{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-31_1_StR_605_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-31","aktenzeichen":"1 StR 605/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_ 605/69 2117 00€\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Reinhard MÜEwp aus Hp: zevoren\nar ED 1927 ir OD (Kreis 2 ,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\n.\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach vom 20. Oktober 1960\nwird verworfen, jedoch ist er nur \"wegen Un-\n\nzucht mit einer Abhängigen!\" verurteilt.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragan.\n\nVon Rechts wegen\n\nIo Der verheiratete Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Stralrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.\n\nil. Die Rügen einer Verletzung des § 267 Abs. 1 und des\n\n§§ 338 Nr. 7 StPO gehen offensichtlich fehl. Auch kann mit\nder Revision nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht\ngerügt werden, daß der Tatrichter Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). - Anklage\nund Eröffnungsbeschluß waren davon ausgegangen, daß\n\nFrieda Egg den Angeklagten zur Erziehung, Ausbildung\nund Aufsicht anvertraut gewesen war (Bl. 95, 107 d:A.):\nDie Revision kann daher nicht geltenä machen, der Angeklagte und sein Verteidiger seien durch das Urteil überrascht worden, weil dieses ein Anvertrautsein zur Aufsicht\nangenommen habe (BGH LM Nr. 25 a.E. zu § 174 Nr. 1 StGB),\nDie im Gesetz (§ 174 Nr. 1 StGB) genannten vier Abhängigkeitsverhältnisse können ohnehin nicht immer streng von\neinander geschieden werden (Königer, NJW 1957, 161; vgl.\nauch BGH 1 StR 446/58 vom 14. Oktober 1958, teilw. veröffentlicht in LM Nr. 23 zu § 174 Nr. 1 StGB). Die von\n\nder Revision angeführte Entscheiäung BGHSti 11, 88 ff betraf\neine wesentlichrandere Sach- und Verfahrenslage.\n\nIII. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Nr. 1 StGB\nist rechtlich nicht angreifbar. Nach den Feststellungen\n\nhatte der Angeklagte, der technische Leiter des betreffenden\nBetriebes, es während der Lehrzeit Friedas mehrfach übernommen, in seinem PKW das Mädchen nach Geschäftsschluß\n\noder nach der Beendigung von Überstundenarbeiten nach OD\n\nzu dessen #ohnung zu bringen. Während solcher Fahrten kam es\ngann zu unzüchtigen Berührungen des Lenrmädchens durch den\n„ngeklagien. Hierin hat der Tatrichter ohne Recütsfenler den\nWißcrauch einer der Aufsicht des Angeklagten anvertrauten\nMinderjährigen gesehen (vgl. die, ebenfalls eine Autofanrt\nbetreffende Entscheidung BGH LM Nr. 19 zu § 174 Nr. 1 StGB).\nDas Anvertrautsein konnte das Landgericht aus den von ihm ausreichend geschilderten Umständen entnehmen (vgl. auch Königer,\nId 1957, 162 zu b, letzter Absatz, betr. Anvertrautsein von\nAngestellten). Zum Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB gehört nicht,\ndaß Eltern oder Erzieher die Minderjährige dem Täter ausdrücklich anvertraut haben (BGHSt 1, 292 und Werner, iM Nr. 8 zu\n\n8 174 Nr. 1 StGB). Zudem hatte der Angeklagte, als er einmal\nFrieda abends in der elterlichen Wohnung absetzte, zu ihrer\nMutter gesagt, das Mädchen sei bei ihm gut aufgehoben (S.7 UA).\nWenn die Verteidigung dies anders darstellt, so wendet sie sich\nin unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters (§§ 261, 337 StGB). Auch die von\n\nder Revision gerügten Widersprüche bestehen nicht.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet\nzu verwerfen. Bezüglich der Klarstellung des Urteilsspruchs\nwird auf die in BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18 dargelegten Grundsätze verwiesen.\n\nDr. Geier Werner Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/1-str-605-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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