{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-24_1_StR_584_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"1 StR 584/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2106 9901\n\n1_5tR 584/69\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Rechtsanwalt Dr. Fritz S ED aus r ED\n0. T., geboren am u 1905 in vugup,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 23. September 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nber Schriftsetzer Rp verursachte am 1. Fetruar 1958 mit einem dem Angestellten NR gehörenden\nVolkswagen, den FD auf Bitten Ds steuerte,\nbei dem Versuch, nach der Überholung eines Fahrzeugs\nwieder die rechte Straßenseite zu gewinnen, einen Verkehrsunfall. Der Wagen kam auf der vereisten Straße\nins Schleudern und stieß gegen einen entgegenkommenden\nvon dem Großnändler KB gelenkien Kombiwagen. Beide\nFahrzeuge wurden beschädigt und ihre Insassen (ran\n\n&: Eheleute und Sohn MW einerseits und Ka\n\nandererseits) verletzt.\n\nMOD in: REED varen der Ansicht, daß auch\nKO sein Mitverschulden an dem Unfail treffe und\ndessen Versicherung mindestens einen Teil des entstandenen Schadens bezahlen müsse. Mit der Geltendmachung\nseiner Schadensersatzansprüche gegen ] beauftragte MED an 11. Februar 1958 den Angeklagten, der\nden Auftrag annahm und entsprechend tätig wurde. An\n\nein Vorgehen gegen REED dachte EB auf Grund\n\nder bestehenden Freundschaft nicht.\n\nAm 6. März 1958 erhielt REED einen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg über 150 DM, weil er\nsich bei dem erwähnten Unfall der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger\nKörperverletzung schuldig gemacht habe. ii — ] suchte\ndaraufhin zusammen mit MED den Angeklagten auf. Um\nalsbald in den Besitz der Strafakten zu kommen und auf\ndieser Grundlage sachgemäßen Rat erteilen zu können,\nhielt Dr. SGB es für dienlich, gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen. REED erteilte ihm Straf-\n\nprozeßvollmacht; auf ihrer Grundlage legte der Angeklagte Einspruch ein, beantragte Termin zur Hauptverhandlung und bat um Überlassung der Akten zur Einsicht. Nach Eingang der Akten übersandte Dr. SED\neinen Aktenauszug an NW, worauf dieser una re\nerneut bei ihm vorsprachen. Dr. SE empfanı bei\n\nder gemeinsamen Besprechung mit näherer Begründung,\n\nden Einspruch zurückzunehmen. Tags darauf erteilte\nReitzler dem Angeklagten auch Auftrag hierzu. Dieser\nführte ihn aus, Für seine Verteidigertätigkeit verlangte\nund erhielt er von RW kein Honorar.\n\nDer weitere Schriftwechsel, den Dr. SW für\n“OB nit Ger Versicherungsgesellschaft des Kreibich\nführte, erbrachte keinen Erfolg: Die Gesellschaft lehnte\nden Schadensersatzanspruch Ms endgültig ad. Mit\n\nSchreiben an MB vom 10. Juli 1958 erklärte Dr. SD\n\nseine anwaltschaftliche Tätigkeit wegen Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzprozesses gegen KED für\n‚beendet.\n\ntinige Zeit später gerieten Mi un: ru\ndie früher darüber einig gewesen waren, den Sachschaden\nan Volkswagen irgenäwie gemeinsam zu tragen, wegen der\nSchadensersatzfrage in Streit. NllWbeauftragte deshalb Anfang 1959 den Angeklagten, nunmehr wegen seiner\nSchadensersatzansprüche gegen PB vorzugehen.\nDr. SC ann aiesen Auftrag an. \"Er wußte dabei, daß\ner vorher RD in aem geschilderten Umfang bei seiner Strafverteidigung vertreten hatte, glaubte aber,\nnicht pflichtwidrig zu handeln, weil es im Strafverfahren nur um die Frage einer etwaigen Strafmilde:unrung und einer Feststellung der Mitschuld Zip»\n\nging\" (UA S. 5). Der Angeklagte trat zunächst an 0)\n\npersönlich mit einem Schreiben heran, in dem er für\n“EB einen Sachschaden von 1.300 DM und außerdem\nJe ein noch der Höhe nach festzusetzendes Schmerzensgeld für den Ehemann, die Ehefrau und den Sohn\nMED Seitena machte und bat, dazu Stellung zu\nnehmen. In der Folgezeit verhandelte er schriftlich\nmit dem Rechtsanwalt Rss. Es schlossen sich\nauch gegenseitige Vergleichsvorschläge an. Als Dr.\nSC schließlich Klage androhte, wandte sich REBB-ED veschwerdeführend an die Rechtsanwaltskammer in\nWürnberg. Auf deren Rat legte der Angeklagte Anfang\nDezember 1959 die Vertretung Ms nieder.\n\nWegen der Übernahme der anwaitschaftlichen Vertretung Ms gegen 7 trotz dessen voraussesangener Verteidigung in der denselben Unfall betreffenden Strafsache hat das Landgericht den Angeklagten des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB\nschuldig befunden und ihn - unter Annahme eines verschuldeten Verbotsirrtums und der darauf beruhenden\nAnwendung der §§ 44 Abs. 3, 27 db StGB - zur Geldstrafe von 600 DM anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. a) Was die äußere Tatseite des Parteiverrats\nbetrifft, so erkennt die Revision selbst an, daß das\n“trafverfahren Rund die Verfolgung der zivil-\n\nrechtlichen Ansprüche MB: gegen Rp dieseldve\nRechtssache im Sinne des § 356 StGB betroffen haben.\n\nHieran kann auch kein Zweifel aufkommen (u. a. RGSt\n60, 298, 300; RG JW 1937, 2964 Nr. 5; BGHSt 5, 301,\n304; 9, 341, 344 ff).\n\nb) Im Ergebnis bestehen auch keine Bedenken\ngegen die Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB a Wndt\n§ 31 Nr. 2 der am Tatort zur Tatzeit geltenden Bayerischen Rechtsanwaltsordnung 1946 (jetzt § 45 Nr. 2\nBundesRAO) gehandelt hat, d. h. für eine Partei (mp)\ntätig geworden ist, obwohl er in derselben Rechtssache\nbereits einer anderen Partei (RW) im entgegengesetzten Interesse gedient hatte (u. a. BGHSt 5, 284,\n286/287; 7, 17, 205 9, 341, 346).\n\nDer Angeklagte hatte seine Berufstätigkeit nicht\netwa schon dadurch im entgegengesetzten Interesse\nder beiden Parteien ausgeübt, daß er einerseits die\nSchadensersatzansprüche Ms gegen KB aurch\nSchriftwechsel mit dessen Versicherungsgesellschaft\nvertrat, andererseits RW in dessen Strafsache\nBeistand leistete. Denn nach den Urteilsfeststellungen\nwaren sich ME und ru in Übereinstimmung mit\nder Ansicht des Beschwerdeführers darüber einig, daß\nein Verschulden Rp an dem Verkehrsunfali und\ndamit seine zivilrechtliche Haftung aus diesem gegeben sei und daß die gegenseitigen Ansprüche auf Grund\nder gemeinsamen freundschaftlichen Beziehungen keines\nStreits und keiner Auseinandersetzung bedürften. Das\nInteresse der beiden richtete sich damals ausschließlich darauf, einen Schadensersatz von Kup zu erlangen, bei RW ferner noch darauf, eine \"der\nHaftung gegenüber ii) nicht abträgliche\" Strafminderung zu erreichen. Hieraus folgert das Landgericht\n\nzutreffend, daß der Angeklagte diesen auf ein gemeinsames Ziel gerichteten Belangen beider Parteien dienen konnte, ohne \"die Interessenssphäre einer Partei\ngegenüber der anderen zu verletzen\".\n\nDies schließt jedoch entgegen der Meinung der\nRevision keineswegs aus, daß der Beschwerdeführer dem\nGeschädigten MEEMB bei der späteren Vertretung der\n\nzivilrechtlichen Ansprüche gegen hin Verhält-\n\nnis zu der Tätigkeit in dem Strafverfahren RB\nim entgegengesetzten Interesse geäient hat.\n\nIn Unfallstrafsachen einerseits und bei den aus\ndemselben Unfall hergeleiteten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen andererseits entscheiden sich\nFrage und Umfang der Schuld oder Haftung des Schädigers im wesentlichen nach denselben Rechtsgrunäsätzen\n(vgl. u. a. §§ 220, 230 StGB; §§ 8253, 847 BGB;\n§§ 7 £L StVG). Regelmäßig geht das rechtliche Interesse\nder geschädigten Person dahin, einen möglichst hohen\nSchadensersatz zu erlangen und - bei Erhebung einer\nNebenklage - im Strafverfahren gegen den Schädiger\nwenigstens dessen strafrechtliche Schuld festgestellt\nzu wissen. Im Gegensatz hierzu liegt dem Schädiger\nin dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und bei\nder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen :’seiTene\ndes Geschädigten daran, überhaupt nicht oder wenigstens\nin’möglichst geringem Umfange bestraft zu werden und\nSchadensersatz leisten zu müssen. Die strafrechtlichen\nunä die zivilrechtlichen Interessen der einen Partei\nsind notwendigerweise so eng miteinander verbunden,\ndaß sie im Verhältnis zu den widerstreitenden Interessen der Gegenpartei als ein einheitliches Ganzes erscheinen. Schon hieraus folgt, daß der Rechtsanwalt,\nden der einer strafbaren Herbeiführung des Unfalls Be-\n\nschuldigte mit seiner Verteidigung im Strafverfahren\nbetraut hat, nicht dem Geschädigten bei der zivilrechtlichen Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Auftraggeber seine Dienste leihen darf.\nEntschließt er sich doch hierzu, so verwirklicht er\ndamit den (äußeren) Tatbestand des § 356 StGB: Er verletzt die Treuepflicht gegenüber seinem früheren Auftraggeber, u. a. zZ, B. auch dadurch, daß er der Versuchung erliegt, vertrauliche Informationen seines Erstmandanten gegen diesen zu verwerten; er schädigt außerdem aber auch, was § 356 StGB nicht zuletzt verhindern\nwill (u. a. RGSt 71, 235; BGHSt 4, 80, 83), das Ansehen der Rechtsanwaltschaft als eines wichtigen Organs\nder Rechtspflege, indem er z. B. im Gegensatz zu seiner Stellungnahme in dem Strafverfahren gegen den\nersten Auftraggeber nunmehr dessen (volle) Schuld behauptet.. Da § 356 StGB, wie erwähnt, nicht bioß dem\nSchutze der Partei dienen, sondern vornehmlich auch\n\ndas Ansehen der Anwaltschaft wahren will, kann im übrigen nicht einmal das Einverständnis des Erstmandanten\nden Rechtsanwalt von dem Verbote befreien, in derselben Rechtssache nunmehr der Gegenpartei bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen zu dienen.\n\nAus diesen Darlegungen ergibt sich, daß auch\nder Angeklagte im vorliegenden Falle trotz seiner Besonderheit nicht nachträglich MB bei der Geitendmachung seiner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Reitzler Beistand leisten durfte. Re\nwar sich zwar seiner (Mit)schuld an dem Verkehrsunfall\nbewußt und zur Zeit seines Strafverfahrens nit MD\neinig, den Sachschaden an dem Kraftwagen Ns gemeinsan zu tragen; ROW natte ferner dem Beschwerdeführer\nausdrücklich nur die Aufgabe anvertraut, zu prüfen, ob,\n\num eine Herabsetzung der im Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe zu erreichen und \"dem Schadensersatzanspruch gegen KfW dien vieg zu ebnen\", eine Mitschuld KM = festgestellt werden könne. Durch\n\nall dies konnte aber das zivilrechtliche Interesse\nFEB S nicht betroffen werden, ebenso wie dem Geschädigten KÜEED, so auch allen übrigen Geschädigten (Eheleute und Sohn MW höchstens in geringem\nMaße Schadensersatz leisten zu müssen. Denn nach den\nobigen Rechtsausführungen waren die straf- und die\nzivilrechtlichen Interessen RB s unlösvar miteinander verbunden und nicht etwa in dem Sinne einer Teilung\nzugänglich, daß nur seine Belange in strafrechtlicher\nHinsicht und seine zivilrechtlichen Interessen bei der\nAbwehr von Schadensersatzansprüchen Kms sowie bei\nder Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche\ngegen diesen als anvertraut zu gelten hatten. Der Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe\ndurch sein Verhalten den äußeren Tatbestand des\n\n§ 356 StGB verwirklicht, ist hiernach jedenfalls im\nErgebnis beizupflichten.\n\n2. Zur inneren Tatseite des Parteiverrats ist die\nStrafkammer davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer\nzwar die Nämlichkeit der Rechtssache erkannt, jedoch\ngeglaubt habe, die Vertretung Mi übernehnen zu\nkönnen, weil ihm ROEEEB die Strafverteidigung, nicht\naber auch die \"Abwehr von Schadensersatzansprüchen\nMO\" anvertraut gehabt habe. Das Landgericht betrachtet diese fehlerhafte Ansicht als einen (nicht\n\nzu entschuldigenden) Verbotsirrtum; es meint, der Angeklagte habe alle tatsächlichen Umstände gekannt,\n\ndie es ihm verboten hätten, für MED zeszen RED\ntätig zu werden; er habe nur den Umfang der ihm durch\ndie Vertretung in der Strafsache gegen BE |) anver-\n\nnn,\n\nm|ernwer\n\ntrauten Belange zu eng ausgelegt und sich demgemäß\nüber die Grenzen des rechtlichen Verbots, nicht über\nTatsachen geirrt.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In Wahrheit hat sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen, wie die\nRevision mit Recht meint, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u. a. BGHSt 3, 400, 402; 4, 80, 84; 5,\n284, 287/288; 5, 301, 311; 7, 261, 263) handelt es\nsich bei dem Begriff \"Gegensatz der Interessen\" im\nSinne des § 356 StGB, § 31 Nr. 2 BayerRa0 (§ 45\nNr. 2 BundesRAO) um ein Tatbestandsmerkmal, das deshalb vom Vorsatz des Täters mit umfaßt werden muß.\nDer Täter muß sich hiernach bewußt sein, daß er einem\nAuftraggeber dient, obwohl er schon für einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse tätig war. Die irrige Annahme,\nein Solcher Interessengegensatz bestehe nicht, ist\n\ndann ein Verbotsirrtum - und nicht Tatbestandsirrtum -\n\nwenn der Täter den Begriff des Interessengegensatzes\nverkennt, z. B. zu eng auslegt. Verbotsirrtum liegt\nauch dann vor, wenn der Täter zwar den Interessengegensatz erkennt, jedoch aus irgendwelchem Grunde\n(z. B. Einverständnis des früheren Auftraggebers mit\nder Übernahme der Vertretung der Gegenpartei, Annahme\neiner höherwertigen Rechts- oder Standespflicht u.a.)\nglaubt, nicht rechtswidrig zu handeln (u. a. BGHSt 5,\n284, 288; 7, 17, 23; 9, 341, 347).\n\n- 10 -\n\nIm übrigen wird regelmäßig ein Tatbestandsirrtum\nin Betracht kommen. Ein solcher ist nicht bloß dann\ngegeben, wenn dem Rechtsanwalt der frühere Auftrag\noder wenigstens dessen Inhalt aus dem Gedächtnis\nentschwunden ist. Da es sich bei dem Begriff \"Interessengegensatz\" um ein sog. normatives (wertendes)\nMerkmal handelt, kann ein Tatbestandsirrtum vielmehr\nauch darin liegen, daß der Täter \"infolge rechtsirriger Bewertung der Belange seiner Auftraggeber die\nGegensätzlichkeit nicht erfaßt\" (BGHSt 7, 261, 263/\n264). Ein solcher Fall ist aber bei Zugrundelegung\nder bisherigen Feststellungen hier gegeben: Der Beschwerdeführer hat nicht den gesetzlichen Begriff des\nInteressengegensatzes verkannt; sondern er hat infolge Irrtums über den Umfang der:ihmin der Strafsache\ngegen Reitzler von diesem anvertraut gewesenen Interessen nicht erkannt, daß die Belange FWBs in dem\nStrafverfahren denen MB bei der Geltendmachung\nseiner Ansprüche entgegengesetzt waren. Die Strafkammer hätte deshalb den Angeklagten nach § 59 Abs. 1 StGB\nfreisprechen müssen.\n\n[N\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß durch\ndie teilweise irrige Rechtsansicht des Landgerichts\nzum äußeren Tatbestand des Parteiverrats (siehe oben\n1 db) die Feststellungen hinsichtlich der Irrtumsfrage\nbeeinflußt worden sind.\n\nee Ta\n\nI\n\n- 11 -\n\nDas Urteil muß demgemäß mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/1-str-584-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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