{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-31_1_StR_593_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-31","aktenzeichen":"1 StR 593/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn 2120 042\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateurgehilfen Werner vB aus EB dor:\ngeboren am EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n[4\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 1960\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 23. September 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen einer\ntätlichen Beleidigung der damals dreizehnjährißen Waltraud\nEEE und wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von Zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision\nist unbegründet.\n\nI. Der Vormund der Waltraud Dip hat in zulässiger\nForm (§ 158 StPO) Strafantrag gestellt, Das war nach ständiger Rechtsprechung auch noch möglich, als der Rechtsstreit\nvor dem Revisionsgericht schwebte, BGHSt 3, 73. Der Inhalt\ndes Antrages ergibt, daß ihn der Vormund rechtzeitig (§ 61\nStGB) gestellt hat. Ein Verfahrenshindernis besteht daher\n\nnicht.\n\nII. Die Revision rügt hinsichtlich der Strafzumessung\nim zweiten Falle die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie\nmeint, daß noch weitere für das Straßmaß bedeutsame Tatsachen hätten festgestellt werden müssen. Sie führt jedoch\nzunächst nur Umstände an, die die Hauptverhandlung ergeben\nhaben soll. Das kann der Senat nicht nachprüfen, weil der\nTatirichter nicht verpflichtet ist, den gesamten Inhalt der\nVerhandlung schriftlich niederzulegen. Sodann behauptet die\nRevision, es sei gerichtsbekannt, daß noch eine Reihe anderer\nVerfahren schwebe, in denen Ingrid Is 'Cofer\" im Sinne\ndes § 176 StGB ist. Inwiefern dies die Schuld des Angeklagien\nmindern soll, ist nicht ersichtlich. Schließlich führt die\nRevision überhaupt kein Beweismittel an, das nach ihrer Meinung die Jugenäschutzkammer noch hätte benutzen sollen,\nBCHSt 2, 168.\n\nIII- 1. Die Verurteilung wegen Beleidigung gegenüber\nder äreizehnjährigen Waltraud MW; die der Angeklagte\n\nfür vierzehn Jahre hielt. ist nicht zu beanstanden. Die\nRevision übersieht, daß der Ausspruch, der Angeklagte sei\nsich des beleidigenden Charakters seiner Handlungsweise bewußt gewesen, die vermißtie Feststellung enthält. Die hier\nverneinte Einwilligung des vom Angeklagten für vierzehn Jah\ngehaltenen Kindes macht ausdrücklich Feststellungen zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit entbehrlich.\n\nEin Vergehen nach § 1§ 2 StGB ist nach den Feststellun\nnicht gegeben, Es ist im wesentlichen !Tlatfrage, ob der Täte\nauf den Willen des Mädchens eingewirkt hat, um es sich gefügig zu machen. Die Jugendschutzkammer schließt dies hier\naus. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 7, 99 ££f geht fehl,\nweil dort mehrere Versuche des Täters, auf das Mädchen einzuwirken, vorlagen.\n\nDie Strafzumessung ist einwandfrei. Es ist kein Tatbe\nstandsmerkmal, daß der Angeklagte die tätliche Beleidigung\nGurch den Geschlechtsverkehr an einem recht jungen Mädchen\nbegangen hat. Daß er dessen Unerfahrenheit und Freude am\nKrafifahbren ausgemutzt hat, stellt das Urteil bei der Stref\nzumessung fest. Einod nochmaligen Feststellung bei der Sach\nverhaltsschilderung, wie offenbar die Revision meint, bedurfie es nicht. Die Strafe ist nicht unverhältnismäßig hoc\nDas Urteil enthält auch keinen Anhaltspunkt dafür, die Jugendschutzkammer habe ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB angenommen, jedoch nicht nachweisen können und\ndeshalb wegen Beleidigung verurteilt.\n\n2. Im Falle Ingrid re int die Revision, es\nliege nur ein Versuch vor. Das trifft nicht zu. Die Jugendschutzkammer hat nicht nachweisen können, ob ein vollendete\nGeschlechtsverkehr staitgefunden hat. Darauf kommt es bei\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht an. Das Uxteil stellt fest,\n\ndaß der Angeklagte bei Ingrid zur Befriedigung seiner\nGeschlechtslust beischlafsähnliche Bewegungen bis zum\nSamenerguß vorgenommen hat. Damit ist das Merkmal der\n\nunzüchtigen Handlung zur äußeren und inneren Tatseite\nre\n\nerfüllt.\nDr. Geier Werner Seibert\ngen .. .\nr Hübner Fischer\nh.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/1-str-593-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/1-str-593-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.781533+00:00"}}