{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-17_1_StR_411_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-17","aktenzeichen":"1 StR 411/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0)\nu2\n\nt:\n\nr“\n\n‚111/60 9117 012\n\nTr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Otto T ED :: iD\nKreis GB, geboren on 932 ir rum\nKreis AB Bessarabien),\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht Ellwangen vom 9. Mai 1960 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Nechtsmittels\nzu tragen, Die Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft trägt die Staatskasse.\n\nVor Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit widerstand gegen\ndie 5taatsgewalt und Körperverletzung sowie wegen eines\nweiteren Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt unter Anwendung des § 5i Abs. 2 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Die Revisionen\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen\nErfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten:\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung des § 136 a\nStPO, Das Schwurgericht habe eine Aussage des Angeklagten vor der Polizei verwertet, die unter Verletzung des\n§ 136 a StPO zustande gekommen sei. Die Rüge ist unbe-\n\nu\n\ngründet.\n\nDie Revision behauptet, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des Angeklagten sei\nbei seiner polizeilichen Vernehmung am 5. Juni 1959 durch\n\"Ermüdung im weitesten Sinne\" beeinträchtigt gewesen,\nweil er an Kopfschmerzen gelitten habe.\n\nAus den Feststellungen des Landgerichts geht jedoch\nnicht hervor, daß die Kopfschmerzen, über die der Beschwerdeführer damals klagte, Anzeichen oder Ausdruck stärkerer Ermüdung waren. Auch der Akteninhalt und das Revisionsvorbringen selbst geben hierfür keinen Anhalt.\n\nDer Angeklagte war am Abend des 4. Juni 1959 festgenommen worden. Die Nacht verbrachte er im Ortsarrest\nvon Wasseralfingen, wo er allerdings am Morgen - die\nnäheren Umstände sind nicht festgestellt - einen Selbst-\n\n- 3 -\n\nmordversuch unternahm. Anm 5. Juni 1959 wurde er gegen\n11,30 Uhr mit dem Dienstwagen in das Nienstzetäude der\n£Xriminalpolizei in Ellwangen verbracht, von dort zu\n\nFuß in das Jandgerichtsgefängnis in Ellwangen. Am Nachmittag wurde er dort wieder abgeholt und nun im Dienstzimmer der Kriminalpolizei verhört. Am selben Tage wurde\ner noch dem Ermittlungsrichter vorgeführt, der gegen\n19,15 Uhr gegen ihn Haftbefehl erließ. Bei der Verneh_\nmung durch den Ermittlungsrichter klagte er über Kopfschmerzen. Der Richter brach daher die Vernehmung ab,\nweil nicht sicher sei, ob der Angeklagte der YVernehmung\nnoch folgen könne (Bl. 15 Rd. A.). Auch bei der Vernehmung bei der Kriminalpolizei durch den Zeugen DB\n@® 42::e der Angeklagte über Kopfschmerzen geklagt.\n\nDer ihn vernehmende Beamte hatte aber keinen Zweifel, daß\ner imstande sei, der Vernehmung zu folgen.\n\nEs kann unter diesen Umständen keine Rede davon\nsein, daß der Angeklagte infolge ungenügender Ruhepause\nübermüdet war.\n\nLetzten Endes kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ünermüdet war oder ob etwa seine Kopfschmerzen\nderart stark waren, daß hierdurch die Freiheit seiner\nWillensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigt war. 55 braucht für den voriiegenden Fall auch nicht\nentschieden zu werden, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die — bewußte oder unbewußte - Ausnutzung einer durch einen krankhaften Zustand herbeigeführten Willensbeeinträchtigung ebenfalls durch § 136 a\nStPO verboten ist. Denn das Schwurgericht hat zwar die\nVoraussetzungen des } 136 a Abs. 1 StPO hinsichtlich\nder Aussage des Angeklagten vor der Polizei verneint, es\nhat aber der Aussage für den Tatvorsatz des Angeklagven keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen, viel-\n\n2\nR}\n\nmehr dessen bedingten TOTULASYOTIAGZ 3Onon aus den\n\n’\n’\n\nDMatunständen entnommen. Las arngefochvene Urteil kann\nschon deshalb nicht auf e ewwaigen unrichtigen \\n-\n\n{\nwendung des § 136 a StPO beruken.\n\nWeitere Rügen sind in zulässiger Welse nicht\nerhoben. Aus der Werdunzs, üle Nevision werde \"auf Verletzung des Gesz'szes\" ge:tü'_ . kann inr insbesondere\ndie allgemeine 5achrüs: Äicht eıtnommen werden (vgl.\n\n§ 344 Abs, 2 Satz 1 StX.\n\nII. Die Reyision der Staatsanwaltschaft?\n\nDie vom Generaliv: esamwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft rügt jerletzung des sachlichen\nRechts.\n\n1. Die Staatsanwaitschaft, die Anklage wegen Totschlagsversuchs erhoben hatte, rügt insbesondere üle\nNichtanwendung des § 217 St§ 2. Sie kann damit keinen\nErfolg haben. Nach Seczlage käme nur in Betracht, daß\nder Angeklagte heimtückisch töte:. ollte. Dieses Vatbestandsmerkmal liegt jedoch nach den Feststellungen\nweder zur inneren noch : r äußeren Tatseite vor.\n\nNach den Feststellungen war die Polizei verständigt worden, daß der Angexla;te gewalttätig geworden\nsei und mit einem Beil ärohe. Naraufhin begaben Sich\ndrei Polizeibeamte zur Wohnung des äÄngekiagten. Dieser\nerwärtete sie unter der Haustür, wobei er in gespieits?”\nGleichgültigkeit eine Zizarc .e rauchte, in einer dans\naber hinter seinen Rücken da. 3eil versteckt hielt. 7\ndie Anrede eines Polizeibear:,;en trat er unvermitte\nerwas zurück, ri Ale Hand mit dem Beil roch unä ssaL.\n\n_\n\nin Richtung auf Ger. ?Polizeibeamten Vggp zu “üeil alle\närei Polizeibeantern vo: ınfang an auf der Hut waren\",\nreagierten diese aber sehr rasch. Dem Angeklagten wurde\n\ndas Beil entrissen.\n\nDie Strafkamner lührt aus, § 211 StGB sei nicht\nanzuwenden, weil der Angeklagte die Arglosigkeit des\nPolizeibeamten Vogt nicht habe ausnutzen können; die\nPolizeibeamten selen ni-ät ahnungslos sondern auf den\nSchlag gefaßt gewesen. Die Staatsanwaltschaft rügt\nhierzu, das Schwurgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob nicht ein \"Verscch am untauglichen Objekt\"\nvorliege. Sie meint damit offenbar, es sei nicht geprüft worden, ob der Angeklagte die Polizeibeamten oder\nwenigstens den Polizeibeamten Vogt im Augenblick der\nTat für arg- und wehrlos gehalten habe unä dies habe\n\nausnutzen wollen.\n\nRichtig ist, daß das Schwurgericht auf diese\nFrage nicht ausdrücklich eingegangen ist. Es hatte nach\nden getroffenen Feststellungen dazu auch keine Veranlassung. Die Annahme, daß die Poiizeibeanten, die, weil\nsie Gewalttätigkeiten des Angeklagten befürchteten,\ngleich zu dritt erschienen waren, arg- und wehrlos gewesen seien, liegt so fern, daß das Schwurgericht sich\nnicht mit der Möglichkeit zu befassen brauchte, der\nAngeklagte habe dies irrtümlicherweise angenommen. Zwar\nkann den Peststellungen noch entnommen werden, daß der\ningeklagte durch \"gespielte Gleichgültigkeit\" versucht\nhat, die auf Gewalttätigkeiten gefaßten Polizeibeamten\ndennoch zu überlisten. Das reicht aber für des Tatbestandsmerknmal der \"Heimtücke\" auch in subjektiver\nHinsicht nicht aus, wenn das Opfer weder arg- noch\nwehrlos ist unä der Täter dies erkennt.\n\nDa hiernach die Voraussetzungen für einen Mordversuch auch nach der inneren Tatseite ausscheiden,\ngibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die von\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den\nuntauglicher Versuch auch auf den Fall anzuwenden\nwären, daß der Tatbestand des Totschlags oder Totschlagsversuchs nach der äußeren Tatseite vorliegt, der Täter\naber irrigerweise einen Umstand für gegeben hält, der\nseine Tat nach § 211 Abs. 2 StGB als Mord kennzeichnen\nwürde,\n\n2. Die Staatsanwaltschaft hält ferner § 42 b StCB\nfür verletzt. Auch insoweit ist die Sachrüge unbegründet.\n\nDie Gründe, mit denen das Schwurgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat, lassen im Ergebnis keinen Rechtsirrtum ersehen. Die Unterbringung ist nur anzuoränen,\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die Überzeugung hiervon hat das Schwurgericht nicht zu gewinnen\nvermocht. Wenn es ausführt, die Tat sei dem Angeklagten\npersönlichkeitsfremd und könne als einmalige Reaktion\nangesehen werden, die durch die besonderen Umstände des\nTages bedingt gewesen sei, so kann dem nicht entgegengehalten werden, daß der Angeklagte ja wegen zweier an\nzwei aneinanderfolgenden Tagen begangenen Straftaten\nverurteilt worden sei. Das war auch dem Tatrichter bewußt. Im Zusammenhang mit der Anwendung des § 51 Abs. 2\nStGB führt das Schwurgericht aus, daß der am 5. Juni\n1959 begangene Widerstand mit der Vortat im Zusammenhang stehe und eine Folge hirnorganisch bedingter innerseelischer Verarbeitungsschwierigkeiten sei. Das Schwur-\n\n—J\n\ngericht hatte also bei der Prürung der Anwendbarkeit\ndes § 42 b StGB offensichtlich den Gesamtkomplex des\nstrafbaren Verhaltens des Angeklagten im Auge, den es\nals zusanmengehöriges Tatgeschehen betrachtete,\n\nDie Ansicht des Schwurgerichts, daß der Angeklagte,\nder bereits fünf Monate in Untersuchungshaft war, nun\nso weit gefestigt sei, daß er in Zukunft den Alkohol\nmehr neiden und nach Verbüßung der Strafe keine schweren Rechtsbrüche mehr begehen werde, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen\nErfahrungssätze sind darin nicht ersichtlich.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\n\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDr. Geier Werner Seibert\nWwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/1-str-411-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-17/1-str-411-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.871493+00:00"}}