{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-21_1_StR_614_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"1 StR 614/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_stR_614/60 2120 05€\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Christian_C aus FEED\n» geboren am 19 in I Vittbg.,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i.Br. vom 3. Juni 1960\nwird verworfen; jedoch ist die Ersatzfreiheitsstrafe\nzu 1) des Urteilssatzes nicht vierzig Tage Zuchthaus,\nsondern viermal je zehn Tage Gefängnis.\n\nDem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit\ndem 4. Juni 1960, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen 20 Vergehen\ndes Betrugs, darunter in einem besonders.schweren \"all,\nwegen Untreue in drei Fällen, Vergehens gegen §§ 84, 64\nAbs, 1 GmbHG und wegen Gläubigerbegünstigung nach 8 241 KO,\n§ 83 GmblG zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus\nund zu Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat sie ihm die\nAusübung des Berufs als selbständiger Kaufmann, Makler oder\nHandelsvertreter wie auch als. kaufmännischer Angestellter\nin leitender Stellung für fünf Jahre untersagt. Ferner hast\nsie gegen ihn eine zweite Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis ausgesprochen, die sie in einen an sie zurückverviesenen, jetzt hierhin verbundenen Verfahren (unter Einstellung des zurückverwiesenen Falles gemäß §§ 154 Abs. 2\nStPO) aus einer rechtskräftigen Einzelstrafe von vier Wonaten\nGefängnis wegen Untreue und einer anderweiten Gefängnisstrafe von acht Monaten wegen Betrugs bildete.\n\nDie Revision hat nur in einem von ihr nicht beanstendeten Nebenpunkt Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet es verfahrensrechtlich, daß die Strafkammer den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der ihm als Alleingesellschafter gehörigen und\nvon ihm als alleinigem Geschäftsführer geleiteten Industrieund Eigenheim-Baugesellschaft mbH auf den 1. Juli 1955 Testsiellte, ohne einen Sachverständigen eigens zu diesem Furkt\nzu hören. Er übersieht dabei, daß die Strafkammner die Festsiellung nicht allein auf die seit 1954 sich ständig zehrenäen Zwangsvollstreckungen — teils wegen nur geringer Beträge\nvon weniger als 500 DM und sogar unter 100 DM - gründet,\n\ni\n2\nN\n\nsondern sie außerdem darauf stützt, daß er für das Jahr\n1955 und die folgende Zeit keine Jahresbilanz mehr erstellte, die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft durch den Wohnungsverband, dem er sie anschließen\nwollte, bewußt verhinderte und die nachträgliche Bilanz\ndes Konkursverwalters für 1955 einen Verlust nahezu des\ngesamten Stammkapitals ergab. Zusammengenommen mit den\nweiteren Urteilsinhalt, wonach schon wenig später, in der\nersten Hälfte des zweiten Halbjahres 1955, Wechselakzepte\ndes Angeklagten und seiner Gesellschaft nicht mehr diskontiert wurden, auch jeder andere Kredit erschöpft war und\nder Angeklagte den Anschein der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens überhaupt nur dadurch aufrechterhalten konnte,\ndaß er Geld auf unredliche Weise - darunter durch einen\nMillionenbetrug - beschaffte, ist die Urteilsannahme gänzlichen Zahlungsunvermögens für die Zeit seit dem 1. Juli\n1955 rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem eigenen Vortrag der Revision hatte der Wirtschaftssachverständice,\nden das Landgericht vernahnm, die Gesellschaft bereits zu\neinem 1 1/2 Jahre früher liegenden Zeitvunkt (31. Tezember\n1953) für illiquide erachtet. Demnach ist es auch ausgeschlossen, daß die Strafkammer diesen Zustand damals nöglicherweise bloß vorübergehenden Mangels an flüssigen\nZahlungsmitteln mit der vollständigen Zablungsunfähigkeit\n(seit 1. Juli 1955) gleichgesetzt hat. Damit erweist sich\n\n»\n\nsowohl die Verfahrensrüge als auch zugleich die entsprechen-\n\nde sachlichrechtiiche Revisionsrüge als unbegründet.\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision enthält es\nkeinen Widerspruch, daß die Strafkammer eine fortgeseizte\nTat zwar für den besonders schweren Betrug, nicht aber in\nden übrigen Betrugsfällen angenommen hat; denn für diese\nhat sie festgestellt, daß der Angeklagte nicht mit Gesamt-\n\nEr\n\nvorsatz handelte. Bei den durchaus verschieden gearteten\nSachverhalien ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden.\n\nDas allgemeine Vorhaben, jede nur mögliche Gelegenheit zu\nbetrügerischem Handeln zu nutzen, enthält keinen hinreichend\nbestimmten Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313).\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des ‚Urteils auf\ndie allgemeine Sachrüge hin nur folgende rechtliche Bedenken ergeben:\n\na) Das Landgericht hat gegen den Angeklagten das\neingangs bezeichnete Berufsverbot verhängt, um zu verhindern, daß er wieder Betrugs- und Untreuehandlungen begehe.\nAndererseits sieht es ihn u.a. deswegen nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher an, weil es nicht für wohrscheinlich hält, daß er in Zukunft aus angeborenem oder\nerworbenem inneren Hang zum Verbrechen erneut straffällig\nwerden wird, zumal ihm durch die lange Untersuchungshafi\neine Warnung von nachhaltiger Wirkung erteilt sei. Dic\nStrafkammer empfindet selbst, deß diese Ausführungen den\nAnschein des Widersprüchlichen erwecken. Sie hebt hervor,\ndaß sich die Nichtanwendung des § 20 a StGB und die Anwendung des § 42 1 StGB dennoch vereinen lassen, sowohl im\ngrundsätzlichen wie hier für den Einzelfall. Dem ist in\nkrgebnis zuzustimmen.\n\nDie beiden Vorschriften gehen von ganz verschieden>n\nVoraussetzungen aus. Treffen die einen nicht zu, so können\ndoch die anderen gegeben sein. Insbesondere darf ein Bcerufsverbot auch gegen einen nicht gewohnheitsmäßigen Täter\nausgesprochen werden. Hier war es, wie der Urteilszusammenhang ergibt, für die Nichtanwendung des § 20 a StGB entscheidend, daß sich die Strafkammer nicht die Überzeugung\n\nvon einem inneren Hang des Angeklagten zum Verbrechen verschaffen konnte, weil er sich während nahezu zwei Jahrzchnten straffrei geführt und - in abhängiger Stellung - in\n\nder menschlichen Gemeinschaft wieder bewährt hatte. Dazu\nsteht nicht im Widerspruch, daß das Landgericht befürchtete,\ner werde der Versuchung zu Betrügereien und zu Untreueraten\nerneut erliegen, sofern ihm nicht die besondere Gelegenheit\ngenommen wird, die die selbständige unbeaufsichtigte Bevufsausübung im kaufmännischen Gewerbe zu solchen Straftaten bietet. Diese Erwägung trägt das Berufsverbot, d>s\n\nauf bestimmte kaufmännische Erwerbsarten beschränkt ist. |\n\nDaher ist cs dem Urteil unschädlich, daß es die Strafkammor\naußerdem zu dem - außerhalb der Aufgabe des § 42 1 StGB\nliegenden und daher von dieser Vorschrift nicht gedeckten -\nZwecke verhängte, dem Angeklagten die Möglichkeit zu verschließen, andere wirtschaftlich zu schädigen, \"auch wenn\ndamit keine strafbare Handlung verbunden sein sollte\", _\n\nb) Das Landgericht hat Tür die drei Untreuefälle und\nfür das Vergehen gegen § 84 GmbHG neben Einzelstrafen von\nje drei Monaten Gefängnis Geldstrafen von je 1.0009 DM ausgesprochen und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine\nErsatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen Zuchthaus festgesetzt.\nErsatzfreiheitsstrafen dürfen jedoch nicht (wie hier im\nUrteilssatz) zusammengerechnet werden. Für jede Geldstrafe\nmuß (wie in den Gründen richtig geschehen) eine besondero\nErsatzfreiheitsstrafe bestimmt werden (§ 78 Abs. 2 StGB).\nAußerdem ist die Ersatzstrafe bei Vergehen nur dann Zuchthaus, wenn die Geldstrafe neben eine Einzel.guchthausstrofe\ntriit, wenn also die Strafe für die Einzeltat ohnehin und\nursprünglich Zuchthaus ist. Die Umwandlung einer Gefängnissirafe in Zuchthaus, die bei Bildung einer Gesamtzuchihausstrafe für mehrere strafbare Handlungen gemäß § 21 StGB\nnotwendig wird, hat keinen Einfluß auf die Art der Exsuiz-\n\n»\n\nfreiheitsstrafe (BGH 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951 und\n5 StR 454/52 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952,\n757 zu § 29 StGB und die dort weiter angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Änderung des Ausspruchs\nüber die Ersatzzuchthausstrafe. Das Landgericht hat die\nGeldstrafen (und einen Teil der Gesamtzuchthausstrafe) als\ndurch die Untersuchungshaft verbüßt erklärt. Da die Ersatzfreiheitsstrafe bei der Anrechnung von Untersuchungshaft auf\ndie Geldstrafe außer Betracht bleiben muß (BGHSt 10, 235;\n237), hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht sie in Gefängnis anders bemessen würde als es sie in\nZuchthaus bemessen hat. Er hat daher den Ausspruch über sie\nselbst richtiggestellt.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-614-60","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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