{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-20_1_StR_225_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-20","aktenzeichen":"1 StR 225/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Beschluß des Präsidiums über die Zuteilung\n\neines Hilfsrichters an eine Strafkammer wirkt nicht\nüber das laufende Geschäftsjahr hinaus. Ist der\nRichter dem Landgericht von der Justizverwaltung\n\nfür längere Zeit überwiesen, so muß der Geschäftsverteilungsplan für das folgende Jahr auch über seine\n\nVerwendung neu bestimmen.\n\nBCH, Urt. v. 4. Juli 1961 - 1 StR 225/61 - LG Bad Kreuznach\n\na StR 225/61","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nGVG § 63 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 1\n\nDer Beschluß des Präsidiums über die Zuteilung\n\neines Hilfsrichters an eine Strafkammer wirkt nicht\nüber das laufende Geschäftsjahr hinaus. Ist der\nRichter dem Landgericht von der Justizverwaltung\n\nfür längere Zeit überwiesen, so muß der Geschäftsverteilungsplan für das folgende Jahr auch über seine\n\nVerwendung neu bestimmen.\n\nBCH, Urt. v. 4. Juli 1961 - 1 StR 225/61 - LG Bad Kreuznach\n\na StR 225/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hauptmann Horst W CEENEEEEEED zus 7 GE >\ngeboren an 1925 ir ro:\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peeiz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatisanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n20. Januar 1961, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung, Anstiftung zum Meineid und\nuneidlicher Falschaussage zur Gesamistrafe von einem\nJahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nI. Seine Revision: beanstandet mit Recht, daß das\nGericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.\n\nAn der Hauptverhandlung wirkte Gerichtsassessor\nu nit. Dieser ist in dem Geschäftsverteilungsplan\nfür das Jahr 1961, den das Präsidium des Landgerichts\nam 19. Dezember 1960 beschloß, nicht zum Mitglied der\nStrafkammer bestellt. Er durfte deshalb an der Sitzung\nder Strafkammer nicht mitwirken. Zwar war er aus Anlaß\nder Erkrankung des Strafkammervorsitzenden, Landgerichtsdirektior Assmann, im Jahre 1960 an das Landgericht abgeoränet und durch Beschluß vom 21. November 1960 der Strafkammer zugeteilt worden. Dieser Beschiuß änderte aber\nbloß den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1960\nund hatte mithin ebenso wie dieser Gültigkeit nur für\neben dieses Jahr. Für das folgende neue Geschäftsjahr\n1961 mußte das Präsidium die Geschäftsverteilung und\ndie Besetzung der Kammern insgesamt neu regeln und somit\ndabei auch über die Verwendung des Gerichtsassessors Wallau\nneu bestimmen (ähnlich BCH 5 StR 513/59 vom 23. Februar\n1960).\n\nDer Verfahrensverstoß zwingt ohne weiteres zur\nAufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n1I. Der Senat merkt daher zu den sachlichrechtlichen Beanstandungen nur an:\n\nDie Frage, ob dem Anstifter zum Meineid Strafmilderung nach § 157 StGB zugute kommen kann, hat die\nEntscheidung BGHSt 3, 320 nur für den Fall offengelassen, daß die Anstiftung durch unrichtige Erklärungen\n(oder rechtswidriges Schweigen) gegenüber dem Gericht\nbegangen ist. Das trifft hier nicht zu. Die Ansicht des\nLandgerichts, die Strafmilderungsmöglichkeit nach § 157\n\"StGB sei hier für die Anstiftung zum Meineid nicht gegeben, stimmt daher mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGHSt 1, 23, 28; 7, 2,55; BGH\n1 StR 50/55 vom 20. Dezember 1955; siehe dazu auch\n§ 438 Abs. 3 E 1960 mit Begründung).\n\nDer Angeklagte wußte, daß die (rechtskräftig\nverurteilte) Mitangeklagte Sggpdes Nachts mit ihm in\nseinem Dienstzimmer gewesen war. Er hatte das alsbald\ndurch ein bestimmtes Anzeichen festgestellt. Dennoch\nbekundete er als Zeuge uneidlich vor Gericht, er sei\ndamals betrunken gewesen und könne sich an nichts mehr\nerinnern. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer\ndie Falschaussage in dieser (positiven) Bekundung gefunden hat und meint, sie liege nur in dem Verschweigen\ndes erwähnten Anzeichens, Indessen wurde gerade dadurch\nauch die positive Aussage unrichtig; denn sie erweckie\n\nc\n\nden Anschein der Vollständigkeit, enthielt aber nur\ndie halbe Wahrheit.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/1-str-225-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/1-str-225-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.122737+00:00"}}