{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-17_1_StR_523_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"1 StR 523/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 2108 099\n\nIm Namen des: volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Betonsteinwerksbesitzer Oskar\n\n> ED aus\n\nx EREREEEED Krs. ‚ geboren am EEENEEEENED\n1905 in TED Westpr.,\n2. den Bauingenieur Rudolf H aus EEE; geboren\n\nam 1927 in Anh. ;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundestrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwali beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pe wird\ndas Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom\n30. Juni 1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Hgg gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr\ney\nun\n\nmr ee\n\nAm 21. September 1959 verunglückte der 60jährige\nHilfsarbeiter Ugge in dem zum Betonsteinwerk des Angeklagten PD gehörenden Steinbruch dadurch tödlich, daß\ner mit einem zum Abtransport von Loren diehenden Spezialfahrzeug vom Typ \"Robuster\" von einer Abbaustufe herabstürziüc.\nDer Unfall war darauf zurückzuführen, daß die Fußbrense\ndes Robusters nicht ansprach und daß WW infolgedessen\ndas rückwärts rollende Fahrzeug nicht zum Halien bringen\nkonnte.\n\nDas Landgericht isi bei beiden Angeklagten zu dem\nErgebnis gelangt, daß sie den Tod Tg: fahrlässig mitverursacht haben, und hat sie deshalb wegen fahrlässiger\nTötung anstelle an sich verwirkter Gefängnisstrafen zu\nGeldstrafen verurteilt,\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt; sie rügen die Verletzung förmlichen und sach-\n\nlichen Rechts.\n\nTI. Zur Revision des Angeklagten Pggw\n\nl. Verfahrensbeschwerde.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Zeuge\nED nicht veeidigt worden ist und daß der Beschluß der\nStrarkammer über die Nichtbeeidigung außerdem Hinweis auf\n§ 60 Nr. 3 StPO keine Begründung enthält. Eine nähere Bc--\ngründung der Nichtbeeidigung des Zeugen war im gegebenen\nFalle entbehrlich, weil die Art des Verhältnisses dieses\n\nZeugen zur Tat für alle Beteiligten ersichtlich war. Wie\nnänlich das Urteil feststellt, hatte Schinke, der gleichzeitig mit dem verunglückten Uggw in Steinbruch arbeiteie,\nselbst unmittelbar vorher den Robustier gefahren und äabei\nfestgestellt, daß die Fußbremsen nicht in Ordnung waren.\nGleichwohl forderie er später seinen darin weniger geschic\"\nten Arbeitskollegen Tggpauf, den Robuster selbsi zu\nführen. Unter diesen Umständen konnte für keinen VerIchrensbeteiligien zweifelhaft sein, daß die Strafkammer hierin\neinen möglicherweise fahrlässigen Beitrag Ps un\nTode WW: erblickte und deshalb (vgl. BGHSt 10, 65) von\nder Besidigung absah. Dies war auch sachlich richiig. Wenn\ndie Revision meint, SW sei auf jeden Fall von strafrechtlicher Verantwortung frei, weil er kein Vorgeseizter\nU ; sondern nur ein junger Arbeitskollege des Verunglückten war, so verkennt sie, daß auch im Verhältnis von\nArbeitskollegen untereinander eine Garanienstellung besiehen kann, die zumindest zu warnenden Vorstellungen, wie\nsic EB erhoben haben will, unter Umständen sogar zu\ntätigem Eingreifen verpflichtet (vgl. BGH 1 StR 94/60\n\nvom 5. April 1960 S. 7):\n\n2. Zur Sachrüge.\n\nDagegen greift die Sachrüge dieses Angeklagten durch,\nweil die Feststellungen des Landgerichts bei ihm die Annahme eines für den Unfall ursächlichen vorwerfbaren Verhaltens nicht tragen können.\n\nNach diesen Feststellungen erfuhr der Angeklagte an\nTage vor dem Unfall bei seinem Besuch des Steinbruchs von\ndem dort mit der Aufsichtsführung betrauten Mitangeklagten\n\nie\n\nA -\n\nFe: daß die Rußbremse des Robusters nicht mehr richiiz\nfunktionierte. Da er sich darüber im klaren war, daß acer\nRobuster auf der Stufe des Steinbruchs nur mit einwandfrei wirkssemen Bremsen eingesetzt werden durfte, ordneie\n\ner an, das Fahrzeug noch am selben Abend auszubessern.\n\nDaß die Reparatur mißlang und das Fahrzeug gleichwohl am\nfolgenden Tag wieder eingssetzt wurde, blieb ‘ihm unbekannt,\nda er sich in der Folge nicht mehr um die Sache kümmeric.\n\na) Das Landgericht sieht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten einmal in dieser Unterlassung. Es meint, der Angeklagte habe überwachen müssen,\nob und mit welchen Erfolg die Reparatur ausgeführt wurde,\nund nicht alles Weitere dem Mitangeklagtien Ep überlassen\ndürfen. Es begründet diese seine Auffassung jedoch ausschlioßlich mit der Erwägung, daß Hals vorwiegenä in Baustoff.\nkunde ausgebildeter Bauingenieur auf dem Gebiete des Meschinenwesens nicht ausreichend qualifiziert sei und sich\ndeshalb mit Maschinen und Motoren nicht ausgekannt habe.\nDiese Erwägung kann die Folgerung, der Angeklagte habe\ndurch die Übertragung der Aufsicht an Hp die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen, jedoch nicht tragen, da\nsie ohne Zusammenhang mit dem allein maßgeblichen tatsüächlichen Vrsachenverlauf ist. Denn für Tg var es nach den\nFeststellungen spätestens am nächsten Vormittag, als er\nden Robuster selbst wieder in Betrieb nahm, ohne weiiveres\nerkennbar, daß die Reparaturbemühungen fehlgeschlagen viarcn\nDice Revision weist außerdem zutreffend darauf hin, daß zum\nAusprobieren einer Bremse und zu der Feststellung, daß sie\nnicht anspricht, keine besondere technische Vorbildung\nerforderlich ist. Es lag also nicht an der mangelnden\ntechnischen Kenntnis des Mitangeklagten Hp sondern um\n\nseiner mangelnden Umsicht und seinem mangelnden Verantwortungsgefühl, daß er die Weiterbenutzung des nicht\nmehr betriebssicheren Fahrzeugs zuließ.\n\nvr em .\n\nb) Die Strafkammer leitet ein dem Angeklagten vorwerfbares Verschulden weiterhin daraus ab, daß dieser\nnicht die Reparatur durch Überführung des Robusters in\neine Fachwerkstatt oder durch Beiziehung eines Fachmanns\nangeordnet, sondern sich damit begnügt habe, die Vornahme\nder Reparatur in der Betriebswerkstatt zu verlangen, ob- hr\n\nwohl er wußie oder doch damit rechnen mußte, daß der demalsı\nallein in der Schlosserei tätige Hilfsarbeiter OENB\nnicht in der Lage sein werde, die Reparatur sachgemäß\nauszuführen. Auch diese Begründung geht, so wie sie das '\nLanägericht verwertet, an dem wirklichen Kausalverlauf\nvorbei. Sie könnte für sich genommen allenfalls dann cine\nVerurteilung tragen, wenn es dem in der Betriebsschlosserei\ntätigen Hilfsarbeiter scheinbar gelungen wäre, den Mangel\nzu beheben, und wenn man dann das Fahrzeug in der irrigen\nAnnahme eingesetzt hätte, daß es nun völlig betriebssicher sein werde. In Wirklichkeit setzte Hgg den Robuster\nerneut ein, obwohl die Reparatur auch für ihn erkennbar\nmißglückt war. Unter diesen Umständen konnte der Unfall hu\nfür den Angeklagten PB nur dann voraussehbar sein,\n\nwenn er nicht nur mit dem Mißlingen der Reparaturbemühungen\nin der Betriebsschlosserei, sondern auch damit rechnen\n\nmußte, daß Hp das Fahrzeug trotzdem erneut verwenden\n\nwerde. Dazu ist im Urteil nichis gesagt.\n\nc) Rechtsirrig ist es auch, wenn das Landgericht\nvon dem Angeklagten Pe verlangt, er habe sich auf\njeden Fall persönlich um die Ausführung und das Gelingen\nder Reparatur bekümmern müssen. Die Sirafkammer verkennt\n\nEN\nr\n\ndamit die Bedeutung und Tragweite der in den 8§ 120 a,\n\n151 GewO niedergelegten Grundsätze. Bei dem Unternehmen\ndes Angeklagten handelte es sich um einen mitileren\nInäustriebetrieb. Allein die räumliche Entfernung zwischen\ndem Steinbruch und der eigentlichen Fabrikationsstätie,\ndie den Schwerpunkt des Betriebs bildet, schloß es aus,\ndaß der Betriebsleiter das gesamie Unternehmen beständig\nin allen Einzelheiten überwachie. Ebenso wenig brauchte\n\ner persönlich jedes Gerät nachzuprüfen. Abgesehen davon\nerscheint das Verlangen, der Angeklagte habe den Robuster\nnach Vornahme der Reparatur persönlich in Betrieb seizea\nund die Bremsen prüfen müssen, schon deshalb unverständlich.\nweil der Angeklagte nach den Fesistellungen beide Beinc\nGurch Amputation verloren hat und die Strafkammer nichts\ndarüber sagt, ob er überhaupt körperlich zur Vornahme der\nverlangien Bremsprobe imstande gewesen wäre.\n\nd) Wenn die Strafkammer den Angeklagten schließlich\nauch deshalb als schuldig angesehen hat, weil er den erneuten Einsatz des Robusters trotz erkennbar mangelhafter\nBremseinrichtung zugelassen habe, so setzt- sie sich danit\nzu ihrer Feststellung in Widerspruch, daß der Angeklagte\nsich nach der Anweisung, das Fahrzeug in der Betrichbsschlosserei reparieren zu lassen, nicht mehr um dic Angelegenheit gekümmert habe und — wie dem weiteren Zussmuienhang entnommen werden muß - auch auf anderem flege nichts\ndavon erfuhr, daß die Reparatur mißglückt war und das\nFahrzeug trotzdem erneut eingesetzt wurde.\n\ne) Nach alledem mußte das Urteil, soweit es den\nAngeklagten PD vetrifft, aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLanögericht zurückverwiesen werden.\n\nDieses wird nunmehr in erster Linie zu prüfen haben,\nob der Angeklagte seine Pflichien als Betriebsleiter nicht\ndadurch verletzt hat, daß er bei der Anleitung und Beaufsichtigung des von ihm mit der Leitung der Arbeiten im\nSteinbruch beauftragien Mitangeklagten Hg die errforderliche Sorgfalt vermissen ließ.{vgl. hierzu BGH VRS 13, 15,\n17 und 36, 38). Für eine solche Verletzung der Sorgfalts- |\npflicht könnte sprechen, daß H@WBerst ganz kurz und pr obe- |\nweise im Beirieb des Angeklagten ib {ätig war, vorher |\njahrelang nur in theoretischer Ausbildung gestanden hatte |\nund auch in der früheren Zeit niemals mit der selbständigen,\nBeaufsichtigung von Betrieben oder Betriebsteilen befaßt '\nwar. Bei der Strafzumessung wird ausdrücklich gesagt, doß\ndem Angeklagten Hgpnoch die Selbständigkeit, Sicherheit\nund Durchsetzungskraft gegenüber Pin zefehlt habe.\n\nSetzt ein Betriebsleiter einen noch unerfahrenen Anfänger als Aufsichtsperson ein, so muß or das, was jenem\nan Umsicht und Veraniwortungsbewußtsein noch fehlt oder\nfehlen mag, durch eigene Umsicht und Veraniworiung zu eisetzen irachten und dies erst rechi dann, wenn es um die\nBehebung eines ihm selbst bekannt gewordenen besonders\neınsten Gefahrenzustandes geht. In diesem Zusammenhang\nkönnte es dem Angeklagien allerdings als für die Unfall- |\nfolge ursächliches Verschulden anzurechnen sein, daß or\nsich mit der knappen Anweisung begnügte, den Robuster in\nder ihm als unzulänglich bekannten Betriebswerkstati\nreparieren zu lassen, um sich dann nicht weiter um dic\nAngelegenheit zu kümmern, — statt entweder dem Mitangeklaeven Hp bestiinniere Anweisungen zu geben, ausdrücklich\njeien neuen Einsatz des Robusters vor Wiederherstellung\nder uneingeschränkten Betriebssicherheit, gegebenenfalls\nauch gegenüber den übrigen im Steinbruch Beschäftigten,\nzu verbieten oder aber die Reparatur und ihr Ergebnis\n\nBE\n\npersönlich zu überwachen. Wie weit hier die Anforderungen\ngehen, hängt entscheidend von den Feststellungen ab, die\nüber die Vorstellungen des Beiriebsleiters von der Verläßlichkeit der Aufsichtsperson getroffen werden können.\nHat ein Betriebsleiter sich hierüber bei Jeinem Anfänger\nüberhaupt keine Gedanken gemacht, so wird sein hierin\nliegendes Verschulden die Verantwortung für grobe Leichtferiigkeit der Aufsichtsperson im allgemeinen einschließen.\n\nDas Landgericht wird ferner gut daran tun, den Sinn\nder vom Angeklagten PB sezebenen Anweisungen näher zu\nergründen. Wenn die Revision sagt, der Reparaturaufirag\nhabe auf alle Fälle das Verboi eingeschlossen, das Gerät\nim Falle mißlungener Reparatur wieder einzusetzen, so ist\ndas eine mögliche unä naheliegende Deutung. Denkbar wäre\naber auch, daß die Anweisung in einer Ari und Weise gegcben wurde, die in dem Mitangeklagten Heiden Eindruck erwecken konnte, er werde sich die Ungnade seines neuen Chefs\nzuzichen, falls er den Robuster nicht mit betriebseigenen\nMitteln reparieren lasse. Gerade bei jungen und noch unsicheren Aufsichtspersonen kann es unter Umständen von vwesentlicher Bedeutung für ihr Verhalten sein, ob deı Vorgeseizte sich schroff und unzugänglich oder verständnisvoll\nunä hilfsbereit verhält.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hs\n\nbleibt erfolglos. Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet\nWas die schriftliche Revisionsbegründung dazu vorträgi, geht\nnicht über unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen\nhinaus. Die vom Verteidiger in der Verhandlung vorgetregenen\nGesichtspunkte bezieken sich nur auf eine beiläufige Bererkung des Landgerichts zum Hergang der vergeblichen Reperaturbemühungen in der Beiriebswerkstatt und berühren nichi dic\n\n9 -\n\nfür den Schuldspruch wesentlichen Erwägungen des angc-Fochtenen Vrieils, daß nämlich der Angeklagte am folgenden\nTage pflichtwidrig keine Bremsprobe vornahm. Auch eine Aufhebung des Strafausspruchs mit Rücksicht auf den Erfolg\nder Revision des Angeklagten PB hieli der Senat nicht\nfür veranlaßt, weil nicht damit gerechnet werden kann, daß\ndie Strafkammer auf die neue Verhandlung zur Feststellung\neines wesentlich höheren Mitverschuldens dieses Angeklagven gelangen könnte, als sie es dem angefochtenen Urteil\nzugiunde legie.\n\nDr. Geier Werner Seibert\n\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/1-str-523-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/1-str-523-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.893452+00:00"}}