{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-24_1_StR_572_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-24","aktenzeichen":"1 StR 572/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Lu Nanen des olkes\n\na\n\nin der Stra\n\nt%\nzn\nm\n{9}\n15\nje}\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Konrad Josef DB zu:\nHB (Unterfranken), dort geboren am w 1975.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs U. &.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Bamberg vom 29. August 1960 wird verworfen.\nIhm wird die Untersuchungshaft seit den 30, august\n1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:\n\nVon Kechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nas Lanügericht hat den Angeklagten wegen Beiruses\nin sechs Fällen, davon in fün! Fällen lortigesetzt und\nin vier Fällen in Tateinheit mit lortgesetzter Urkundenfälschung begangen, [erner wegen Untreue in Tateinheit nit Unterschlagung zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt Mit\nseiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Xechts, Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung in\nTateinheit mit Untreue verurteilt wurde, weil er ein\nVorführgerät verkauft und den Erlös für sich verbrauch\nhat, bestenen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen\nsedenken. Das angefochtene Urteil enthält auch insoweit keinen Rechtsfiehler, als das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung deshalb verurteilt hat, weil er als Handelsvertreter den Unternehmern, für äie er tätig war, fingierte\nBestellscheine vorlegte, die er selbst nit irgendwelchen\nNamen unterzeichnet hatte, und hierfür Provision erhielt.\nDie Revision ist zu diesen Fällen auch nicht ausgeführt.\n\n2, Der Angeklagte wendet sich ausdrücklich nur gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten versuchten\nBetrugs zum Schaden der Firma SW in den Fällen,\nin denen er Personen zu Bestellungen veraniaßte, indem\ner ihnen hohe Preisnachlässe versprach oder Altgeräte\nzu überhöhten Preisen in Zahlung nahm oder in denen er\nandere überredete, ihm gefälligkeitshalber Bestellungen\nzu unterschreiben unter der Vorspiegelung, daß er die\nVerpflichtungen aus den Verträgen selbst erledigen werde.\nwas die Revision hierzu vorträgt, kann ihr indessen\nnicht zun Erfolg verhelfen. Sie meint, hier liege keine\nTäuschungshandlung vor, denn der Leiter des S-\n\nVerkaufisbüros habe gewußt, daß der \\ngeklagie Gie Bestellungen mit \"verschiedenen Machenschaften\" erreicht\nhabe. Damit setzt sie sich jedoch mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch. Woni führt die\nStrafirammer in den Strafzumessungsgründen aus, der\nLeiter des Würzburger Verkaufsbüros der Firma SD\nhabe nicht energisch durchgegriffen, als dort im Herbst\n1958 bekannt geworden sei, daß der Angeklagte Altgeräte\nvon Kunden zu hohen Preisen entgegennehme und sie unter\ndiesen Preisen absetze. Daraus geht nicht hervor, daß\nder Leiter des Verkaufsbüros für die Zukunft mit den\nMachenschaften des Angeklagten einverstanden war oder\ndaß er jeweils bei weiter eingehenien Bestellungen annahm, sie seien ebenfalls äurch Täuschung äer Kunden\nerzielt worden. Es heißt vielmehr weiter in den Ürteilsgründen, daß der Verkaufsleiter sich durch Kollegen des Angeklagten habe bestimmen lassen, diesen nicht\nzu entlassen, und daß der Angeklagte in seinem weiteren Verhalten das Wohlwollen, das ihm entgegengebracht\nworden sei, schmählich enttäuscht habe.\n\n3. Die Darlegungen, mit denen die Strafkammer\nin diesen Fällen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs begründet hat, sind allerdings rechtlich nicht\nvöllig bedenkenfrei. Sie führt dazu aus: Der Angeklagte habe gewußt, daß er bei seinen Machenschaften\nnicht damit zu rechnen hatte, Provision zu bekommen,\nwenn jene bekannt wären. Er habe es für möglich gehalten, daß die Firmen im Interesse ihres Ansehens auch\ndann die Kunden aus den Verträgen entlassen würden,\nwenn ihnen während der Abwicklung der Verträge seine\nNachenschaften bekannt werden würden. Den in diesem\nFall den Firmen entstehenden Schaden, der zum mindesten\ngarin bestanden hätte, daß sie ihm zu Unrecht Provisioa\nausgezanlt hätten, habe er gebilligt. Ein Schaden sei\n\nErz\n\nnich; entstanden, weil die Firmen die Bestell-r an\nden Verträgen festgehalten hätten unä die Verträge\nerfüllt wurden.\n\nDie Strafkammer scheint anzunehmen, es habeim\nBelieben der Unternehmer g-standen, ob sie die Besteller an ihren Erklärungen festhalten wollten oder nicht.\nAuf die bürgerlichrechtlichen Folgen der vom Angeklagten verübten Täuschung geht sie nicht ein. Darauf\nkommt es aber für seinen Provisionsanspruch, den er\nals Vermögensvorteil erstrebte, allein an. Hierzu ist\n\nzu bemerken;\n\nDie Bestellscheine enthielten zwar die Bestimmung, daß mündliche Absprachen nur Gültigkeit hätten,\nwenn sie von der Verkäuferin bestätigt würden, oder\nden Vermerk, daß abweichende Vereinbarungen nicht getroffen seien. Trotzdem konnten die Kunden ihre Willenserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anfechten, wenn\nder Angeklagte sie durch arglistige Täuschung zur\nUnterzeichnung der Bestellscheine veranlaßt hatte, indem er ihnen wahrheitswidrig Preisnachlässe versprach\noder zusicherte, Altgeräte in Zahlung zu nehmen. Der\nHandelsvertreter ist, auch wenn er keine Abschlußvollmacht hat, nicht \"Dritter\" im Sinne des § 123 Abs. 2\nBGB, so daß es auf die Kenntnis des Unternehmers von\nder Täuschung nicht ankommt (vgl. Staudinger-Coing\n11. Aufl. Anm. 38, RGR-Komm. 11. Aufl. Anm. 29, Palandt\n19. Aufl. Anm. 1 b, Soergel-Hefermehl 9. Aufl. Anm. 28\nje zu 3 123 BGB; Enneccerus-iipperdey, Lehrbuch des\nbürgerlichen Rechts, allg. Teil 15. Aufl. § 154 II\nAnm, 18 (S. 1069); Baumbach-Duden änm. 9 B zu § 84\nHGB; Schlegelberger-Schröder Anm. 48 zu § 86 HGB; OLE\nKarlsruhe N%t 1959, 398 Nr. 21). Das rechtfertigt sich\n\naus der Ürwägung, daß es unbillig wäre. den Unternehner die durch Arglist seines mit der Vermittlung\ndes Geschäfts betrauten Gehilfen, also des Handelsvertreters, erworbenen Vorte.le zum Nachteil des\nVertragsgegners genießen zu lassen (Enneccerus-Nipverdey aa). Yirä aber die anfechtbare Willenserklärung, die \"Bestellung\", wirksam angefochten, so ist\nsie als von Anfang an nichtig anzusehen (S 142 Abs. 1\nBGB). Der Angeklagte hatte in diesem Falle keinen\nAnspruch auf Provision.\n\nEs kommt für den Tatbestand des Betrugs hier\nnicht darauf an, daß der Angeklagte sich über diese\nRechtslage genau im klaren war. Er rechnete jedenfalls damit, daß der von ihm durch arglistige Täuschung des Bestellers zustande gebrachte Kauivertrag\nwegen dieser Täuschung nicht zur Ausführung kommen\nwerde. Trotzdem erhob er Anspruch auf die Provision,\nindem er die Bestellungen als ordnungsgemäß von ihm\nbeigebrachte vorlegte,\n\nBedenken könnten hiernach gegen den Schuldspruch\nnur bestehen, soweit die Strafkammer versuchten Betrug\nangenommen hat. Aus den Feststellungen ist nicht ersichtlich, wann der Angeklagte jeweils die Provision\nfür das vermittelte Geschäft erhalten hat. Da er Vorschüsse erhielt, hat er jedenfalls einen Teil der\nProvision bezogen, bevor sicher war, daß das jeweilige Geschäft nicht angefochten werden würde. Er hat\nalso durch Täuschung Provisionsbeträge erhalten, auf\ndie er jedenfalls zu dieser Zeit noch keinen Anspruch\nhatte. Damit war aber bereits für seine Firma ein\nSchäden eingetreten.\n\n“man unser umsırhkhen\n\nDadurch, daß die Siralkamımer nur versuchten\n\nEstrug angenomnen hat, ist der Angeklagte aber nicht\n\n4. Ob auch für diejenigen Besteller eine Anfecnhtungsmöglichkeit bestand, die den Bestellschein\naus Gefälligkeit für den Angeklagten unterzeichnet\nhatten, weil sie auf Grund seiner Vorspiegelungen\nannahrmen, er werde selbst für de Erfüllung der Kaufverträge sorgen, braucht nicht eutschieden zu werden. Die Ansprüche der Unternehmer gegen die Unterzeichner der Bestellscheine hatten in diesen Fällen\nschon deshalb weniger Wert, weil die Verkäufer mit\nEinwendungen der \"Besteller\" rechnen mußten. Überdies bestand hierfür den Angeklagten überhaupt kein\nAnspruch auf Provision, weil er in Wirklichkeit keine\nBesteller gaworben hatte, er vielmehr selbst der Abnehmer der bestellten Sachen war, die er zu seinen\nGunsten unter erheblichem Preisnachlaß weiterveräußerte.\nnaß die Firmen äie \"Besteller\" an ihrer Erklärung festhielten, vermag daran nichts zu ändern. Daäurch wurde\nallenfalls der entstandene Schaden wieder beseitigt.\n\nDer Angeklagte ist auch in diesen Fällen durch\ndie Annahme versuchten Betrugs zum Nachteil der Lieferfirma nicht beschwert.\n\n5. Mit Recht hat die Strafkammer in den Fällen,\nin denen der Angeklagte andere veranlaßte, die Bestellscheine aus Gefälligkeit zu unterschreiben,\nauch vollendeten Betrug zum Nachteil der Unterzeichnel angenommen.\n\n\\\nN\n\nFeen}\n\n‚sagte die Käufer durcn Versprechungen über Preisnachlaß oder Abnahme von Altgeräten täuschte, hat\n\ndie Strafkammer, soweit er nicht die Altgeräte übernahm und für sich verwertete, keinen Betrug zum Schaden der Besteller für gegeben erachtet. Die Strafkammer meint hierzu abschließend, es fehle an der\nnotwendigen \"Stoflfigleichheit\" zwischen Yermögensschaden und Vernögensvorteil, weil es dem Angekiagien\nzunächst auf die Eriangung der Provision angekommen\nsei. Das ist richtig, soweit der Angeklagte für sich\nselbst einen Vorteil erreichen wollte (vgl. EGhSt 6,\n115). Das würde aber einen Betrug zum Schaden der\nBesteller nicht ausschließen, sofern der Angeklagte\nfür den Unternehmer, für den er tätig war, also einen\nDritten, einen Vorteil erstrebte, der in dem für\ndiesen günstigen Geschäftsabschluß bestehen konnte.\nDen Feststellungen der Straikammer 1äßt sich jedoch\nentnehmen, daß der Angeklagte einen solchen Vorteil\nbei seinem Vorgehen nicht im Auge hatte, er vielmehr\ndamit rechnete, das Geschäft werde bei Bekanntwerden\nseiner Machenschaften nicht ausgeführt werden, so daß\nletztlich für den Unternehmer nur ein Schaden (durch\ndie Provisionszahlung) zu erwarten sei. Ob die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Schaden der\nBesteller verneint, zutreffenä sind, kenn daher dahingestellt bleiben.\n\n56. Die Strafkammer hat angenommen, daß die Betrügereien des Angeklagten zum Schaden der Besteller\nmit dem Betrug zum Schaden des Unternehmers in Tatmehrheit stehen. Durchgreifende Bedenken bestehen\nhiergesen nicht. tTatmehrheit liegt sicher insoweit\n\nnnt\naachlölı\n\nd =\nVertragsabschluß üurch Fäuschurg veranlaßdte, ihn.\n\nder keine Inkassovollmacht hatte, den Kestbetrag\n\nihrer Scnuld zur Weiterleitung an die Lieferfirma\n\nzu zahlen und er die Beträge dann für sich verprauchte. Soweit der Angeklagte die Besteller schon\nvor oder bei der Entgegennahme der Bestellung täuschte\nund sie dadurch zu den Bestellungen veranlaßte, fällt\ndiese Handlung auch nicht teilweise mit der Betrugshandlung zusammen, die der Angeklagte gegenüber den\nUnternehmern beging. Der Betrug zum Schaden der Besteller war mit deren Unterschrift auf dem Bestelilschein vollendet. Der Betrug zum Schaden der Unternehmer begann erst mit der - zeitlich und örtlich getrennten — Vorlage der Bestellscheine an diese, Es\n\nist daher unter den gegebenen Umständen rechtlich\nnicht zu beanstanden, daß die Strafkammer Realkonkurrenz zwischen diesen Straftaten annimmt,\n\n7. Ob die Annahme fortgesetzier Handlungen in\nallen Fällen der rechtlichen Nachprüfung standhält,\nkann unerörtert bleiben, da der Angeklagte hierdurch\nnicht beschwert ist.\n\nAuch im übrigen hat sich bei der sachlichrechtlichen Nachprüfung kein den Angeklagten beschwerender\nRechtsfehler ergeben.\n\nAllerdings ist auf S. 36 des Urteils unter Nr. 18\nvon vier Einzelfällen des Betrugs zum Nachteil der\nFrau Sch die Rede, obwohl sich aus dem Sachverhalt (S. 17/18 des Urteils) ergibt, daß - wenigstens\nnach der Rechtsauffassung der Strafkammer - nur drei\nzinzelfäile vorliegen. Es handelt sich insoweit aber\n\nersichtiich um ein Versehen, das auf schuld- und\nstrafausspruch ohne Zinfluß geblieben ist.\n\nDie Revision ist daher in vollem Umfange zu\nverwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nYwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/1-str-572-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-24/1-str-572-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.295585+00:00"}}