{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-16_1_StR_613_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-16","aktenzeichen":"1 StR 613/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_613/60\n\n2120 051\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xaufmann Hans E aus ME.\ngeboren an EEE 1905 in 5\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willns\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nIr beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 15. September 1960 im\nFalle Theis und im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nje mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosten\ndes Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nAbhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB in vier Fällen, hiervon\nin drei Fällen je fortgesetzt begangen, und wegen fortgesetztsr versuchter Unzucht mit einer Abhängi.sen zur Gesaütstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen nechts rügt und iu Falle TB außerdem das Verfahren beanstsndet, hat teilweise zrfolgs.\n\nI. Verfahrensrügen im Falle Tg»\n\nIn diesem Falle ist in der Hauptverhandlung u.a. der\nkaufm. Angestellte TI. Gier mit der Verletzten Karin ger.\nSCHW zur Tatzeit befreundet war und sie inzwischen seehelicht hat, als Zeuge vernommen worden. Nach der Sitzungsniederschrift blieb er \"gemäß 3 61 Ziff. 3 StPO\", also deshalb unbeeidigt, weil die Strafkammer seiner Aussage keine\nwesentliche Bedeutung beimaß und von ihm auch unter eid\nkeine wesentliche Aussage erwartete. Demgegenüber hat das\nLanügericht in den Urteilsgründen nicht nur die Bekundungen\ndes Zeugen bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel mit angeführt, sondern auch die —- alleräings nicht\nin vollem Unfange für glaubhaft befundene -— Aussag2 ihren\nInhalte nach wiedergegeben. Die Revision macht geltend,\ndaß die Strafkammer ihre Feststellungen in \"einem (nicht\nnachprüfbaren) Umfang auf die Aussage des Zeugen gestützt\"\nund damit gegen § 61 Ur. 3 StPO verstoßen habe. Die Züge\nhätte ärfolg, wenn das Landgericht den Bekundungen des\nZeugen, soweit es ihnen Glauben beimaß, bei der Feststellung der Schuld des Ingeklagten oder wenigstens ihres Un-Tanges wesentliche Bedeutung beigemessen hätte (u.a. EGHSt 1,\n\n8, 11/12; 7, 281). Ob dies anzunehmen ist, braucht nicht abschliußend entschieden zu werden; denn jedenfalls greift,\nwie unten dargelegt werden wird, im Falıie Theis auch die\nSachbeschwerde durch,\n\nhus demselben srunde können auch die verschiedenen Aufklärunssrügen des Beschwerdeführers ungeprüft bleipen. Bemerkt sei nur, daß dem Tatrichter nicht schon deshalb eine\nVerletzung der ihm nach } 244 Abs, 2 StPO obliegenden \\ufklärungspflicht nit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden kann,\nweil er nach Meinung des jetzigen Verteiäigers habe erkennen müssen, daß er \"in dem in der Hauptrerhandlung auftretenden Verteidiger\" - in vorliegenden Faile waren es zuden\nzwei Verteidiger —- \"nur eine ganz begrenzte Hilfe zur Sachaufklärung haben werde, insbesondere von ihm eine vollstänrdäige Ausschöpfung des Akteninhalts im Wege der notwendigen\nund sich aufärängenden entlastenden Beweisamträge nicht erwarten könne\".\n\nIm übrigen gibt die Zurückverweisung der Sache im Falle\nTheis an das Landgericht dem Angeklarten oder seinem Verteidiger Gelegenheit, entsprechende Beweisamträge zu stellen.\n\nIT. Sachbeschwerde,\n\n1.) In sämtlichen fünf Fällen bittet die kevision zsunächst um Nachprüfung, ob die Handlungen des Beschwerdeführers, die das Landgericht den Schuldsprüchen zugrunde\nselegt hat, überhaupt über den \"Rahmen handgreiflicher Zueringlichkeit\" hinausgegangen seien. Die Strafkamuer hat\nindes den Unterschied zwischen kurzen oder sonst unbedeuvenden Derührungen oder hanägreiflichen Zudringlichkeiten\neinerseits und Unzuchtsharälungen im Sinne des § 174 StüE\nandererseits keineswegs verkannt. Sie hat unter ausdrück-\n\nlichem Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 2, 163, 166 ff\ngerade das bloß als derbe Handgreiflichkeiten zu erachtende\n-— oder nicht nachweisbar auf Sinnenlust zurückzuführende -\nVerhalten des Beschwerdeführers ausgeschieden und ohne\nKechtsirrtum dessen übrige Handiungen dem Begriff der \"Unzucht\" im Sinne des § 174 StGB zugeordnet.\n\nver Beschwerdeführer stellt unter Bezugnahne auf die\nEntscheidung BGHSt 2, 163, 167/168 weiterhin die Frage zur\nPrüfung, ob das Landgericht in den Fällen Cie:\n\nPEN. I unc SEE das Vorliegen einss Gesamtvorsat-\n\nses rechtsirrtumsfrei festgestellt habe, Das Urteil läßt\njedoch auch insoweit keinen Kechtsfehler ersehen. Die Stralikamnner kat unter Beachtung der vom Bundesgericntshof ae0 ausgesrrochenen Grunäsätze mit ausführlicher und diesen Grundsätzen nicht widersprecheräer Begründung dargetan, warum in\nden vier Fällen jeweils davon auszugehen ist, daß den Beschweräeführer bei seinem Tun von vornherein ein Gesamtvorsatz bcherrschi hat, wie er dem hesen der Fortsetzungstat\nnach der Rechtsprechung (u.a. BGHSt 1, 313, 315) eigen ist.\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Angexlagte\näurch die Annahme je einer fortgesetzten Handlung - statv\nselbständiger Taten - in den Fällen camp. > EEE\n\nnö DEE deschwert sein könnte: Im Falle Ci ii\nGas Lendgericht auf äie gesetzliche Mindeststrafe von sechs\nMonaten Gefängnis erkannt, während sie in den Fällen Pie\nund DEEEW Zinzelgefängnisstrafen als verwirkt erachtet\n\nhat, äie über die Mindestgrenze - im Faile PM 5 ionatc\nGefängnis, im Falle DB ı Monat 15 Tage Gefängnis - nur\nunbedeutend hinausgehen.\n\nZu Unrecht bezweifelt die Revision auch, ob die Strafkaumer im Falle MW cdie Tatsache, daß der Angeklagte während\nder Vernehmung der Zeugin Karin SP schiierlich \"die ZUS-\n\nZum... FREREGEFER\n\nsage verweigerte\", ohne Nechtsverstoß zu dessen Ungunsten\nverwerten durfte, bs steht zwar im freien Belieben des\nAngeklagten, ob er zur Sacke Angaben machen will oder nickt\n(§ 243 Abs. 3 in Verb. mit § 136 Abs, 1 Satz 2 StPO). Welche\nSchlüsse aus der etwaigen Aussageverweigerung zu ziehen\nsind, hat jedoch der Tatrichter allein nach seinen vflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, Daß die Strafkammer im\nvorlicgenden Falle hiervon von rechtsfehlerhaften Ervwägun-\n\ngen ausgegangen sei, dafür fehlt es an jzdem Anhalt.\n\n2.‘ in den Fällen Cn: Tegzw: PIE ni\nDOEEB 1ät ier Schuläspruch auch sonst zur äußeren und\ninneren Tatseite des § 174 Nr. 1 StGB in Falle Dow\nferner zu § 43 StüUB keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nDasselbe gilt von der Festsetzung der Zinzelstrafen,\n\n3.) Hingegen kann der Schuldspruch im Falle Tg :us\neinem von dei Revision nicht gerügten, auf die allgereine\nSachrüge hin aber von Amts wegen zu beachtenden ürunde zeinın\nBestand haben. Im vorletzten kinzelfalle hatte der Angeklaste das damalige Lehrmädchen Karin SW (nunmehr verchelichte TED in die Toilette geschickt, wo sie sich den\nBüstenhalter ausziehen mußte, Dann rief der Angeklagte das\nMöächen ins Büro, zag ee auf den Schoß und knüpfte ihm die\nnunmehr nur noch die nackte Brust bekleidende Strickwestc\nauf, “Währenddem klopfte jemand an das Bürofenster, worauf\nder Angeklagte von dem Mädchen abließ.\n\nIm letzten Falle hatta eich der Angeklagte nit karin\nSEE in Düsseldorf, wo diese an einem Lehrgang teilaehr.,\nim selben Hotel eingemietet, In einer Nacht veranladte er\nein ihm befreundetes Ehepaar, nit dem er in Begleitung der\nkarin ein Kabarett besucht hatte, im Zimmer des Mädchens\n\nzu schlafen: Karin selbst nahm er mit in sein eigenes Zinmer und veranlaßte sie, sich zu ihm ins Bett zu legen. Das\nMäächen kam der Aufforderung nach und zog entsprechend den\nWunsche des Angeklagten auch die Bluse aus. Dann bemühte\nsich der Angeklagte, die Träger des Büstenhalters und des\nUnterrocks von der Schulter des Määchens zu streifen, ließ\naber schließlich mit der bemerkung von Karin ab: \"Jetzt\nhabe ich Dich im Bett und jetzt ist es wieder nichts\"; die\nBemerkung bezog sich darauf, daß das Mädchen. gerade seine\nRegel hatte.\n\nBei der rechtlichen Beurteilung (UA S:. 10) hat die Strafkanmer wie die fünf übrigen; so auch diese beiden Fälle als\nbisherigen Feststellungen findet diese - nicht näher begriündete - Würdigung jeäoch keine ausreichende Stütze. Vollendeto\nUnzuckt würde jeweils nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte\nschon in seinen bisherigen Handlungen - wenn auch in Vervindung mit dem anschließend beabsichtigten weitergehenden Tun -\nseine geschlechtliche Erregung gesucht hätte. Strebte er digegen die geschlechtliche Erregung (und Befriedigung) erst\näurch die späteren Handlungen an, so hätten erst diese das\nVerbrechen nach 3% 174 Nr. 1 StGB zur Vollendung gebracht;\nin den Entkleidungsversuchen u.s.w. wäre dagegen zur der\nVersuch eines solchen Verbrechens zu erblicken, von dem der\nAngeklagte nicht freiwillig zurückgetreten wäre. Vgl. hierzu\nUä. RBGSt 47, 74, 75 £; 67, 170; BGHSt 9, 15. Da das Landsericht diese beiden Fälle nur als Teilstücke einer einheitlicher in sich fortgesetzten Handlung beurteilt hat, spricht\n\nzwar vieles dafür, daß sich der Angeklagte, auch wenn er die\ngeschlechtliche Betrieas rue? in Handlungen suchte, zu\nsenen es nicht mehr kam, durch die ihnen unmittelbar voraus-\n\ngehenden Handlungen schon geschlechtlich zu erregen suchte,\n\nOb das aber tatsächlich der Fall war, mu3 allein der Tatrichter entscheiden. Da er diese Entscheidung bisher noch\nnicht mit der erforderlichen Deutlichkeit getrofien hat,\nkarn das Urteil in diesem Punkt nicht aufrecht erhalten\nbleiben.\n\nDa sich der Beschwerdeführer in den beiden Fällen nur\nder versuchten ünzucht mit einer Abhängigen schuldig gemacht hat, würde zwar im Rahmen der gesamten Fortsetzungstat den Schuldspruch als solchen nicht zu ändern vermögen,\nJedoch den Schuldumfang - und nicht etwa bloß den Strafaus-\n\nspruch — berühren:\n\nHiernach muß das Urteil, soweit es den Fall Theis vrtrifft, in vollem Umfange aufgehoben werden.\n\n4: laß de für die übrigen Fälle festgesetzten Einzelstrafen durch die Verurteilung im Falle Ti zur Nachteil\ndes Beschwerdeführers beeinflußt sein könnten, ist mit\nSicherheit auszuschließen; in den Fällen CB vn:\nHD nat die Strafkammer ohnehin auf die gesetzliche \\ürdeststrafe erkannt.\n\nJedoch hat die „ufhebung des Urteils in Falle Ti\nzwangsläufig auch diejenige des Ausspruchs über die Gesanutstrafe zur Folge.\n\nBr\n\nIm ümfange der Aufhebung ist die Suche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die weitergehende Revision muß verworfen werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz j Seibert\n\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-613-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-613-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.731342+00:00"}}