Landgericht bei der Bezeichnung der Vorverurteilungen auf S. 9 UA unterlassen hat, jeweils den Tag der Rechtskraft des Urteils, bei dem 2. Urteil des Landgerichts Trier\nund dem Urteil des Schöffengerichts Diez/Lahn sogar den\nTag des Urteils, ferner die genauen Tatzeiten zu dem 2., 3>\nund 4. Urteil (vgl. hierzu 3GHSt 7, 178) anzugeben.\n\nNicht ausreichend festgestellt hat die Strafkammer jedoch die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sicen insoweit derjenigen des Reichsgericiuts angeschlossen hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\neiner eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht\nnur der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern, wie sich\nschon aus den \"ortlaut des Gesetzes ergibt, auch der zur\nBeurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren Straftaten (sog. \"Symtomtaten\") und der neuen zur Anurteilung stenenden Straftat\n(oder Straftaten). Es muß bei jeder dieser Verfehlungen,\ndanit sie in Betracht gezogen werden kann, geprüft werden,\nob sie in einem solchen inneren Verhältnis zu dem Wesen\ndes Angeklagten steht, daß gerade auch diese Tat der kennzeichnende Ausfluß eines dem Angeklagten innewohnenden ver-\n\nem nn\n\nYe\n\nET we er 5\n\nbrecherischen Hanges ist, der es wahrscheinlich macht, daß\nder Angeklagte infolge Fortwirkens des Hanges auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird. öapdei kommt\nes neben einer, sei es auch nur kurzen Darstellung ües jeweiligen Sachverhalts wesentlich darauf an, den Ursprung\n\nder Tat nach den äußeren Verhältnissen und inneren Beweggränden zu erforschen; vgl. hivurzu u.a. KGSt 68, 149, 156 £;\nRü Jür 1934, 1666 Nr. 29; BG6bSt 1, 94, 99 £; BGH NdW 1953,\n\n675 ür. 16; 1954, 846 Nr. 19.\n\nDiesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Die Straikammer hat sich damit begnügt, die für die\nBeurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers herangezogenen früheren Verurtieilungen nach\nArt eines Strafregisterauszugs im Urteil wiederzugeben. Von\neiner Würdigung der den vier Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten in dem oben dargelegten Sinne konnte das Landgericht indes umsoweniger absehen, als die beiden jetzt zur\nAburteilung stehenden Straftaten -— vollendete und versuchte -\ngeschlechtliche Verfehlungen an einem Knaben und einen\njungen Burschen betreffen, während der Angeklagte in den\nfrüheren Fällen zunächst (Urteile vom 11. Januar 1949 und\n25. Juni 1954) Diebstähle begangen hatte und erst später\n(Urteil vom 29. November 1957 und Urteil des Schöffengerichts\nDiez) dazu übergegangen ist, mit Knaben oder jungen Burschen\nunzüchtige Handlungen vorzunehmen. An sich ist es zwar möglich, daß ein Täter sich als Hangverbrecher nicht nur auf einem,\nsondern auf nehreren — auch völlig wesensverschiedenen - Gebieten betätigt, ja sogar einen allgemeinen Hang zu Verbrechen jeder Art zeigt (u.a. RGSt 68, 149, 156; 73, 276;\n\n75, 343, 344/345; RG di 1935, 932 Nr. 10; 3GH 4 StR 745/52\nvom 16. April 1953 und 3 StR 599/53 vom 3. Dezember 1955):\nDemnach bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, in einem Falle, in dem es sich, wie hier, nur\n\n\\n\n\nr\n\num dia Aburteilung von 5ittlichkeitsverbrechen handelt, zur\nBegründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers seinen Hang zu Diebstählen\nunterstützend heranzuziehen (s. RGSt 73 aa0). Der Tatrichter\nnuß dann aber auf Grund einer besonders eingehenden Würdigung\nger früheren Diebstähle —- auch der nicht als \"Hangtaten\"!\"\nherangezogenen (vgl. BGH MDR 1957, 562 Nr. 45) - und des\nzwischenzeitlichen Verhaltens des Täters die feste überzeuguns gewonnen haben, der Täter sei zur Zeit der Hauptverhandlung immer noch von seinen Hange zu Diebstäulen in\neinen kaße beherrscht, daß von ihm auch fernerhin die 3egehung von Diebstählen (oder artverwandten Straftaten) mit\nerheblicher Störung des Rechtsfriedens zu erwarten sind.\nEine solche Festsiellung hat das Lanägericht nicht, wenigstens nicht ausärücklich, getroffen; es konnte sie mangels\nder erforderlichen Würdigung auch nicht einwandfrei treffen.\nDer Prüfung war die Strafkammer nicht etwa deshalb enthoben,\nweil der Angeklagte durch die Urteile vom 11. Januar 1949\nund 25. Juni 1954 wegen zahlreicher Diebstahlsfälle zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden war und weil\n\ner sich seit seiner am 26. Juli 1957 erfolgten bedingten\nzntlassung aus der Strafhaft (Urteil von 25. Juni 1954) nur\nzweimal kurze Zeit auf freiem Fuß befunden hat; denn jedenfalls sind ihm für die Zeiten der Freiheit keine Diebstähle\nnachgewiesen.\n\nSchon dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des mit auf\nihn beruhenden Strafausspruchs.\n\nHiervon abgesehen hat die Strafkammer aber auch nicht\nhinreichend dargetan, daß die durch die Urteile des Landgerichts Trier vom 29. november 1957 und des Schöffengerichts\nDiez abgeurteilten Unzuchtshandlungen und die neuen gleichartigen Verfehlungen des Angeklagten einem zum tesenszug\ngewordenen Hange zur Unzucht mit Knaben und jungen Burschen\n\n2}\n\n-6-\n\nentsorungen sind. Gewiß brauchen, wie schon der 5. Straisenit\njes Bundesgerichtsnofis in der nichtveröffentlichten :ntscheidang 5 Stk 136/54 vom 27. April 1954 zutreifend ausgeführt hat, bei einem Sittlichkeitsverbrecher, der aus\neincn abartigen Triebe mehrfach straflfällig geworden ist,\n\nan die “iedergabe der früheren Taten und die Darlegung ihrer\ninneren Beziehung zum Täter keine hohe Forderungen gestellt\nzu werden; denn schon der wiederholte Ausbruch desselben\nentärteten Triebes kann ein starkes Anzeichen dafür sein,\ndaß cin - angeborener oder durch Übung erworbener — immer\nwieder zur Betätigung drängender verbrecherischer Hang vorliegt. Trotzder kann auch in soichen Fällen, von ohne\nveiteres klar liegenden Fällen abgesehen, auf eine — sei\n\nes auch nur kurze - Schilderung der früheren Verfehlungen\nund cine nähere Prüfung der Hangfrage nicht verzichtet\nwerden. Dies gilt im besonderen Naße für den vorliegenden\nFall. Bei ihn ist vor allen von Bedeutung, daß der Angeklagte erst im Alter von etwa 25 Jahren erstmals als Jugendschänder in Erscheinung getreten ist. Dies läßt mangels\nentgegenstehender Feststellungen nur den Schluß zu, daß der\nvom Landgericht bejahte Hang des Angeklagten nicht auf Veranlagung beruht, sondern erst in nicht mehr ganz jungen\nJahren erworben worden ist. Die Strafkammer durfte dann\naber nicht die Prüfung unversucht lassen, auf welche Weise\nder Angeklagte den abartigen Trieb erworben hat; denn daraus\nkonnte sie wichtige Schlüsse für die Frage gewinnen, ob sich\nbei dem Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung die Neigung\nzur Begehung von Unzuchtshandlungen an Knaben und jungen\nBurschen bereits zu einen festeingewurzelten, nicht mehr\noder nur noch schwer zu zügelnden Hange entwickelt hatte.\n\nAus diesem Grunde «ar es ferner aber auch erforderlich, daß\nsich das Landgericht mit den Umständen der früheren Unzuchtshandlungen des Angeklagten des näheren befaßie. Dies\n\ngilt insbesondere auch für den durch das Schöffengericht Diez\nabgeurteilten Fall, in dem nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils ias Schöffengericht für die während einer\nStrafverbüßung verübte Unzucht des Angeklagten mit einem\n16jährigen Burschen die \"Psyche eines Gefangenen, insbesondere die auf den Freiheitsentzug beruhende sexuelle Verkrampfung,\" zusunsten des Angeklagten berücksichtigt hat.\n\nHiernach nuß das angefocutene Ürteil im gesamten Straiausspruch und ‘auit zwangsläufig auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung aufgehoben und die Sac.e in diesem Unfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision ist hingegen zu verwerfen.\n\nDie mit der Sacne neu befaßdte Straikammer wirä nicht\numnhin künnen, für die kommende Hauptvernandlung einen erfahrenen Kriminalvsycislogen als Sachverständigen zuzuziehen.\n\nFerner wirä die Strafkamner im Falle FEED zu. prüfen\nhaben, ob zur Tatzeit nicht wenigstens das Hemmungsvermügen\ndes Beschwerdeführers unter der Wirkung des zuvor genossenen\nAlkohols erheblich vermindert gewesen ist (§ 51 Abs. 2 StGB).\nIm allgemeinen tritt zwar nach den ärkenntnissen der \\iissenschaft erst bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 30 eine erhebliche Verminaerung der Zurechnungsfähigkeit ein; trotzdem kann im zinzelfalle - je nach der allgemeinen körperlichen Konstitution des Täters, seiner besonderen körperlichen und seelischen Verfassung zur Zeit des Trinkens und\nder Tat, dem Maß seiner Alkonolverträglichkeit usw. - auch\nschon bei einem geringeren Promillesatz, wenn auch nicht\ndie Einsichtsfähigkeit, so doch das Hemmungsvermögen in\neinem dem § 51 Abs. 2 StGB entsprechenien Maße herapgesetzt\nsein. Iw übrigen wird darauf hingewiesen, daß sich der Blutalkoholgenalt von 2,16 „.o, von dem die Strefkammer in dem\n\n——m 00.\n\nrn\n\nTen nn en en dr\n\n> 8 =\n\nangefochtenen Urteil ausgegangen ist, nach Bl. 55 RK der Akten\nauf den Zeitpunkt der Blutentnahme beim Angeklagten - und\nnicht auf die Tatzeit - bezieht. - Sollte die Strafkamner\n\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs, 2 StGB bejahen oder nicht\nausschlie3en, so wäre sie damit allerdings keineswegs genötigt, die Strafe ganz oder teilweise nach Maßgabe des\n\n5 5l Abs. 2 in Verb. mit § 43 Abs. 3 StGB zu mildern. Wegen\nder Möglichkeit, die Strafe auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB zu mildern, vgl. BGH LE\n\nNr. 16 zu § 20 a StGB = NJW 1957, 1932 Nr. 18.\n\nDr, Geier Dr. Peetz Seibert\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-633-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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