{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-21_1_StR_634_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"1 StR 634/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 .&t2_634/60\n\n2120 056\n\n+4\n\nm nanen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nder Kaufmann Kans 5 ED aus : ED, > ED :\ndort geboren ar EEE 13:2,\n\nwegen Betrugs \"\n\nhat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von\n\nl. September 1960 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhardlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDT\n\nI. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Beirugs zu\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt worden (keine Strafaussetzung: § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).\n\nSeine Revision rügt Verletzung des förmlichen und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß aus verfanrensrechtlichen Gründen Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte betrieb seit 1952 den Handel mit\ntierischen Rohprodukten. Das Geschäft wurde gewerbepolizeilich auf den \\lamen seines Vaters Robert SW anzeneldet. In Wirklichkeit aber führte Hans Sp die Geschäfte\nallein. Diese ließen sich gut an. Bald nahm der Angeklagte\nsuch den Sroßhandel in Wolle hinzu. Im Herbst 1954 kam er\n“it der Firma Albert KW, Feinlederfabrik in Kef:\nin Geschäftsverbindung (wegen Albert Kb vgl. auch\nS. 7 bis 10, 13 des Urteils BGH 1 StR 606/59 vom 22.3.1960\nin der Strafsache ./. DW una sw - kLs 5/59\nztA Weiden). KB >efaßte sich mit der fabrikmäßigen\nBearbeitung von Tierfellen. Die dabei frei werdende Wolle\nveräußerte er weiter, zum großen Teil an den Angeklagten.\nDieser bezahlte die von KB yezogene are ausschließlich mit Wechseln. Schon bei Aufnahme der Geschäftsverbindung\nSCEm-\"W wurie vereinbart, daß Sp die Lieferungen\nweitgehend vorfinanzieren müsse. Denn KW konnte seine\nbedeutenden Konfellimporte von zum Teil über 100.000 DM\nnicht allein finanzieren. Ihm fehlten fast ständis die Barulitel dazu.\n\nSchon in den ersten Monaten der Zusammenarbeit der\nbeiden war Kl nicht in der Lage, die ihm von Sn\nuls Kaufpreisanzahlung überlassenen Wechsel durch Warenlieferung auch nur zur liälfte abzudecken. Deshalb überließ\n\nZUEED deu Angeklagten für den durch Lieferung von hare\nnicht abgedeckten kest (Überhang) zur Einlösung der von\n“U an seine Banken oder Lieferfirmen weitergegebenen\n(und wieder auf SW >rukommenden) Wechsel seinerseits\nSchecks in der notwendigen Höhe. Am knde des Wollwirtschaftsjahres 1954/1955 (16.9.1954 - 15.9.1955) hatte der\nAngeklagte insgesaut für 370.000 DM Vorkasse in Form von\n.ecnselakzepten gegeben, aber nur Waren im Wert von rund\n225.006 DM ernalten. So wurde es zwischen SD und “ep\nauch weiter gehandhabt. Jedoch bekam SB at Januar 1955\nzur kinlösung seiner Akzepte von KB nicht mehr Schecks,\nsondern Wechsel (S. 5/14 UA). nährend der gesamten Geschäftsverbindung (Oktober 1954 bis Anfang Januar 1957) erhielt\n\nder Angeklagte von X nur Wolle im Wert von rund\n664.000 DM, während er an diesen kechselakzepte in Höhe\n\nvon 1.900.050 DM gab.»\n\nAlS KB Sie Summen der umlaufenden Wec: sel und\nSchecks über den Kopf wuchsen (vielleicht auch infolge\nenergischer Kredit-Drosselungen des neuen üparkassenleiters\nin Keil gegenüber WW, ab Herbst 1956), stellte er\nam 9. Januar 1957 Vergleichsamtrag. Es wurde dann am\n25. Februar 1957 das Konkursverfahren über das Vermögen\nder Firma Km eröifnet, mit einer Überschuldung von\nweit über 1.000.000 DM. Der Angeklagte Sp hatte an\nsich sparsam gelebt und keinerlei übermäßigen Aufwand getrieben. Er war jedoch schon Ende 1954 mit der Firma Kin\nweitgehend auf Gedeih und Verderb verbunden (S. 24 UR)e\nSurch X@Bs Zusammenbruch war er nun gezwungen, seine\nan diese Firma gegebenen Papiere (Akzente) selbst einzulösen, was ihm aber aus Mangel an Bar- und Kreditmitteln\nunnöslich, jedenfalls in Höhe von über 400.000 Dä (S.14 UA)\nnicht möglich war. Er mußte daher im Januar 1957 ebenfalls\ndas Konkursverfahren anmelden, das dann auch im März 1957\neröffnet wurde. Die Unterdeckung betrug mehr als 400.000 DM.\n\n- 4 -\n\nilerbei handelt es sich um annähernd alle an KW nach\ndem 26.9.1956 /16.9. ?2/ gegebenen kkzepte, die Aw\nseinerseits weitergegeben hatte. Die \"äbuehner\" der firma\nSED sılitten bei deren Konkurs keinen Schaden (S. 27 UA).\n\nser gewandte, branchenkundige und in Wertpapiergescnüften erfahrene Angeklagte kannte die wirtschaftliche\nLage und aie beschränkten hollausstoß-Möglichkeiten der\nFirma KB (S. 5, 7, 17, 24 -— 26 UA). Auf Anregung\nSEES una Wegen der ihm von diesem gebotenen Vorteile\nmarktgünstiger Preise sowie dessen Zusicherung, Ks\nalleiniger Wollabnehmer zu werden, entschloß sich der Angeklagte spätestens Anfang Oktober 1955, KEEP una schlie:-\nlich sich selbst auf unlautere, betrügerische Weise Kredit\n„u verschaffen.\n\nDas Landgericht erblickt das fortgesetzte betrügerische\nHandeln des Angeklagten einmal in \"Wechselreiterei\" (Fall a;\nSs, 7 bis 14 UA). Er wußte, wie die Strafkammer darlegt, ab\nAnfang Oktober 1955 aus der bisherigen Zusammenarbeit mit\nKB uni dem Rücklauf seiner diesem gegebenen Akzepte,\ndaß KB diese \\Vvechsel zum wesentlichen Teil nicht zum\n“areneinkauf, sondern unter der Vorspiegelung, es seien\nsarenwechsel, zur Kreditbeschaffung bei seinen Banken diskontieren ließ, wodurch diese Geldinstitute in ihren Ver-\n“Ösen geschädigt wurden.\n\nDer ängeklagte hatte zunächst, wie schon erwähnt, bei\nrälligkeit seiner Wechsel für den durch kolle-Lieferungen\nnicht ausgeglichenen Jberschuß der sog. \"Vorauszahlungen\"\nvon KB die zur Einlösung notwendigen Beträge äurch\nSchecks enpfangen. Ab Januar 1956 erhielt er statt dessen\nlaufend im Tausch gegen die von ihm weiter an Ks zesebenen \\Vechsel Akzepte Kills im Gesamtbetrag von über\n143.000 DM. SW zab diese Finanzwechsel an seine 3ank\nsüer seine Lieferanten weiter, die sie in der Annahme, es\n\nL\nun\n)\n\nhandele sich un karenwechsel, ihm diskontierten oder gutschrieben, wobei er jeweils über die Gutschriftbetrräge\nverfügte (Komplex b; ü. 14 - 15 UA). Auch hierin hat das\nLandgericht einen Teilakt des fortgesetzten Betruges gesehen, einen weiteren in Folgenden:\n\nAb August 1956 eins KB zum Zweck zusätzlicher\n<reditbescnafifung dazu über, einen Scheckring-Tausch aufzuziehen. Auch der inseklagte beteiligte sicn daran. Auf\ndiese Weise konnte sich KÜEEMW jeweils für die Laufzeit\nder Schecks einen inm nicht zustenenden Kredit verschaffen.\nder Angeklagte SB, iem diese Umstände bekannt waren,\nnandelte dabei in der Absicht, KW, sessen sich ständig\nverschlecıternde Wirtschaftslage er kannte, über Wasser\nzu halten und sich damit selbst vor Verlust seiner überhönten anzaklungen (Wechselhingaben) zu bewahren. &üs\nhandelte sich um Schocks im Gesamtbetrag von 515.000 DH\n(rall c; S. 16 - 19 UA).\n\nDer Angeklagte gab den äußeren Sachverhalt uneingeschränkt zu, bestritt jedoch, sich strafbar gemacht zu\nhaben. Er vertrat u.a. die Auffassung, er habe x\n\nbis zum Spätherost 1956 nur spätere Wollkäufe \\Lieferungen ?)\n\nvorfinanziert (S. 20, 25 UA). Die Strafkammer ist dem nicht\ngefolgt.\nII. Verfahrensrügen:\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung vom 22. August 1960 sieben Beweisamträge (a - g)\nauf Vernehnung von Zeugen gestellt (S. 1, 2 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Sechs dieser Anträge\nwurden ir der Hauptverhandlung abgelehnt. über den Beweisamtrag zu d ist zum Teil Beweis erhoben worden (£. 2 - 3\nier Gegenerklärung; Bl. 141, 142 d.A.); auf die Vernehmung\ndes Zeugen IWW, der unbekannt verzogen war, wurde vom\n\nY@\n\nStautsanwalt und vom Angeklagten verzichtet. Sein Amalt\nhätte zu diesen Zeitpunkt die Vertretung niedergelegt\n(Pl. 137 d.:A.).»\n\nDer Beweisamtrag zu c) war dahin gegangen;\n\ndaß die wechsel, welche wertmäßig über die gelieferte\n“are hinaus gegeben wurden, vom Angeklagten nur in\nder Absicht der Prolongation gegeben worden waren.\n\nHierfür war Albert KB als Zeuge benannt worden.\n\nDie 3egründung der Ablehnung dieses Beweisamtrass (anscneinend wegen Ungeeignetheit des Beweismittels v2w. Unzulässigkeit der Beweiserhebung; § 244 Abs. 2 Satz 1, 2 StPO)\nging Gaahin;\n\nEs handele sich bei der Beweistatsuche um einen inneren\nVorgang beim Angeklagten, der von einem Zeugen nicht\nwahrgenommen werden könne.\n\nDiese Ablehnung ist rechtlich nicht einwandfrei. Die\nStrafkanmer wurde, wie die Begründung des Beschlusses erkennen läßt, dem Sinn des Beweisamtrags ni.ht gerecht. üemeint war anscheinend, die im Beweiserbieten genannten\nWechsel seien gemäß Vereinbarung zwischen dem Akzeptanten\nSCHE und dem Aussteller KEW Prolongationswechsel gewesen. Für einen lediglich inneren Denkvorgang oder Vorbehalt (bei SW) einen Zeugen zu benennen, wäre sinnlos\ngeviesen. Wäre es richtig, daß die von dem Angeklagten an\nSEM ;ezebenen Wechsel in dem genannten Umfang Prolonsationsvechsel waren, gegen die die ursprünglichen Wechsel\nzurückgegeben wurden, so würde die rechtliche Beurteilung\n(jedenfalls zum Vorgang a des Gesamtkomplexes) möglicher-\n“eise eine andere, z.B. der Wechselüberhang in Verhältnis\nzu den Woll-Lieferungen für die betreffende Zeitspanne nicht\nso erheblich sein, wie ihn das Lanägericht angenommen hat.\nFür solche Prolongationen bieten zwar die Urteilsfeststellungen\n\n- 17 -\n\nzeinen Anhalt (vgl. S. 4, 14 UA}; auch die kinlassung des\nangeklagten S. 20 UA erwähnt aavon nichts. Es läßt sich jedoch von hier aus nicht sagen, zu welchen Feststellungen\ndas Landgericht gelangt wäre, wenn es Ke ais Zeugen\ngehört hätte. Auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisamtrags Kann daher die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs, zumindest dem Schuldumfang nach, beruhen. Dies muß\ndie Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zur Folge\nhaben. &s ist ohnehin nicht erklärlich, warum die Strafkammer nicht schon von sich aus Alfred KB zur :uf-Klärung des ganzen Fragenkreises als Zeugen gehört hat;\naochte dieser auch nicht gerade als klassischer Zeuge erscheinen. Sie hat allerdings den \"Zeugen Li\" (Ss. 20 U;)\nvernommen, der möglicherweise KWs Buchhalter war. Aus\naen Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, was dieser Zeuge\nbukundeb hat und welche Funktionen er innehatte.\n\nBezüglich des Beweisamtrags zu d) - über das Wissen\nund zinverständnis von KBs Kohtfell-Lieferanten - hat\nJas Landgericht zwar durch Vernehmung der Hamburger Kauficute Schmp und FW (itinnaber oder Inhaber Ger\nFirmen Ar : SCHE bzw. <E Beweis erhoben (Bl. 136, 140 - 142 d.A.). Für das Beweisthema war\naber, wie die Revision zutreffend rügt, auch Albert ximE>\nals Zeuge benannt worden (Bl. 131 d.A.). Insoweit fehlt cs,\nentgegen S 344 Abs. 6 StPO, an einer Entscheidung der Strafkammer. „uf diesen Zeugen hat der Angeklagte nicht erkennbar verzichtet. Es kann von hier aus nicht als Verzicht\nseviertet werden, daß er am letzten Verhandlungstag, in dem\ner zuden ohne Verteidiger war, der Schlieäung der Beweis-\n„ufrahme durch den Vorsitzenden (Bl. 142 d.ä.) nicht wider-Sprach. — Bemerkt sei übrigens, daß dem Angeklagten nach\ns; 140 Abs. 2, 141 Abs, 2 StPO ein Pflichtverteidiger hätte\nbeigeoränet werden müssen (BGH LM Nr. 16 zu § 1409 StPO und\n\nDE\n\nN\n\n-8 -\n\ninsbesondere die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung\nBGH 1 StR 132/69 vom 24.1.1961). Die Revision rügt diese\nUnterlassung allerdings nicht,\n\nDer Angeklagte hatte weiter durch Benennung des Konkursverwalters, Rechtsanwalt PP; und des Buchsacnhverständigen\nEschenbach unter Beweis gestellt, daß die Firme Kun\nweder Ende 1956 noch Anfang 1957 nachhaltig zahlungsunfähig\nund damit nicht konkursreif gewesen war; eine Befriedigung\nder Konkursgläubiger Ks werde mit mindestens 80 x\nerfolgen und die der Konkursgläubiger des Angeklagten dann\nnit 100 ;, so daß kein Schaden entstehe (Beweisamtrag zu e)-\nDie Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt: \"Für die Tat des Angeklagten hat die Frage der Konkursreife der Firma Kl keine Bedeutung, weil der Betrugsvorwurf darin liegt, daß Wechsel als Zahlungsmittel\nbegeben wurden, denen ein Handelsgeschäft nicht zugrunde-\n\nlag\".\n\nDamit ist das Landgericht jedoch dem Vorbringen des\nangeklagten und dem Sinn des Beweisamtrages nicht ganz gerecht geworäen. Der Beschwerdeführer hatte, soweit dies\naus der knappen Wiedergabe S. 20 zu II UA ersichtlich ist,\nunter anderen geltend gemacnt, er sei - bezüglich der Bonität der Firma KB - bis zuletzt, jedenfalls bis zum\nSpätherbst 1956, gutgläubig gewesen. Die Beweisbehauptungen,\nso unwahrscheinlich sie auch sein mochten, konnten immerhin\nfür die Frage der Strafzumessung von Bedeutung sein. Denn\nes ist straferschwerend verwertet worden, daß gutgläubige\n„echselankäufer anstelle ihrer hingegebenen Vernögenswerte\nvon rund 400.000 DM zunächst annähernd wertlose Konkursforierungen gegen die Gesellschafter der Firma Robert Sn\nerhalten haben, und daß diese Gläubiger erst nach Jahren\nund dann nur durch kostspielige und riskante Prozesse einen\nins Gewicht fallenden Teil ihrer Konkursforderungen werden\nreulisieren können (S. 26 UA).\n\nDie Ablehnun; des Beweisamtrags zu a) ist nicht vorschriftsmäßig gerügt, da der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses\nvon der kevision nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nSCHSt 2, 213, 214). Im wesentlichen gilt dies auch von dem\nRevirionsangrriff gegen die Bescheidung des Beweisamtrags\nzu 8)» dier ist die Angabe der Ablehnungszründe unvollständig\n(S. 1 bis 3 der Revisions-Rechtfertigung); vgl. zudem die\nin Urteil (5. 22 UA) wiedergegebenen Aussagen der Hamburger |\nKaufleute über die Einlösung oder den Rückkauf von Drei-Nonatsakzepten Ks. Die im Beweisamtrag zu g) genannte\n\"urolongation bei Fellimporteuren\" hatte übrigens, entgegen\nder Darstellung der Revision, mit den im Beweisthema zu ce) . I)\nerrähnten Prolongationen (zwischen KW und SW), so- |\nweit ersichtlich, nichts zu tun.\n\nIIl.\n\na. Durch die Urteilsaufhebung erhält das Landgericht\nGelegenheit, sich auch mit dem übrigen Revisionsvorbringen\nauseinander zu setzen und außerdem, soweit möglich, deutlichere Feststellungen über die Geschäftsgebarung und die\njeweiligen Vereinbarungen zwischen SW und KB zu\ntreffen. Die in die Urteilsgründe aufgenommenen Wechsel-Aufstellungen (z.B. S. 9 — 14) allein geben kein hinreichend klares Bild. Nach den Urteilsdarlegungen könnte\nes den Anschein haben, als wenn der Angeklagte seinem y K\nDurtner KB stänaig sozusagen ins Blaue hinein ein\n\\kzeyt nach dem anderen übersandte oder überließ. Anderseits ist festgestellt, daß KW für den durch Woll-\n\nLieferungen nicht abgedeckten Aest zur Einlösung der (von\nSC) :eiterzegsbenen Akzepte dem Angeklagten in der\nersten Zeit Schecks in der notwendigen !Hlöhe gegeben hat\n(S. 4, 14 UA). Dann muß doch wohl jeweils zwischen Km\nund GEW fsestgestelit worden sein, für welche koll-Lieferungen Warenwechsel gegeben waren und in welcher liöhe\n\n- 10 -\n\ncie SWB-Wechsel als Gefälligkeitsakzepte zu gelten\nhatten, für die dann KB pei Fälligkeit dem ängeklagten\nSchecks zur Einlösung zur Verfügung stellte. Darüber fehlt\nes im Urteil an Angaben. - Es könnte auch, jedenfalls für\ndie Komplexe a) und b), zumindest für die innere Tatseite\ndes dem Angeklagten vorgeworienen Betruges von Bedeutung\nsein, ob und welche Forderungen SW durch seinen Konkursverwalter im KÜD' schen Konkursverfahren angemeldet\nhat.\n\nB. Zu den bisherigen Feststellungen und Darlegungen\ndes Landgerichts ist, unter dem Vorbehalt von Ergänzungen\nGes Sachverhalts (vgl. vorstehend zu II und III A dieses\nUrteils) zu bemerken;\n\n1. Den Komplex 2 (S. 7 ff UA) bezeichnet das Landgericht in der Überschrift dieses Urteilsabschnitts als\n'Wechselreiterei\". Um eine solche dürfte es sicn jedoch\nnach den bisherigen Feststellungen nicht handeln (zu\ndiesem Begriff vgl. Übermüller, NJW 1958, 655; Dempewolf\nkw 1959, 229 ff, Baumbach-Hefermehl, 6. Aufl. kinl. 53\nund Bem. 11 B zu Art. 17 WG). Nur der Angeklagte Se\ngab im damaligen Zeitraum an Kl Akzeate, dieser aber\nkeine Gegenwechsel an ihn. Daß KÜEEEEW den ingeklagten\nfür den durch Wollieferungen (Ks an SW) nicht\nabgedeckten Wechsel-Überhang seinerseits Schecks in der\nnotwendigen Höhe überließ, damit Sp diese hechsel bei\nFälligkeit einlösen konnte (S. 4, 25 UA), ist in dieser\nHinsicht nicht ohne weiteres typisch (vgl. auch Dempewolf\nku 1959, 230 zu Nr. 4, Satz 1 und 2 ). Von Reitwechseln\nist im Urteil (von jener Überschrift S. 7 Ui abgesehen)\nin den Ausführungen zu diesem Vorgang den: auch weiter keine\nRede; wohl dagegen bezüglich der Austauschwechsel (Fall b,\nS. 15 UA). Es kommt indes auf die - vielleicht versehentlich - unterlaufene Kennzeichnung der Vorgänge zu a) als\n„echselreiterei nicht an. Entscheidend ist, daß die Stirai-\n\nkammer in dem Verhalten von SW einen (mit rw :<-\nncinschaftlich begangenen) Betrug (§ 263 StGB) gesehen hat.\ngegen diese Würdigung bestehen zum äußeren Tatbestand keine\nwesentlichen Bedenken. Nach den bisherigen Feststellungen\ndienten die vom Angeklagten akzeptierten und KB zescbenen Wechsel diesem zu großem Teil nicht zum Einkauf von\nRohfellen, sondern zur Kreditbeschaffung bei Banken und\nSparkassen. Diese Papiere waren also, da ihnen keine Warenforderungen zugrunde lagen, für die Kreditinstitute minderwuertig, so daß es insoweit zum Schuldvorwurf auf die Bonität der Wecnselschuldner (SW und KW) nicht einmal\nankam (BGH 1 StR 188/59 vom 9. Juni 1959 S. 3, 4). Die\nBanken wurden durch KA darüber getäuscht, daß es keine\n„undenwechsel, sondern Finanzierungswechsel waren. Der\nbloße Umstand, daß die Wechsel (Aufstellung S. 9 bis 12 UA),\nmit der einzigen Ausnahme des Papiers über 5.326,31 DM\njoder; 52.326,31; 3. 13 unten UA/ durchweg auf gerade Beträge, meist über 5.000 und 10.060 DM lauteten, ließ - nacü\nker ersichtlichen Annahme des Tatrichters - ihren wahren\nCuarakter nicht erkennen.\n\n»ie das Landgericht weiter feststellt, verfügten die\nso getäuschten Banken über ihr Vermögen, indem sie die von\nMO] angebotenen, ıninderwertigen, nicht rediskontfähigen\n„echsel diskontierten und die entsprechenden Beträge dessen\nKonto gutschrieben, worüber dieser dann seinerseits verfügte (S. 7, 8 UA). -— Nach der Aufstellung S. 9 UA wurde\nübrigens ein Teil der Schätzakzepte von KW der Sparsasse Keil zum Diskont eingereicht. Soweit dem Senat bekanut, hatte deren Verwaltungsrat KW in Oktober 1955\nein SNandelswechselobligo bis 1.300.000 DM eingeräumt (S. 9\ndus schon erwähnten Urteils des Senats 1 StR 606/59 vom\n22.3.1960). Für einen Akzeptkredit dieser Sparkasse zuzunsten ZW: (wegen dieses Begriffs vgl. Baunbach-Hefernchl,\n\nDe\n\nyı\n\nzinl. 55) ist einstweilen nichts ersichtlich. Jeäoch mag\nder Tatricater zu der Frage, ob und inwieweit Ken die\nOrgane der Sparkasse Kefiilbzetäuscht und dieses Kreditinstitut geschädigt oder dessen Vermögen gefährdet hai,\ndiese Organe den Sparkassenprüfer und Kb hören. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob unter Umständen im Zusammenhang mit diesen Wechseln dem Angeklagten nur ein\nversuchter Betrug zur Last fiele, der in dem fortgesetzten\nvollendeten Betrug - sefern dieser vorlag - aufginge.\n\nZur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, daß\ndem Angeklagten bewußt war, Kb werde ihm auf keinen\nFall für die gesamten Wechsel, sondern allenfalls für die\n“älfte ihres Werts Wolle liefern können. Weiter war dem\nAngeklagten aus dem Rücklauf der Wechsel bekannt, daß sie\nSED - unter anderem - pvei Banken zur Kreäitbeschaffung\nverwendete und dabei vflichtwidrig verschwieg, daß ihnen\nkeine Warengeschäfte zugrunde lagen. \"äit diesem Vorsatz\",\nwie die Strafkammer in äußerst knapper Formulierung sagt,\nübergab der Angeklagte die Akzepte an KW (5. 9 UL).\nDas Landgericht erwähnt in diesem Zusammenhang allerdings\nnicht ausdrücklich, daß der Angeklagte auch erkannte oder,\nden Erfolg billigend in Kauf nahm, daß die Banken in der\ngenannten Art und Weise durch Ks Verhalten geschädigt wurden; im Fall b) (Austauschwechsel) wird dagegen der bedingte Vorsatz des Angeklagten, die Empfänger\n\"seiner Reitwechsel\" zu schädigen, festgestellt (S.15 UA). Die Straf.-\nkanmer hat Gelegenheit, die fragliche Unstimnigkeit zu\nklären. Immerhin führt sie hierzu (S. 14 UA) noch aus:\nver Umstand, daß der Angeklagte die Wechsel, d.h. seine\nan KB zegebenen Akzepte (bis auf den schon erwähnten\nest von über 400.000 DM) später einlöste, sei \"lediglich\nals Wiedergutmachung des entstandenen Schadens bzw. als\n\nSseendigung der Vermögensgefährdung zu werten\", Die Dar-\n\n.. 12.\n\nlegungen S. 27 UA über ernsthafte Gefährdung der gutzläubigen\nWecnselankäufer (d.h. der Hamburger Lieferanten <>: )\nbeziehen sich dagegen wohl auT die Austauschwecnsel im\n\nall b). Doch mag das Landgericht auch diesen Punkt näher\nerläutern, Zweckmäßig nach an Srang gines besonders er-\n\nhYers\n“anrenen, pranchekundigen/ 2.B. eines beeidigten „irtschafts-\n\nnn rn ner een\n\nDas Landgericht hat nun im Rahmen des Abschnitts a)\nnoch ausgeführt: \"Soweit Ki einen Teil dieser Wechsel\ndoch seinen Lieferanten zur Bezahlung von harengescnäften\nweitergan, liegt in der Person des Angeklagten ein im Fortsetzungszusammenhangs des vollendeten Betrugs aufgehender\nzZinzelfall des versuchten gemeinschaftlichen Betrugs vor,\nda er bei der Hingabe jedes einzelnen Pavieres damit\nvechnete und es billigte, daß es unter Vorspiegelung eines\nzugrunde liegenden harengeschäfits zwischen „ussteller und\nAKZzeptanten einer Bank zum Zwecke der Kreditbeschaffung\neingereicht werden würde, zumal keiner dieser Lieferanten\nKenntnis vom Gefälligkeits- bzw. Kreditbeschaffungscharakter\nder ihnen indossierten Schätzakzepte hatte.\" (S. 8, 9 Ui).\n\nDurch die Annahme bloß versuch:en Betrugs würde der\nAngeklagte nicht beschwert sein. Es sei jedoch bemerkt,\ndaß auch insoweit teilweise vollendeter Betrug vorliegen\nxönnte. denn die Wechsel, soweit sie Finanzwechsel waren,\nwurden durch die genennte Verwendung nicht zu Warenwechseln\n(BGH 1 Stä 229/580 vom 2. August 1960 S. 4). Dem Angeklagten\nwird es wohl bekannt gewesen sein, daß Kills Lieferanten\ndie von ihm erhaltenen illWekzepte wieder ihren Banken\nzum Diskont weiterreichten.\n\n2. Zum Komplex b) hat das Landgericht, wie schon er-\n“ähnt, einen nit dem Monat Januar 19556 einsetzenden Akzepttausch zwischen Se und Kl für erwiesen erachtet\n(5. 14, 15 UA). Der Tatrichter legt im einzelnen dar, daß\n\nyi\n\ny {\n\n- 14 -\nder Angeklagte die im Tausch von KB erhaltenen wechsel\nan seine Barkverbindung zum Diskont oder an seine Lieferanten\nvieltergab und dabei verschwieg, daß es sicn nicht um Waren-,\nsondern um Tauschwechsel handelte; ferner, daß die SO getäuschten Empfänger die Wechsel ihm gutschrieben und das\nSD iver die Gutschriften im Geschäftsgang wieder verfügte. Der Angeklagte erkannte die Vermögensnachteile,\n\ndie der Bank oder den Lieferanten erwuchsen und nahı diese\nFolgen billisend in Kauf, um sich einen rechtswidrigen\nVermögensvorteil zu verschaffen. Mit \"seinen keitwechseln\"\n(S. 15 UA) sind wohl die von KB erhaltenen Akzepte\ngemeint,\n\nUm aen typischen Fall von Wechselreiterei scneint es\nsich allerdings auch hierbei nicht gehandelt zu haben.\n»enn dieser wird im allgemeinen dant angenommen, wenn\nzwei Zzahlungsschwache Personen, die auf normale Weise\nkeinen Kredit mehr bekommen, sich zusammen tun und auf\neinander Wechsel ziehen. Dies zu dem Zweck, sich aus dem\nVerkauf der Wechsel Geld zu beschaffen, ohne daß sie - von\nücem gegenseitigen Wechselziehen abgesehen - in Handelsbeziehungen zueinander stehen. Sg und sp dasezgen\nstanden, wie schon erwähnt, seit langem in geschäftlichen\nBeziehungen zueinander. Es wird nun im Wirtschaftsleben\nals vertretbar angesehen, daß zwei solvente Firmen vorübergehend und in begrenztem Umfang ihre Wechsel (Akzepte)\naustausehen (vgl. Peter / S. 63), dies aber unter der\nVoraussetzung, daß die Partner ihre Akzepte bei Fälligkeit durch eigene Mittel und nicht mit liilfe von Reitwechseln einlösen (vgl. Kix und Kollecker: Die Wechselreiterei 1957 S. 8). Im vorliegenden Fall aber waren\nSm una Kg - nach den bisherig:n Feststellungen -\ndanıls für die Wecäselschulden \"nicht gut\" (S. 8, 15 UA).\nAuch erstreckte sich hier der Wechseltausch - sofern es\neiner war — über sechs Monate und auf Beträge von menr\n\n/” Wechsel- und Scheckrecht, 2. Aufl: 1960\n\nals 140.000 DM (S. 15, 16 GA). em das Geschäfts- und kohnnuus gehörte, wird aus den Feststellungen (S. 3, 2%, 24 UA)\nnicnt recht deutlich,\n\nDie Darlegungen S. 14, 15 UA bezüglich des „kzepttauschs werden jedenfalls etwasverdunkelt durch die Ausführungen S. 25 UA. Hier heißt es, daß die Firma Ki,\n“ie der Angeklagte spätestens ab Mitte Septenber 1955 erkann: habe, zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes\nfust völlig auf unlautere Geldbeschaffung angewiesen war.\nZur Begründung [ür diese Überzeugung des Landgerichts\nwird als zusätzlicher Gesichtspunkt angeführt: \"hinzu\nkonnt, daß BD] ab Januar 1956 von Kastner zur Einlösung\nseiner fälligen Akzepte nicht einmal mehr Schecks, sondern\nteilweise auch zigenakzepte des Klw erhalten hat,\nmittels derer er die erforderlichen seldnmittel durch\nuiskontierung beschaffen sollte und mußte\", Danach scheiut\nSW in sieser Zeit von KW richt nur Akzepte, sondern\n\nauch Schecks erhalten zu haben (\"teilweise auch vigenakzeote\").\n\nsuch sollten diese Akzepte Kies anscheinend dazu dienen,\nes Ser u ermöglichen, seine vorher an KB zegzevenen\n„sconsel (Akzepte) bei Fälligkeit zu bezahlen. Dies würde\nzwar einen Betrug von SB gegenüber seinem Kreditinstitut oder seinen Lieferanten nicht ausscäließen. Von hiechselreiterei durch äkzepttausch könnte aber auch insoweit\n\nnicht ohne weiteres gesprochen werden. Das Landgericht\n\nkat Gelegenheit, auch dies aufzuklären, und insofern ebenfalls den Sachverständigen zu hören.\n\n%. Zu den dritten Teil-Geschehen (Abschnitt c; Scheckrsiterei; 5. 16 ff UA) erübrigen sich besondere Bemerkungen.\nDen Sinn der K9 zewährten Hilfeleistung, den das Landgericht auf S. 21 des Urteils als nicht erkennbar bezeichnet,\nhut es S. 17 UA selbst gedeutet: vorübergehende Kreditverschaffung.\n\n4. Zur Mittäterschaft enthält das Urteil keine sehr\ndeutlichen Ausführungen. Nach S. 26 zu III UA ist das\nLandgericht von teilweise gemeinschaftlicnen i!andeln\nSB 5 una des Angeklagten ausgegangen.\n\n5. Der Zeitpunkt, von dem ab das Landgericht ein\nbetrügerisches Handeln des Beschwerdeführers Se\nannimmt, schwankt in den Urteilsausführungen etwas.\nEinmal wird spätestens Anfang Oktober, ein anderes ‚al\nspätestens der 16. September 1955 als Stichtag genannt\n(S. 6, 7; 25, 26 und S. 27 oben UA). Das Datum \"16.5.1955\"\n(S. 25 UA Hitte) ist möglicherweise ein Schreibfenler.\nDas Landgericht mag auch insoweit deutlichere Feststellungen trefilien. Der Tatrichter konnte zwar zur Gewinnung und Bestärkung seiner Überzeugung (§ 261 StPO)\nfür die anscheinend ab Mitte September 1955 angenommene\nSchlechtgläubigkeit des Angeklagten auch spätere zreignisse (Januar 1956 und August 1956) heranziehen. Die Revision weist aber in diesem Zusammenhang auf die Urteiiswendung S. 25 UA hin, wo es unter anderem heißt: \"Allein\ndiese Tatsache /KW-:kzepte au Januar 1956/ und noch\nmehr der ab August 1956 einsetzende Scheckaustausch\nmußten und haben dem Angeklagten auch die Gewißheit\nver=chafft ...\". Der Verteidigung ist zuzugeben, daß\ndiese Ausführungen mehrdeutig sind. Genauere Feststellungen\nsind auch wegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderlich.\n\n6. Soweit bekannt, gibt es ein sogen. \"Wollwirtschaftsjahr\" oder eine \"Wollsaison\". Doch mag der Tatrichter auch zu diesem Punkt nähere Feststellungen treffen,\n\n.1T -\n\ngegebenenfalls durch Befragung Sachverständiger, z.B. von\nVereinigung des Wollhandels in Bremen (Remvertistr. 32).\n\niV. Die äntscheidung entsprach dem Antrag des Generalbundesanwalts,\nDr. Geier Seibert “illms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-634-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-634-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.916350+00:00"}}