{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-21_1_StR_13_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-21","aktenzeichen":"1 StR 13/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 13/61 2120 057\n\nImNamen des Volxkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hohlglasmacher Ferdinand Richard 2 EEE aus\nKO, Lonäkreis VE zeboren ar EEE 1937\nin PD: “reis HERE CSR, zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhsft,\nwegen versuchten Betrugs u.8.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. #Filims\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter FischorR\n\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nOberstaetsanwalt bein Bundesgerichtshof (mn\nbei der Verkündung\nals Vertreter der 3undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Jrteil des Landgerichts Weiden/Opf. vom 14. Oktober 1960 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nIhm wirä die Untersuchungshaft seit dem 15. Oktober 1960,\nsoweit sie drei \"Nonate überstaigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner hat der Angeklagte\nnach der 24. Ausspielung des Süädlottos vom 14. Juni 1969 der\nLotterieverwaltung in München einen mit Banderole und dem\nStempel einer Annahmestelle versehenen Kontrollabschnitt eines\nwettscheins vorgelegt, in dem zweimal die bei jener Ausspielung\ngezogenen sechs ‚Zahlen und zweimal fünf! gezogene Zanlen und\ndie gezogene Zusatzzahl angekreuzt waren. Die Strafkammer\nist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte den entsprechenden \\Wettschein nicht bei der Annahmestelle zwecks Teilnahme an der Ausspielung eingereicht hatte, sondern sich Stempel\nund Banderole auf unrechtmäßige Jeise verschafft und die Zahlen\nauf dem kontrollabschnitt erst nach Bekanntgabe des Ergebnisses\nder Ausspielung angekreuzt hat. Sie hat ihn wegen versuchten\nBetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Rinbeziehung anderer Strafen zur Gesamtstrafe von drei Jahren acht\nMonaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des ingeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und \"hilfsweise\" \"äie.Verletzung einer\nanderen Rechtsnorm.\" Sie bleibt erfolglos.\n\nI. Tie Verfahrensrügen.\n\n1.) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung durch\nseinen Verteidiger den Antrag gestellt, die Verhandlung\nzu unterbrechen, weil die Verteidigung wei‘erer Vorbereitung bedürfe, insbesondere durch Beiziehung eines sachverständigen Zeugen. Der Antrag wurde mit der Begründung\nabgelehnt, daß keine Anzeichen erkennbar seien, die zur\nErhebung weiterer Beweise Anlaß geben könnten.\n\nDies beanstandet die Jevision mit der Behauptung, daß\nes sich um keinen unzulässigen 3eweisamtrag gehandelt habe,\nDas ist nur insofern richtig, als ein Beweisamtrag im Sinne\ndes } 244 StPO überhaupt nicht gestellt war; denn dazu gehört:\ndas an das Gericht gestellte Verlangen, über bestimnte Tatsachen mittels bestimmter Beweismittel Beweis zu erheben.\nSin solches Verlangen wurde nicht gestellt. Es handelt\nsich nicht einnal um einen Beweisermittlungsamtrag, denn es\nwurde nicht an das Gericht das Verlangen gestellt, im Sinne\neiner Ausmittlung weiterer Beweismittel tätig zu werden,\nsondern nur die Jnterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, um dem Verteidiger selbst Gelegenheit zu geben, Beweismittel zu beschaffen.\n\nDaß die Strafkammer diesen Antrag mit der oben angesebenen Begründung abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Zin Fall notwendiger Aussetzung der Hauptverhandlung lag nicht vor. Die Unterbrechung lag im Ermessen\ndes Gerichts. Auf die Ablehnung kann die Revision nicht gestützt werden. Die Revision behauptet zwar, es habe sich um Tatsachen gehandelt, die für die Entscheidung von Bedeutung hätten :\nsein können und die vorgesehenen Beweismittel seien weder ungeeignet noch. uncrreichbar gewesen. Sie gibt aber weder di»se\nTatsachen an noch die in Aussicht genommenen Beweismittel.\n\nDie Rüge ist daher auch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2\nStPO), falls sie als solche angesehen werden «könnte, jedenfalls unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2.} Die Strafkammer hat den Antrag der Verteidigung, einen\nweiteren Sachverständigen zu hören, mit der Begründung abgelehnt, daß die Sachkunde des bereits vernommenen Sachverständigen nicht zweifelhaft sei, daß sein Gutachten auch\nnicht‘ von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen\nausgehe, keine Widersprüche enthalte und auch nicht ersicht-\n\nlich sei, daß ein anderer Sachverständiger über überlegene\nForschungsmittel verfüge. Das rügt die Revision mit der bloßen\nZehauptung, das Gutachten des vernommenen Sachverständigen gehe\nvon unzutreffenden Voraussetzungen aus und enthalte Widersprüche,\nohne dies irgendwie zu begründen. Damit entspricht auch diese\nRüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n3.) In einem Hilfsamtrag hat der Angeklagte das Verlangen,\neinen weiteren Sachverständigen zu hören, wiederholt und\n\ndie Tatsachen bezeichnet, über die der Sachverständige\nvernommen werden sollte. Die Strafkamner kat den Nilfsamtrag\nzulässigerweise in den Urteilsgründen (S. 18 UA) beschieden.\nSoweit hier die Strafkammer die Zuziehung eines weiteren\nGutachters mit der zusätzlichen Begründung ablehnt, das\nGegenteil der Behaurrung - nämlich es bestehe die Möglichkeit, daß die Schnittfläche des \"inkriminierten Lottoscheines\" mit der gleichen Schere geschnitten worden sei\n\nwie die Scheine, \"welche unmittelbar vorher und nachher\nabgegeben wurden\" — stehe auf Grund des Gutachtens des\nvernommenen Sachverständigen bereits fest, enthält die Ablehnung keinen Gesotzesverstoß (s. § 244 Abs. 4 StPO).\n\nDie Begründung, mit der die Vernehmung eines weiteren\nSachverständigen auch zu der ?rage abgelehnt wird, ob‘\n\nder vom Angeklagten präsentierte Kontrollabschnitt zeitlich\n\"zwischen und nach den Scheinen abgestempelt wurde, welche\nunmittelbar vorher und nachher abgegeben wurden,\" ist allerdings nicht ganz unbedenklich. Durch den beantragten Beweis\nsollte offensichtlich dargetan werden, daß der Kontrollabschnitt in der Reihenfolge abgestempelt worden sein könne,\ndie der aufgeklebten Banderolenrumzer entspricht. Die Strafkammer erkiärt hierzu in ihrer ablehnenden Stellungnahme,\nein weiteres Gutachten sei deswegen nicht eriorderlich,\n\nweil das Gericht die Möglichkeit ofifengelassen habe, daß\n\nder Stempelaufdruck auf dem Kontrollabschnitt in der richti-\n\ngen Reihenfolge der 3anderolennummern angebracht worden sei.\nAndererseits fügt sie jedoch hinzu, daß eine solche Möglichkeit \"denkbar gering\" sei, stehe auf Grund des bereits erholten Gutachtens fest, es gelte hier das gleiche wie für den\nersten Hilfsamtrag- Darin liegt eine gewisse Unstimnigkeit,\n\ngie sich indessen nur auf die größere oder geringere Möglichkeit eines Geschehensablaufs bezieht und den Bestand des\nUrteils schon deshalb nicht gefährdet, weil die läterschaft\n\ndes Angeklagten nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auch\ndann nicht ausgeschlossen wäre, wenn die unter Beweis gestellte '\nNöglichkeit der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Möglichkeit, daß der Stempelaufädruck auf dem Xontrollabschnitt etwa\ngleichzeitig mit der Entwendvng der Banderolennumner Ul 08775\nangebracht worden ist, Fut die Strafkamner bei der Schilderung\ndes festgestellter Sachverhalts ohnehin offengelassen (S. 7\nYA).\n\nZudem hat die Strafkamner, wie sie ausdrücklich benerkt,\nihre Überzeugung, daß die dem Kontrollabschnitt entsprechenden\nSpielabschnitte bei der Wettannahmestelle Zonler nicht abgegeben wurden, allein schon aus der durch den Sachverständigen\nfestgesteliten Tatsache gewonnen, daß der Xontrollabschnitt\nmit einem anderen Schneidewerkzeug abgetrennt wurde, als die\nKontrollabschnitte sämtlicher von der Annahmestelle Kohler\nbei jener Ausspielung abgelieferten \\iettscheine. Sie bezeichnet\ndie weiter gewürdigten Beweisanzeichen nur als IImstände, dies\nden Beweis noch zusätzlich stützen, ohne daß sie hierauf aber\ndie Verurteilung des Angeklagten gründet, Diese kanı deher nicht '\nauf der Ablehnung des Beweisamtrages beruhen (§ 337 StPO). Der\nvon der Revision angezogene § 338 Nr. 8 StPO ist schon\ndeshalb nicht anwendbar, weil ein Gerichtsbeschluß vorliegt.\n\n11. Zur Sachbeschwerde,.\n\nDie Sachrüge ist nicht ausgeführt. Die auf die allgemeine\nSachbeschwerde gebotene Nachprüfung läßt keinen sachlichen\nRechtsfchler erkennen. Die Beweiswürdigung enthält keine Verstöße gegen Denkgesetze und allgereine ärfahrungssätze. Die rechtliche Beurteilung entspricht dem Gesetz. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtun ersehen.\n\nDie Revision muß daher als unbegründet verworfen werden.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-21/1-str-13-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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