{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-16_1_StR_557_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-16","aktenzeichen":"1 StR 557/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antiiche Sammlung: nein 2120 048\n\nStPO § 338 Nr. 1; GVG 5 70 Abs. 2\n\na) Scheidet ein zum Hilfsrichter ernannter Assessor durch\niderruf aus dem Beamtenverhältnis aus, \"so endigt danit\nzugleich der ihm erteilte Beschäftigungsauftrag an einen\nbestimmten Gericht, auch wenu die Bbeiordnung vorher nicht\n\nausdrücklich widerrufen worden ist.\n\nb) Zur Auslegung des § 70 Abs. 2 GVG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAntiiche Sammlung: nein 2120 048\n\nStPO § 338 Nr. 1; GVG 5 70 Abs. 2\n\na) Scheidet ein zum Hilfsrichter ernannter Assessor durch\niderruf aus dem Beamtenverhältnis aus, \"so endigt danit\nzugleich der ihm erteilte Beschäftigungsauftrag an einen\nbestimmten Gericht, auch wenu die Bbeiordnung vorher nicht\n\nausdrücklich widerrufen worden ist.\n\nb) Zur Auslegung des § 70 Abs. 2 GVG.\n\nBGH, Urt. v. 16. Februar 1961 - 1 StR 557/60 LG Bad Kreuznach\n\nIn Namen des Volkes\nIn Ger Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Pawel_D ie aus DEE, zevoren\nam EEE 152; in IE Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Februar 1961, an der teilgencmnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichtier Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nSundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Aecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juli 1960\n\n&) dehin berichtigt, daß der Angeklagte von der Anklage eines Verbrechens des schweren Diebstahls\nim fückfall (Tatzeit Nacht vom 18. auf 19. März\n1960) freigesprochen wird und insoweit die Kosten\ndes Verfahrens der Staatskasse euferlegt werden;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des\nKechtsuittels, an das iWandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Ängeklasten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in tateinheit mit Steuerhinterziehung zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus, ferner zu\neiner Gelästrafe und einer Wertersatzstrafe verurteilt. Die\nkevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachrüge.\n\nDie Revision ist unbeschränkt eingelegt. Sie ist jedoch\ndahin auszulegen, daß das landgerichtliche Urteil nur insoweit angefochten wird, als der Angeklagte beschwert ist.\n\nIm zröffnungsbeschluß war dem Angeklagten ein aus zwei\nEinzelfällen bestehendes fortgesetztes Verbrechen des schieren Diebstahls im xückfell zur Last gelegt. Nur in einen\nkinzelfalle (Tatzeit Nacht vom 20. zum 21. März 1960) wurde\nder Angeklagte verurteilt. Im anderen Falle (Tatzeit Nacht\nvom 12. zum 19. März) hat ihn das landgericht nicht für\nüberfücrt erachtet. Hierzu ist im angefocktenen Urteil bemerkt, ein Freispruch komme insoweit nicht in Frage, weil\nder Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls angeklagt\nsei. Fiese Ansicht ist irrig. Besteht die dem Angeklagten\nzur Last gelegte fortgesetzte Handlung aus zwei Einzelfällen\nund wird er nur wegen eines Falls verurteilt, so ist er von\nder anderen Tat freizusprechen, da keine fortgesetzte Handlung wehr vorliegt. Die Anklage wäre sonst nicht erschöpft\n(EGH NW 1951, 411, Al2 Nr. 25). Der Angeklagte ist also in\nvorliegenden Falle beschwert, weil er nicht ausdrücklich\nteilveise freigesprochen ist.\n\nDer Senat konnte das Urteil insoweit selbst berichtigen:\n\n1\n\nSoweit der angeklagte verurteilt ist, greift die Vericı.\nrensrüge durch.\n\nLie Kevision rügt, das erkennende vericht sei nicht vorschriltswäßig besetzt gewiesen, weil Assessor Igp, ser an\nder Entscheidung mitgewirkt hat, zu dieser Zeit zur »usübung\ndes äichteramts nicht nekr befugt gewesen sei, Dies trifft\nnach den Zrhebungen zu:\n\nDurch Erlaß vom 20. Januar 1959 wi derrief das »inisterium der Justiz von Rheinland-Pfalz gewäß % 61 des iandesbeamtengesetzes das ?eamtenverhältnis des Assessors Lg\nzum 30. April 1959 unä sprach gleichzeitig aus, daß nit\ndiesem Zeitpunkt auch sein Dienstleistungsauftrag beim\nLandgericht Bad Kreuznach enäige. Ässessor IQ erhoo hiergegen, nachdien sein Widerspruch zurückgewiesen worden war,\nänfechtungsklage zum Oberverwaltungsgericnt Rheinland-Pfalz, das die vom Kinisteriun angeordnete Vollzichung der\nwiderrufsverfügung aussetzte. Mit Beschluß vom 15. Juli\n1960 ordnete jrdoch das Oberverwaltungsgericht an, daß\nder Aussetzungsbeschluß geändert werde und die aufschiebende Wirkung der Änfechtungsklage entfalie. Dieser Baschluß\nwurde den Parteien mitgeteilt; dem Assessor IB :ing er,\nvie aus seiner Stellungnahme vom 7. Vezember 1960 hervorseht, am 19. Juli 1960 zu. Durch den Landgerichtspräsidenten wurde ihm am 21. Juli 1960 mündlich eröffnet, daß das\nNinisteriun auf dem Standpunkt stehe, durch den Beschluß\nges Oberverwaltungsgerichts sei sein Dienstverhältnis erT-\nloschen. Erst an 22. Juli 1960 erhielt Assessor IL ien\nErleß des Justizministeriums vor 21. Juli 1980, in den es\nneißt: \"Hierdurch widerrufe ich mit Ablauf des Tages, au\ndem Ihnen der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Kotlenz\nvom 13. Juli 1960 - 2 D 5/60 - zugegangen ist (19. Juli\n1960), Ihren Dienstleistungsauftrag bei dem Landgericht\nBad Xreuznach-\"\n\nHiernach war Assessor Igg an 21. Juli 1960 (dem Tax\nder Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache) nicht\nmehr Beamter des Landes Rheinland-Pfalz. Er war durch Verfügung von 25. Januar 1951 unter Berufung in das Beantenvernältnis nach § 7 der Verordnung über die Laufbahn für\ndas Amt des fichters und des Staatsanwaltsvom 16. Mai 1939\n(RuBl, I 917) mit Wirkung vom 1. Februar 1951 bis auf weiteres zum Hilfsrichter bestellt worden. Er wurde beim Landsericht Bad Kreuznach beschäftigt und war dort einer Strafkanmer als Beisitzer zugeteilt. Als Beanuter auf Widerruf\nkonnte er nach § 61 des Landesbeantengesetzes für Rheinland-Plalz - wie auch nach § 25 Abs. 3 BRRG - jedurzeit entlassen werden, Gegen die Verfügung, die die Entlassung aussprach, war der Verwaltungsrechtsweg gegeben (3 126 BRRG).\nDie Klage naite aufschiebende Wirkung (§ 45 Abs. 1 V6G für\nRheinland-Pfalz, nun $% 80 Abs. 1 VerwG0), da die vom Ministerium angeoränete Vollziehung äurch das Oberverwaltungsgericht ausgesetzt worden war (§ 45 Abs. 2 VGG). Die Widerruisverfügung wurde jedoch mit dem Zeitpunkt wirksam, in\ndem das Oberverwaltungsgericht seine Anordnung abänderte\nunä gemäß § 80 Abs. 6 VerwGO aussprach, daß die aufschicvende Wirkung der Klage entfalle. Wie sich aus den beigezogenen Akten des Iberverwaltungsgerichts ergibt, wurde der\n- nicht verkündete - Beschluß von 13. Juli 1960 nicht fürnlich zugestellt. Da der Beschluß nicht anfechtbar war\n(s: § 80 Abs, 6 Satz 2 VerwG0), war dies auch richt erfor-Geriich (3§ 56, 173 VerwGO, § 229 Abs. 3 ZPO). Er wurde\nnit dem Zugang an die Beteiligten wirksam.\n\nAssessor Lotz war also am 19. Juli 1960 aus dem Beantenverhältnis entlassen, Damit war die üurundlage für den Lienstle_lstuagsauftrag am Landgericht Bad Kreuznach entfallen.\n\nAuch dieser Auftrag endigte mit dem Zugang des Beschlüsscs.\n\nun\n\nohne daß dies noch besonders ausgesprochen zu werden brauchte. Daß das Ministerium der Justiz am 3. Juni 1960 den\nDiensileistungsauftrag für Assessor MO |] ohne ausdrückli-\n\nchen Vorbehalt bis zum 31. Juli 1960 verlängert hatte, vermag daran nichts zu ändern. Ein Dienstleistungsauftrag\n\nkonnte Assessor I nur solange und für die Zeit erteilt\nwerden, als er überhaupt noch Bramter war. Assessor Tu\n\nwar am 21. Juli 1960 nicht mehr Hilfsrichter am Landzericht\nBad Kreuznach, Die Strafkammer, in der er als Beisitzer\nnitwirkte, war daher an diesem Tage nicht vorschriftenäßig ,\n\nbesetzt.\n\nDiesem Ergebnis steht auch § 70 Abs. 2 GVG nicht entgegen, auf den I.ssessor IB in seiner Stellungnahme verweist. Danach darf aie Beioränung eines nicht auf Lebenszeit ernannten Richters, die auf eine bestimmte Zeit erfolgt, vor Ablauf dieser Zeit, wenn sie auf unbestimnte\nZeit erfolgt, solange das Bedürfnis Tortdauert, durcn das\nsie veranlaßt ist, nicht widerrufen werden. Die Vorschrift.\ndie im Regierungsentwurf des Werichtsverfassungsgesetzes\nnicht enthalten war, wurde vom Reichstag gegen den Widerstand des Bundesrats eingefügt. Sie soll in erster Linie die\nwillkürliche Versetzung eines nicht auf Lebenszeit ernannten y\nRichters durch die Justizverwaltung kindern, indem sie scine\nStellung während seiner Beiorädnung derjenigen der auf Lebenszeit ernannten Richter annähert (s. Hahn, “Materialien zum\nGVG 5. 570, 579, 581, 805 ff, 1225 ff, 1575 ff). Die intlassung eines Hilfsrichters aus beamtenrechtlichen Gründen\nwollte sieebensowenig verhindern, wie etwa seine Anstellung\nals ständiger Richter an einem anderen Gericht,\n\n&s kann freilich nicht verkaunt werden, daß eine willkürliche Einflußnahme der Justizverwaltung auf die Zussnnen-\n\nJ\nIN\n\nsetzung der landgerichtlichen Kaumern auch durch zntiassung\nvon Hilfsrichtern möglich wäre. Zin solcher Verstoß, wenn\nauch nicht gegen den Wortlaut, so doch gegen Sinn und Zweck\näes § 70 Abs. 2 GVG, liegt hier jedoch nicht vor. Sachfrende Ervägungen lagen der Entlassung des Assessors lotz orsichtlich nicht zugrunde. Im übrigen hing, nachden die\nAnfechtungsklage erhoben war, der Zeitpunkt der Entlassung\nvon der intscheidung der Verwaltungsgerichte ab, Darin ıa&\noffenbar auck der Grund, weshalb das Ministerium den Dienstleistungsauftrag jeweils nur noch kurzfristig verlängerte.\n\nZus dem Grundgedanken des 3 70 Abs. 2 GVG ergeben\neich niernach nicht Bedenken gegen die äntlassung des Beisitzers IB: sondern allenfalls gegen seine langjänrige\nBeschäftigung als Hilfsrichter an äemselben Gericht. Der\nBundesgerichtshof hai wiederholt ausgesprochen, daß dzsucınd\nvorhandene richterliche Aufgaben grundsätzlich durc festangestellte Richter wahrzunehmen sind, daß Hilfsrichter nur\nzur notwendigen Vertretung bei Xrankheit, Urlaub, bei vorübersehenden Abordnungen, vei unvorhergesehenem Geschäftsanfall und zur Ausbildung und Einarbeitung des richterlichen\nNachwuchses herangezogen werden dürfen (BGiSt 8, 159; BGHZ\n12, 1; 22, 142). us ist schlechterdings nicht zu ersehen,\nwelchem dieser Bedürfnisse die langjährige Beschäftigung\ndes Assessors IB dei einer Strafkammer abkelfen sollte.\nDer Senat sieht jedoch keine veranlassung hierüber noch Ermittlungen anzustellen,da.Ass?ssor IQ an Tage jer Hauptverhandlung gegen den Angeklagten jedenfalls nicht nehr\nHilfsrichter am Landgericht Bad Kreuznach war.\n\nDieser Besetzungsmangel zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt ist,\nonne daß auf die Sachrüge noch einzugehen wäre () 338 \\r. 1\nStPO).\n\nFür Öie neue äntscheidung wird wegen der Abgabenhinterziehung auf 56H NJW 1960, 639 Kir. 22 verwiesen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nvillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-557-60","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-557-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.687227+00:00"}}