{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-07_1_StR_607_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"1 StR 607/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bun 2120 049\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimwermann Siegfried I EB aus 5\nGemeinde Tb (Kreis SEE) ; geboren am 1932\n\nin T\n\n?\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. üeier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Lr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter;\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 2. August 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nLie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 St&B, begangen an der\nzur Tatzeit nicht ganz 13 Jahre alten Gastwirtstochter\nViktoria N; zur vefängnisstrafe von neun Monaten\n- ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt.\n\nSeine Jevision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen üdechts rügt,\nhat &£rfolg.\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde macht die kevision\nu.a. geltend, daß in der Hauptverhanälung die Vorschriften\ndes § 247 StPO in mehrfacher Hinsicht verletzt worden seien.\nDie, Sitzungsniederschrift ergibt hierzu, wie der Beschwerdeführer zutreffenä vorbringt, folgendes:\n\nWährend der Vernehmung der Zeugin Viktoria New\nwurde der Angeklagte zum Verlassen des Sitzungssaals veranlaßt und die Vernehmung der Zeugin in Abwesenheit des\nAngeklagten fortgesetzt.\n\nNach Wiederzulassung des Angeklagten erhob der Sitzungsstaatsanwalt mündlich eine Nachtragsanklage, in der er den\nAngeklagten beschuldigte, in einem - zeitlich vor Begehung\nder dem Angeklagten vorgeworfenen Tat liegenden - weiteren\nFalle mit der Zeugin Ne unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Dem Angeklagten wurde Gelegenheit zu seiner\nVerteidigung gegeben. Auf Antrag des Verteidigers nach } 266\nAbs. 3 St?) wurde die Verhandlung bis zum Nachmittag unter_\nbrochen.\n\nNach Wiederaufnahme der Verhandlung erklärte der Verteidiger, daß er der Einbeziehung der Nachtragsanklage\n\nnicht zustimme, Sodann unterrichtete der Vorsitzende den\nAngeklagten über das wesentliche örgebnis der in seiner Abwesenbeit geschehenen Vernehmung der Zeugin NED und vernahm diese anschließend weiterhin zur Sache.\n\nie die zevision mit Recht rügt, verstößt dieses Verfahren, soweit es die Entfernung des Beschwerdeführers\naus den Sitzungssaal betrifft, in dreifacher Hinsicht gegen\ndas Gesetz:\n\na) Zurächst hat es der Vorsitzende entgegen der Vorschrift des § 33 StPO unterlassen, vor der intfernung des\nAngeklagten diesen selbst und seinen Verteidiger - wie\nauch die übrigen Prozeßbeteiligten - zu der beabsichtigten\nMaßnahme zu hören. Einer förmlichen Anhörung der Prozeßbeteiligten bedarf es in einem solchen Falle freilich nicht;\nes genügt nach ständiger Rechtsprechung (u.a. RGSt 20, 273;\n37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGHSt 1, 346, 349 IM Nr. 1\nzu § 33 StPO) vielmehr, daß sie Gelegenheit zur Äußerung\ngehabt haben, Daß sie im vorliegenden Falle diese Gelegenheit gehabt haben, ergibt sich jedoch aus der Sitzungsniederschrift nicht, schon deshalb nicht, weil der Vorsitzende „ann Angeklagten ohne einen aus der Niederschrift ersichtlichen/Anlaß (Antrag eines Prozeßbeteiligten u.a.) hat abtreten lassen.\n\nb) Der Vorsitzende war ferner nicht befugt, von sich\naus das Äbtretenlassen des Angeklagten anzuordnen. Die in\n§ 247 StPO zugelassene Maßnahme erfordert, wie schon der\n\"ortlaut der Bestimmung ergibt, einen Beschluß des Gerichts.\nDer Beschluß muß auch mit Gründen versehen und verkündet\nwerden; vgl. hierzu usa. RGSt 20, 273; RG GA 48, 302; BGHSt\n1, 346, 350. | -\n\nIk\n\nc) Scnließlich hat der Vorsitzende die Bestimmung des\n8 247 Abs. 1 Satz 3 StPJ nicht hinreichend beachtet, Nach\ndieser Vorschrift hat der Vorsitzende den zeitweilig\nvon der Verhanälung ausgeschlossenen Angeklagten, sobald\ndieser wieder vorgelassen worden ist, von dem (wesentlichen)\nInhalt des in seiner Abwesenheit Ausgesagten oder sonst Verhandelten zu unterrichten. Die Unterrichtung muß hiernach\nvor jeder weiteren Verfahrenshandlung geschehen (u.a. RGSt\n52, 120; RG JW 1934, 1365 Nr. 27; BGHSt 3, 384, 386). Im\nvorliegenäen Falle ist dem Beschwerdeführer der Inhalt der\nin seiner Abwesenheit erstatteten Aussage der Zeugin N»\nEB arer erst bekanntgegeben worden, als der Staatsanwalt\neine Nachtragsanklage gegen ihn erhoben hatte und anschliessend weitere Verfahrenshandlungen vor sich gegangen waren.\n\nBei Verfahrensmängeln der unter a) und c) erwähnten\nArt handelt es sich nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts unä des Bundesgerichtshofs (u.a. zu a): JW 1927,\n2044 Nr. 70; JW 1931, 2506 Nr. 34; HRR 1935 Nr. 1361; BGH\nIM Nr. 2 zu § 33 StPO; zu b): RGSt 8, 49; 32, 120; JW 1934,\n1365 Nr. 27; HRR 1938 Nr. 498; BGHSt 3, 384, 385/386) um\nsog. relative Revisionsgründe im Sinne des § 337 StPO, deh.\num Verstöße, die nur dann zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils führen, wenn sie das Urteil - sei es auch nur möglicherweise - beeinflußt haben. Ob dies hier anzunehmen\nwäre, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls greift die\nkevision mit ihrer den Verfahrensverstoß unter _b) betref-Tenden Rüge durch.\n\n8 247 Abs. 1 StPO enthält eine Ausnahme von der in\n> 230 StPO festgelegten Pflicht des Angeklagten, während\nder ganzen Dauer der hauptverhandlung anwesend zu sein.\nDurch die Bestimmung wird sein Recht auf allseitige unä\nuneingeschränkte Verteidigung (vgl. auch Art. 103 Abs. 1 GG)\n\n2\n\nfühlbar eingeengt. Schon hieraus ergibt sich, daß Verstöße\ngegen ) 247 Abs. 1 Satz 1 St?D vom Revisionsgericht streng\n\nzu behandeln sind. Man könnte deshalb folgern, daß das Fehlen\ndes erforderlichen Gerichtsbeschlusses einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPd) bedeutet, da ohne\nausreichende gesetzliche ürundlage \"die Hauptverhandlung in\nAbwesenheit einer Person stattgefunden hat, deran Anwesenheit das Gesetz vorschreibt\". In diesem Sinne hat auch der\n\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in BGHSt 4, 364, 365\nä.&. — allerdings ohne weitere Ausführungen - entschieden.\nDem entgegen haben andere Strafsenate des Bundesgerichts- L\nhofes (u.a, der 2. Strafsenat in seiner Entscheidung IM\n\nNr. 4 zu 3 247 StPO = JZ 1955, 386) im Anschluß an die\näechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. JW 1924, 1765 Nr. 19;\nHRR 1927 Nr. 1173 = JW 1927, 2044 Nr. 20 mit ablehnender\nBemerkung von Alsberg; HRR 1935 Nr. 1361) unter bestimmten\nVoraussetzungen in dem Fehlen eines vwerichtsbeschlusses\nebenso wie in dem Fehlen einer Begründung des üerichtspeschlusses (vgl. hierzu BGH 2 StR 429/60 vom 28. September\n1960 in NJW 1961, 132 Nr. 22) nur einen Kevisionsgrund im\nSinne des § 337 StP) gesehen. Die Streitfrage braucht nier\nnicht entschieden zu werden; denn die vorerwähnte Rechtsprechung läßt die Annahme eines Revisionsgrundes nach § 337 wi\nStPO nur zu, wenn aus dem eigenen Vorbringen der Revision\noder aus sonstigen Umständen mit Sicherheit feststellbar\n\nSatz 1 (und Abs. 2) StPO vorgelegen haben und auch vom\nVorsitzenden nicht verkannt worden sind. Eine solche Feststellung läßt sich aber im vorliegenden Falle nicht zweifelsfrei treffen,\n\nWie sich aus den Strafakten und den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, ist Viktoria N vei ihren\n\nwiederholten Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und zunächst, d.h. in Wegenwart des Angeklagten, auch noch bei\nihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung darauf b2stehen\ngeblieben, daß sie von dem Angeklagten \"vergewaltigt\" worden und daß ihm ihr Alter zur Tatzeit bekannt gewesen sei,\nferner, daß sie von dem Angeklagten schon vorher unsittlich\nberührt worden sei, ohne ihm hierzu jedoch irgendwie Anlaß\ngegeben zu haben, Andererseits hatte der Angeklagte schon\nim »rmittliungsverfahren eingeräumt, sich an dem Mädchen\nvergangen zu haben, und nur bestritten, daß er bei der Tat\nvewalt angewendet habe, mit seinem Glied in die Scheide\n\ndes Mädchens eingedrungen sei und das Alter des Kindes gewußt habe; weiter hatte er angegeben, das Mädchen sei ihm\n'nachgelaufen\" uni habe seine vorausgegangenen Berührungen\nohne weiteres hingenommen. Bei diesen Einlassungen ist er,\nwie die Urteilsgründe ersehen lassen, auch in der Hauptverhandlung verblieben; sie sind vom Landgericht auch äer\nUrteilsfindung zugrunde gelegt worden. Bei dieser Sachlage\nist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern damit gerechnet werden konnte, daß das Mädchen bei Abwesenheit des\nAngeklagten die Wahrheit sagen werde - die Voraussetzungen\ndes § 247 Abs._2 haben offensichtlich nicht vorgelegen -.\nDas Abtretenlassen des Angeklagten hätte sich eher rechtfertigen lassen, wenn Viktoria Ne in seiner vezenwart\nihre früheren belastenden Angaben, soweit sie über die Zinräumungen des Angeklagten hinausgingen, nicht mehr aufrechter-Gaß das Mädchen unter dem Drucke der Anwesenheit des Angeklagten dem Gericht die Wahrheit vorenthielt. Jedenfalls bringt\ndie Revision zur Begründung ihrer Rüge, daß die Voraussetzungen zur Entfernung des Angeklagten nicht vorgelegen\nhätten, u.a. vor; Gerade der Angeklagte habe ein besonderes\näringendes Interesse daran gehabt, daß die Zeugin Mi ]\n\ndie vabrheit sage; wie sich währenä der Vernehmung der Zeugin gezeigt habe, sei nur in vwegenwart des Angexiagten eine\nwahrheitsgenmäße aussage der Zeugin zu erwarten gewesen; denn\nnach der eigenen feststellung des angefochtenen Urteils nate\nsich Gie Zeugin erst nach sehr eindringlichem Befragen dazu\nbeouent, das zu bestätigen, was der Angeklagte selbst bei\nseiner Anhörung angegepven hatte; gerade also die begenwart\ndes Angeklagten habe zu einer wahrheitsgemäßen Jussage der\nZeugin führen können, nicht aber seine Abwesenheit. Diesen\nnicht zu widerlegenden Ausführungen der Revision kann die\nBerechtigung nicht versagt werden»\n\nNach alledem ist die Möglichkeit nicht auszuschließen,\ndaß der Vorsitzende den Angeklagten in Verkennung der sach-\n\nlichen Voraussetzungen des § 247 Abs. 1 Satz 1 St?O aus einen\n\nvrunde hat abtreten lassen, der außerhalb der engen ürenzen\ndieser 5estimmung lag. Die fenlerhafte Anordnung des Vor-\n\nsitzenden erweist sich hiernach als ein unbedingter Revisions-\n\ngrund im Sinne des 3 338 Nr. 5 St20, der zur Aufhebung des\nUrteils führen muß, ohne daß es einer Prüfung der Frage bedarf, ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht:\n\n2° Da schon dieser Verfahrensmangel die Aufhebung dus\nUrteils zur folge hat, erübrigt es sich, auf die übrigen\nVerteidiger bleibt es unbenommen, nach § 219 StPJ - zwecks\nVermeidung einer etwaigen Aussetzung der Hauptverhandlung -\nbei dem Vorsitzenden der Strafkammer die Ladung der Ehefrau\nLengger und des Bauarbeiters Georg KfW als Zeugen zu\nGer neuen Jauptverhandlung zu beantragen oder-bei Ablehnung\ndes Antrags oder unmittelbarer Gestellung der Zeugen (§ 222\nabs. 2 StPO) -— in der Hauptverhandlung die früher gestzllten\nBeweisamträge zu wiederholen.\n\nri\n\nit\n\n3, ) Die Sachbeschwerde hätte nicht äurchzugreifen vermocht. Sie wendet sich mit näheren „usführungen nur gegen\näie Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe zur\nTatzeit das Alter der Viktoria N sekannt. Die sründe,\naus denen die Strafkammer zu dieser Überzeugung gelangt\nist, lassen jedoch weder die von dem Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen die Lenkgesetze\nsowie die Lebenserfahrung noch einen sonstigen Nechtsfehler\nersehen. Insbesondere kann auch die Annahme des Landgerichts\nnicht als erfahrungs- und denkgesetzwiärig bezeichnet werden, die von einem Zeugen gebrauchte Äußerung \"der Staatsanwalt habe noch die Hand darauf (d.h. auf dem Mädchen\nN ' beziehe sich auf ein Kind unter 14 Jahren - und\nnicht, wie die Revision meint, auf ein Kind unter 16 Jahren -;\n\nar mn men. sur er ur DÜÜR mus ans ur mer Die mar mn ame er Bar\n\nprüfung im Revisionsver/ahren entzogene tatrichterliche\nFeststellung:\n\nAuch sonst begegnet der Schuldspruch keinem Bedenken»\nDasselbe gilt für den Strafausspruch.\n\nZu der von der Revision hilfsweise beantragten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht hat der Senat keinen\nAnlaß gesehen.\n\nra\n\nDr. Geier Ir. Peetz Werner\n\nWwillms Bübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-607-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-607-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.101678+00:00"}}