{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-08_1_StR_523_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-08","aktenzeichen":"1 StR 523/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2100 087\n\n1 StR 523/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Stirafsache\n\ngegen\n\nden Binsvermitiler Heinz W ip zus KEEEB;\ngeboren om MMMMMMEEEEp 1921 in Tamm:\n\n- Sachbezeichnung: KB Anton u.a. -\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsrräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GE\nals Vertreter de? Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ren}\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Februar 1961,\nsoweit es ibn und den Mitangeklagten Anton Kw.\nJun. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n&_ z_ü_n_d_e\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen\nMeineids, ihn und den Mitangeklagten Anton KB (Sonn)\naußerdem wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit\nBeihilfe zux Untreue zu Gefängnis und zu Geldstrafe\nverurteilt. Seine Revision rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und führt besondere Beschverde darüber, daß ihm die Sirafkammer anders als\ndem Mitangeklagten KW nicht die Freiheitsstrafe\nzux Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hai\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue\n\nist nicht ausreichend begründet. Soweit der Erbaugeinander-\n\nsetzungsvertrag über den Nachlaß der mütterlichen\nGroßeltern des Mitengeklagten KB in Urteil miigeteilt ist, ergibt sein Iahalt nicht, daß der Mutier\nK@EEBB 5 auferlegt worden wäre, bei Veräußerung der\nBimsausbeute aus den ihr zugeteiltien Erbgrundsfücken\nauch die Vermögensinteressen der anderen Erbbeteiligten\nwahrzunehmen. Sie hatte nur für den Fall des Verkaufs\nder Ausbeuterechte den Erlös mit anderen Erbberechtigten zu teilen. Eine solche schuldrechtliche Einzelvcrpflichtung ist nicht gleichbedeutend mit der Rschtspflicht, kraft eines Treuererhälüinisses zu einem anderen\ndessen Vermögensinteressen wahrzunehmen (BEGHSt 1, 186,\n188 f)., Das könnte hier etwa dann der Fall sein, wenn\nder Verkauf der Bimsausbeute nur unter gewissen, allen\nErbbeteiligten vorteilhaften Bedingungen, nicht unter\neinem bestimmten Preis oder dergl., zulässig gewesen\nsein sollte.\n\nRwumen\n\nen\n\nDementsprechend genügt auch nicht die Feststellung, daß der Vater KW; - zegen den die\nStrafkammer das Verfahren mangels Strafantrags nach\n§ 263 Abs. 5, 8 266 Abo. 3 StGB eingestellt hat - als\nAlleinerbe seiner Frau den Miterben gegenüber treuwidrig handelte. Daher braucht der Senat nicht zu der\nallgemeinen Frage Stellung zu nehmen, ob ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB allein kraft Erbfolge\nauf den Erben auch mit strafrechtlicher Wirkung Übergeht.\n\n2, Der Rechtsmangel führt zur Aufhebung zugleich\ndes Schuldspruchs wegen (tateinheitlich begangenen)\nBetxugsversuchs., Dieser ist für sich genommen rechtlich fehlerfrei. Zwar begründet es die Strafkanmer\nnicht ausdrücklich, warum sie den Angeklagten nicht\nala Gehilfen, sondern als Mittäter ansieht. Das ist\naber nach dem Sachverhalt nicht zu beanstanden. § 263\nStGB verlangt nicht, daß der Täter beabsichtigt, sich\nselbst einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu veI-\nschaffen; es genügt, daß er ihn einem Dritten verschaffen will. Weiter ist festgestellt, daß der Beschwerdeführer durch sein unrichtiges Zeugnis den auf\nAuskunft klagenden Miterben über den Preis zu täuschen\nsuchte, zu dem SEE Gas Recht der Bimsausbeute verkauft hatte. Das Fehlen eines Strafantrags nach § 263\nAbs. 5, § 266 Abs. 3 StGB wirkt nur zugunsten der dort\ngenannten Personen, nicht zugunsten anderer- Tatieilnehmer (RGSt 75, 242; RG GA 38, 194)»\n\n3. Das beschworene unrichtige Zeugnis ist zugleich ein Stück der Betrugshandlung des Angeklagten.\nDaher bestent zwischen diesen beiden Straftaten nicht\n\ndas Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Dieser Umstand führt zur Aufhebung des an sich\nrechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen Meineids.\n\n.4, Weder durch die Änderung in der Beurteilung\ndes Zusammentreffens der Straftaten noch durch den\netwaigen Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur\nUntreue erhält der Beschwerdeführer einon Anspruch\ndarauf, daß ihm die Strafe ermäßigt oder zur Bewährung\nausgesetzt wird. Sie darf nur die bisherige Gesamtstrafe nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 StPO). Die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung muß das Landgericht nach den Grundsätzen der Entscheidungen\nBGHSt 6, 125 und 6, 299; BGHSt 11, 393 und BGH NJW\n1958, 1100 Nr. 17 neu prüfen. Dabei wird es dem Einwand vorbeugen müssen, als hielte es die Vergünstigung\nschon um des Meineids willen, nach Art und Angriffsrichtung dieses Verbrechens, für ausgeschlossen. Dagegen darf os den ungewöhnlichen (freilich am Strafmaß nicht erkennbaren) Unrechtsgehalt der komplotiartig verabredeten Betrugstat und die Unverfrorenheit\nberücksichtigen, mit der Weinand die erstrebte Unrechtsfolge äurch falsches Zeugnis zu befestigen suchte und\nauruch Richterspruch für rechtmäßig zu erklären unternahm.\n\n5. Der Rechtsfehler zu 1) erstreckt sich auf\nden Mitangeklagten Kup. Daher muß das Urteil\n\nauch zu seinen Gunsten aufkehoben werden (§ 357 StPO).\n\nDr.\n\nGeier\n\nHübner\n\nSeibert wilims\n\nBundesrichter Mai ist im\nUrlaub und deshalb verhindert,\ndas Urteil zu unierschreiben.\n\nDr. Geier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-08/1-str-523-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-08/1-str-523-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.298012+00:00"}}