{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-28_1_StR_5_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"1 StR 5/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be 2120 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Peter R ED zus mi pe: «ED;\ngeboren an EEE 1511 ir <em;\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichtier Dr. Willms\n\nBundesrtichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 13. September 1960 nit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG x ün d_e:\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung\ndes Angestellten beim Landesentschädigungsemt Koblenz Karl\nWilhelm HugiBD hat keinen Bestand. Das Urteil weist\nweder die Merkmale des § 333 StGB in dem festgestellten\nSachverhalt ausreichend nach noch vermittelt es dem Senat\ndie Gewißheit, daß sich die Strafkammer über den Inhalt des\n§ 333 StGB völlig klar war.\n\n1. Dem Angeklagten, der vor Jahr und Tag einen\nAntrag auf Ersatz des ihm durch ein amerikanisches Truppenfahrzeug an einem Lastkraftwagen verursachten Sachschadens\ngestellt hatte, bot Hulp seine Hilfe an. Das Urteil\nläßt nicht zweifelsfrei erkennen, welcher Art diese Hilfe\nsein sollte: ob Hup sie außerdienstlich oder bei\nAmtshandlungen leisten wollte. Es erwähnt zwar, der Angeklagte habe Hu zum Sachwalter seiner Interessen\nim Amt machen wollen. Diese Wendung kehrt aber, wie senatsbekannt ist, wörtlich auch in anderen Urteilen des Landgerichts wieder, die sich mit Fällen der Bestechung Hug\nEB: vefassen. Sie verbürgt in ihrer Formelhaftigkeit\nnicht, daß sie auch wirklich in diesem Einzelfall zutrifft.\nDies um so weniger, als Hub dem Angeklagten tatsächlich nur durch Rechtsbelehrungen insbesondere darüber,\ndaß er auch wegen Verdienstausfalls Ersatzansprüche stellen könne, sowie durch den Entwurf eines entsprechenden\nErgänzungsamtrags Hilfe leistete. Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, daß auch diese Hanälungen zu den Amtspflichten HuBs sehörten. Nach den bisherigen Feststellungen\noblag es ihm in seinem Amte, Schadensersatzanträge zu bearbeiten und die Entscheidung über sie vorzubereiien,\n\nnicht jedoch auch, die Gesuchsteller zu beraten und auf\nsachdienliche Anträge hinzuwirken. Daß er schon dabei\n(außerdienstlich) sachwidrig verfahren sollte, etwa um\neine Grundlage für eine gleichfalls pflichtwidrige Bearbeitung des Schadensfalles zu haben, ist nicht festgestel\n(vel. RGSt 72, 70; BGH IM Nr. 5 zu § 332 StGB).\n\nAllerdings hat Hug den Antrag des Angeklagte\nauffallend schnell erledigt. Das wäre indes nur bei Hinzı\ntreten besonderer Umstände pflichtwidrig, etwa dann, wenr\ner andere Gesuche ungerechtfertigt zurückgestellt hätte\n(BGH 1 StR 474/60 vom 8. November 1960 und 1 StR 611/60\nvom 16, Februar 1961 = 16 KMs 8/60 unä 10/60 Landgericht\nKoblenz). Dafür ist ebenfalls nichis festgestellt. Es\nspricht gegen eine solche Annahme, daß der Antrag des\nAngeklagten jahrelang unbearbeitet liegen geblieben war:\n\n2. Hu erwartete für seine Hilfe ein Entzel!\nund gab das dem Angeklagten gleich bei der ersten Zusamm\nkunft zu verstehen. Dieser erkannte das Ansinnen und gin;\nstillschweigend darauf ein. Hierin wäre ohne weiteres da:\nVersprechen eines Vorteils und, falls dieses den Beamten\nnach der Absicht des Angeklagten zu einer Handlung bestimmen sollte, die seine Amtspflicht verletzte, auch\nim übrigen der Tatbestand des § 333 StGB zu finden. Dennoch bleibt der Zweifel, ob die Strafkammer sich darüber\nklar war, daß dieses letztgenannte Taibestandsmerkmal begrifflich eine noch in der Zukunft liegende Amtshandlung\nvoraussetzt. Sie führt aus, der Angeklagte habe Hug\ndie Geldzuwendung auch gewährt, um ihn zu einer Handlung\nzu bestimmen, die seine Amtspflicht verletzte. Nach den\nFeststellungen hat der Beschwerdeführer jedoch den (1.)\nGeläbeirag von 250.-- DM an Huf erst nach Abschilu:\ndes Schadensfalles gezahlt.\n\n.1t\n\nMM\nIm\n\nrn\n\n“>\nji\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechung Hulp: äurch\nZahlung eines weiteren Betrages von 250.-- DM Treigesprochen hat, bestärkt den Zweifel. Die Strafkammer hat\nsich bemüht aufzuklären, ob der Beschwerdeführer die\n(2.) Zuwendung \"schon bei dieser Gelegenheit\" der Zahlung\ndes 1. Betrages von 250.-- DM in Aussicht gestellt hatte,\nkonnte dies jedoch nicht nachweisen. Das legi den Verdacht\nnahe, daß sie bei Nachweis eines solchen Versprechens\nHu auch in üem 2. Falle wegen Bestechung verurteilt\nhätte. In Wirklichkeit kam es auf den Nachweis gar nicht\nan, weil das Entschädigungsverfahren zu Gieser Zeit bereits\nabgeschlossen war, die 2. Zuwendung also nur eine nicht\ntatbestandsmäßige nachträgliche Belohnung sein konnte.\n\n5. Rechtlich nicht unmöglich ist es, aus der nachträglichen Gewährung eines Vorteils je nach den Umständen\nzu schließen, daß er schon im voraus, vor der Amtshandlung\nversprochen war. Die Strafkammer begründet diesen ihren\nSchluß damit, daß der Betrag von 250.-- DM sowohl im Vergleich zu der erlangten Entschädigungssumme von 1.675.-- DM\nwie auch als bloße Belohnung eines nicht sehr bedeutsnden\nund wenig zeitiraubenden Dienstes bei den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers unverhältnismäßig hoch sei»\nBeides ist nicht schlüssig. Der Angeklagte hatte seinen\nSchaden ursprünglich nur auf etwa 350.-- DM angegeben und\n\nden Anspruch erst auf Anraten Hulp s auf eiwa 2.800.-- DM\nerhöht. Selbst bei Abzug der gesamten Zuwendung von 500.-— DM\nverblieb ihm das Dreifache dessen, was er ohne das Eintreten\nHu: zu exrvarten gehabt hätte. Dieser Umstand und\nebenso die Vermögensverhältnisse des Angeklagten, der in\nseinem Bimsbaustoffwerk einen Jahresumsatz von 600.000.-- DM\n\nje}\n[\n\nerzielt, nehmen dem Schluß der Strafkammer die unmittelbar\nverbindliche Überzeugunskraft.\n\nII. Im übrigen ist zur Revision zu bemerken:\n\n1. Die Strafkammer hat Hu wie die Sitzungsnlederschrift beweist, über sein Auskunftisverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt. Übrigens kann die Revision\nauf die Verletzung dieser Vorschrift nicht gestützt wer-\n\nden (BGHSt 11, 213).\n\n2. Gerichtsbekannte Tatsachen müssen, wie der Beschrerdeführer zutreffend bemerkt, als gerichtsbekannt\nin der Hauptverhandlung erörtert werden (BGHSt 6, 292,\n295). Seine Behauptung, dies sei nichi geschehen, hat\njedoch weder im Inhalt des Urteils noch in der Sitzungsniederschrift eine Stütze. Diese enthält nichis darüber\nund braucht das auch nicht, weil -sie nicht dazu bestimmt\nist, den gesamten Inhalt der Hauptverhandlung wiederzugeben.\n\n5. Daß A: essensbeanter war, weil er\n\nSchadensersatzanträge zu bearbeiten und die Entscheidung\nüber sie vorzubereiten hatte, hat die Strafkammer ausreichend begründet. Gerade bei Schadensbemessungen ist\neine Schätzung nach pflichtgemäßem Ermessen vielfach unentbehrlich (vgl. § 287 ZPO).\n\n4. Der innere Tatbestand des § 333 StGB erfordert,\ndaß der Täter mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren\neines Vorteils die Absicht verbindet, den Beamten zu\neiner Handlung zu bestimmen, die eine Verletzung seiner\nAmts- oder Dienstpflicht enthält. Dabei braucht sich die\n\nDr\n\nAbsicht nicht auf das Pflichtwidrige der Amtshandlung zu\nerstrecken. Vielmehr genügt es insoweit, daß der Täter\nerkennt oder sich doch als möglich vorstellt, der Beamte\nwerde durch die ihm zugemutete Handlung gegen seine Amtsoder Dienstpflicht verstoßen (RGSt 77, 75, 78 £; BGHSt 15,\n88, 100). Das hat das Landgericht nicht verkannt.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nDr. Geier Dr. Peetz befindet sich im Urlaub\nund ist deshalb verhindert,\ndas Urteil zu unterschreiben.\nDr. Geier\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-5-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-5-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.177058+00:00"}}