{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-28_1_StR_631_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"1 StR 631/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 631/60\n, \\ D mE\n2120 061\nim namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauzeichner Horst Willy 4 ED aus CHE, zeboren\narı MED 1.929 ir EEE nein,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtenof ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nZweibrücken vom 14. September 1960 werden verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft zu tragen. Der Angeklagte\nträgt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn\n\nDie Strafkanmer hat in der erneuten Hauptverhandlung\n($£ 373 StPO) den Angeklagten nunmehr wegen gewerbsmäßiger\nHehlcrei in sieben Fällen verurteilt. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die wiederum eine Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls erstrebt, und das Rechtsmittel des Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI» Die Staatsanwaltschaft behauptet mit der Sachbeschwerüe,\ndaß das Urteil Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze enthalte. Davon ist es jedoch frei. Das Vorbringen\nliegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist des--\nhalb im Rechtszug der Revision unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nDer Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsansaltschaft vertritt, meint, das Landgericht habe nicht\nmit völliger Sicherheit auszuschließen vermocht, daß der\nAngeklagte als Dieb in Frage komme. Die Strafkammer habe\ndaher nicht überzeugt sein können, daß er nur Hehler sei.\nDem vernag der Senat nicht zu folgen. Der Angeklagte war.\nursprünglich wegen Diebstahls verurteilt. Jetzt ist er im\n“iederaufnahmeverfahren wegen Hehlerei verurteilt worden.\nDie Strafkanmer stellt, im äAnschluß an die Schilderung des\nLebenslaufs des Angeklagten, wie üblich, zunächst fest, was\nsie für erwiesen hält. Das sind sieben Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei. Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 9 - 12 UA)\nninmt sie dann auch dazu Stellung, ob der Angeklagte etwa\nals Täter oder Mittäter der Diebstähle in Betracht komme.\nZu dieser krörterung hatte der Tatrichter Anlaß, weil er\nsich mit Rücksicht auf die frühere Verurteilung wegen schweıen\nviebstahls vor die Frage gestellt sah, ob die Sach- und Rechtslage ebenso wie früher oder ob sie anders zu beurteilen\n„ar (§ 373 Abs. 1 StPO). Daraus erklären sich gewisse \\iendunsen dieses Teils der Urteilsgründe, die im Normalfall hätten\n\nbedenklich erscheinen können (z.B.: dem Angeklagten sei in\nden sieben Fällen jeweils ein schwerer Diebstahl \"nicht nachzuweisen\"; vgl. dazu: BG5St 12, 386 ff, 388). Bei der hier\ngegebenen besonderen Verfahrensgestaltung geben jedoch diese\n- nur in Ausdruck etwas unscharfen - Formulierungen keinen\nAnlaß zu der Annahme, das Landgericht habe gewisse Zweifel\nhinsichtlich einer Beteiligung des Angeklagten an den Diebstählen (als Täter oder Mittäter) nicht überwinden können.\nIn diesem Zusammenhang ist unter anderem auch folgendes von\nBedeutung: Im Fall 3 (Einbruch bei Rodewald) wurden nach der\nTat Fußspuren sichergestellt, die mit Wahrscneinlichkeit von\nıäter und mit Sicherheit nicht vom Angeklagten herrührten.\nDer Täter der schweren Diebstähle war aber vermutlich in\nsämtlichen Fällen ein und dieselbe Person (S. 9 UA). Nach\nwlledem war das Landgericht davon überzeugt, daß der Angeklägte nur Hehler war.\n\nIl. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrens und\ndes sacnlichen Rechts.\n\nl, Verfahrensrügen\n\na) Die Revision behauptet die Verletzung der Aufklärungspvflicht. Soweit sie keine Beweismittel anführt, die nach\nihrer Ansicht das Landgericht noch hätte benutzen sollen\n(36HSt 2, 168 £f), oder soweit sie meint, die Strafkammer\nhätte noch weitere Fragen an die vernommenen Zeugen richten\nnüssen, kann sie nach ständiger Rechtsprechung keinen Erfolg\nhaben (BGHSt 4, 125, 126). Zur Vernehmung des Ermittlungsrichters darüber, was der Angeklagte mit seiner Einlassung\n\"nittels einer strafbaren Handluns\" gemeinı habe, vestand\nkein Anlaß. Es ging damals nur um die Frage, ob der Angeklagte\nselbst gestohlen oder gestohlene Sachen an sich gebracht\nhatte. Zu der späteren Einlassung, er habe geglaubt, Waren\nzu erwerben, die ein gewisser ID seschnuggelt habe,\nhätte der kErmittlungsrichter deshalb nichts sagen können.\n\nnn\n\n-4>\n\n) Die Strafkamner stellt fest, daß der Angeklagte einen\nKkassiber geschrieben hat. Sein Bestreiten ist unbeachtlich.\n\nIX\n\n2. Sachbeschwerde\n\nOffensicsktliche Schreibfenler (z.B.; § 243 StGB Abs. 1\nür. 5 statt Nr. 3) sind keine Widersprüche des Urteils.\n\nDas iandgericht hat einen Gesamtvorsatz und damit eine\nfortgesetzte Handlung rechtlich einwandfrei verneint. Die\nAnnahme mehrerer selbständiger landlungen ist daher nicht\nzu beanstanden.\n\nDen § 106 JGG hat die Strafkammer mit Recht nichi angewandt, weil nach ihrer Annahme das Schwurgericht bei den\nStraftaten lag, die der Angeklagte als irwachsener beging;\n§ 32 Satz 2 JG6.\n\nDie übrigen Ausführungen liegen entweder auf tatsächlichen Gebiet oder sind offensichtlich unbegründet.\nDr. Geier Seibert Willms\n2übner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-631-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-631-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.219225+00:00"}}