{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-07_1_StR_558_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"1 StR 558/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2120 04€\n\nStPO §§ 24, 338 Nr. 3\n\nEs begründet die Ablehnung eines Richters wegen\nBefangenheit, wenn dieser dem Angeklagten schon\nvor Eröffnung des Hauptverfahrens erklärt, für\ndas Gericht stehe allein auf Grund der Strafliste\nfest, daß er der Typus des Gewohnheitsverbrechers\nsei.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\n2120 04€\n\nStPO §§ 24, 338 Nr. 3\n\nEs begründet die Ablehnung eines Richters wegen\nBefangenheit, wenn dieser dem Angeklagten schon\nvor Eröffnung des Hauptverfahrens erklärt, für\ndas Gericht stehe allein auf Grund der Strafliste\nfest, daß er der Typus des Gewohnheitsverbrechers\nsei.\n\nBGH, Urt. v. 7. Februar 1961 - 1 StR 558/60 - LG Kempten\n\n1_StR_558/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Friedrich W aus\nEEE, geboren ar GE 1001. in S , zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs U.4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 8. August 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Augsburg zurückverviägsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Betrugs in fünf Fällen, zum Teil\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, zur Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt.\nSeine Revision führt zum Erfolg.\n\nIl. Verfahrensvoraussetzung.\n\nDer Angeklagte behauptet, der Eröffnungsbeschluß sei\nunwirksam, weil ihn der Berichterstatter, Landgerichtsrat\nBB: zu einer Zeit unterschrieben oder doch entworfen habe,\nals er (der Angeklagte) sein gegen Landgerichtsrat Br\ngerichtetes Ablehnungsgesuch noch nicht zurückgenommen hatto.\nDie Behauptung wird durch die Gerichtspersonen, auf die sich\ndie Revision beruft, nicht bestätigt und durch die dienstliche Äußerung des Berichterstatters widerlegt. Es bedarf\ndaher keiner Entscheidung, ob die Rücknahme des Ablehnungsgesuchs ähnlich heilend zurückwirkt wie die nachträgliche\nZurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs nach 8 28 Abs. 1 StPO (vgl. BGHST\n4, 208).\n\nII. Verfahrensrüge.\n\n1. Der Angeklagte lehnte in der Haurtverhandlung nach\nVerlesung des Eröffnungsbeschlusses den Berichterstatter als\nbefangen ab, weil dieser ihm (wie er \"im großen und ganzen\"\nbestätigte) im Haftprüfungstermin vom 14. März 1960 erklärt\nhatte:\n\n\"Wenn ich Ihre Strafliste durchsehe, dann muß ich\nIhnen sagen, daß wir in Kempten noch nie einen Mann\nmit einer solchen Strafliste hatten. Sie dürfen sich\nnicht wundern, daß Sie für das Gericht der Typus des\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers sind.\"\n\nDie Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück, weil die\nErörterung der früheren Straftaten des Angeklagten in dem\nHaftprüfungstermin für die Entscheidung über die Haftfrage\nnotwendig gewesen sei, die Form nicht verletze und die\n\"Feststellung\" des abgelehnten Richters mit der rechtlichen\nBeurteilung des Verhaltens des Angeklagten im Eröffnungsbeschluß wie auch schon in dem Haftbefenl übereinstimme,\ndas enägültige Urteil jedoch nicht vorwegnehme. Somit habe\nauch der Angeklagte von seinem Standpunkt aus keinen vernünftigen Grund, die Unparteilichkeit des Berichterstatters\n\nin Zweifel zu ziehen.\n\nGegen diesen Beschluß wendet sich die Revision mit\nRecht. Die Strafkamner hat ihr richterliches Ermessen, das\nder Revisionsrichter in solchen Fällen nachprüfen darf\n(BGHSt 1, 34), nicht richtig ausgeübt. Der Befürchtung des\nAngeklagten, der abgelehnte Richter werde, zumal als Berichterstatter,die -— erst der Entscheidung in der Hauptverhandlung vorbehaltene - Frage, ob er (der Angeklagte) ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, nicht mehr unvoreingenommen prüfen, weil er — gesetzwidrig — schon vorher,\nallein auf Grund der Strafliste, die Feststellung getroffen\nhat, der Angeklagte sei \"Tür das Gericht der Typus des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers\", kann die Berechtigung\nnicht abgesprochen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die\nMeinung des abgeiehnten Richters rechtlich zutrifft oder\nnicht. Demnach hat es auch keine Bedeutung, daß sie der\nvorläufigen Beurteilung des Beschwerdeführers in früheren\noder späteren Gerichtsberchlüssen entspricht. Maßgeblich\n\nist, daß der abgelehnte Richter - jedenfalls nach der\nnicht unbegründeten Besorgnis des Beschwerdeführers -\nsich auf eine Überzeugung festgelegt hatte, die er sich\nerst auf Grund umfassender Erörterungen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung hätte bilden dürfen (vgl.\nBGHSt 4, 264, 267). Die Strafkammer hat daher das Ableh-\n\nnungsgesuch zu Unrecht verworfen.\n\nEs führt zu keinem anderen Ergebnis, daß der Angeklagte ein früheres Ablehnungsgesuch gegen denselben Richter\nzurückgenommen hat, um die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nicht zu verzögern. Darin liegt kein Verzicht auf\nden Ablehnungsgrunä.\n\nDer abgelehnte Richter hätte mithin an der Hauptverhandlung nicht mitwirken dürfen. Demzufolge muß das Urteil\ngemäß § 338 Nx. 3 StPO aufgehoben werden.\n\n2. Zu den übrigen Ablehnungsgründen braucht der Senat\nhiernach nur zu bemerken: Soweit sie erst von der Revision\nund nicht schon im Ablehnungsgesuch selbst vorgebracht\nwurden, sind sie unbeachtlich (RGS 74, 296, 297; BGH\n1 StR 144/54 vom 2. November 1954). Im übrigen könnte der\nBerichterstatter nicht deswegen allein als befangen gelten,\nweil er in dem Eröffnungsbeschluß der rechtlichen Beurtei-\n. lung der Anklageschrift nicht folgte (R6St 62, 299, 301).\n\nIII. Hinweise.\n\nnn sr nit\n\n1. Verfahrensrechtlich>\n\na) Medizinalxrat Dr. TB; den der Angeklagte uls\nSachverständigen wiederholt (erfolglos) wiegen BefangenLeit\n\nablehnte und dem die Revision außerdem vorwirft, gegen\n\n§ 136 a StPO verstoßen zu haben (dazu BGHSt 11, 211), hat\nsich über den Angeklagten nach der dienstlichen Erklärung\ndes Berichterstatters möglicherweise in gleichem Sinne\n\nund in gleich bestimmter Art wie dieser schon vor der Hauptverhandlung geäußert. Das Landgericht wird deshalb prüfen,\nob es sich nicht empfiehli, einen anderen ärztlichen Sachverständigen zu hören»\n\nb) Die Strafkammer hat es abgelehnt, entsprechend\neinem Antrag des Beschwerdeführers mehrere ÄDpzte, die ihn\nfrüher behandelt oder untersucht hatten, als sachverständige Zeugen Garüber zu vernehmen, daß er zur Tatzeit und\nauch noch später unter den Folgen einer Hirnschädigung\nlitt und deshalb zurechnungsunfähig oder Goch nur erheblich\nvermindert zurechnungsfähig war. Die Begründung des\nBeschlusses, daß diese Frage nicht dem Beweis durch\nZeugen, sondern nur durch einen Sachverständigen zugänglich sei, ist zwar entgegen der Ansicht des Angeklagien\nnicht zu beanstanden; denn erst die Revision will die Beweisfrage darauf beschränkt wissen, welches Krankheitsbild\ndie Ärzte bei ihren Untersuchungen festgestellt hatten.\nDiese Aufklärung wäre allerdings durch die Ärzte als sachverständige Zeugen möglich. Ob sie notwendig oder zuweckmäßig ist, wird das Landgericht zu prüfen haben.\n\nc)} Die Rechtsfrage, ob der Angeklagte ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist und zur Sicherungsverwahrung gebracht werden muß, darf die Strafkammer entscheiden, ohne\nein kriminologisches Gutachten einholen zu müssen»\n\n2. Sachlichrechtlich.\n\na) Zur Frage des Gesamtvorsatzes wird auf die Entischeidung BGHSt 1, 313 hingewiesen, an der der Bundesgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten\nhat. Ist ein solcher Gesamtvorsatz nicht feststellbar, so\nist keineswegs, wie die Revision meint, zugunsten des Angeklagten dennoch anzunehmen, daß er mit Gesamtvorsatz handelte. Vielmehr bewendet es, wenn mehrere EinZelhandlungen\nnicht durch einen Gesamtvorsatz zusammengefaßt werden, bei\nder Regel des § 74 StGB. Der Satz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" ist hier nicht anwendbar; die rechtliche Annahne\neimer fortgesetzten Tat statt mehrerer selbständiger Handlungen kann auch zu Zaungunsten des Angeklagten ausschlagen.\nDies entspricht ebenfalls fester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\nb) Zu der Frage, ob der Angeklagte Gewohnheitsverbrecher und als solcher gefährlich ist, wird die Strafkammer\nberücksichtigen, was die Revision hierzu ausführt. Dabei\nwird es nicht bloß notwendig sein, die Haftzeiten und die\nZeiträume genau festzustellen, in denen sich der Angeklagte\nstraffrei geführt und auch keine ungesühnten Straftaten\nbegangen hat, sondern ferner sein Vorleben - statt durch\n(unzulässige) Bezugnahmen auf frühere Urteile - selbständig\nzu erörtern, vor allem nach dem von der Revision behaupieten Beweggrund wirtschaftlicher Bedrängnis.\n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nwirä ein Vergehen durch Anwendung des § 20 a StGB nicht\nsum Verbrechen (BGHSt 4, 226).\n\nDer Senat erachtet es für angemessen, die Sache\nan ein anderes Landgericht zu verweisen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-558-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-558-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.055770+00:00"}}