{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-02-07_1_StR_529_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-02-07","aktenzeichen":"1 StR 529/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Yanen ades Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\n1. die Fabrikarbeiterin Else S u: KB ;\nIkıs. HB; dort geboren am 1924,\n\n2. den _ Rechtsanwalt Elmar 7 ge . geboren\nan 922 in E bei 2\n\n3, die Cafehausbesitzerin ee geborene Vo\naus Ei; zebcozen am 1921 in DE bei\nHs\n\nSachbezeichnung: HE. ..awegen Meineids u.2>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Wiilms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ze\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft_ wird das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 28. Juni 1260 mit den\nFegistellun ufgehoben, soweit es die Angulilagien SB\nr und 3 betrifft, jedoch mit Ausnaäme der Frei- ’\nsprüche dieser Angeklagten, die sich auf die eidliche Aussage der Angeklagten SGB in der Berufungsverhandlung\nbeziehen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und\ndie Revision des Angeklagten FWwerien verworfen; dicser\nhat die Kosten seines Rechtsmiitels zu iragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte BEE wurüe in den Jahren 1955 und\n1956 in ein Privatklageverfahren verwickelt. Sie hatie\nsich über eine frühere Angestellte ihres (afchausbetriebes zu deren Mutter in abfälliger Weise ausgelassen. Bei\nder Auseinandersetizung waren die damals in diesem Betrieb\ntätigen Angeklagten SW ung TED zugegen. Beiäc\nwurden in der vom Angeklagten FEW als dem Verteidiger\nder Frau DW verfaßten Erwiderung auf äie Privatklage\nals Zeuginnen dafür benannt, daß Frau Ti ei üer bewußten Auseinanderseizung weniger apträgliche Äußerungen\ngetan habe, als von der Privarklägerin benauptet wurde,\nGaß insbesondere die Ausärücke \"Hure!\" und \"Mensch\" nichi\necofallen seien.\n\nAm Vorabend der Hauptverhandlung in der Privatklugesache hatte der Angeklagte FW nit seiner Mandantin eine\nBesprechung, zu der auf seinen ausdrücklichen Wunsch die\nvon der Beschuldigten benannten Zeugen hinzugezogen wurden.\nYEW schilderte den äußeren Ablauf der bevorstehenden Gerichtsverhandlung und erläuterte den Anwesenden den Unterschied zwischen dem Vorwurf der Privatklage und der Einlassung der Angeklagten BED: Anschließend fragte er den\nHandelsvertreter CB; der als Zeuge für den Männerbesuch der Privatklägerin benannt war, und die Angeklagten\nBD una SEE: was sie zur Beweisfrage angeben\nkönnten. Die Antwort der Frau HB e:zap, daß dicse\nsich an eine sbfällige Äußerung im Zusanmenhang mit der\nAnwesenheit von Männern auf dem Zimmer der Privaiklägerin\nerinnerte, und führte zu einer Debatte, an der sich auch\n\ndie Angeklagten BB ung SiiBretcilisten.\n\n\\n\n\nIn dex Hauptverhandlung am folgenden Tage verschwicg\nYrau HB 215 Zeugin bewußt jegliches Wissen über die\nabfällige Äußerung der Angeklagten IB; währens Frau\nSCHE in vcsenilichen die - allerdings von der früheren\nFormulierung in der Erwiderungsschrifi abweichende - Einlassung der Angeklagten BEE bestätigte. Auf einen Vorhalt des Richters erklärte Trau SB; vor der Verhandlung\nhabe wit ihr niemand über die Sache gesprochen. Auf cinen\nspäteren Vorhalt des Prozeßbevollmächtigten der Privaiklägerin äußerte sie, sie habe der Frau BEE nur von\nihrer Ledung Mitteilung gemacht, weiter sei nichts darüber\ngeredet worden. Beide Zeuginnen blieben unbeeidigi.\n\nIn der Berufungsverhanälung, zu der es nach der Verurteilung Frau BEP: kan, wuräen die beiden Zeuginnen\nerneut vernommen. Frau HE vcenarzte Dei ihrer unwahren Aussage und blicb auch diesmal -unbeeidigt. Frau\nSBnachte zux Sache die gleichen Angaben wie im eretın\nRechtszuge. Ob sie sich erneut zu der Frage einer vorherigen Besprechung oder Absprache ihrer Aussage äußerio, 1licß\nsich nicht mehr feststellen. Sie wurde beeidigt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte HB czen\nzueiexr Vergehen der falschen uneidlichen Aussage zur Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\nInsoveit ist das Urteil rechtskräftig. Die übrigen anıssklagten hat das Landgericht von den nachstehend im einzelnen zu erwähnenden Vorwürfen der Anklage freigesprochen.\n\nGegen das Urteil haben die Staaisanwaltschafi und\nder Angeklagte MB Revision eingelegi. Die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge gegen\ndie Freisprüche. Die Revision des Angeklagten FB ::-\nanstandet, daß der Staatskasse nicht auch insoweit die\nihm entstandenen notwendigen Auslagen der Verteidigung\nauferlegt wurden, als er vom Vorwurf der Beihilfe zur\nFalschaussage und zum Meineid im Felle SB freigesprochen worden ist.\n\na. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nhat im wesentlichen Erfolg.\n\na en\n\n=.\no\n\n1. Der Angeklagten SW lag wegen ihrer Aussage\nin der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des Privatklageverfahrens ein Vergehen nach § 153 StGB zur Last, weil\nihre wiederholte Beteuerung, vor der Verhandlung mit niemanden über die Sache gesprochen zu haben, bewußt falsch\ngceviesen sei. Das Landgericht hat dies nicht als erwiesen\nangesehen; seine Ausführungen zu diesem Punkt sind unklar\nuni widersprüchlich,\n\nAuf der einen Seite stellt das Landgericht fesi,\ndaß die Angeklagte bei ihrer Vernehmung als Zeugin die\noben wiedergegebenen Angaben machte. Andererseits hält\nes die Einlassung der Angeklagten nicht für widerlegt,\ndaß sie sowohl vom Richter wie vom Prozeßbevollmächtigten\nder Privaiklägerin gefragt worden sei, ob sie ihre Aussage\nmit Frau Bi abzesprochen habe, und daß sie eine Absprache wahrheiisgemäß verneint habe,\n\nwas die Stralkammer damit sagen wollte, ist den\nUrteilsgründen nicht sicher zu entnehmen. Es 1äßi nicht\neinmal erkennen, wie das Landgericht die Einlassung Jicser Angeklagten verstanden hat. Sollte es sie dahin aufgefaßt haben, daß die Angeklagte auch wörtlich so geaniwortei, also statt \"gesprochen und geredet\" abgesprochen\ngesagt haben wollie, so konnte es das nur hinnehmen, inden\nes sich zu seiner vorausgehenden Feststellung in Fiderspruch setzte. Verstand es aber äie Einlassung so, da3\ndie Angeklagte mit ihren festgestellten Antworten nur dic\nFrage, ob ihre Aussage abgesprochen worden sei, vexrneinen\nwollte, so hätte es sich mit der Sinnwiäxrigkeit der Zinlassung auseinandersetzen müssen; denn geräde die zweite\nAntwort der Angeklagten, sie habe Frau BEE nur ihre\nVorlaäung mitgeteilt, sonst sei über die Sache nichi gexzedet worden, machi es äußert unwahrscheinlich, daß die\nAngeklagte sich dabei nicht bewußt war, wahrheitswidrig\nmehr als bloß eine Absprache zu leugnen.\n\nDie einzige sachliche Begründung, die das Landgericht\nfür die von ihm angenommene Unwiderlegbarkeit der kinlassung der Angeklagten gibt, ist der Hinweis, daß die Angeklagie \"Schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung offenbar\narglos von ihrer Teilnahme an der Besprechung vom 16. April\n1956 und der Vorsprache der Frau BED und ihres Rechisanwalis am Abend des 5. Juli 1956 bei ihr\" gesprochen hahe,\nDas Landgericht knüpft hieran die Erwägung, daß dieses\nVerhalten die Angeklagte nicht so berechnend und wi5-\ntrauisch in ihren Angaben erscheinen lasse, wie dies der\nals Zeuge vernommene Polizeibeaute gemeint habe. Diese\nErwägung könnte im Zusammenhang mit der Einlassung der\nAngeklagten, sie habe mit ihrer Antwort auf Gie Frage,\nob ihre Aussage vorher abgesprochen worden sei, nur die\n\nAbsprache verneinen wollen, allein den enigegengeseizien\nSinn haben, als ihr vom Landgericht gegeben wird. Denn\nfür ein berechnendes Verhalten der Angeklagten würde os\ngerade sprechen, wenn die Angeklagte, wie es nicht geschehen ist, auf die Fragen des Richters und des Proze3-\nbevollmächtigten der Privatklägerin sich mit einem einfachen Nein oder der Antwort begnügt hätte, es sei nichts\nabgesprochen worden, statt in Wirklichkeit mehr zu sagen,\nals sie gefragt war und damit \"ohne Not\" etwas eindeuvig\nUnwahres zu vekunden. Ein Verhalven, das keine Berechnung\nverrät, läßt sich nicht mit dem Hinweis auf ein sprätezes\nVernalten ausräumen, das epenfalls keine Berechnung verraten hat. Angesehen davon 1885 Gas Lanägericht mit suinem Hinweis außer acht, daß äje Zusammenkunft am 5, Juli\n1956 nach der Haupiverhandlung vor dem Amtsgericht Hassfurt statifand und daß Gie Angeklagte in der Hauptverhandlung des jetzigen Verfahrens ihr vor der Polizei abgelegtes Teilgeständnis, sie habe an der Unterredung von\n\n16. April 1956 teilgenommen, nicht mehr wanrhaben wollie\nund ihre abweichenden Bekundungen im Ermittlungsverfenren\nmit Krankheit und Nervosität zu erklären versuchte.\n\nNach alledem kann der Freispruch der Angeklagten\nvon der Beschuldigung einer uneidlichen Falschaussage bei\nihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Hassfurt keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung\nwird darauf hingewiesen, daß der Umstand, daß die Angeklagte nit der unwahren Aussage möglicherweise Über die\nihr gestellte Frage hinausging, der Verurteilung wezen\nVergehens nach § 153 StGB nicht entgegenstünde. Es verhielte sich damit ebenso wie in den nicht seltenen källen,\nin denen ein Mehrverkehrszeuge wahrheitswidrig jeden Verkehr mit der Kindesmuiter in Abrede stellt, statt sich\n\nvahrheitsgemäß auf das Bestreiten eines Verkehrs innerhalb der Empfängniszeit zu beschränken-\n\n2. Soweit die Angeklagte Sb von der Beschuldigung freigesprochen worden ist, auch in der Haupiverhandlung vor dem Berufungsgericht im gleichen Sinne unter Lid\ndie Unwahrheit gesagt zu haben, kann die Revision der\nBtaatsanwaltschaft nicht Aurchgreifen. Das Landgericht\nist nöänlich in diesem Falle aufgrund einer rechtlich\nnicht zu beanstandendien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis\ngelangt, daß eine entsprechende Beiragung und Auskunf‘s\nder Angeklagten in dieser Verhandlung nicht festgestellt\nwerden kKonnie. Der Generalbundesanwalt meint, es siene\nmit der Lebenserfahrung nicht in Einklang, daß ein Richter\nund ein Gegenanwalt einer efändeutig zu Gunsien einer bestimmten Prozeßpartei aussagenden Zeugin nicht das, “ss\nsie in erster Instanz protokollarisch ausgesagi habe,\nentgegenhielten, wenn es ihrer nunmehrigen Aussage widerspreche. Die Strafkanmer habe also mindestens erörtern\nmüssen, ob der Vorsitzende unä der Anwalt Ger Privatklägerin das Protokoll erster Insianz zum Gegenstand ihrer\nVernehmung unä ihrer Fragen gemacht hätten. Davon erwähnt\ndas angefochtene Urteil allerdings nichts. Es sagt jedoch\nausärücklich, daß weder der Vorsitzende des Berufungsgexichts noch der Prozeßbevollmächtigte der Privaiklägerin\nals Zeugen Angaben darüber machen konnten, ob der Angeklagten SW auch in der Berufungsverhandlung entsprechende Vorhalte gemacht worden seien und was diesc\ngegebenenfalls dazu gesagt habe. Damit aber läuft das\nVorbringen der Revision letzten Endes auf äie in der\nRevisionsbegründung der Staatsanwaltschaft enthaltene\nBeanstandung hinaus, daß die Strafkaumer durch die ÜUnicerlassung entsprechender Vorhalte an die beider Zeugen ihre\n\nAufklärungspflicht verletzt habe, Diese Aufklärungsrüge\nist unstatthaft, weil ein Versioß gegen § 244 Abs. 2 SiPO\nnicht mit der Behauptung begründet werden kann, der Tatzichter habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt\n4, 125, 126). Wollte man eine solche Rüge für zulässig\nhalten, so hätte dies die untragbare Folge, daß das\nRevisionsgericht den sacnlichen Ablauf einer Beweisaufnahme im Wege des Freibeweises rekonstruieren müßte. In\nsolchen Fällen muß offen dleiben, ob der Tatrichter einen\nentsprechenden Vorhalt gemacht hat; dementsprechend ist\nbeim Schweigen der Urteilsgründe davon auszugehen, daß\ncin solcher Vorhalt vatsächlich statifanä unä ohne Ergobnis blich. Damit entfallen zugleich die tatsächlichen\nVoraussetzungen, von Genen das Vorbringen zur Sachrüge\nausgeht. Denn beim fesigesteliten Nicntwissen beider\nZeugen über entsprechende Angaben der Angeklagten Sn\nin der Berufungsinstanz kann selbstverständlich kein\nVerstoß gegen das sachliche Recht darin gesehen werden,\ndaß das Landgericht nicht aus \"der Lebenserfahrung über\nden Verlauf von Gerichtsverhandlungen bei vypischen\nProze3lagen\" zu gegenteiligen Feststellungen gelangt\n\nist. Das würde, wie nicht näher dargelegt zu werden\nbraucht, mit den Grundsätzen der freien tatrichterlichen\nBeveiswürdigung unvereinbar sein.\n\nIl. Zur _Revision gegen den Freispruch des Angeklarten\n\nER.\n\n1. Den Angeklagten FÜ nat “as Landgericht in\nHinblick auf die Aussage der Angeklagten Schenk vor den\nAmtsgericht in Hassfurt vom Vorwurf einer Beihilfe zur\nuneidlichen Falschaussage freigesprochen. Es hat diese\nFntischeidung in erster Linie auf den Freispruch der Ange-\n\nklagten SW gestützt; insofern ist dem Urteil durch\ndas oben zu I, 1 Gesagte die Grundlage entzogen. Auch\n\ndie Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei\nselbst im Falle einer Verurteilung der Angeklagten Sn\nkeiner Beihilfe zu überführen gewesen, kann den Freispruch\nnicht tragen. Was das Lanägericht dazu im einzelnen ausführt, ist widersprüchlich, weil es davon ausgeht, die\nAngeklagte SW habe nur eine Absprache ihrer Aussage\nin Abrede gestellt, und damit die Pränisse einer Verurteilung dieser Angeklagten, die nach den Feststellungen\nnur wegen ihrer watwsäcnlich weitergehenden Angaben möglich\ngewesen wäre, wieder aufgibt. Abgesenen davon ist es\nrechtsirrig, daß das Ijanäügericht eine Beihilfe durch\npflichtwidriges Unterlassen schon zur äußeren Tatseitz\nverneint hat. Gerade bei Beleidigungsprozessen dieser\n\nArv ist es epenso wie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten\nerfahrungsgemäß gang und gäbe, daß ein Teil der Zeugen\ngefühlsmäßig auf der Seite einer frozeßpartei steht und\ndaß cs deshalb zur einverständlichen Abstimmung von Zinlassung und Zeugenaussagen kommt. Die Gefahr, daß Zeugen\nauf diese Weise ihrer Aufgabe, Helfer des Gerichts pei der\nFindung der Wahrheit zu sein, entfremdet werden, ist Desonders groß, wenn es sich dabei um Personen handelt, die\netwa als Bedienstete oder Hausgenossen in einem engeren\nVerhältnis zu einer Prozeßpartei stehen und schon deshalb\nGie Neigung haben, nach Möglichkeit nichts zu sagen, vas\n\"ihrer\" Prozeßpartei nachteilig sein könnte. Yird eine\nsolche Neigung in der Gerichtsverhanälung erkennbar oder\nauch nur vermutet, so liegt es nahe — und dies ist ein\nganz iypischer Prozeßvorfall -, daß der Richter oder der\nAnvalt der anderen Partei solche Zeugen fraat, ob sie\nihre Aussage mit der ihnen nahestehenden Partei abgesprochen oder abgestimmt haben. Dabei wird freilich cine\n\n- 10.\n\nsolche unmittelbar auf den wunden Funkt zielende Frage\nmeist vermieden unä zunächst weniger verfänglich gefragt\nwerden, Ob überhaupt über den Gegenstand der Aussage mit\nder Partei oder ihrem Prozeßbewollmächtigien geredei worden\nist. Doch mag dem im einzelnen sein, wie es wolle: Für\nPersonen, die der betreffenden Frozeßpartei nahestchen,\nwerden solche Fragen immer besonders peiniich sein, wenn\ntatsächlich eine vorherige Absprache oder auch nur einc\nUnterhaltung über das Beweisthema stattgefunden hat, und\nsie werden von Ger Versuchung beärängt werden, durch eine\nunwahre Verneinung der Frage sich unä der ihnen nahestehenden Partei unliebsame Ofienpaxungen zu ersparen. Geht man\nhiervon sus, so liegt es auf der Hand, daß ein Rechtcranwalt, der vor der Yernanälung einen Zeugen seiner Partei,\nmag nun dessen Sympathie für die Sache seines Mandanten\nnaheliegenä sein oder nicht, unä sei es auch in ganz einwandfreier Form, über sein Wissen befragt, damit eine Ge-Tahr dafür schafft, üaß der Zeuge auf einen entsprechenden\nVorhalt in der Hauptverhandlung äie Unterredung leugnei.\nErst recht ist dies der Fall, wenn eine solche Befragung\nwie im gegebenen Falle in einer standesrechtlich hochgradig bedenklichoen Weise im Rahmen einer Art von Generalprobe für die unmittelbar bevorstehende Gerichtsverhandlung stattfindet. Die Schaffung einer solchen Gefahrenlage begründet für ihren Urheber die Rechtspflicht, der\nwahrheitswidrigen Leugnen einer solchen Unterreäung äurch\nden Zeugen in der Hauptvarhandlung zu begegnen und nach\nKräften bemüht zu sein, eine unwahre uneidliche Aussage\noder zar einen Meineid des Zeugen zu verhindern. Tui er\ndas nicht, so liegt darin eine Beihilfe zur uneidlicnen\nFalschaussage oder zum Meineiä (BGHSi 2, 129, 133; 14,\n229).\n\n12 --\n\nDies wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung\nund Entscheidung zu beachten haben. £s wird außerdem\nprüfen müssen, ob nicht neben der Beihilfe durch Iinierlassen eine Beihilfe duxceh tätiges Handeln darin zu\nsehen ist, daß der Angeklagte sich energisch gegen die\nZulässigkeit der Frage an die Zeugin verwahrt hat; denn\nes liegt nahe, daß er sich als Rechtskundiger der Zulässigkeit ciner solchen Frage durchaus bewußt war und sic\nnur bestritt, um die Zeugin in ihrsr denkbaren Bereitschafi zu bestärken, einer wahrheitsgemäßen Beantwortung\nder Frage auszuweicihen. Immerhin würde das Landgerichi\ninsofern auch prüfen müssen, Ob der Angeklagte nicht aus\nUnwissenheit oder im Verirauen auf ein Versagen des Gcrichis an den äÄrfolg seines Widerspruchs glaubte und daher möglicherweise nur widersprack, um die Zeugin vor der\nGefahr einer unwahren Antvort zu schützen. In Giesen\nFalle würde eine Beihilfe äurch akiives Handeln zu verneinen sein. Doch würde äie Zulassung der Frage und ihre\nunvahre Beantwortung durch die Zeugin dann die Verpflichtung des Angeklagten zur Berichtigung der unwehren Aussage noch verstärkt haben. Zugleich ergäbe sich aus dem\nMotiv seines Widerspruchs nun auch sein Bewußtsein, mit\nder Unterlassung der Richtigstollung pflichtwidrig zu\nhandeln. Der Antrag auf Beeidigung der Zeugin käme als\nBeihilfe zur uneidlichen Falschausssge nicht in Betracht,\nsofern die Haupttat - jedenfalls nach der Vorstellung\ndes Angeklagten - bereits beendet war, als der Angeklagice\ndiesen Antrag stellte (vgl. BCHSt 8, 301, 305, 314):\n\n2, Soweit dem Angeklagten Beihilfe zum Meineid\nder Angeklagten SW Hinsichtlich der Aussage dieser\n\nAngeklagten in der Berufungsverhandlung zur Last lag,\nmußte die Revision aus den oben zu I, 2 darzxelegten\nGründen scheitern.\n\n3, Im Hinblick auf die Straftaten der Angeklagten\nHE warf der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten\nAnstiftiung vor, weil er diese Zeugin veranlaßi habe,\neiner Frage über ihr Wissen von der abfälligen Äußerung\n‚der Angeklagten BEE auszuweiche.. Das Landgericht\nhat dies nicht als erwiesen angesehen, sondern im Gegenweil angenommen dem Angeklagien sei nicht zu widerlegen,\ndad er die Zeugin zu einer waehrheitsgemäßen Aussage\naufgefordert und diese Aufforderung ernsi gemeint habe.\nDamit mußte, wie das Landgericht zuizeffend ausführt,\nauch die Annahme einer Beinilfe zur uneiälichen Falschaussage Quıch pflichtwidriges Unterlassen ausscheiden,\nda mit Rücksicht auf die ausdrückliche und ernstliche\nAufforderung zur Wahrheit die Schaffung einer die Verpflichtung zum Eingreifen begrünäenden besonderen Ge-Tahrenlage zu verneinen ist. Die Tatsache allein, da3\nder angeklagte aus einem von ihm selbst veranlaßien Gespräch mit der Zeugin die Unwahrheit ihrer Aussage erkannte, nötigie ihn noch nicht zum £ingreifen (vgl. BGH\n4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955; 1 StR 278/56 vom\n26. Oktober 1956; 1 StR 504/60 vom 20. Dezember 1960):\nDie von der Revisior behaupteten Widersprüche in der\nBeveiswürdigung bestehen nicht. Gleichwohl kann der\nFreispruch des Angeklagten im Falle He anzc -\nsichts der vom Landgericht betonten erheblichen Verdach tsgründe keinen Bestand haben, weil bei dem engen\nZusammenhang der Vorgänge nicht auszuschließen ist, daß\ndas Lanägericht auch hier zu einer anderen, die Vervi-\n\nvd\nua\nF\n\nteilung des Angeklagten rechtifertigenden tatsächlichen\nWürdigung gelangt wäre, wenn es im Falle Sl cine\nvorsätzlich unwehre Aussage und eine Beihilfe des Angeklagtien hierzu bejaht hätte.\n\nIII. Zur_Revision_gegen_ den Freispruch der Anac-\n\nklagten BB:\n\nDer Angeklagten BE lea!e der Eröffnungsbeschluß\nrei Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage\n(Aussage HB in erster unä zweiter Instanz, Aussage\nSB in erster Instanz) und Beihilfe zum Meineid (eidliche Aussage WB in zyioiier Instanz) zur Last. Soweit\nsich die Revision gegen den Freispruch von der Beihilfe\nzum Meineid richtet, muß sie aus den oben zu I, 2 serörterten Gründen erfolglos bleiben. Im übrigen greift sie\ndurch. Hierzu gelten entsprechend die unter II angestellten Erwägungen. Daß bei der Angeklagien BB h=sonders\nsorgfältig zu prüfen sein wird, ob sie die eiwa gegebene\nPflichtwiärigkeit der Unterlassung einer Abwendung uncidlicher Falschaussagen erkannte, bedarf keiner näheren\nDarlegung. Die Frage, ob äie Fflichtwidrigkeit der Unierlassung zum Vorsatz gehört, ist in der Rechtsprechung\nnoch nicht endgültig ausgetragen (vgl. BGHSt 3, 82, 89,\nandererseits BGH LM Nr. 10 vor § 47 StGB), sie liegt\nzur Zeit dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheiäung\n\nVOoro\n\nun we wen mu sr mn ze amp nr gm eur Germsreer u mer un une nme warn Gen nÄRT) aaer Yale a Sr ran\n\nist offensichtlich unbegründet.\n\nje)\n)\n\nDer Generalbundesanwalt hatte die Revision der\nStaatsanwaltschaft im vollen Uufang vertreten.\n\nBundesrichter Werner\nDr. Geier Dr. Peetz ist erkrankt und dadurch verhindert, das\n\nUrteil zu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nWillms Hücner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-529-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-07/1-str-529-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.027214+00:00"}}