{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-31_1_StR_545_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-31","aktenzeichen":"1 StR 545/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_545/60 2120 045\nd\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Rudolf SEHEN au: OU\nEEE, 1x3. TED: geboren ar EEE 1925 im\n>.\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter —\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i.Br. vom 15. Mai 1960 aufgehoben, soweit er d@8 Parteiverrats schuldig erkannt\nworden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird es im Kostenpunkt aufgehoben; im übrigen wird dieses Rechtsmittel verworfen.\n\nDer Angeklagte wird in vollem Umfang freigesprochen.\n\nDie gesamten Kosten des Verfahrens werden der\nStaatskasse auferlegt, Sie hat dem Angeklagten die\nnotwendigen Auslagen beider Rechtszüge zu erstatten,\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Parteiverrat.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand.\n\nDer Beschwerdeführer vertrat zwar zunächst als Rechtsanvalt seinen Freund, den Fabrikanten Ko: in dem\nVerfahren gegen ihn zur Unterbringung als (Trunk-) Suchtkranker. Später entwarf er für Frau Ko einen Antıag\nauf Entmündigung ihres Ehemannes wegen Trunksucht und gab\nihn, nachdem sie ihn unterschrieben hatte, für sie beim\nAmtsgericht ab, Dabei handelie er jedoch aus Freundschaf‘;\nzu Ko und in seiner Eigenschaft als Prokurist des\nKOEEEBschen Betriebes, dessen durch die Alkoholsucht seines Inhabers gefährdeten Fortbestand ar sowohl diesen selbst\nals auch der zahlreichen Belegschaft erhalten wollte. Hiernach hat er den Tatbestand des § 356 StGB nicht verwirklicht.\nDenn dazu gehört, daß der Rechtsanwalt beiden Parteien in\n\"seiner amtlichen Eigenschaft\" pflichtwidrig dient, also\nfür beide beruflich tätig wird und ihnen gerade seine anwaltlichen Dienste leiht (RGSt 23, 60, 68 f; 60, 289, 291;\n62, 289. RG JW 1937, 3304 Nr. 12. BüÜHSt 12, 96; vel. auch\n§ 458 E 1960 \"wer als Rechtsanwalt.....\"). Daran fehlt es\nnach der eben wiedergegebenen ausdrücklichen Urteilsfesvstellung für seine Tätigkeit bei dem Entmündigungsanirag.\nInsoweit war er außerberuflich tätig.\n\nII. Mißlungene Anstiftung zur Begünstigung im Amt,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, verfehlt den Kern der Sache,\n\nIhre Angriffe richten sich (mit einer äufklärungsrüge\n\nund sachlichrechtlichen Beanstandungen) nur gegen die\nAnnahme der Strafkammer, der Polizeimeister Roß sei nicht\namtlich verpflichtet gewesen, Josefine Weiß wegen Dicbstahls anzuzeigen, weil er von der Siraftai des Mädchens\n\"damals nur private Kenntnis hatte\". Unabhängig von dicosexr\nFrage trägt es jedoch den Freispruch des Angeklagten von\nder Anschuldigung eines Verbrechens nach § 49 a Abs. lin\nVerbindung mit § 346 StGB, daß jedenfalls nach seiner Vorstellung der Polizeibeamte aus dem erwähnten Grunde keine\nAntsvflicht hatte, die Strafanzeige zu ersiaiten, und daß\nder Angeklagie bei der Weitergabe der Bitte der Eltern des\nMädchens an Roß, den Diebstahl nicht anzuzeigen, keinen\nbestimmenden Einfluß auf die (vermeintliche) Entschließungsfreiheit des Beamten nehmen wollte, sondern die Anzeigecrstattung ausdrücklich seinem pflichtgemäßen Ermessen überließ.\n\nIII. Kostennpunkt.\n\nDa der Angeklagte von der Anschuldigung wegen Parteiverrats aus Rechtsgründen freizusprechen ist und im übrigen\nnach den Fesistellungen des Urteils gegen ihn jedenfalls\nkein begründeter Verdacht bestehen pleibt, hal die Stsatskasse ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten. Das dorf\nder Senat auch für den ersten Rechtszug aussprechen, wcil\n\nihm durch die beiden Rechtsmittel das Urteil insgesamü\nzur Nachprüfung unterbreitet ist (§ 301 StPO).\n\nDr. Geier Werner .‚Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-31/1-str-545-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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