{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-07_1_StR_598_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"1 StR 598/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung\n\nschließt die gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ? 1 ? 0 0 5 €\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 23 Abe. 2, 42m\nDie Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung\n\nschließt die gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1961 - 1 StR 598/60 - LG Heilbronn\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Fahrlehrer Kurt\n\ngegen\n\nr ED u: HE\n\nEEE. sort geboren an HE 191.4 ;;\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat dex 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Peetz\n\nWerner\n\nDr. Willms\n\nDr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nDr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 16. September 1960\n\nwird verworfen»\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer homosexuell veranlagte Angeklagte, der in\nHB eine Fahrschule betreipt, ließ es zu, daß\nJunge Burschen im Alter von 15 und 156 Jahren am Steuer\nvon Fahrschulwagen und mit Motorrädern seines Betriebs\nwiederholt in der Stadt umherfuhren. Einer dieser Jugendlichen verursachte bei einer Fahrt mit dem Motorrad einen\nUnfall. Der hinzukommende Angeklagte gab gegenüber der\nPolizei wahrheitswidrig an, der Junge sei mit dem Motorrad eigenmächtig davongefahren. In zwei Fällen nutzte\nder Angeklagte das lebhafte Interesse der Jugendlichen\nam Auto- und Motorradfahren dazu aus, um sie zu gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen zu verführen. In\neiner Falle hatte er damit Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nvollendeten und eines versuchten Verbrechens nach § 175 a\nNr. 5 StGB je in Tateinheit mit Vergehen nach § 24 Abs. 2\nStVG, wegen zweier weiterer Vergehen nach § 24 Abs. 2 StVG\nund wegen eines Vergehens nach § 145 d StGB zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen\nverurteilt, außerdem ihm im Hinblick auf die Vergehen nach\n§ 24 Abs. 2 StVG die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen.\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Nach § 42 m StGB ist die Entziehung der Fahrerlaubnis u.a. davon abhängig, daß eine mit Strafe bedrohte Handlung bei oder im Zusammenhang mit der Führung eines\nKraftfahrzeugs oder unter Verletzung der dem Fahrer cines\nKraftfahrzeugs obliegenden Pflichten begangen wurde.\n\nDie Revision meint, an dieser Voraussetzung habe es\ngefehlt, soweit der Angeklagte die Jugendlichen allein\nmit den Motorrädern fahren ließ. Sie sei nur in den von\nLandgericht als minder schwer beurteilten Fällen gegeben\ngewesen, in denen der Angeklagte bei den Fahrten im Fahrschulwagen mitfuhr und sich damit als Führer des Krafifahrzeugs betätigie. Es verhaltie sich also im Ergebnis\nso, daß ausgerechnet der Umsiand, daß der Angeklagte als\n\"verantwortlicher und veraniwortiungsbewußter Führer\"\nmitgefahren sei, statt auch in diesen Fällen die Jungen\nallein fahren zu lassen, die Anwendung des § 42 m StGB\nermögliche. Das sei ein unversiändliches Ergebnis. Auf\njeden Fall hätten diese weniger schwerwiegenden Verstöße\ngegen § 24 Abs. 2 StVG allein die Maßnahme des § 42 m StGB\nnicht rechtfertigen können.\n\nDiese Überlegungen der Revision sind schon in ihrem\nAusgangspunkt irrig. Sie gehen daran vorbei, daß das Gesetz nicht nur den Fall trifft, daß die Tat bei oder in\nZusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen\nisi, sondern alle denkbaren Fälle im Auge hat, in denen\nder Führer des Kraftfahrzeugs durch eine Straftai dic\nihm in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten verletzte.\nDaß ein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 StVG eine solche ?Pfilichtverletzung immer und erst recht dann einschließt, wenn\nder Täter eine andere Person, die keine Fahrerlaubnis besitzt, ohne jede Überwachung ein Kraftfahrzeug im Straßen-\n\nverkehr führen läßt, ist in der Rechtsprechung nie\nzweifelhaft gewesen.\n\nII. Bei der Begründung seiner Entscheidung zu\n§ 42 m StGB hat das Landgericht hervorgehoben, daß die\nvom Angeklagten durch seine Straftaten bewiesene, in\nseiner gleichgeschlechtlichen Neigung begründete Charakterschwäche so groß sei, daß seine sonst verhältnismäßig\ngünstig zu beurteilende Gesamtpersönlichkeit demgegenüber\nnicht ins Gewicht failen könne. Zu Unrecht vermißt die\nRevision hierzu nähere Ausführungen. Bei dem in hohen\nGrade verantwortungslosen Verhalten des Angeklagten, das\ndurch die eingehenden Sachverhaltsfeststellungen hinreichend gekennzeichnet ist, kann die Knappheit der Ausführungen, mit denen das Landgericht die Entziehung der\nFahrerlaubnis begründet hat, nicht beanstandet werden.\n\nIII. Die Revision trägt weiter vor, das Urteil enthalte in seinen Feststellungen zu § 23 StGB und zu § 42 nm\nStGB einen sachlichen Widerspruch, der die Aufhebung der\nEntscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache. Wenn die Strafkammer der Erwartung Ausdruck gegeben habe, der Angeklagte werde in Zukunft ein\ngesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, er werde sich\ndas gesamte Strafverfahren, das ihn offensichtlich stark\nbeeindruckt habe, zur Warnung dienen lassen, so sei kein\nRaum mehr für die Feststellung gewesen, daß der Angeklagte in Zukunft aus charakterlichen Gründen zum Fahren von\nKraftfahrzeugen ungeeignet sei.\n\nDiese Rüge gibt zu folgenden grundsätzlichen Ausführungen Anlaß:\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB\nist nur zulässig, wenn der Täter sich durch die Tat als\nzum Führen von Kraftfsehrzougen ungeeignet erwiesen hat:\nEine entsprechende Feststellung schließt die weitere Feststellung ein, daß die Belassung der Fahrerlaubnis dic\nAllgemeinheit künftig gefährden würde und daß deshalb\nihre Entziehung erforderlich ist, um die Allgemeinheit\nhieıvor zu schützen. Die Maßnahme dient dem Schutz der\nAllgemeinheit vor weiteren Geseizesverletzungen des Täters\nund setzt damit die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten\ndieses Angeklagten voraus (BGHSt 7, 165, 168). Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB\nist umgekehrt an die Voraussicht geknüpft, daß der Täter\nunter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein geseizmäßiges und geordnetes Leben führen werde. Sie ist also\nnur statthaft, wenn für die Zukunft unter der Einwirkung\nder Aussetzung auch weitere Verkehrsstraftaien des Angeklagien nicht mehr zu erwarten sind»\n\nTrotz dieses scheinbaren Gegensatzes ist es nicht\nausgeschlossen, die dem Angeklagten wohltätige Maßnahme\ndes § 25 StGB und die ihm nachteilige des § 42 m StGB zugleich anzuordnen. Das leuchtet ohne weiteres ein in\nFällen, in denen die mangelnde Eignung zum Führen von\nKraftfabrzeugen auf körperlichen Mängeln beruht und dic\nEntziehung der Fahrerlaubnis dementsprechend in erster\nLinie Sicherungsmaßnahme ist. Es trifft aber auch dann\nzu, wenn vorwiegend oder ausschließlich charakierliches\nVersagen den Verkehrsstraftaten zugrundeliegt unä desentsprechend die Aufgabe der Entziehungsmaßnahme, bessernd\nauf den Angeklagten einzuwirken, neben dem bloßen\nSicherungszweck hervortritt. Denn hier ordnet sich die\nauf den Ausschnitt der Verkehrssiraftaten bezogene\n\nBesserunssmaßnahme des § 42 m StGB dem Bestreben zu\nerzieherischer, resozialisierender Einwirkung ein, dem\n\nder Gesetzgeber bei der Schaffung des § 23 StGB gefolgt\nist. Die auf dem Angeklagten lastende Drohung einer Vollsireckung der erkannten Freiheitsstrafe im Falle der Nichibewährung soll in Verbindung mit einer befristeten Entziehung der Faäwerlaubnis die Wirkung haben,' daß der Angceklagte sich künftig siraffrei führt, insbesondere auch\nkeine Verkehrsstraftaten mehr begeht. Der Nachteil, der\n\nihn mit der Entziehung der Feimerlaubnis trifft, soll ihm\nverstärkt die mißlichen Folgen zum Bewußtsein bringen, mit\ndenen er zu rechnen hat, wenn er das Vertrauen der Allgemeinheit, das dem Führer eines Kraftfahrzeugs durch die\nFehrsrlaubnis zuteil wird, erneut enttäuschen sollte. llag\ndie sofortige Vollstreckung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe untunlich erscheinen, weil sie die Resozialisierung\ndes Täters eher gefährden als fördern könnte, so kann doch\ngleichzeitig die Maßnahme des § 42 m StGB unerläßlich sein,\num der günstigen Voraussicht, von der die Strafaussetzung\nabhängt, die nötige Sicherheit zu geben. Wenn § 23 StGB\n\nvon der Einwirkung der Aussetzung spricht, so hat das Gesetz damit sicherlich in erster Linie die Strafe im Auge,\nderen Vollstreckung dem Täter während der Bewährungszeii\ndroht; es will damit jedoch nicht ausschließen, daß auch\nandere Maßnahmen hinzutreten können, welche in der gleichen\nRichtung wirksam sind. Gerade dies ist der Sinn der in\n\n§ 24 StGB vorgesehenen Bewährungsauflagen, von denen, wie\ndort ausdrücklich gesagt wird, abgesehen werden darf, wenn\nfür die Zukunft auch okne sie ein gesetzmäßiges und georänetes Leben des Verurteilien zu erwarten ist. Im ähnlichen\nSinne ist das Hinzutreten der Maßnahme aus § 42 m SiGB zu\nbegreifen. Doch muß diese Maßnahme dabei außerdem in ihrer\nsvezialpräventiven Bedeutung für den Bereich der den 8 42 n\n\nSiGB zugeoräneten Straftaten verstanden werden. Es ist\nferner zu beachten, daß die Nichtanwendung des §§ 42 m StGB\nan strengere Maßstäbe gebunden ist als die Anwendung des\n\n§ 23 Abs. 1 und 2 StGB. Während § 23 Abs. 2 StGB die bloße\nErwartung eines künftigen gesetzmäßigen und geordneten\nLebens genügen läßt und die Entscheidung damit wesentlich\nvon Huitmaßungen für die Zukunft abhängig macht, scheidet\n\nim Falle des § 42 m StGB die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte aus. Denn nach dieser Vorschrift kommt es\nausschließlich darauf an, ob der Täter sich durch die Tai\nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat,\nÜber diese Feststellung hinaus wird keine besondere Prüfung\nder weiteren Frage verlangt, ob äie Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor den\n\ndurch den ungeeigneten Kraftfahrer künftig ärohenden Ge-Tlahren zu schützen (BGHSt 7, 165, 173, 177). Dementsprechend\nwürde die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann ausgeschlossen sein, wenn der Tatxrichter über das Erfordernis der\nbloßen Erwartung nach § 23 StGB hinaus davon überzeugt wäre,\ndaß die Aussetzung der Freiheitsstrafe für sich allein miv\nSicherheit ausreichen werde, um den Täter zu künftigen\nWohlverhalten auch hinsichtlich seiner Pflichten als Führer\ncines Kraftfahrzeugs zu veranlassen.\n\nGegen die Annahme einer solchen Überzeugung des Tatrichters wird jedoch im allgemeinen bereits die Tatsache\nsprechen, daß er überhaupt die eine neben der anderen\nMaßnahme angewandt hat. Der Senat hält es deshalb nicht\nfür angängig, es ohne weiteres als einen sachlichen, zur\nAufhebung des Urteils zwingenden Widerspruch der Festsiellungen anzusehen, daß sich der Tatrichter bei der Begründung beider Maßnahmen im wesentlichen an den gesetzlichen\nWortlaut anschließt; denn darin wird häufig nicht mehr zu\n\nfinden sein als das oft beobachtete Bestreben, sich mundgerechter und einprägsamer Formulierungen zu bedienen,\nwelche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob der Tatrichter\ndie beiden Maßnahmen in ihrem Zusammenhang gesehen und\naufeinander abgestimmt hat.\n\nDas ist im gegebenen Falle zu bejahen und räumt den\nim Gebrauch der gesetzlichen Formulierungen liegenden\nscheinbaren sachlichen Widerspruch aus; denn das Landgericht hat seine Erörterungen zu § 42 m StGB eısichilich\nmit unter den allgemeinen dem Gesetzeswortlaut folgenden\nObersatz gestellt, äie Persönlichkeit des Angeklagien und\nsein Vorleben in Verbinäung mit seinem Verhalten nach der\nTat ließen erwarten, daß er unter der Einwirkung der Aussotzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben\nführen werde, und die Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit eimr Bußauflage gemäß § 24\nAbs. 1 Ziffer 5 StGB gesehen. Daneben zeigt auch die Tavsache, daß es die Fahrerlaubnis nur für ein Jahr entzogen\nhat, an, daß das Landgericht in erster Linie auf die Bes--\nserungewirkung der Maßnahme abzielt und den Besserungserfolg im Zusammenhang mit der Strafaussetzung als erreichbar betrachtet hat. In diesem Lichte gewinnt es zugleich\neinen Sinn, daß die durch besonderen Beschluß festgeseizie\nBewährungszeit von vier Jahren in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. Schließlich deutet der Satz, der Angeklagtic\nwerde sich das gesamte Strafverfahren zur Warnung dienen\nlassen, darauf hin, daß die Zukunftserwartung des Lanigerichts im Rahmen des § 23 StGB allein nicht über das dort\ngeforderte Maß hinausging.\n\n- 9...\n\nDie Sachlage war also andeıs als in den Fällen, in\ndenen der Bundesgerichtshof bisher bei im übrigen gleicher\nrechtlicher Auffassung in der Grundsatzfrage der Vereinbarkeit von Strafaussetzung zur Bewährung und Entziehung\nder Fahrerlaubnis einen sachlichen Widerspruch in den Feststellungen bejaht hat (vgl. BGH 4 StR 234/55 vom 23. Juni\n1955, mitgeteilt bei Martin DAR 56, 66; BGH 4 STR 446/58\nvom 13. Februar 1959, mitgeteilt bei Martin DAR 60, 69;\n\nBCH VRS 17, 36, 37 und BGH 4 StR 232/60 vom 22. Juli 1960).\n\nIV. Da das Urteil in dem der Nachprüfung durch das\nRevisionsgerecht unterliegenden Umfange auch sonst keinen\nsachlichrechtlichen Mangel erkennen 1äßt, war die Revision\n\nzu verwerfen.\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-598-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-598-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.078452+00:00"}}