{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-16_1_StR_621_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-16","aktenzeichen":"1 StR 621/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Wachschlagewerk; ja\n„müliche Sammlung: )a\n\n2120 055\n\nSt6B 5 316 a\n\nDer Führer eines Kraftfahrzeugs kann auch dann wegen\nAutostraßenraubs (§ 316 a StGB) strafbar sein, wenn\n\ner allein einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit eines Mitfahrers unternimmt. - Die Vorschrift\nist auch anwendbar, wenn der Tatentschluß erst während\nder Fahrt gefaßt wird (Fortführung von BGHSt 13, 27).\n\n‘ BGH, Urt.v. 16. Februar 1961 - 1 StR 621/60 LG Heidelberg\n\nin Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xrattfahrer Willy “WB zus SC; zebvoren an\n0) 1923 in SEE, zur Zeit in dieser Sache in\n\nUntersuchungshaft,\nviegen Autostraßenraubs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ür. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? (mr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 30. September 1960\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhn wird die Untersucnungshaft seit dem 1. 0ktober 1960 auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Angeklagte ist wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberiscner Erpressung zu fünf’ Jahren\nZuchthaus verurteilt worden (ferner: Verlust der bürgerlichen ihrenrechte auf drei vahre; Entziehung der Fahrerlaubnis mit fünfjähriger Sperrfrist; zwinziehung der vei\nder Tat benutzten Spielzeugristole).\n\nli. Seine kevision rügt die Verletzung des sachlichen\nstrafrecnts. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte hat eine bewegte Vergangenheit und ist\nein sehr labiler Mensch, Eines Tages im März 1960 war er\nnit dem Volkswagen seiner ärbeitgeberin unterwegs. In\neiner Straße von Heidelberg sprach er die Hausangestellte\nRenate IBan. Diese war bereit, mit ihm gegen Zahlung\nvon 20 DM geschlechtlich zu verkehren. Er Zunr mit ihr\nüber den Königsstuhl in Richtung Gaiberg, gab ihr 50 DM\nund verkehrie mit ihr im Wagen. Anschließend erklärte er\nsich damit einverstanden, sie ihrem Wunsch gemäß nach\nRohrbach zu bringen. Während der Weiterfahrt reute es\nihn, der Frau soviel Geld gegeben zu haben. Er beschloß\ndaher, ihr das Geld an einer geeigneten Stelle wieder\nabzunehmen. Auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen,\nin der liähe der Schießstände, hielt er den Wazen plötzlich\nan und stieß trotz des Protests seiner Begleiterin rückwärts in einen abzweigenden — ebenfalls Öffentlichen —\nWeg ein. Er schaltete die Belauchtung des fhagens ab, verdeckte das rückwärtige polizeiliche Kennzeichen mit Packsapier und forderte Renate IWW auf, nochmals mit ihm\ngeschlechilich zu verkehren. Sie lehnte das ab. Darauf\nhielt er, nachdem er wieder eingestiegen war, der neben\nihm Sitzenden eine Kinderpistole vor, die einer echten\n\n3\n62}\ni\n\n“ilitärpistole täuschend ähnlich sah, und sagte: \"Sofort\nmein Geld her!\" Renate 9:20 aus Angsı vor der Pistole,\ndie sie für eine wirkliche Waffe hielt, dem Angeklagten\nden 5c-Merkschein zurück. Dieser richtete weiter die\n\"Disctole\"* auf sie und verlangte \"das andere Geld auch noch\",\nRenate IB za: Saraufnin dem Angeklagten unter dem Druck\nder vorgehaltenen Pistole weitere 20 DM. Er veranlaste\nsodann die Überfallene, auszusteigen und funr, ohne das\nLicht wieder einzuschalten, davon. Der Angeklagte hatte\n\nin der Absicht genandelt, sich zu Unrecht zu bereichern\n\n(2. 9 VA). Zur Zeit des Vorfalls, es war ungefähr 23 Uhr,\nherrschte auf der Straße zwischen Gaiberg und Leimen noch\nverkehr,\n\nIII. Die rechtliche Würdigunz des Verhaltens des\nAngeklagten als Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerer\nräuberischer Erpressung (§§ 315 a, 255, 250 Abs. 1 Ar. 3,\n173 StGB) weist keinen Rechtsfenler auf,\n\nWas zunächst den § 316 a StGB betrifft, so hatie das\nUrteil ües Senats vom 12. Januar 1954 (BGHSt 5, 250,\n281, 282 = NdW 1954, 521 Nr. 20) den Schutzbereich der\nVorschrift etwas zu eng gezogen (vgl. Fränkel und Krumne,\nAnm. l und 2 zu § 316 a StGB). Die Entscheidung BGHSt 13,\n27 Sf hat dem gegenüber ausgesprochen, daß der § 316 a $tCB\nauch Fehrzeuginsassen vor Angriffen des Fahrers (allein\noder in Zusammenwirken mit anderen) schützen will. Dieser\nAuffassung, die sich mit Wortlaut und Zweck der Vorschrift\nverträgt, tritt der Senat bei. - Die in ihrer Verallgemeinerung ungenaue Jberschrift des § 348 des Entwurfs 1960\n(\"Räuberischer Angriff auf Kraftfanrer\") gibt zu einer\nabweichenden Beurteilung keinen Anlaß. - Ob der Angriff\nin Innern des Fahrzeigs, außerhalb oder von draußen nach\ninnen unternommen wird, ist ohne Bedeutung (vgl. Krumme\nin der zriäuterung LM Ir. 6 zu } 316 a StGB), Ss ist daher\n\ny\n\nentgegen der Annahne der Verteidigung für die Anwendung der\n“orschrift nicht tegriffswesentlich, daß das Ypfer erst\n\nzun Aussteigen veranlaßt und sodann überfallen wird. Die\nbetreffenden Yendungen in BGESt 13, 30 (unten) erklären\nsich daraus, daß dort der Sachverhalt so gestaltet war.\n\nSie berühren aber die Grundsätze nicht, die in jener Entscheidung unmittelbar vorher ausgesprochen sind; die Besonderheiten der Kraftwagenbenutzung und ihre Wirkungen\n\nauf die Sicherheit von Fahrzeusinsassen. Zudem ist gerade\nin Kraftvagen selbst das OÖpfer meist besonders in seiner\nBewegunssfreiheit behindert und gefährdet, und zwar auch,\nwenn der \\iagen steht (BGH VRS 7, 125, 127). Angesichts der\ngewaltigen Zunahme der Motorisierung kümmert sich praktisch\nkein Vorbeifahrender um Vorgänge in einem abseits der Straße\nstehenden Kraftwagen. Dessen Insasse ist daher auch dann\nisoliert, wenn in unmittelbsrer Nähe der Verkehr vorbeiflutet. Auch dies gehört zu den \"besonderen Vernältnissen\ndes Straßenverkehrs\" im Sinne des § 316 a Abs. 1 StGB.\n\nDer Anwendung dieser Strafvorschrift auf das Tun des\nAngeklagten stand auch nicht entgegen, daß er seinen\nväuberischen Entschluß erst während der Fahrt faßte und\ndaß zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Fanrtrichtung dem\n“unsch der - später - Überfallenen enisprach. Der § 3165 a StGB\n\nsetzt cins Planung von langer Hand, die Anwendung besonderer\nListen und Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen nicht\nvoraus. entscheidend war hier, daß der überfall auf einem\n\n- während dieses Abschnitts der Fahrt vom Angeklagten erspähten und für geeignet befiundenen — Seitenveg stattfand,\nwohin er die Frau, trotz ihres Widerspruehs, äurch schnelles\nKäckstoßen des Wagens verbracnt hatte. Hierdurch sowie\n\nÄurch das Abschalten des Lichts wurde sie in eine Gefahrenlage gebracht, die, als sie die wahren Absichten des sie\n\nmit ciner \"Pistole\" bedrohenden Angeklagten erkannte, es\n\n-B5-\n\nikr unmöglich machte oder erscheinen ließ, sich zuX\\Wehr zu\nsetzen, zu entfilienen oder Hilfe nherbeizurufen (S. 8 UA):\nDiese, durch die Verkeiürsverhältnisse geschaffene und\nihnen eigentünliche Lage hat der Angeklagte zu seinen\nÜberfall bewußi ausgenutzt. Auch dies legt das Landgericht\nrechtlich einwandfrei dar (vgl. dazu BGHSt 6, 82 - 84;\n\nRS 7, 125 ff).\n\nDic Revision macht zwar, teilweise nit tatsächlichen\nvVorbringen, geltend, die im Wagen mitgenommene Frau sei im\nZeitpunkt des Angriffs erreichbarer Hilfe näher gewesen\nals am Ort des Geschlechtsverkehrs; hierdurch sei der mögliche Schutz des Opfers erhöht und für den Täter die Gefahr\nder Entdeckung verstärkt worden. Das mag sein, ist jedoch\nohne Bedeutung. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Stelle\n\nN)\n\ndes Jberfalls besonders günstig gewänlt war. Jedenfalls\nhat sie der Angeklagte für geeignet gehalten. Es hat ihn\ndenn auch bei der Tatausführung niemand gestört.\n\nZu den weiteren Ausführungen äer Verteidigung, die\n!!indeststrafe des $% 316 a Abs. 1 StGB sei bei der hier\ngegebenen Sachlage (Zusammenhang mit der Dirnentätigkeit\ndes Iplers) \"naturrachtlich unveriretbar\", kann auf Art. 20\nAbs. 3 (zweiter Halbsatz), Art. 97 Abs. 1 GG, sowie auf\n36h$t 6, 377 £fI hingewiesen werden. Zuzugeben ist der %„\nRevision allerdings, daß die gesetzliche Hlindeststrafe\ndes § 316 a Abs. 1 StGB von fünf Jahren Zuchthaus bei einer\nSachgestaltung, wie sie hier festgestellt ist, hart erscheint (vgl. demgegenüber § 250 Abs. 2 StGB, anderseits\n\n° 348 des Entwurfs 1960, der die bisherige Mindesistrafe\n\nfür den Fall der Verübung des räuberischen Angriffs beibehält). Jedenfalls steht das Recht der Gnade dem Richter\n\nnicht zu.\n\noO‘\nt\n\n.\n\nDie Anwendung des } 255 (§ 250 Abs. 1 Nr. 3) StGB ist\nrechtlich einwandfrei (vgl. auch BGH 1 StR 223/60 vom\n28. Juni 1960, S. 6, unter Hinweis auf BGH 4 Stk 837/53\nvom 29. Anril 1954). Der Angeklagte war, wie festgestellt\nist, nicht etwa der Meinung, er dürfe der Frau den 50-Markschein wieder abfordern. Zudem hat er von ihr noch weiteres\ngeld räuberiscn erpreßt» -\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist,\n\nist die Revision des Angeklagien als unbegrünäet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n“willms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-621-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-621-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.755003+00:00"}}