{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-16_1_StR_196_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-16","aktenzeichen":"1 StR 196/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EEE Er EEE Eee er u Ze u Su ur eur 7 zu Su SE Su CS ze u\n\nStGB § 306 Nr. 2\n\nHat der Täter nur ein zur Einrichtung einer Wohnbaracke\ngehöriges Regal in Brand gesetzt, so liegt'vollendete Brandstiftung in aller Regel auch dann nicht vor, wenn das\n\nRegal durch Nägel fest mit der Wand der Baracke verbun-\n\nden ist.\n\nN\n/BeH, Urt. v. 13. Juni 1961 - 1 StR 196/61 -\n\nIG Regensburg\n\n4 stR_196/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Zrich G ‚aus\n,„ geboren am 1941 in E Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. ‘uni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter br.Seibert\nBundesrichter Lr.Willms\nBundesrichter br.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Tr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 16. Februar 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Nr. II 2 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhanälung una Entscheidung, auch über die Kosten\nGes Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nLie weitergehende Revision wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher\nBrandstiftung (§ 308 StGB) in Tatmehrheit mit schwerer\nBrandstiftung (§ 5306 Nr. 2 StGB) zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt und deren Mindestmaß auf ein\nJahr sechs Monate, das Höchstmaß auf drei Jahre sechs\nMonate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt ‘der Angeklagte die Verletzung des sachlichen kechts. Sie hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen einfacher Brandstiftung\nverurteilt wurde, ist die Revision offensichtlich unbegründet. E","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja y4 i 69 072\nAmtliche Sammlung: Ja\n\nEEE Er EEE Eee er u Ze u Su ur eur 7 zu Su SE Su CS ze u\n\nStGB § 306 Nr. 2\n\nHat der Täter nur ein zur Einrichtung einer Wohnbaracke\ngehöriges Regal in Brand gesetzt, so liegt'vollendete Brandstiftung in aller Regel auch dann nicht vor, wenn das\n\nRegal durch Nägel fest mit der Wand der Baracke verbun-\n\nden ist.\n\nN\n/BeH, Urt. v. 13. Juni 1961 - 1 StR 196/61 -\n\nIG Regensburg\n\n4 stR_196/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Zrich G ‚aus\n,„ geboren am 1941 in E Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. ‘uni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter br.Seibert\nBundesrichter Lr.Willms\nBundesrichter br.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Tr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 16. Februar 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Nr. II 2 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist,\n\nb) im Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhanälung una Entscheidung, auch über die Kosten\nGes Rechtsmitteils, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nLie weitergehende Revision wirä verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher\nBrandstiftung (§ 308 StGB) in Tatmehrheit mit schwerer\nBrandstiftung (§ 5306 Nr. 2 StGB) zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt und deren Mindestmaß auf ein\nJahr sechs Monate, das Höchstmaß auf drei Jahre sechs\nMonate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt ‘der Angeklagte die Verletzung des sachlichen kechts. Sie hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen einfacher Brandstiftung\nverurteilt wurde, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer die Frage, ob die nieäüergebrannte Scheune durch‘\nSelbstentzündung in Brand geraten ist, hinreichend geprüft\nund oblne ersichtiichen Verstoß gegen Denigesetze unä Erfahrungssätze verneint.\n\nDagegen hält die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,..\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in einer\nBaracke, die er selbst zusammen mit anderen Arbeitern bewohnte, ein an einer Wand fest angebrachtes Regal, das zum\nAufstellen von Toilettegegenständen diente, durch ein\nStreichholz angezündet. Die entstandene Flamme wurde von\nanwesenden Kameraden gelöscht, bevor sie auf die \\and\nder Baracke übergegriffen hatte. Der Angeklagte hatte auch\nnicht die Absicht, die Baracke durch Brand zu zerstören,\nEr wollte nur seinen Xameraden einen Schrecken einjagen\nund hätte das Feuer selbst gelöscht, bevor es sich auf\ndie Wand ausgedehnt hätte, wenn nicht die Xameraden es\nvorher gelöscht hätten,\n\nHiernach hat der Angeklagte zwar das Regal vorsätzlich in Brand gesetzt. Denn hierfür ist nur erforderlich,\ndaß die Sache durch die Einwirkung des Täters derart von\nFeuer ergriffen ist, daß sie nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiterbrennt (RGSt 71, 193, 194; BGHSt 7,\n537). Daß dies hier der Fall war, hat die Strafkammer ausarücklich festgestellt.\n\nOb damit aber auch die Baracke - im Sinne des § 306\nNr. 2 StGB ein Gebäude (oder wenigstens eine Hütte), das\nzur Wohnung von Menschen dient - in Brand gesetzt war,\nhängt davon ab, ob .das Regal Bestandteil der Baracke war.\nDie Strafkammer meint, das Regal sei zwar kein wesentlicher Bestandteil der Baracke, aber immerhin ein Teil von\nihr gewesen, weil es durch Nägel fest mit der Innenwand\nverbunden gewesen sei.\n\nGegen diese Ansicht bestehen erhebliche rechtliche\nBedenken. Ob ein Gegenstand Teil eines Gebäudes in dem Sinne ist, daß mit der Inbrandsetzung des Teiles auch das\nGebäude selbst als in Brand gesetzt angesehen werden muß,\nlä8t sich nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen\nRechts über wesentliche und unwesentliche Bestandteile\neines Gebäudes entscheiden, wenn auch wesentliche Bestandteile im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB regelmäßig solche Teile sein werden. Maßgebend sind vielmehr hierfür Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung. Danach werden Einrichtungsgegenstände eines Wohnraunms regelmäßig nicht als Teil des\nGebäudes betrachtet, wenn es hier auch Ausnahmen geben\nmag (etwa eingebaute Schränke, fest angebrachte Einrichtungsgegenstände eines Badezimmers). Daher wird auch ein Regal\njedenfalls dann nicht als Teil des Gebäudes gelten können,\nwenn es, wie üblich, lose an der Wand aufgehängt ist. Ob\nes dann Gebäudeteil ist, wenn es fest mit einer Wand ver-\n\nbunden ist, wird von den näheren Umständen abhängen. Be-\n;aht könnte die Frage möglicherweise dann werden, wenn\ndas Regal mit der Wand ein Ganzes bildet, etwa wenn es\nschon bei der Herstellung in die Wand eingelassen worden ist. Im vorliegenden Falle war das Regal, das aus\neinem Holzgestell mit zwei Hartfaserplatten bestand, mit\nNägeln an der Barackenwand befestigt, die ihrerseits\nebenfalls aus Hartfaserplatten bestand. Daß hierdurch\ndas Regal zu einem Bestanäteil der Baracke wurde, kann\njedenfalls nicht ohne weiteres anerkannt werden. Die Befestigungsart hängt hier möglicherweise nur mit der TOohen und primitiven Bauweise einer Baracke zusammen, bei\nder es nicht darauf ankommt, ob ein Nagel mehr oder weniger in die Wand eingeschlagen wird. Das Regal könnte\ntrotzden jederzeit entfernt und durch einen anderen Gegenstand ersetzt werden, ohne daß hierdurch das Baurerk\nselbst beeinträchtigt wird. Es als Gebäudeteil anzusehen, wäre in solchem Fall nicht berechtigt. Anders könnte es Zu beurteilen sein, wenn, was allerdings ferner\nliegt, Beracken üblicherweise schon mit solchen Regalen\ngeliefert oder aufgestellt werden und dies auch bei jener Baracke der Fall war. Hierüber sinö bisher: keine\nFeststellungen getroffen.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung muß\ndaher, da sie von den Feststellungen nicht getragen wird,\nmit diesen Feststellungen aufgehoben werden. Lie Aufhe-\n\nbung muß sich auch auf den Strafausspruch erstrecken.\n\nIm Umfang der Aufhebung ist die Sache en das Landgericht\nzurfückzuverweisen.\n\nIm übrigen muß die Revision verworfen werden.\n\nDr.Geier Seibert\n\nwillns -\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-196-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-16/1-str-196-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.666305+00:00"}}