{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-21_1_StR_3_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"1 StR 3/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 3/61 2120 058\n\nu yamen des Volkes\n\nIn der Stirafsacke\ngegen\n\nden Stukkateur Albert DB ED zu: 1...\ndort geboren am EB 1955, zur zeit in dieser Sache in\nUntersucaungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: DW u... -\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesricenter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Wwillms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nels Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth von 4. Oktober 1960 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. OkK-\ntober 1960, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Sirafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nm nu nm mn\n\nDer Angeklagte EEE ist wegen Miöbrauchs einer\nweisteskranken, wegen uneidlicher Falschaussage und wegen\nGewalturzücnt mit Gefängnis vorbestrafTt:\n\nEr ist nunmehr wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nzu einer Janr Gefängnis verurteilt worden. .\n\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht aus--\ngeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nAuch die Sachrüge, die sich gegen die Bemessung des Blutalkoholgehalts und damit im wesentlichen gegen den Strafsusspruch wendet, kann keinen Erfolg haben.\n\nNach den Feststellungen (S. 5/6 UA) hatte der Angeklagte\nan dem betreffenden Tag während der Arbeitszeit sechs Flaschen\neinfaches Bier getrunken, und zwar jeweils beim Vespern.\n\nZum Abendessen trank er eine weitere Flasche Bier. Gegen\n\n20 Uhr fuhr er mit seinem Moped zur Gaststätte \"felsenkeller\", wo er bis gegen 1.30 früh blieb. Er trank dort\n\nctwa acht Glas Bier zu je 1/2 Liter. Nach dem Verlassen\n\nser #irtschaflt wuräe er wegen Singens von dem Polizeibeamten\nSC zuisefordert, ruhig zu sein. Er bat dann den Beamten,\nsein Mopeä, dessen Hinterreifen keine Luft mehr hatte,\n\nbis zum Morgen in der Polizeistation unterstellen zu\n\ndürfen. CB entsprach dieser Bitte. EEEEWw>edenkte\nsich höflich.\n\nNicht lange danach - anscheinend gegen 2 Uhr früh -\nkam es dann zu dem gemeinsamen Diebstanl zum Nachteil des\n5Se-jährigen Rentners Kg:\n\nDer vom Tatrichter gehörte Sachverständige, ein\nReg.-Medizinaldirektor, hat zur Frage der strafrechtlichen\n\nantvortlichkeit des Angeklagten SÜD ausgeführt:\nser sei ein subdebilar /leicht schwachsinniger/, aber\n\nve\n\nIS\nHr\nSo N\n\nsozial eingliederungsfähiger Mensch, der in der Lage ist,\nseine {riebe zu beherrschen und das Unerlaubte seines Handelns einzusehen. Alkoholgenuß könne bei solchen Persönlichkeiten zwar leichter zur Enthemmung führen. Bei dem\n\nGrad der Alkoholisierung Burkhardts zur Tatzeit könne je-Goch von einer erheblichen Beeinträchtigung seines zinsichtsund Henmungsvermögens nicht gesprochen werden, Zinmel ersebe die Berechnung des Blutalkohols für die Zeit der Tat,\nselbst wenn zu Gunsten Dis dsr von ihn angegebene\nHöchstwert angenommen werde, nur wenig über 1 Promille.\n\nZum anderen zeige auch sein -— von dem Polizeibeanten Ce\nseschildertes — Vernalten, daß I — | allenialis angetrunken gewesen sei. Das Landgericht nat sich diesem \"aus-Zührlich und überzeugend begründeten Gutachten\" angeschlossen\n\nund die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB beim\nAnseklagten verneint.\n\nHierzu ist nur bezüglich des § 51 Abs. 2 StGB zu benerken; Es erscheint allerdings auf den ersten Blick überraschend, daß, nach den Urteilsgründen, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit nur wenig mehr als 1 ?Promillce betragen haben soll. Bei dem Opfer der Tat, dem keniner\nSB; ser an fraglichen Abend von 22 bis ca. 9.30 Uhr\n7 - 8 Glas Bier getrunken hatte, wurden 1,8 bis 2 Promille\nangenommen (S. 7, 19 UA). Es mag nun sein, da) die Angabe\nvon \"wenig mehr als l Promille\" in den Urteilsgründen auf\neinem Schreib- oder Hörfehler beruht, und daß der Sachverständige, wie die Verteidigung behauptet, in Wehräeit dem\nAngeklagten einen Blutalkonolgehalt von 1,8 -— 2 Promille\nzugestanien hatte. Auf jeden Fall aber hatte der Gutachter\n\"bei den Grad der Alkonolisierung\" Burkharädts eins erlebliche Verminderung des ZEinsichts- und Hemmungsvermügens\n\nIL\n\nvi\n\nFa\n\nverneint. Dies steht auch bei einem Blutalkoholzenalt bis\nzu 2 Promille nit den medizinischen Erkenntnissen in Einkleng (BGH 4 StR 96/55 vom 28. April und 264/55 vom\n\n7. Juli 1955). Bei dem Mitangexiagten Dow; der Bier\nund Schnaps und Cognak-Nischgetränke zu sich genommen\nhatte (S. 5 UA), ist § 51 Abs. 2 StGB ebenfalls verneint\nvorden, obwohl dessen Blutalkoholgehalt auf 2,24 Promille\nbemessen worden ist (S. 22 UA).\n\nWesentlich ist ferner, daß der Sachverständige und,\nihm folgend, das Gericht die Verneinung einer erheblichen\nEnthenmung bei dem Beschwerdeführer WW richt nur\nauf den Blutalkoholgehalt, sondern auch auf das von ihm\nkurz vor der Tat gezeigte (vorsichtige und besonnene)\nVerhalten gegründet haben. Solche Umstände sind ir Fällen,\nin denen eine Blutprobe nicht möglich war, besonders\nbeveiskräftig (BGH 1 StR 281/60 vom 4. Oktober 1960,\n\nS. 3, 4). Dagegen war die Alkoholisierung bei dem alten\nund anfälligen Rentner Mg (S. 19 UA) naturgemäß viel\nintensiver als bei dem noch jungen und offenbar trinkge-\n\nwohnten Angeklagıen BP-\n\nHierauf geht die Verteidigung nicht ein. Ihre Auffassung, daß \"üas Strafmaß von der Höhe des Testgestellten\nSiutalkohoigehaltes unbedingt abhängig\" sei, ist übrigens\nunrichtig. Alkoholgenuß verschafft keine Pränie. Nach\nS 51 Abs. 2 StGB, wenn dessen Voraussetzungen gegeben\nder nicht zu widerlegen sind, kann allerdings der Taı-\nrichter die Strafe nach Versuchsgrundsätzen mildern, er\nbraucht es aber nicht zu tun,\n\nDie Strafkanmer hat, trotz Verneinung des 3 51\nAbs. 2 StGB, beiden Angeklagten ihre Alkoholbeeinfiussung\nstrafnildernd zugutegehalten (S. 23 JA), war aber anderseits der Auffassung, daß diese /fast an Raub grenzende\n\n5.\n\nschr nässliche Tat gegenüber einem alten und hilflosen Invsliden bei jedem der Angeklagten nit einem Jahr Gefängnis\ngesühnt werden wüsse (S. 24 -— 25 UA). Daran Ändert sich bei\nSB richts üadurch, daß dessen Blutalkonolgehalt zur\n\nm\n\nTatzeit möglicherweise bis zu Z Promille betrug.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen läßt, ist seine Revision\nals unbegründet zu verwerfen.\n\ndr. Geier Seibert wWillms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-3-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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