{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-21_1_StR_624_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"1 StR 624/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Begriff der Schlägerei setzt die Beteiligung von\nmindestens drei Personen voraus; beteiligt ist nicht, wer\nin Notwehr bloße Schutzwuehr übt. Dagegen gehört zu den\nBeteiligten, wer zwar in Notwehr handelt und deswegen\nselbst straflos bleibt, aber in Irutzwehr -anderen\nKörperverletzungen zufügt.\n\nAn einer Schlägerei nimmt auch teil, wer einen anderen\ngewaltsam daran hindert, einen mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Streit zu schlichten oder einem\nAngegriffenen zu Hilfe zu kommen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 120 055\nAmtliche Sammlung: ja x\n\nStGB § 227\n\nDer Begriff der Schlägerei setzt die Beteiligung von\nmindestens drei Personen voraus; beteiligt ist nicht, wer\nin Notwehr bloße Schutzwuehr übt. Dagegen gehört zu den\nBeteiligten, wer zwar in Notwehr handelt und deswegen\nselbst straflos bleibt, aber in Irutzwehr -anderen\nKörperverletzungen zufügt.\n\nAn einer Schlägerei nimmt auch teil, wer einen anderen\ngewaltsam daran hindert, einen mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Streit zu schlichten oder einem\nAngegriffenen zu Hilfe zu kommen.\n\nBGH, Urt. v. 21. Februar 1961 - 1 StR 624/60 -\nSchwG Memnmingon\n\nIm Nauen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsschlosser Richard SS )\naus ICE, dort geboren om ED 2955\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dor Sitzung\nvom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichtexr Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof anzund\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftustelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Memmingen\n\nvom 18. Oktober 1960 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körnerveiletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhsndel\nverurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde\nerhebt, bleibt ohne Erfolg.\n\n1) Offensichtlich unbegründet ist die Revision,\nsoweit sie die Veruxteilung wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge (§ 226 StGB) angreift. Das Landgericht hat\n- entgegen der Darstellung der Revision - die Voraussetzungen des § 56 SiGB geprüft und mit zutreffender Begründung dargelegt, daß der Angeklagie den Tod Josef\nStockers fahrlässig herbeigeführt hat.\n\n2) Auch die Verurteilung wegen Raufhandels ist im\nErgebnis nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war schuldhafi an einer Schlägerei beteiligt, durch die der Tod\neines Menschen verursacht wurde.\n\nSchlägerei ist Streit mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen mindestens drei Personen. Bei der Auseinandersetzung zwischen Sc und Albert Ste kan\nes zu gegenseitigen Körperverletzungen; sie wurde daher\nzur Schlägerei im Sinne des § 227 StGB, als der Angeklagte eingxriff. Dabei bleibt ohne rechtliche Bedeutung,\ndaß Albert SIEB in Notwenr handelte, und daß der Angeklagte nicht einen der beiden bisher Streitenden angıiff,\nsondern Josef St; der den Streit zwischen seinem Sohn\nAlbert und sc schlichten oder seinem Sohn zu Hilfe\nkommen wollte.\n\na) Das Taibestandsmerkmal der Schlägerei ist immer\nschon dann zu bejshen, wenn an einer mit gegenseitigen\nKörperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr\nals zwei Personen mitwirken; ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne\nBedeutung. Das folgt aus dem Grundgedanken des § 227 StGB\nebenso wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung.\n\nBei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen mehr uls\nzwei Personen läßt sich in der Regel nur schwer eruitieln,\nwer einen bestimmten Verletzungserfolg verursacht und ob\ner dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Der\nGefahr, daß deshalb schwerwiegendes Unrecht ungesühnt\nbleiben müßte, begegnet die Vorschrift des § 227 StGB,\nindem sie schon die Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als solche mit Strafe bedroht, wenn mehr als\nzwei Personen in den Streit verwickelt sind. Dem Grundgedanken dieser Bestimmung zuwiderlaufen würde es daher,\nwenn man für die Frage, ob es sich bei einer tätlichen\nAuseinandersetzung um eine Schlägerei im Sinne des § 227\nStGB handelt, darauf abheben wollte, ob mindestens drei\nder mitwirkenden Personen schuldhaft in sie hineingezogen\n\nwurden:\n\nDas Reichsgericht hat in einer Entscheidung (RGSt 9,\n370, 380) die Wendung gebraucht, Beteiligung an einer\nSchlägerei umfasse jeden, nicht ohne sein Verschulden in\neine Schlägerei Mitverwickelten. Das ist mißverständlich.\nDie Erläuterung des Reichsgerichts irifft nicht auf die\nBeteiligung als solche, sondern auf die nach § 227 StGB\nVerschulden der einzelnen in den Streit verwickelien Personen nur für ihre strofrechtliche Haftung, nicht aber\n\nfür die Auslegung des Begriffs der Beteiligung an einer\nSchlägerei erheblich sein kann, folgt klar aus den Vortlaut des Gesetzes. Danach ist nämlich jeder zu bestrafen,\nder sich an einer Schlägerei beteiligt hat, falls er nicht\nohne sein Verschulden hineingezogen wurde. Das Geselz\nunterscheidet also zwischen der schuldlosen und der\nschuldhaften Beteiligung; es läßt den schuldlos Betieiligien zwar straffrei, doch kann wegen sciner Beteiligung\neine tätliche Auseinandersetzung eine Schlägerei im Sinne\ndes § 227 StGB sein.\n\nEs ist demnach ohne rechtliche Bedeutung, daß Albert\nStocker weder rechtswidrig noch schuldhaft handelte. Im\nSchrifitum ist verschiedentlich darauf hingewiesen worden,\ndaß sich an einer Schlägerei nicht beteilige, wer nur\nGegenstand eines Angriffs sei (u.a, Olshausen, 12. Aufl.\n§ 227 Ann. 7; Schönke/Schröder, 9. Aufl. § 227 Anm. III 1;\nIK 8. Aufl. § 227 Anm. II 2 a). Dauit ist jedoch nicht\ngemeint, daß jeder, der angegriffen wird und sich in\neiner Notwehrlage befindet, deshalb nicht als Beteiligter im Sinne des § 227 StGB anzuschen sei. Vielmehr gilt\ndies nur - wie Frank (18. Aufl. § 227 Anm. I) zutreffend\nausführt — für den Angegriffenen, der sich auf bloße\nSchutzwehr beschränkt. Wer 2.B. nur die Arme oder einen\nGegenstand schützend vor sich hält, um Angriffe abzuwehren, ist an der Schlägerei nicht beteiligt. Dagegen\nist Beteiligtier, wer - wie hier Alberi Stocker - zur\nAbwehr cines Angriffes gegen den Angreifer vorgeht und\ndiesem Körnerverletzungen zufügt.\n\nzwar hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin einer Entscheidung vom 22. September 1959 - 5 StR\n\n289/59 - (Goltid.Arch. 1960, 213) bei der Aufzählung dex\nan einer Schlägerei Beteiligten den Angegriffenen nichi\nmiterwähnt.Doch steht die Entscheidung der hier veriretenen Rechtsauffassung nicht entgegen; denn aus ihr\ngeht nicht hervor, daß der Angegriffene über eine bloße\nSchutzwehr hinausgegangen war. Überdies war es dort ohne\nBedeutung, ob der Angegriifene als Beteiligter angesehen\nwurde, da drei andere Personen an der Schlägerei beteiligt waren.\n\nb) Dritter Beteiligter an der Auseinandersetzung\n- die damit zur Schlägerei im Sinne des § 227 StGB wurde -\nwar der Angeklagte. Er hat sich zwar nicht gegen einen\nder beiden bereits Streitenden selbst gewandt, sondern\ngegen Josef StB; der den Streit schlichten oder scinem Sohne zu Hilfe konmen wollte. Da es aber sein Ziel\nwar, das berechtigte Eingreifen Josef StWMBs zu verhindern, stand sein Angriff gegen diesen in unmititelbarem Zusammenhang mit dem Streit Ziischen Albert Ste\nund SC; =: sollte zumindest den Fortgang dieses\nSireites fördern. Damit hat sich der Angeklagte an dex\nAuseinandersetzung zwischen SIEB ung Albert ste\nbeteiligt (vgl. RG JW 1932 S. 948,949).\n\nc)} Die Ausführungen des Schwurgerichtis zur Schuld\ndes Angeklagten bei der Beteiligung am Raufhandel sind\nfrei von Rechtsfehlern und bedürfen keiner Ergänzung.\n\nZAutreffend ist schließlich auch die Annahme, daß\nder Raufhandel in Tateinheit mit der vorsätzlichen Körperverletzung mit Todesfolge steht.\n\nDr; Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-624-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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