{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-28_1_StR_467_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-28","aktenzeichen":"1 StR 467/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit.\n\nSteB § 59\n\nDas Unrechtsbewußtsein ist vorhanden, wenn der Täter die\nvon dem in Betracht kommenden Straftatbestanäd umlaste\nspezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt\n\n(im Anschluß an BGHSt 10, 35).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2120 ge\n\nStGB § 180\nZum Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit.\n\nSteB § 59\n\nDas Unrechtsbewußtsein ist vorhanden, wenn der Täter die\nvon dem in Betracht kommenden Straftatbestanäd umlaste\nspezifische Rechtsgutverletzung als Unrecht erkennt\n\n(im Anschluß an BGHSt 10, 35).\n\nBGH, Urt. v. 28, Februar 1961 - 1 StR 467/60 - LG München I\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Journalisten und Schrifts\naus MB, dort geboren am\n\nteller Siegfried S (Eu\nGER : 5:\n\n2, den Journalisten und Verleger Werner F\nzus ME, geboren am EEE in\n\nwegen Kuppelei u.a»\n\nhat der 1. Stixrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenats zäsident Dr o Geier\np\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBuudesrichter Dr. Seibert\nBundesrichiter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\"als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 24. Juni 1960 werden\nvervorfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmititels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Sg; der damals ständiger Mitarbeiter der \"SE uns Ger +\nwar, unterhielt im Winter 1954 auf 1955 ein intimes Verhältnis mit der 15jährigen Christa RER; die als\nkaufmännischer Lehrling im Verlag der ı s EEE\narbeiteie. Das Mädchen gefigl dem an beiden Zeitungsveilagen beteiligten Angeklagten TB dcı als Mitheraus-\n\ngeber und Chefredakteur der ' EEE den\n\nAngeklagten Sg gefördert hatte und zu diesem in einen\nTreundschaftlichen Verhältnis stand, Er fragte deshalb\nSB eines Tages, ob er ihm das Mädchon \"hergebe\", und\nberedete ihn dazu, ihm seine Wohnung für den geplanten\nunzüchtigen Umgang mit der Christie RB zu: Verfügung zu stellen. Sommer ging auf dieses Ansinnen ein\n\nund führte eine Zusammenkunft EEE: mit: dem Mädchen\nin seiner Wohnung hexbei. In der Folgezeit kam es bis zum\nFrühjahr 1958 zu weiteren Zusammenkünften in der Wohnung\nSBBs; die regelmäßig etwa zweimal im Monat stattfanden\nund dem Geschlechtsverkehr oder sonstigen unzüchtigen\nHandlungen dienten. Fi benutzte dic Wohnung Ss.\nmit dessen Zustimmung auch zu unzüchtigem Verkehr mit\n\nnoch anderen minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts,\nund zwar in den Jahren 1956 und 1957 mit der Tochter einer\nFrau, mit der er einmal selbst ein Liebesverhältnis gehabt hatte, im Jahre 1958 mit einer -ı“8Jährigen und einer\n2QJährigen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Sg» egzen\ngewohnheitsmäßiger Kuppelei, den Angeklagten TED\nwegen Anstiftung hierzu zu Gefängnisstrafen von je sechs\n\nMonaten verurteilt und diese Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von der weiteren Beschuldigung der Unzuchi mit\neiner Abhängigen hat es den Angeklagten FEED freigesprochen.\n\nGegen das verurteilende Erkenntnis haben beide\nAngeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verlevzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben\n\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nl. Die Revisionen rügen, die Strafkainmer sei nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO). Sie\nfinden diesen Mangel darin, daß die an der Hauptverhandlung mitwirkenden Schöffen nicht ordnungsgemäß bestimmt\nworden seien, weil bei der Schöffenwahl in der Person des\nOberregierungsrats Dr. Haggpp kein Verwaltungsbeamter beteiligt gewesen sei, der nach den zu § 40 Abs. 2 GVG ergangenen landesrechtlichen Vorschriften zur Mitwirkung\nberufen war. Der Senat hat sich mit der gleichen Rüge\nbereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil\n1 StR 481/60 vom 20. Dezenber 1960 eingehend auseinander\ngesetzt und sie als unbegründet erachtet. Auf diese Entscheidung kann sowohl hinsichtlich des Vorbringens der\nRevisionen im einzelnen wie hinsichtlich der Begründung\nverwiesen werden. Das nunmehrige Vorbringen der Revisionen\nbringt keine neuen Gesichtspunkte und gibt daher dem\nSenat keine Veranlassung, seine bereits eingehend bezrünäete Rechtsavffassung zu ändern.\n\n2. Die Revisionen möchten einen Verfahrensversto?\nim Sinne des § 338 Nr. 1 StPO weiterhin daraus ableiten,\n\ndaß auf dem Platz des ersten Schöffen nicht dıe ausgeloste Hauptschöffin Victoria TB, sondern der Hilfsschöffe Hans ERW teilgenommen habe. Zu diesem Wechsel\nkam es, weil die Hauptschöffin zu einer am 24. Juni 1960\nstattfindenden Sitzung der zweiten Kleinen Strafkammer\n\nes Landgerichts bereits turnusgemäß eingeteilt war und\nder Vorsitzende der 4. Großen Strafkammer in der vorliegenden Sache zuireffend mit einer zweitägigen Dauer der\nauf den 23. Juni 1960 anberaumten außerordentlichen Sitzung\nseiner Kammer rechnete. Die Revisionen sehen darin zu Unrecht einen Verstoß gegen § 50 GVG. Diese Vorschrift betrifft nur den Fall, daß die Verhandlung, für die der\nSchöffe zunächst einberufen ist, an dem bestimmten Sitzungstage nicht zu Ende geführt werden kann. Von dem Fall dos\n\n§ 50 GVG abgesehen gibt nicht die Zeitliche Folge der\nSitzungen, sondern die zeitliche Folge der Auslosung und\nEinberufung dafür Maß, welche Kammer im Falle von Kollisionen zurücktreten und einen Hilfsschöffen bemühen muß.\n\"Ver zuerst kommt, mahlt zuerst.\" Daß die Zuzichung des\nHilfsschöffen erforderlich war (§ 49 Abs. 1 GVG), hat\nübrigens der Lauf der Dinge bestätigt.\n\n3. Die Rügen eines Verstoßes gegen den Grundsatz\nder Öffentlichkeit des Verfahrens sind gleichfalls unbegründet. § 338 Nr. 6 StPO sichert nur die ungesetzliche\nBeschränkung der Öffentlichkeit. Dagegen kann mit der\nRevision nicht beanstandet werden, daß der Zutriti einzelner Personen zu nicht öffentlichen Verhandlungen (§ 175\nAbs. 2 GVG) in einem zu weiten Umfange oder nach anfschtbaren Gesichtspunkten gewährt worden sei (RGSt 77, 186;\nBGH 1 StR 89/53 vom 5. März 1953; 1 StR 544/53 vom\n15. Dezember 1953).\n\n4. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 55 und in Verbindung damit gegen § 136 a StPO ist offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 11, 213).\n\nII. Zuxr_Sachrüse.\nl. Die Revisionen meinen, das Landgericht habe die\n\ngewohnheitsmäßige Begehung der Tat durch SW nicht\n\nausreichend und widerspruchsfrci festgestellt. Das ist\n\nunzutreilend.\n\nDer Gesetzgeber wollte mit dem Tatbestand des\n§§ 1§ 0 StGB bestimmte, nach der persönlichen Haltung des\nTäters besonders gefährliche Formen des Förderns fremder\nUnzucht treffen. Er ging dabei davon aus, daß die Kuppelei,\nwenn sie auf der Grundlage einer weitgehenden Demoralisierung (Fall der Gewohnheitsmäßigkeit) oder aus eigennützigen\nMotiven besonders nachhaltig und häufig betrieben wird,\ndie Möglichkeit zu sexuellen Ausschreitungen verstärkt\nund damit die Gefahr einer Untergrabung der Sittlichkeit\nim Volke begründet (siehe hierzu und zum folgenden Bohne\nin Festgabe für Frank Bd. II S. 440, 444, 466). Mit dem\nTatbestand der gewohnheitsmäßigen Kuppelcei wollte er insbesondere die Fälle treffen, in denen ein Täter, der nur\nüber laxe Moralbegriffe verfügt oder dem das sozial gerichteie Gefühl für die Bedeutung sittlichen Verhaltens im\nBereich des Geschlechtlichen als Grundlage eines gesunden\nGemeinschaftslebens abhanden gekommen ist, fremde Unzuchv\n\nnicht nur gelegentlich, sondern in größerem Umfange fördert; .\n\nohne daß ihm dabei die Verfolgung eigennütziger Zwecke\nsicher nachzuweisen ist. Damit sind zugleich die äußeren\nBeweisanzeichen umschrieben, aus denen der Richier ein\ngewohnheitsmäßiges Handeln entnehmen kann, das als inneres\n\nIN\n\nTatibestandsmerkmal einem unmittelbaren Beweise in der\n\nRegel unzugänglich ist.\n\nDie gewohnheitsmäßige Begehung der Kuppelei sewzt\nalso nicht, wie die Beschwerdeführer es anscheinend veI-\nstehen möchten, voraus, daß der Täter Befriedigung in\nder Unzucht der von ihm verkuppelten Personen sucht; dies\nist bereits ein Fall der eigennützigen Kuppelei (BGHSt\n11, 94). Mit der Gewohnheitsmäßigkeit ist vielmehr in\nerster Linie ein vsychischer Zustand gemeint, der gerade\ndadurch gekennzeichnet ist, daß der Täter sich seiner\nbeim Handeln nicht bewußt ist, jedenfalls nicht bewußt\nzu sein braucht, und der dementsprechend auch keinen Teil\ndes Vorsatzes bildet (RGSt 59, 142). Ein solcher Zustand\näußert sich, wenn man ihn vom Tatbestand getrennt betrachtet, im täglichen Leben :ı-° typisch in den Fällen,\nin denen jemand etwa aus Zerstreutheit ein Handeln 2uch\ndann noch wiederholt oder zu wiederholen versucht, wenn\nsich die dieses Handeln rechtfertigenden Umstände längst\ngeändert haben, eben weil ihn die Macht der Gewohnheit\ndazu drängt. Hier hat sich durch Übung ein selbständig\nfortwirkender Hang ausgebildet, der die sonst wirksame\nverstandesmäßige Kontrolle ausschaltet. Auf den Tatbestand der Kuppelei bezogen bedeutet gewohnheitsmäßiges\nHandeln demnach ein Verhalten, das durch den Ausfall jener\nmoralischen, verstandesgemäß wirksam werdenden Hemmungen\ngekennzeichneb ist, welche dem Vorschubleisten fremder\nUnzucht normalerweise im Wege stehen. Gewohnheitsmäßige\nKuppelei begeht derjenige, deı sich an das Fördern fremder\nUnzucht so gewöhnü hat, daß ihm jeder weitere Förderungsakt gleichsam von der Hand geht, ohne daß es in dicsem\nAugenblick für ihn noch zu einer Auseinandersetzung mit\nirgendwelchen sittlichen Bedenken kommt (vgl. RGSt 32,\n\n394, 397), mögen solche Bedenken auch nachträglich,\nvorwiegend durchReaktion dritter Personen veranlaßi,\nan ihn herantreten.\n\nVon diesem Verständnis des Taibestandsmerkmals Isü\ndas Landgericht, wie der Zusammenhang seiner Darlegungen\nerkennen läßt, zutreffend ausgegangen, indem es annahn,\ndaß die Gewohnheitsmäßigkeit bei der Hergabe seiner |\nWohnung für den unzüchtigen Umgang FD s sich bei\nSED eıst im Laufe der Zeit, etwa zwischen dem 10.\noder 15. Förderungsfall, einstellte. Hätte es, wie die j\nRevisionen meinen, eine bloße Geneigtheit aufgrund der\ncharakterlichen Veranlagung Ss und seines freundschaftlichen Verhältnisses zu FEED 21s gesehen anzesehen (vgl. R6St 32, 394, 396), so hätte es keinen vernünftigen Grund gehabt, nicht schon das ersie Zusammenbringen Ds nit Christa ri unter den Tatbestand zu bringen. Dies gilt um so mehr, als bereits\ndieser erste Vorgang für beide Beteiligte durch eine\nkaum noch zu übertrieffende sittliche Verworfenheit gekennzeichnet war. SC var bei der letzten Eheschließung\nFEEDS dessen Trauzeuge gewesen. Er gab einen Menschen,\nmit dem er selbst schon intimston Umgang gepflogen hatte,\neinfach wie eine Sache her, um einem anderen die Befriedigung seiner ungezügelten Triebe zu ermöglichen. Dabei\nhandelte es sich um ein Mädchen von erst 15 Jahren, das\ndamit für sein ganzes Leben verdorben und asozial geprägt werden konnte, und obendrein um eine Person, die\ndem gleichen Unternehmen, in dem beide Ängeklagien tätig\nwaren, als Lehrling zur Ausbildung und Erziehung anvertraut war. Angesichts einer solchen Häufung von Skrupellosigkeit schon bei der Einleitung des sich dann über\nJahre hinziehenden kupplerischen Unternehirens, das dann\n\nauch andere minderjährige Partnerinnen betraf, waren\nUmstände gegeben, aus denen der Tatxıichter darauf\nschließen durfte und ohne Rechtsirrtum auch geschlossen\nhat, daß sich bei Sg nach mehreren Monaten solcher\nÜbung ein eingewurzelter Hang zu weiteren kupplerischen\nEinzelhandlungen herausbildete. Das Landgericht hat\nhierzu auch mit Recht auf die xroutinemäßige Art hingewiesen, in der sich jeweils die Übergabe des Wohnungsschlüssels an TED vollzog.\n\nAus dem Wesen des gewohnheitsmäßigen Handelns, wie\nes oben im einzelnen dargelegt ist, ergibt sich, daß die\nGeviohnheitsmäßigkeit nicht als Tatmotiv gesehen werden\nkann. Als unbewußte Handlungsgrundlage kann sie sich\nvielmehr mit bestimmten Tatmotiven verbinden, die ihrer\nNatur nach dem Täter bewußt sind, und sie wird dies in\naller Regel tun, da ein bewußt aktives, über den eigenen\nBereich hinausgreifendes und die Verhältnisse Dritter\nbeeinflussendes Handeln überhaupt kaum ohne eine motivierende Vorstellung des Täters denkbar ist. In diesem\nNebeneinander von Bewußtheit und Unbewußtheit hinsichtlich des gleichen Gegenstandes liegt kein logischer Widerspruch, da sich das Unbewußte nur auf den Bereich der\nsitilichen Hemmungsvorstellungen erstreckt, SB handelte\nnach den Feststellungen jedesmal, wenn er seine Wohnungsschlüssel hergab, im Bewußtsein, die Unzucht TEEN:\ndurch die Bereitstellung seiner Wohnung zu fördern. Dies\nschließt jedoch nicht aus, daß er dabei zugleich einem\nHang nachgab, der ihm in diesem Augenblick nicht bewußt\nwar. Gleicherweise aber konnte seine Bereitschaft, TI»\nWEB in dieser Weise zu Gefallen zu sein, sich für die\ngesamte forigesetzie Tat mit eben jenen Motiven der\n\"Dankbarkeit\" und \"Freundschaft\" verbinden, die ihn nach\n\nden Feststellungen veranlaßt hatten, auf das Ausinnen\nYO: einzugehen, ohne daß damit das Gewohnheiismätige\nseines Handelrs denknotwendig auszuschließen wäre- Ks ist\ndeshalb falsch, wenn die Revision des Angeklagten \">\nGEB meint, die Strafkammer hätte nur dann ein späteres\nEinsetzen gewohnheitsmäßigen Handelns annehmen können,\nwenn in diesem Zeitpunkt gleichzeitig ein Wechsel in den\nTatmotiven eingetreten wäre. Ebensowenäß: Stand der Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns die Feststellung im\nWege, daß dem Angeklagten SB die Benutzung seiner\nWohnung duxsch FEED unangenehm wurde, weil er Aufschen im Betriebe, Schwierigkeiten mit dem Vermieter\n\noder Vorhaltungen seiner Braut fürchtete. Hierbei handeltie es sich um Bedenken, die nicht einem eigenen sitilichen Verantiwortungsgefühl entsprangen, sondern ihm durch\naußerhalb seiner Person liegende Umstände nahe gebracht\nwurden.\n\n2. Auch die Anstiftung Sps auıch TEE\ndas Landgericht mit rechilich zutreffender Begründung\nbejaht, Insoweit hält der Senat zunächst an der in BGHS4\n20. 386 niedergelegten und auch schon vom Reichsgericht\nvertretenen Auffassung fest, wonach die Anstifiung zur\nFörderung der eigenen Unzucht nach §§ 48, 180 Abs. 1 StGB\nstrafbar ist.\n\nDie Fesistellungen zum Sachverhalt sind in diesem\nPunkte auch mit der nötigen Bestimmtheit getroffen. Die\nRevision des Angeklagten IWW entninmi der Wendung\ndes angefochtenen Urteils: \"die Kammer sei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Sachdarstellung ps den Vorzug\nverdiene, Sie lege deshalb diese Darstellung der Feststellung des Sachverhalts zugrunde\", daß das Landgericht\n\nbezüglich der angenonmenen Tatsachen noch Zweifel gehabt\nhabe und deshalb nach dem Grundsatz im Zweifel für den\nAngeklagten die Anstiftungen habe verneinen müssen. Der\nSenaß® vermag diese und zwei weitere von der Revision angeführte Stellen des Urteils nicht im Sinne der Verteidigung zu deuten. Das Lanägericht hat das Urteil so gegliedert, daß es in einem besonderen Abschnitt die von ihm\nals erwiesen angesehenen äußeren Tatsachen wiedergab. In\ndiesem Abschnitt finden sich auch die Feststellungen,\nvclche die Verurteilung wegen Anstiftung zur äußeren Taiseite tragen. Auch aus dem Zusammenhang des hierzu im\nAbschnitt über die Beweiswürdigung Gesagten ist zu entnehmen, daß das Landgericht von der Richtigkeit der fesigestellten Tatsachen überzeugt war. Schließlich hebt es bei\nder Strafzumessung nochmals ausdrücklich hervor, daß\nSD iurch TED zu seinem strafbaren Tun veranlaßt\nworden Sei»\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht nicht verkannt, daß zum Vorsatz des Anstifters auch das Bewußtsein\nvon der Gewohnheitsmäßigkeit der Tat des Angestifteten\ngehört. Der Anstifter muß zum mindesten damit rechnen,\ndaß der Haupttäter ohne innere sittliche Hemmungen und\ndemzufolge aus einem eingewurzelten Hang zu immer neuen\nFörderungsakten bereit sein werde. Die Strafkanmmer stelli\nhierzu fest, es sei dem Angeklagten IB von vornherein darauf angekommen, daß sich aus der Überlassung\ndes Absteigequariiers eine langdauernde Übung entwickelte,\nund daß ihm im Bedarfsfalle die wohnung Sp: zur Verfüzung stand, ohne daß es einer erneuten Einwirkung auf\nSCHEEB, sondern lediglich eines entsprechenden Winkes bedurfte. Sie fügt hinzu, es sei dem Angeklagten ED\n\nne nn...\n\n- 1 -\n\nklar gewesen, daß es ihm bei der moralischen Finstellung\nund der ausgeprägten Lässigkeit Swes zclingen werde,\n\nda? Se nach verhältnismäßig kurzer Zeit die Überlassung der Wohnung an ihn als eine selbstverständliche Gewohnheit betrachte. Das genügt. Soweit im Zusammenhang\n\nmit der Erörterung der inneren Tatscite bei dem Angeklagien\nFB auch auf die Tatmotive SiWws eingegangen wird,\nist auf das oben Gesagte zu verweisen»\n\n3. Schließlich hat das Lanägericht:auch das Unrechtsbevußtsein der Angeklagten im Ergebnis zutreffend bejaht,\nDer Entscheidung BGHSt 10, 35 kann nicht der Sinn gegeben\nwerden, daß der Bundesgerichtshof das Bewußtsein des Unrechts mit dem Bewußtsein der Strafbarkeit eines bestimnten Verhaltens gleichgesetzt habe (vgl. hierzu BGHSt 2,\n194, 202; 11, 235, 238 f; BGH Hochverrat u. Steatsgefährdung Bü. I, 14, 103 f). Es genügt, wenn der Täter die vom\nStrafiatbestand umfaßte spezifische Rechtisgutverleizung\nals Unrecht erkennt. Das ist vor allem für Tatbestände wichtig, die auf einem gemeinsamen Grunätatbestand aufbauen.\nHier braucht sich das Unrechtsbewußisein nur auf die\nspezifische Rechtsgutverletzung zu beziehen, die der Grundtatbestand erfaßt. Wer das Unrechtmäßige des Diebstahls\nkennt, kann die Anwendung der Tatbestände des schweren\nDiebstahls nicht durch die Behauptung von sich abwenden,\ndaß ihm insoweit das Bewußtsein der Verwirklichung eines\nschwereren Unrechts gefehlt habe. Entsprechendes gitiT auch\ndann, wenn, wie bei den Tatbestiänden der Kuppelei, der\nGrundtatbestand als solcher, nämlich das Vorschubleisiten\nfremder Unzucht, für sich allein noch nicht unter Sirafe\ngestellt ist. Wesentlich ist insofern nur, daß es sich\num ein Verhalten handelt, das die Rechtsordnung mißbilligt.\nSo nenig wie alles Verbotene strafbar ist, so wenig Ist\n\nalles, was nicht ausdrücklich verboten ist, im Sinne\neiner Billigung durch die Rechtsoränung erlaubt. Gerade\nfür den Bereich der menschlichen Intimsphäre bestehen\nwichtige rechtliche und rechtspolitische Gründe, mit\nausdrücklichen Verboten zurückhaltend zu sein. Mag deshalb der Gesetzgeber die Strafwürdigkeit der nicht durch\neins der im Geselz bezeichneten besonderen, Merkmale\nqualifizierten Kuppelei verneint haben, so ändert das\nnichts daran, daß der den Tatbeständen zu Grunde liegende gemeinsame normative Kern in der Mißbilligung des\nFörderns fremder Unzuchti durch die Rechtsordnung zu\nsehen ist. Das tritt am deutlichsten in den Fällen der\nschweren Kuppelei des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu Tage,\nin denen die Strafbarkeit des Förderns fremder Unzucht\nvom Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses\nzwischen dem Täter und der verkuppelten Person abhängt\nund damit an kein weiteres Merkmal geknüpft ist, das\n\nTür sich genommen als sozialer Unwert begriffen werden\nkönnte. Auch das Merkmal des Eigennutzes, das in § 1§ 0 StGB u.3. die Strafbarkeit begründet, enthält für sich\nallein noch nichts, was vom Standpunkt der Rechtsordnung\naus zu mißbilligen wäre. Streben nach Gewinn und Erfolg\nzum eigenen Nutzen ist ein wichtiger und notwendiger\nImpuls des Gemeinschaftslebens. Die Angeklagten haben\nsich nach den Feststellungen dahin eingelassen, daß ihnen\nnur die Strafbarkeit der eigennützigen, nicht aber auch\ndie Strafbarkeit der gewohnheitsmäßigen Kuppelei bekanni\ngewesen sei, Damit haben sie sich nur auf einen strafrechtlich unerheblichen Irrtum über die Strafbarkeit bcrufen, Denn inre Kenntnis der Strafbarkeit der eigennützigen Kuppelei schloß nach dem oben Gesagten die Zenninis der dem Watbestand zu Grunde liegenden Norm, nämlich\nder gesetzlichen Mißbilligung des Vorschubleistens fremder\n\nUnzucht notwendig ein. Damit hatten sie das Unrechtsbevußtsein für alle gesetzlichen Ausprägungen dieses\nnormativen Grundtatbestandes.\n\nDa auch die Ausführungen zur Straizumessung keinen\n\nsachlichen Mangel enihalten, waren die Revisionen beider\nAngeklagter zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-28/1-str-467-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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