{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-16_1_StR_611_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-16","aktenzeichen":"1 StR 611/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"047\n\nStGB § 353\ner einem Beamten für die beschleunigte Erledigung\neines Dienstgeschäfts ein Geschenk verspricht oder\n\ngeviährt, zielt damit nicht ohne weiteres auf eine\npflichtvidrige Amtshandlung ab.\n\nsea, Urt. v. 16. Februar 1961 - 1 StR 611/60 - LG Koblenz\n\nIm Naınıen des Yvolkes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\nden fransportunternehmer Heinrich B WW :us zum /\n\nPD; dort geboren on ED 1310;\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshorls in der Sitzung\nvom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesiichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichier Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstcell:,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 6. Sepiember 1960, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, Teilhaber und kaufmännischer Leiter\neines Transportunternehmens, machte in dieser Eigenschaft\neinen Ersatzanspruch aus dem Zusammenstoß eines Lastwäagens\nseiner Firma mit einem amerikanischen Kranwagen beim Lan -\ndesentschädigungsamt in Koblenz geltend. Zuständiger Sacı.-\nbearbeiter war dort der Angestellte Hui, ücr üic\nVorschläge für die Entschädigungsleistung ausarbeiteie und\ndem Abteilungsleiter zur Entscheidung unterbreitete. He\nI) suchte den Angeklagten von sich aus auf und zab ihm\nzu verstehen, daß er gegen entsprechende Zuwendungen ZU\neiner raschen Bearbeitung der Sache, gegebenenfalls unter\n\nOpferung eines Teils seiner dienstfreien Zeit, bereit ssi\nund wies dabei auf die Fülle der sonst noca Zu Dearbceiienden Vorgänge hin. Der Angeklagte, der das Gelä — es liördel -\nte sich um eine","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 2 120\n047\n\nStGB § 353\ner einem Beamten für die beschleunigte Erledigung\neines Dienstgeschäfts ein Geschenk verspricht oder\n\ngeviährt, zielt damit nicht ohne weiteres auf eine\npflichtvidrige Amtshandlung ab.\n\nsea, Urt. v. 16. Februar 1961 - 1 StR 611/60 - LG Koblenz\n\nIm Naınıen des Yvolkes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\nden fransportunternehmer Heinrich B WW :us zum /\n\nPD; dort geboren on ED 1310;\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshorls in der Sitzung\nvom 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesiichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichier Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstcell:,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 6. Sepiember 1960, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechismittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, Teilhaber und kaufmännischer Leiter\neines Transportunternehmens, machte in dieser Eigenschaft\neinen Ersatzanspruch aus dem Zusammenstoß eines Lastwäagens\nseiner Firma mit einem amerikanischen Kranwagen beim Lan -\ndesentschädigungsamt in Koblenz geltend. Zuständiger Sacı.-\nbearbeiter war dort der Angestellte Hui, ücr üic\nVorschläge für die Entschädigungsleistung ausarbeiteie und\ndem Abteilungsleiter zur Entscheidung unterbreitete. He\nI) suchte den Angeklagten von sich aus auf und zab ihm\nzu verstehen, daß er gegen entsprechende Zuwendungen ZU\neiner raschen Bearbeitung der Sache, gegebenenfalls unter\n\nOpferung eines Teils seiner dienstfreien Zeit, bereit ssi\nund wies dabei auf die Fülle der sonst noca Zu Dearbceiienden Vorgänge hin. Der Angeklagte, der das Gelä — es liördel -\nte sich um einen Entschädigungsbetrag von über 18.000 DU -\ndringend benötigte, verstanä sich schließlich nach einirom\nSträuben dazu, Hu eine Geläleistung zu versprechen.\nOb er diesem Versprechen bei dem gleichen Zusammentrelren\noder erst später nachkam und ob der gezahlte Betrag von\n200.-- DM auch die Vergütung für Fahrtauslagen einschloß,\nließ sich nicht feststellen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 333 StGB zu einer Geldstrafe veiurteili. In\neinem weiteren Anklagepunkt hat es ihn mangels Beweises\nfreigesprochen»\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich miv des\nSachrüge gegen die Verurteilung. Sein Rechtsmittel hai\nErfolg»\n\nDas Landgericht hat Tesigesiellt, der Angeklagte\nhabe mit der versprochenen Zuwendung nicht nur die von\nHug se opfe:te Freizeit vergüten, sondern auch eine\nschnellere Bearbeitung seiner Schadenssache, \"die sonst\nlänger liegen getdieben wäre\", erreichen wollen. Er sei\nsich darüber im klaren gewesen, daß er Hu szdurch\nin einen inneren Zwiespalt zwischen Amtspflicht und \"Gewinnsireben\" gebracht habe.\n\nDiese Feststellungen können die Verurteilung nicht\ntragen.\n\nZiel einer strafbaren Handlung, wie sie der Taibestand des § 333 StGB umgreift, ist es nicht, den Beanten\nin einen inneren Zwiespalt zu bringen, sondern ihn zu\neinem bestimmten pflichtwiärigen Verhalten zu veranlassen.\n\nWenn ein Beamter durch ein Geschenk zur schnelleren\nErledigung eines ihm obliegenden Amtsgeschäfts veranlaßt\nwerden soll, so liegt darin noch nicht ohne weiteres das\nBestreben, ihn zu einer Pflichtwidrigkeit zu bestimmen;\ndenn zügige Bearbeitung dienstlicher Aufgaben ist gerade\ndie Pflicht eines jeden Beanten.\n\nDie erstrebte pflichtwidrige Beschleunigung eines\nAmtsgeschäfts setzt also das Hinzutreten besonderer Unstände voraus (vgl. BGH 1 StR 474/60 vom 8. November 1960).\nSie wird dann zu bejahen sein, wenn der Vorteilsgeber\nervarteti, der Beante werde durch das Geschenk zu einer\nBesch leunigung seines Dienstgeschäfts bestimmt werden,\ndic entweder gewisse sonst bei der Behanälung beachteie\n\nfj.\n\nVorkehrungen außer acht läßt oder zu Nachteilen für\nandere Gesuchsteller führt, deren Angelegenheit durch\n\nie bevorzugt schnelle Bearbeitung der Sache des Vorteilsgebeıs ins Hintertreffen gexät. Dabei spielt es\n\ndann für den Tatbestand des § 333 StGB keine Rolle,\n\ndaß der Vorteilsgeber zugleich annimmt, der, Beamte “werde\neire solche Bevorzugung durch Opferung eines Teils seiner\nFreizeit ermöglichen; denn es kann für die Erledigung von\nDienstgeschäften, die einem Beamten obliesen, keinen\nUnterschied machen, zu welcher Tagesstunde er sie eIrledigt. Was der Beamte ülenstlich tut, verliert diese\nEigenschaft nicht dadurch, daß sich der Beamte damit\naußerhalb der Dienstiräume und der Diensistunden seiner\nBehörde beraßt, und der Beamte hört nicht auf, als Beanter\ntätig zu sein, wenn er außerhalb der Dienststunden die\nBeerbeitung Gienstlicher Angelegenneiten fortsetzi.\n\nAndererseits wird es jedoch in Fällen, in denen\nein pflichtvergessener Beamter von sich aus an einen\nGesuchsteller herantritt, um von diesem einen Vorteil\nfür das Versprechen beschleunigter Behandlung seiner\nSache zu erhalten, nsheliegen können, daß der Gesuchsteller nur deshalb einem solchen Ansinnen nachgipi,\nweil er befürchtet, der Beamte werde ihn sonst in der\nzeitlichen Bearbeitung der Sache gegenüber anderen bcenachteiligen. In einem solchen Falle würde er dann dem\nBeamten möglicherweise nur deshalb etwas schenken, weil\ner eine vflichtwidrige Benachteiligung durch den über\ndie Ablehnung seines Ansinnens ungehaltenen Beamten ver--\nmeiden und lediglich eine pflichtgemäße Behanälung der\nzeitlichen Reihenfolge erreichen will. Eine solche Zweckbestimmung der Zuwendung könnte den Taibestanä des\n§ 355 StGB selbstverständiich nicht erfüllen.\n\nun\n}\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndas Landgericht diese rechtlichen und tatsächlichen\nGesichtspunkte zu beachten haben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-611-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-611-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.711240+00:00"}}