{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-21_1_StR_612_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"1 StR 612/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_612/60 2120 054\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Manfred W Ep zus HAMM;\ndort geboren an EEE 1334;\n\n- Sachbezeichnung: DEE u.a. -\n\nwegen Sachhehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n“ Bundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. August 1960,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nAmtsgericht - Einzelrichter - Nürnberg zurückverviiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_rün de:\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Sachhehlerei\nzu 150.-- DM Geldstrafe anstelle von 30 Tagen Gefängnis hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach der festen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die'auch in der vom\nLandgericht erwähnten Entscheidung des 4. Strafsenats NJW\n1959, 1577 Nx. 19 nicht aufgegeben, in dem Urteil desselben\nSenats BGHSt 13, 405 vielmehr bestätigt ist, setzt die\nHehlerei eine abgeschlossene Vortat voraus, Daran fehlt\nes nach den bisherigen Feststellungen.\n\nAllgemeinhin 1äßt sich nicht sagen, daß der Inhaber\neines Kaufhauses den Gewahrsam an Waren (hier: einem Kleidungsstück), die zum Verkauf stehen, schon dann verliert,\nwenn ein Angestellter sie eigenmächtig zu widerrechtlicher\n“ Verfügung aus einer Verkaufsabteilung in eine andere und\n- wie hier - in eine Anprobekabine verbringt. Eher möchte\ndas Gegenteil gelten; denn Kleidungsstücke in solchen\nKabinen unterliegen wie überhaupt Waren innerhalb der\nGeschäftsräume ohne weitöores dem Herrschaftswillen und\nregelmäßig auch dem Zugriff des Eigentümers, den dieser\nselbst, durch den Abteilungsleiter oder durch einen anderen Angestellten ausüben kann (siehe dazu Welzel NJW 1961,\n328 Anm. zu Nr. 20 und die dort weiter angeführten Stellen\ndes Schriftitums sowie der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nund des Bundesgerichtshofs). Daß es hier anders gewesen\nwäre, hat das Landgericht nicht festgestellt. Vielmehr\nscheint es selbst anzunehmen, daß die Damenlederjacke erst\ndann aus der Verfügungsgewalt des Kaufhausinhabers in die\ndes unredlichen ängestellten (und zugleich des Angeklagten)\nüberging, als dieser sie in der Anprobekabine in seine\n\nAktentasche unauffällig verpackte und mit dieser das\nKaufhaus unangefochten verließ. Bei einer solchen Annahme\nvollendete aber erst der Angeklagte selbst den Diebstalil,\ndessen Ausführung der Angestellte begonnen hatte. Der Beschwerdeführer könnte dann nicht der Sachhehlerei, sondern\nnur der Teilnahme am Diebstahl schuldig sein. Die Möglichkeit liegt nicht fern, daß er die Entwendung der Lederjacke\ndurch den Angestellten spätestens an den Heimlichkeiten in\nder Anprobekabine erkannte, dem Diebstahl zustimmte, ihn\ndeshalb fortführte und mithin als Mittäter handelte. Der\nMittäter eines Diebstahls kann nicht zugleich Hehler sein\n(BGHSt 7, 134, 137).\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Vergehen des Diepstahls zur Last. Die Aufhebung\ndes Urteils ergreift die gesamte Tat. Falls das Gericht\nwiederum keine fortgesetzte Handlung, sondern nur einen\nEinzelfall für erwiesen hält, muß es den Angeklagten, un\n.den Eröffnungsbeschluß zu eıschöpfen, im übrigen freisprechen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Einzeltat,\ndie es etwa für erwiesen hält, rechtlich ebenso wie der\nEröffnungsbeschluß oder anders als dieser würdigt (BCH\nNW 1951, 411 Nr. 25 a.E.).\n\nDer Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 3 StPO\nGebrauch gemacht,\n\nII. Die eigenen Ausführungen der Revision verfehlen\nden Kern der Sache. Um die Alltagsfrage zu beurteilen, ob\nund in welchen Umfang sich der Wert der Lederjacke durch\ndie vom Angeklagten behauptete Verschmutzung minderte,\nbrauchte der Tatrichter keinen Sachverständigen zu hören.\nDas Urteil enthält die von der Revision vermißte Erwägung,\n\ndaß der Beschwerdeführer für eine stark angeschmutzte\nJacke als für ein einer Dame zugedachtes Geschenk keinc\nVerwendung gehabt hätte und an dem Mißverhältnis denentsprechend geringer Wertminderung zu dem ungewöhnlich\nhohen Preisnachlaß die Unredlichkeit des Erwerbs erkannte.\nDiese Überlegung ist weder denkgesetz- noch erfahrungswidrig, sondern durchaus einleuchtend. Was die Revision\nals Verstoß gegen Denkregeln oder gegen Erfahrungssätze\nbezeichnet, enthält in Wirklichkeit - wie auch die Revisionsbegründung im übrigen - bloß unzulässige Angriffe\ngegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer\n\nN\n\nPR FEREEEREE -\n\nmern. arim-m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-612-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-612-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.854276+00:00"}}