{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-27_1_StR_295_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-27","aktenzeichen":"1 StR 295/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"t_StR_295/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. den Regierungsinspektor Julius WED zus cl\nKreis IWW: sevoren am ED 1907 in SCHE ,\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9, August 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai .\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in\nder Verhanälung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun »ei\n‘er Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1961\nwird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die für Bestechungen erlangten Geldbeträge dem Staat für verfallen erklärt. Dagegen hat der Angeklagte insoweit Revi-\n‘sion eingelegt, als er wegen eines Verbrechens der\nUnzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit nit einem\nVerbrechen der schweren passiven Bestechung und wegen\nzweier, davon eines fortgesetzten Verbrechens der schweren passiven Bestechung verurteilt worden ist. Das auf\ndie Verletzung Törmlichen unä sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel bat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Feststeliungen der Strafkammer, daß der Angeklagte Wohnungen\nnicht zuweisen, den Sachgebiets- und Dienststellenleitern aber Vorschläge darüber machen und so die Vergabe\nvon Wohnungen beeinflussen konnte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten - und der ausweislich der Sit-\n\"zungsniederschrift vorgenommenen Verlesung des Geschäftsverteilungsplans der Bundesvermögensstelle Stuttgart-s\nBei seiner Einlassung hat der Angeklagte auf Grund der\nAnklageschriit gewußt, daß die Staatsanwaltschaft bei\nder Erhebung der öffentlichen Klage und das Gericht bei\nder Eröffnung des Hauptverfahrens wegen dieses Vorschlagsrechts davon ausgegangen waren, daß er Ermessensbeamter im Sinne des § 332 StGB ist. Der Angeklagte hat\nebenso wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten auf die\nVernehnmung des Leiters der Bundesvermögensstelle Stuttgart verzichtet. Umstände, die den Tatrichter dazu\n\na\n\ngedrängt oder ihm zur besseren Aufklärung nahegelegt hä’\nten, den Leiter dieser Behörde gleichwohl als Zeugen\nüber die Befugnisse des Angeklagten bei der Vergabe von\nWohnungen zu vernehmen, sind nicht zutage getreten.\n\nII.\n\nDie Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Fall Ka\n\n1.) Die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB hält der rechtlichen\nNachprüfung stand. Näherer Erörterung bedarf nur die Fra\nge, ob der Angeklagte, der den geforderten Geschlechtsverkehr nicht erreichte, die Unzucht vollendet oder\nversucht hat. Vollendete Unzucht liegt nämlich nur\ndann vor, wenn der Täter schon in den ausgeführten Handlungen - wenn auch in Verbindung mit dem anschließend\nbeabsichtigten weitergehenden Tun -— seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht, Wenn er dagegen\ndie geschlechtliche Erregung und Befriedigung erst von\nden späteren Handlungen erwartet, zu denen es nicht mehr\nkommt, dann handelt es sich um einen Versuch, unter Umständen auch um Vorbereitungshandlungen (RGSt 67, ?70;\nBGHSt 9, 13, 15; BGH 1 StR 613/60 vom 16. Februar 1961).\nOb das eine oder das andere zutrifft, muß in Grenzfällen\nwie dem vorliegenden im wesentlichen vom Tatrichter\nentschieden werden. Die Ausführungen der Strafkammer dazu sind recht knapp. Aus ihnen ergibt sich aber mit genügender Deutlichkeit, daß der Angeklagte sich nach\nder Überzeugung des ersten Richters geschlechtlich erregen wollte, als er Frau KB mehrmals den Morgenrock\nzu Öffnen versuchte und ihr an die Brust griff. Diese\nFeststellung rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Unzucht mit einer Abhängigen.\n\n4\n\n2,) Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung, Verbrechen nach § 332 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatrichterlichen Feststellungen war der angeklagte\nRegierungsinspektor mit Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung betraut; im Hinblick auf diesen Aufgabenkreis war er befugt, den Sachgebiets- und\nDienststellenleitern Vorschläge über die Belegung\nvon Wohnungen zu machen, und konnte dadurch entgegen den Ausführungen der Revision die Vergabe\nvon Wohnungen beeinflussen, Die Strafkammer hat\nden Angeklagten deshalb rechisfehierfrei als Ermessensbeamten angesehen und in seiner an Frau Kg\ngerichteten Forderung, sie solle mit ihm geschlechtlich verkehren, dann werde er ihr eine Wohnung\nverschaffen, mit Recht eine schwere passive Bestechung gefunden.\n\nDie Annahme des ersten Richters, diese Straftat treffe in Tateinheit mit dem Verbrechen nach\n§ 174 Nr. 2 StGB zusammen, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nb) Fall CE\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung. Der Angeklagte war, wie\nbereits dargelegt woräen ist, nach den tatrichterlichen Feststellungen Ermessensbeamter. Er ließ\nsich von CE mehrmals Geld schenken und versprach dafür, ihm eine Wohnung zu beschaffen. Wie\ndie Strafkammer zwar knapp, aber ausreichend deutlich festgestellt hat, brachte er CB segen-\n\nüber zum Ausdruck, daß er sich bei der versprochenen Beschaffung einer Wohnung von dessen\nGelägeschenken mitbestimmen lassen werde. Der\nAngeklagte war sich nach den tatrichterlichen\nFeststellungen auch bewußt, daß er pflichtwidrig\nhandelte, wenn er sich bei seinen Vorschlägen\n\nüber die Vergabe von Wohnungen nicht allein nach\nsachlichen Gesichtspunkten richten, sondern dabei auch auf die Geldzuwendungen Rücksicht nehmen\nwürde. In diesem Verhalten hat die Strafkammer\nohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Verrirklichung\näes äußeren und inneren Tatbestandes des § 332 StGB\ngefunden. Ob der Angeklagte bei Wonnungsvergaben\nVorschläge zugunsten CE: machte, die keine Beachtung fanden, oüer ob er sein Versprechen\nnicht einhielt, ist ohne Bedeutung; für die Vollendung der schweren passiven Bestechung ist es\nnämlich nicht erforderlich, daß der Beamte eine\nPflichtverietzung begeht (BGHSt 15, 239, 242).\n\nc) Fall mn\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen einer weiteren passiven Bestechung\nhaben aus denselben Gründen wie in Fall CD\nkeinen Erfolg.\n\nDie Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen Km. CO uns VB; Ger Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe und die Erklärung über den\nVerfall der empfangenen Bestechungsgelder sind\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSeibert Dotterweich Hübner\nFischer Mai\n\nAJf","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-27/1-str-295-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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