{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-17_1_StR_575_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"1 StR 575/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 014\n\nIm nanzen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Rolf Gerhardt » EB: ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EB 1925 in PER zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nnegen schweren Raubes '\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n24. August 1960 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\nKa Te ee 7\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes (§ 249, 250 Abs. I Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind unzulässig. Soweit die Verietzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, gibt der Beschwerdeführer nicht an, welches Beweismittel das Gericht\nuätte benutzen sollen. Im übrigen werden keine Tatsachen\nangegeben, in denen der Verfahrensmangel gesehen wird\n(8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das gilt auch für die von\nVerteidiger erhobene Besetzungsrüge. Es ist unzulässig\nund mit den Pflichten eines Verteiäigers nichi vereinbar, aufs Geradewohl und ohne jede sachliche Grunälage\nganz allgemein zu rügen, daß die Schöffen nicht in der\nrichtigen Reihenfolge herangezogen worden seien.\n\nDie Sachrüge ist dagegen begründet.\n\nWas der Angeklagte selbst hierzu ausführt, erschöpft\nsich allerdings in Angriffen gegen die Beweiswürdigung\nund ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO).\n\nDie Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüze\nergibt:\nDer Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB, ist bedenken-\n\nIrsei festgestellt. Dagegen tragen die Urteilsfeststellungen\nnicht Gie Verurteilung wegen Straßenraubs.\n\nDie Strafksmmer stellt fest, zur Tatzeit hätten sich\nder Angeklagte und der Verletzte VB etwa 100 m\nvom Bahnhof Zuffenhausen entfernt an einer einsamen Stelle\nlies anschließenden Güterbahnhofs befunden. Hieraus läßt\n\nsich nicht ersehen, daß, wie die Strafkammer annimmt, ‘er\nRaub auf einem öffentlichen Platz ausgeführt wurde. Zu diesen\nBegriff gehört, daß der Platz dem Öffentlichen Verkehr zu\ndienen bestimmt ist (vgl. RGSt 33, 371, 374 (zu § 243\n\nNr. 4 StGB) BGHSt 14, 383). Das ist bei einem Güterbahnhof\nnicht in allen seinen Teilen, jedenfalls nicht an jeder\n\"einsamen Stelle\" der Fall.\n\nDa zur Klarstellung weitere Feststellungen erforderlich\nsind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und üntscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen werden.\n\nDr. Geier Werner Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/1-str-575-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/1-str-575-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.915154+00:00"}}