{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-31_1_StR_583_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-31","aktenzeichen":"1 StR 583/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 583/60 9117 01%\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Waltraud S B zeborene PB aus\nFEED, zeboren arı GE 1923 ir (u o1en,\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 19.September 1960\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na ne nn m nn nn nn a nn an\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden,\n\nAls Beklagte in Ehescheidungsprozeß hatte sie im Frühjahr 1959 bei ihrer Parteivernehmung, der Wahrheit zuwider,\nGeschlechtsverkehr oder ehewidrige Beziehungen mit den\nSchreinermeister Georg OB (Vorfälle aus lange zurückliegender Zeit) in Abrede gestellt und dies beschworen\n(Belehrungen waren erfolgt).\n\nIhre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur\nzu\n\nr3\n\nStrafausspruch Erfolg.\n\nWas die Verteidigung in verfahrensrechtlicher Beziehung\nund gegen den Schuldspruch anführt, geht offensichtlich\nfchl. Dasselbe gilt von den Einzelangriffen gegen den Strafausspruch. Die Strafzumessung steht nur dem Tatrichter und\nnicht dem Verteidiger zu.\n\nDie durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfuns\ndes Urteils ergibt jedoch zum Strafausspruch folgendes\nrechtliche Bedenken. Das Landgericht führt zur Strafzunessung unter anderem aus: \"Daneben muß weiter erschwerend\nins Gewicht fallen, daß das Gericht, das zu einer gerechten\nEntscheidung in einer großen Zahl der Fälle auf wahre Angaben von Zeugen oder Parteien angewiesen ist, durch die\nfalschen Aussagen getäuscht und an einer der wahren Sachlage entsprechenden Entscheidung gehindert werden sollte\"\n(S. 14 UA). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat damit bei der Strafzumessung Umstände als straferschwerend gewertet, die schon bei der Aufstellung des\ngesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt sind (vgl. hinsichtlich der Falschaussage BGHSt 8, 301, 309). Zumossung-\n\nerwägungen dieser Art laufen auf seine unzulässige Doppelver-\n“ertung hinaus oder schließen sie mindestens nicht mit Sicherheit aus (vgl. R6St 57, 379 mit weiteren Rechtisprechungsnachweisen bis zurück zum Jahre 1908; RG HRR 1937 Nr. 616)-\nNicht die ärfüllung des Strafitatbeetandes, sondern die Art\nseiner Verwirklichung darf für die Ermittlung der Strafhöhe\nvon Einfluß sein (BGH 4 StR 680/52 vom 18. Dezember 1952).\n\nEs ist dem Tatrichter zwar nicht verwehrt, sich bei der Straefbemessung den Grundgedanken der verletzten Vorschrift vor Augen\nzu halten (BGH 1 StR 646/52 vom 13. Januar 1953, mitgeteilt\nbei Dallinger in MDR 1953 S. 148, 149). Gegen die Auffassung,\ndaß sich die Strafkammer nur in zulässiger Weise auf den Zweck\nder Vorschrift besonnen habe, spricht jedoch, daß sie die oben\nwiedergegebene Erwägung als weiteren Straferschwerungsgrund\nbezeichnet hat.\n\nDaher muß des Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.e\n\nDr. Geier Werner Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/1-str-583-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/1-str-583-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.763811+00:00"}}