{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-27_1_StR_324_60_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-27","aktenzeichen":"1 StR 324/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Senat hält daran fest, daß gegen Sitte und Anstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung von\nGeschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen feilhält, gleichviel, ob andere\nanstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen (Bestätigung von BGHSt 13, 16).","text_plain":"2108 085\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 184 Abs. IN. 3 a\n\nDer Senat hält daran fest, daß gegen Sitte und Anstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung von\nGeschlechtskrankheiten dienen, in Warenautomaten an öffentlichen Straßen oder Plätzen feilhält, gleichviel, ob andere\nanstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen (Bestätigung von BGHSt 13, 16).\n\nBGH, Beschl. v. 27. Januar 1961 - 1 StR 324/60 -\nAG Vohenstrauß, LG Weiden, Bayer .Oblf:\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Wilhelm > EEE aus Ten ,\ndort geboren aD 1922,\n\nwegen Vergehens nach 8 184 Abs. 1 NI25:3 & siebte\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 1961\nbeschlossen:\n\nDer Senat hält daran fest, daß gegen Sitte und\nAnstand verstößt, wer Mittel oder Gegenstände,\ndie zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten\ndienen, in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen\noder Plätzen feilhält, gleichviel, ob andere\nanstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen\n(Bestätigung von BGHSt 13, 16).\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ließ im Herbst 1958 zwischen der\nLadentüre und dem Schaufenster seines Friseurgeschäftes\nir TED en der Außenwand des Hauses zur Straße hin\neinen Warenautomaten anbringen, in dem er neben Kosmetikartikeln auch Gummischutzmittel (Präservative) feilhielt.\nTEE 52: etwa 900 bis 950 Einwohner; es hat - wie\nauch die nähere und weitere Umgebung - eine \"völlig ländliche Bevölkerung\". Zur Tatzeit hielten sich 50 - 100\nGäste aus Berlin dort auf; der Fremdenverkehr verändert\nJedoch nicht den ländlichen Charakter der Ortschaft. Der\n\nAutomat stand \"in nächster Nähe des Marktplatzes, wo sich\nauch die Kirche befindet\".\n\nAm 16. Mai 1959 forderte ein Polizeibeamter den Angeklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1959 (BGHSt 13, 16) auf, die - vo\naußen nicht sichtbaren — Gummischutzmittel aus dem Automaten zu entfernen. Trotzdem füllte der Angeklagte den\nAutomaten nochmals mit Schutzmittelpackungen auf, die\njetzt von außen sichtbar waren. Deshalb zur Rede gesielit,\nerklärte er, er sehe ein, nicht richtig gehandelt zu\nhaben; er wolle die Gummischutzmittel aber noch so lange\nim Automaten lassen, bis der Automatenschacht umgebaut\nsci. Darauf stellte der Polizeibeamte die noch im Automaven vorhandenen vier Packungen \"Biausiegel\" mit je\ndrei Präservativen sicher und erstatitete Strafanzeige.\n\nGegen den ihm zugestellten -— weder in der Urschrift\nnoch in der Ausfertigung vom Amtsrichter unterschriepenen -\nStrafbefehl erhob der Angeklagte Einspruch, In der darauf\nanberaumten Hauptverhandlung hat das Amtsgericht Vohenstrauß den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens\ngegen § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB zur Geldstrafe von 50 DM,\nersatzweise zurfünf Tagen Gefängnis verurteilt und die\nvier Packungen \"Blausiegel\" eingezogen. Das Landgericht\nWeiden hat seine Berufung als unbegründet verworfen, Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nII. Das zur Enischeidung über das Rechtsmittel be-\nıufene Bayerische Oberste Landesgericht sieht kein Verfahrenshindernis darin, daß der Strafbefehl nicht unterschrieben war; Grundlage der Hauptverhandlung nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren ist nach seiner Auffassung\n\nnicht der Strafbefehl, sondern der schriftliche Antrag\nder Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls.\n\nBei der hiernach gebotenen sachlichen Entscheidung\nwill das Bayerische Oberste Landesgericht ;an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, daß der Verkauf von\nGumnischutzmitteln durch Automaten auf der Straße nur dann\ngegen Sitte und Anstand verstößt, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, wie z.B. eine aufdringliche\nArt der Werbung oder \"Unangemessenheit des Aufstellungsories des Automaten\"; da solche Umstände nicht ausreichend\nfestgestellt seien, will es das angefochtene Urteil aufheben unä die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen. Hieran sieht es\nsich jedoch durch das Urteil des Bunädesgerichtshofs vom\n17. März 1959 - BGHSt 13, 16 — gehindert, wonach Sitte\nund Anstand allein schon äurch das Feilhalten von Gummischutzmitteln in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen\noder Plätzen verletzt werden - gleichviel, ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen; nach dieser\nRechtsauffassung wäre die Revision zu verwerfen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die\nSache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nIII. Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG sinä zu bejahen.\n\nl. Der Senat pflichtet dem vorlegenden Gericht - in\nErgebnis und Begründung — darin bei, daß bei vorangegangenem Strafbefehlsverfahren nicht der Strafbefehl, sondern\nder Antrag der Staatsanwaltschaft auf dessen Erlaß Grundlage der Hauptverhandlung ist, die Mangelhaftigkeit des\n\nStrafbefehls daher kein Verfahrenshindernis ist. Das\nfolgt - wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausführt - schon daraus, daß in den Fällen,\n\nin denen der Amtsrichter nach § 408 Abs. 2 StPO keinen\nStrafbefehl erläßt und Hauptverhandlung anberaunmi, Verfahrensgrundlage nur der Antrag der Staatsanwaltschaft\nauf Erlaß eines Strafbefehls sein kann. Nichts anderes\ngilt, wenn — wie hier - der Strafbefehl versehentlich\nnicht erlassen, aber auf einen \"Einspruch\" Hauptverhandlung bestimmt wirds\n\n2. Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist auch\nzuzustimmen, daß es für die danach zu treffende Sachentscheidung darauf ankommt, ob man — mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 13, 16) - Sitte und Anstand schlechthin als\nverletzt ansieht, wenn Gummischutzmittel in Außenautomaten feilgehalten werden, oder ob man - der früheren,\nauch vom vorlegenien Gericht vertretenen Rechtsauffassung\nfolgend - in dem Feilhalten von Gummischutzmitteln in\nAußenautomaten einen Verstoß gegen Sitte und Anstand nur\ndann findet, wenn noch besondere Umstände hinzutreten.\nRechtsprechung und Schrifttum haben zahlreiche solche\nUmstände genannt und recht unterschiedlich beurteilt:\n\nSo soll es z.B. darauf ankommen, ob der Autonat\n\nin einer städtischen oder ländlichen Gemeinde, in\neiner Großstadt oder Kleinstadt aufgestellt ist,\n\nob sich in der Nähe Industrieansiedlungen befinden,\nob es sich um einen Ort mit Fremdenverkehr nandelt;\nteilweise wird die Aufstellung in einer Haupistraße\nals anstößig bezeichnet, teilweise die in einer\nNebenstraße. Die Nähe einer Kiuche, einer Schule\noder einer von Jugendlichen benutzten Omnibusnaltestelle soll das Anbieten von Gummischutzmitiein\näurch Außenautomaten verbieten; andererseits wird\nGer Nähe einer Kirche keine Bedeutung beigemessen,\n\nFREE ER 20 B\n\nwenn der Automat sich in einer Hauptstraße befindet. Ferner wird die Ansicht vertreten, das\nFeilhalten von Gummischutzmitteln verletze dann\nSitte und Anstand, wenn in dem Automaten zugleich\nandere Waren angeboten werden; nach einer anderen\nMeinung soll es aber gerade anstößig sein, wenn\nein Außenautomat nur Präservative enthält; Von\nBedeutung ist für diese Rechtsprechung auch, wie\ndie die Gummischutzmittiel enthaltenden Packungen\nin den Automaten eingelegt sind, ob auf den Automaten durch besondere Reklame hingewiesen wird, ob\nder Automat selbst anpreisende Aufschriften trägt,\nusw;\n\nAngesichts der Vielfalt der danach für eine Beurteilung\nnach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB in Betracht kommenden\nUmstände und der unterschiedlichen Bewertung - inspesondere bei ihrem Zusammenwirken - ist dem Bayerischen\nÖbersten Landesgericht zuzugeben, daß die bisherigen\nFeststellungen des Tatrichters nicht ausreichen und das\nUrteil aufgehoben werden müßte, wenn man davon ausgeht,\ndaß es auf diese Umstände ankommt. Dagegen wäre die\nRevision zu verwerfen, wenn man der in BGHSt 13, 16\nausgespiochenen Rechtsansicht folgt.\n\nIV, In der Sache selbst vermag der Senat dem vorlegenden Gericht jedoch nicht zu folgen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht meint, die\nNeufassung des § 41 a GewO durch das Vierte Bundesgesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960\n(BGBl 1:61) stehe der Aufrechterhaltung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 13, 16 niedergelegten Rechtsauffassung entgegen. Diese Ansicht teilt der\nSenat ebensowenig wie die in Entscheidungen anderer Gexichte (vgl. insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichis vom 23. Februar 1960 - NJW 1960, 1407 -, Vorle-\n\ngungsbeschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli\n1960 - NJW 1960, 1416 -- und Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. November 1960 - “1? Ss 250/6i\nund auch teilweise im Schrifttum (u.a. Potrykus, RädJ 1959,\n511; Münzautomat 1960, 120; MDR 1960, 726 und Xohlhaas,\nDVBl1 1959, 498; Münzautomat 1960, 81) geäußerten Bedenken.\nEr hält daher an seiner in BGHSt 13, 16 mitgeteilten Rechi:\nauffassung und ihrer Begründung fest. Dazu bestimmen ihn\ninsbesondere folgende Erwägungen:\n\nl. Die Unsicherheit der früheren Rechtsprechung in\nder Beurteilung der Frage, wann das Feilhalten von Gummischutzmitteln durch Automaten Sitte und Anstand verletze\n(siehe oben III 2) und die Ablehnung, die die Entscheidung\ndes Senats vom 17. März 1959 teilweise gefunden hat, sind\nnicht zuletzt daraus zu erklären, daß jene Rechtsprechung\nund das ihr beipflichtende Schrifttum vielfach Gesichtspunkte berücksichtigt haben, die für die Frage, was Sitte\nund Anstand entspricht, außer Beiracht bleiben müssen.\n\na) So waren Belange des Gesundheitsschutzes für den\nGesetzgeber schon Anlaß, abweichend von der Bestimmung des\n§ 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Werbung für Mittel, die der\nVerhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, überhaupt zuzulassen. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB müssen diese Belange aber zurücktreten, wenn äurch die Art der Werbung\nfür die dort genannten Mittel Sitte und Anstand verletzt\nwürden. Demnach sollten Sitte und Anstand die Grenzen des\nfür den Schutz der Gesundheit Zulässigen bestimmen; man\nGarf daher nicht — umgekehrt - Interessen der Gesundheits--\nfürsorge zur Beantwortung der Frage heranziehen, was Sitte\nund Anstand gebieten.\n\nu Pe\n\nb) Ohne Bedeutung ist auch, daß Gummischutzmittel\nnicht nur der Verhütung von Geschlechtskrankheiten --also\nder gefahrlosen Ausübung unzüchtiigen Verkehrs -— dienen\nkönnen, sondern auch der Empfängnisverhütung. Die Zweckbestimmung der Mittel entscheidet nur darüber, ob sie\nzu den in § 184 Abs. 1 Nr. 3 oder 3 a StGB genannten gehören; handelt es sich danach um einen Gegenstand, der\nder Verhütung von Geschlechtskrankheiten dient, so bleibiüi\nes für die Frage, ob die Werbung für ihn sich in den\nGrenzen von Sitte und Anstand hält, gleichgültig, ob\ner auch anderen Zwecken dienen kann.\n\nc) Ob Sitte und Anstand durch Feilhalten von Gummischutzmitteln in Außenautomaten verletzt werden, 1äßt sich\nschließlich auch .nicht danach beurteilen, ob der Erwerb\ndieser Mittel aus einem Automaten dem Käufer weniger peinlich ist als der Kauf im Geschäftsraum. Zwar kann sich\nein Kauf von solchen Mitteln auch in einem Geschäft unter\närgerniserregenden Umständen abspielen; doch hat das Gesetz nicht den anstößigen Erwerb unter Strafe gestellt,\nsondern die diesem vorangehende anstößige Werbung. Dem\nKauf im Geschäft braucht aber eine Werbung überhaupt nicht\nvoranzugehen, mit dem Automatenkauf auf Straßen und Plätzen\nist dagegen stets zumindest ein Öffentliches Ankündigen\nnotwendig verbunden. Schon deshalb hinkt die Gegenüberstellung. Im übrigen ist Maßstab dafür, ob ein bestimmter\nVorgang Sitte und Anstand entspricht, nicht seine Peinlichkeit für den an ihm Beteiligten, sondern seine Anstößigkeit nach dem Empfinden anderer, daran unbeteiligter Personen.\n\nd) Bei dem, was Sitte oder Anstand fordert oder verbietet, handelt es sich um Gebote und Verbote, die in dem\n\ncd\n1\n\nFalle, daß sie vom Gesetz zur Abgrenzung von Tatbeständen verwendet werden, nicht daäurch ihre Verbindlichkeit verlieren, daß sie eine Zeitlang von vielen\nwißachtet werden. Entgegen der Auffassung des Verteidigers des Angeklagten ist es auch gleichgültig, wie\ngroß die Zahl der gerichtlichen Entscheidungen ist,\ndie der einen oder der anderen Rechtsmeinung folgen.\nEs kommt nicht auf die Zahl dieser Entscheidungen,\nsondern allein auf die Überzeugunsskraft ihrer Gründe\nan. Die Gründe der Gegenmeinung vermögen den Senat nicht\nzu überzeugen.\n\n2. Die Anstößigkeit der Ankündigung von Gummischutzmitteln in Straßenautomaten sieht der Senat insbesondere\ndarin, daß durch sie der Verkauf dieser Mittel auf die\nStraße verlegt wird und sich dort in aller Öffentlichkeit,\nvor den Augen eines jeden, auch vor Jugendlichen, vollziehen kann. Ein solcher Verkauf verletzt Sitte und Anstand\n\nZwar verbietet das Gesetz den Verkauf von Gummischut:\nmitteln als solchen nicht, mag er sich auch unter anstoßerregenden Umständen abspielen. Das bedeutet aber nicht, daß\nder Gesetzgeber ihn als stets wertneutral angesehen hat;\nnur genügte es ihm, denjenigen mit Strafe zu bedrohen, der\ndurch anstößiges Ankündigen oder Anpreisen den Anreiz oder\nGie Gelegenheit zu dem Kauf gibt. Der Verkauf von Gummischutzmitteln aus Außenautomaten jedenfalls verstößt gegen\nSitte und Anstand. Denn wer solche Mittel - anderen erkennbar - erwirbt, gibt dadurch Einzelheiten der Gestaltung\nseiner Geschlechtsbeziehungen vreis. Diese vor dem Wissen\nanderer schamvoll zu verbergen, verlangen Sitte und Anstan\n(so schon Großer Senat für Strafsachen in BGHSt 11, 67, 7\n\nDr Zu o}}\n\npe\n\nBer Fe Fee\n\nnn.\n\nner [5\n\net 3\n\nEs trifft zwar zu, daß im Einzelfalle der Kauf aus einen\nAußensutomaten auch unbeobachtet stattfinden kann. Doch\nkommt es darauf nicht an. Denn ein an einer Öffentlichen\nStraße oder einem Öffentlichen Weg oder Piutz aufgestellter Automat wirbt in erster Linie nicht für den heimlichen,\nsondern für den in aller Öffentlichkeit sich vollziehenden\nVerkauf. Eine Werbung aber, die auf einen sölchen, Sitte\n\nund Anstand widersprechenden ‚Verkauf hinzielt, ist gerade\ndeshalb selbst anstößig.\n\n3. Aus der Neufassung des § 41 a der Gewerbeordnung\nlassen sich Erkenntnisse für die hier zur Entscheidung\nstehende Rechtsfrage nicht gewinnen.\n\nDas Vierte Bundesgesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl I 61) hat durch Art. I\nNr. 22 den § 41 a GewO wie folgt neu gefaßt:\n\n\"Mittel oder Gegenstände, die zur Verhütung der\nEmpfängnis oder zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen (Außenautomaten)\nnicht feilgeboten werden.\"\n\nDer Senat hat schon in seiner Entscheidung vom\n17. März 1959 betont, daß sich seine Auffassung unabhängig\nvon der — damals erst geplanten - Neufassung des § 41 a\nGewO ausschließlich auf die Bestimmung des § 184 Abs. 1\nNr. 3 a StGB stützt. Das trifft auch jetzt, nachdem § 4l a\nGewO in Kraft getreten ist, noch zu.\n\na) Entscheidend für das in $ ala GewO ausgesprochene\nVerbot waren nach den Gesetzesmaterialien Interessen des\nJugendschutzes (vgl. BT-Drucksache 318 - 3. Wahlperiode -;\n\nKurzprotokoll der 55. Sitzung des 16. Ausschusses vom\n8. Oktober 1959; BT-Drucksache 1304; stenografische Berichte Bd. 44 S., 5023, 5115 - Umdruck 433 -, 5032 £,\n5036, 5079); andere Gesichtspunkte wurden aus der Diskussion bewußt ferngehalten. Der Gesetzgeber hat also\nnicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob\ndas Feilhalten von Schutzmitteln durch Außenautomaten\ngegen Sitte und Anstand verstoße. Die Entstehungsgeschichte des § 41 a GewO spricht also - jedenfalls ausdrücklich -— weder für noch gegen die Rechtsauffassung\ndes Senats zu § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB, :wenn sich auch\nder Schluß aufdrängt, daß ein geschlechtsbezügliches\nVerhalten, das die Jugend gefährdet und darum zu ihrem\nSchutze verboten wird, in der Regel gegen Sitte und Anstanä verstoßen wird.\n\nb) Nach Art. XV Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Februar\n1960 sind die von ihm vorgesehenen Änderungen der Gewerbeoränung - also auch die Neufassung des § 41 a - erst am\n1, Oktober 1960 in Kraft getreten. Daraus zu schließen,\nder Gesetzgeber habe das Feilhalten von Gummischutzmitteln\nin Außenautomaten bis zum 30. September 1960 erlaunt,\njedenfalls habe er es nicht als schlechthin gegen Sitte\nund Anstand verstoßend angesehen, wäre aber verfehlt.\n\nFehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt, daß ein bestimmtes Verhalten, das erst von einem bestimmten Zeitpunkt an ausdrücklich verboten wird, notwendig für die\nvorangegansene Zeit erlaubt gewesen sei, Damit wird ÜVersehen, daß eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht\nstets einen neuen Rechtszustand schaffen muß, sondern Bestwätigung einer von der Rechtsprechung eniwickelien - und\nvrraktiziertien — Rechisauffassung sein kann.\n\nDe ae N zen\n\nTemgengnn m\n\neye\n\nBa ae SS 72 2 NE sr. 0.2 75\n\nen\n\n- 11 -\n\nDer Bestimmung des Art. XV Abs, 1 des Gesetzes\nvom 5. Februar 1960, daß die - zahlreichen - Änderungen\nder Gewerbeordnung erst am 1. Oktober 1960 in Kraft\ntreten sollten, ist keine andere Bedeutung beizumessen\nals die einer bei solchen Änderungen üblichen Übergangserleichterung. Man kann daraus, daß der Gesetzgeber den\nneuen § 41 a von dieser Regelung nicht ausgenommen hat,\nnicht den Schluß ziehen, er habe das in dieser Bestimmung\nverbotene Verhalten bis dahin als erlaubt angesehen, oder\nhabe es gar - bis zum Inkrafttreten des Gesetzes — ausdrücklich erlauben wollen. Denn eine solche Erlaubnis hätte\nsich, da sie keinen Vorbehalt zugunsten des § 184 Abs. 1\nNr. 3 und 3 a StGB enthielt, auf das Feilbieten von Schutzmitteln durch Außenautomaten schlechthin bezogen, gleichgültig, ob es sich um ansteckungs- oder empfängnisverhütende Mittel handelt unä unter welchen Umständen es erTolst.\nDaß ein solches dem § 1§ 4 StGB eindeutig widersprechendes\nErgebnis vom Gesetzgeber nicht gewollt war, liegt auf der\n\nHand. Sollten aber die Vorschriften des § 184 Abs. 1 Nr. 3 und\n\n3 a StGB von der - auch die Bestimmung des § 41 a GewO\nbetreffenden - Übergangsregelung des Art. XV des Gesetzes\nvom 5. Februar 1960 unberührt bleiben, so sind sie auch\nweiterhin allein aus sich heraus auszulegen.\n\nc) Das Bayerische Oberste Landesgericht \"hält es für\nausgeschlossen, daß der Gesetzgeber einen Tatbestand, den\ner schon in § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB geregelt hat, noch\neinmal ausärücklich einem anderen Gesetz mit einer anderen\n\nwrafgrohung habe unterstellen wollen\". Hierzu ist jedoch\nTolgendes zu bedenken:\n\nNach den Vorschlägen der Bundesregierung, des Bundesrates und des 16. Ausschusses des Bundestages sollte das\n\nFeilhalten von ansteckungs- und empfängnisverhütenden\nMitteln nicht nur durch Außenautomaten, sondern durch\nAutomaten schlechthin verboten werden; die Vorschrift\nsollte also einen Tatbestand erfassen, der über den durch\n§ 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB mit Strafe bedrohten hinausgeht.\nDiese Fassung konnte demnach keine Stellungnahme zu der\nvom Senat vertretenen Rechtsauffassung zu § 184 Abs. 1\nNr. 3 a StGB sein. Erst durch die Abstimmung über den in\nder zweiten Lesung singebrachten Änderungsamtrag (Stenografische Berichte Band 44 S. 5023 und S. 5115 D--- Umdruck 433 -) hat der Bundestag das Verbot auf Außenautomaten beschränkt. Da keine sachliche Aussprache über den\nAntrag stattfand, kann kaum festgestellt werden, welche\nErwägungen der Annahme dieses Antrages insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses der neuen Vorschrift zu\n\n8 184 Abs. 1 ür. 3 a StGB zu Grunde lagen.\n\nEin Anlaß, das Verbot ausdrücklich auszusprechen,\nhätte für den Gesetzgeber aber auch dann bestanden, wenn\ner sich dessen bewußt gewesen wäre, daß der nach der\nÄnderung noch erfaßte Sachverhalt bereits durch § 1§ 4 StGB\nverboten war. Denn die Rechtsauffassung des Senats war\nvor seinem Urteil vom 17. März 1959 nur vereinzelt vertreten worden und fand auch später keine allgemeine Zustimmung. Es galt also für den Gesetzgeber, klärend einzugreifen. Er ging jedenfalls von den tatsächlichen Verhältnissen aus. Tatsache aber war, daß Gummischutzmittel\nin weitem Umfang durch Außenautomaten vertrieben wurden,\nnicht zuletzt deshalb, weil die damalige nicht einheitliche Rechtsprechung, insbesondere der Verwaltungsgerichie\näer Polizei keine klare Grundlage zum Einschreiten geb.\n\nEs war also durchaus sinn- und zweckvoll, wenn der Geseiz-\n\nvan mmmere 1“\n\nmen\n\nwem men\n\nEn ne\n\ngeber neben eine allgemeine strafrechtliche Bestimmung\neine gewerbevolizeiliche Vorschrift setzte, die den besonderen Fall des Feilbietens ansteckungsverhüte der\nMittel durch Automaten in klarer Weise regelte. Auch\nhieraus ergibt sich also, daß dem § 41 & GewO kein Einwand gegen die Auslegung des § 184 Abs. 1 Nr. 5 a StGB\ndurch den Senat entnommen werden kann. j\n\nV. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme im Ergebnis die Rechtsauffassung des Senats vertreiene\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nWwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-27/1-str-324-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-27/1-str-324-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.611592+00:00"}}