{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-10_1_StR_564_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"1 StR 564/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"usan Seat 2108 097\na Nanen Ges Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Dusan TB: ohne ei Tr\nund ohne festen Wohnsitz, geboren an 1924\nin OEWB/Jugoslavien,\n\nden Uhrmacher und Maler Walter Bernhard %\nta ee TORE\n\nohne festen Wohnsitz, geboren a 1\nbeide in dieser Sache in Untersuchungshaft;\n\ne\nee 2\n\nDD\nnr\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1961, an der teilgenomnen haben;\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Es\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten FW wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 1. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit er wegen Sachhehlerei verurteilt ist, ferner\nzur Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision dieses ee SOo-\n\nwie die Revision des Angeklagten werden\nverworfen.\nDem Beschwerdeführer W wird die Untersuchungs-\n\nhaft seit dem 2. September 1960, soweit sie drei\nNonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Er\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun rn nn a nn ne\n\nI. Der Angeklagte MiWist wegen eines schweren Diebstahls im Rückfall (II 2), wegen Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen (II 1 und 3) und wegen Sachhehlerei (II 4) zu\neiner Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Die Untersuchungshaft wurde ihm in Höhe ‚von vier\nMonaten angerechnet.\n\nFerner ist der Angeklagte Wgpwesen schweren und wegen\neinfachen Diebstahls im Rückfall (II 2 und 1), unter Freisprechung im übrigen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Bei ihm wurde die Untersuchungshaft in voller Eöhe angerechnet,\n\nHiergegen richten sich die kevisionen der Angeklagten.\nPD erhebt die Sacnbeschwerde. WE rüst außerden die\nVsrletzung der Aufklärungspflicht. Das Rechtsmittel des Angeklagten BB :2t nur teilweise, die Revision des Änge-\n\nklagten VB hat keinen Erfolg.\nII. A - Revision Po -:\n\na) Die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls\nund wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen (II 2, 1\nund 3) läßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nb) Zu II 4 (S. 7 kis 9 UA) wird im Urteil im wesentlichen ausgeführt: In der Nacht vom 26. zum 21. Januar 1960\nwurden aus zwei den Autoverleihern Josef und Arno Kun\n(EB) zehörenden, vermutlich unverschlossenen Personenkraftwagen ein Herrenmantel, ein ?aar Handschuhe, ein\nMohairschal sowie eine Aktentascre (in der sich ein Schlüsselbund und ein Stempel befanden), terner ein Wollschai entwendet. Diese Gegenstände hat ger angeklagte Fgggp; nach\nseiner nicht widerlegten Einlassung, am Tag danach von einem\nunbekannten Ausländer in einer Bockbierbar gekauft. Er will\nhierfür im ganzen 10,- DM bezahlt, dem Verkäufer jedoch ver-\n\nsprochen haben, ihm nach Weiterveräußerung der Sachen aus\ndem üörlös noch etwas draufzuzahlen, wenn man sich gelegentlich einmal wieder treffe. Zur rechtlichen Würdigung sagt\ndas Landgericht u.a.; \"Was den Ankauf der den Zeugen Arno\nund Josef Kl zestohlenen Gegenstände durch Pe\n\n(oben Ziff. II 4) angeht, so ist der Angeklagte nach seiner\nZinlassung eines Vergehens der Sacnhehlerei gemäß § 259 StGB\nschuldig zu erachten. Daß die ihn von dem unbekannten Ausländer zum Kauf angebotenen Sachen nicht redlich erworben,\nsondern nur durch Diebstahl oder eine andere strafbare\nHandlung erlangt sein konnten, mußte er ... erkennen .>».\n\nEr hat die unredliche Herkunft der Sachen nach Überzeugung\nder Strafkammer auch klar erkannt, aber das Geschäft trotzdem getätigt, weil er sich aus der Verwertung so billig eingekaufter Wertobjekte einen wirtschaftlichen Vorteil erhoffte.\" {S. I3 UA).\n\nWie sich aus Vorstehendem ergibt, ist die Verurteilung\nviegen Hehlerei rechtlich nicht einwandfrei. Sie deruht auf\nder nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten, die dieser\nvorbracnte, um sich gegen den Schuldvorwurf des schweren\noder einfachen Rückfalldiebstahls (Nr. 7, 8 des Eröffn.-Beschlusses, Bl. 292 d.A.) zu verteidigen. Der Schuldspruch\ndarf aber grundsätzlich nur auf solche Tatsachen gestützt\nwerden, von deren Richtigkeit der Tatri:shter überzeugt ist\n(§ 261 StPO). Das war hier nicht der Fall. Daran ändert\ndie einleitende formelhafte Wendung zu III des Urteils\n(S. 8 UA) nichts, der Sachverhalt stehe auf Grund der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr habe gefolgt werden\nkönnen, zur Überzeugung der Stra*’kammer fest.\n\nDas Urteil muß daher in dieses Punkt (II 4) aufgehoben\nwerden. Dies hat auch die Aufhecung der Gesamtstrafe zur\nFolge.\n\nDas Landgericht wird bezüglich dieses Tatkomplexes\n(II 4) versuchen müssen, eindeutige Feststellungen zu treffen,\nz.B. dahin, ob der Angeklagte als Täter oder Mittäter des\nrechtlich als eine Tat anzusehenden Diebstahls aus den\nKraftwagen oder ob er zweifelsfrei nur als Hehler der\nBeutestücke in Betracht konnt. Ist das nicht möglich, kann\ner gegebenenfalls auf Grund einer wahldeutigen Feststellung\ntuegen Sachheklerei (Wahlfeststellung)\" zu verurteilen sein\n(vgl. dazu BGHSt 12, 386 ff und BGH 1 StR 433/60 vom 18. Oktober 1960, S, 4 bis 6).\n\nc) Die Strafzumessung im übrigen (Versagung mildernder\nUmstände in den Fällen II 1 - 3, Bemessung der Einsatzstrafe\nzu II 2 unä der Einzelstrafen zu II 1 und 3) ist rechtlich\nnicht angreifbar (S. 10 ff UA). Es ist kein durchgreifender\nWiderspruch, deß in der allgemeinen Wendung S. 11 Nr. 2 UA\nauch der Beschwerdeführer als ein gesunder Mensch bezeichnet, anderseits S. 10 UA bei ihm eine luetische Erkrankung erwähnt wird. Des Landgericht wollte sagen, daß\ner auf ehrliche Weise sich seinen Lebensunterhalt hätte\nverdienen können. Die nur teilweise Anrechnung der bisherigen Untersucnungshaft bei diesem Angeklagten ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 1, 103, 105).\nDie Entscheidung BGH NJW 1956, 1845 Nr. 17 betraf einen\nanderen Sachverhalt. - Die vorstehend erwähnten Strafen\n(II 1 - 3) bleiben bestehen-\n\nd) Im übrigen ist die Revision zu verwerfen. Der Tatrichter hat weiterhin über die Frage der Anrechnung der\nbisherigen und der ferner erlittenen Untersuchungskaft\nzu befinden.\n\nB - Revision Vw-:\n\na) Die Aufklärungsrüge ist entgegen dem § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht ausgeführt und üaher unbeachtlich. In\nWirklichkeit will die Revision aus sachlich-rechtlichen\n\n5.\n\nGründen die Nichtanwendung des § 51 Abs, 2 StGB als fehlerhaft angreifen.\n\n0) Zum Schuldspruch ergeben sich ksine Rechtsfehler.\nInsoweit hat die Revision auch keine Einzelangriffe erhoben»\n\nc) Was den Strafausspruch betrifft, so ist die Verneinung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (5.10 UA)\nrechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte allerdings in seiner Schutzschrift vom 22. August 1960 (Bl.299 d.A:)\nbehauptet, Preludin (ein rezeptpflichtiges, leichte Euphorie\nund Appetitminderung bewirkendes Mittel) in größeren Nengen “\nund ohne größere Unterbrechungen eingenomnen zu haben. Der\nGerichtsarzt hatte jedoch in der Hauptverhandlung Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Bl. 302 R, 303 R d.A.):\n\nIn den Urteilsgründen heißt es dann, Wörmke sei entgegen\nseinem Verteidigungsvorbringen nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen mit Sicherheit für seine Taten\nvoli verantwortlich. Der \"gelegentliche Preludingebrauch\"\nvB könne die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht\nbegründen. Damit ist, für das Revisionsgericht bindend,\nfestgestellt, daß der Angeklagte dieses Medikament nur\ngelegentlich gebraucht hatte, sei es, daß er in der Hauptverhandlung seine ursprüngliche, weitergehende Behauptung\neingeschränkt, sei es, daß das Gericht ihm diese nicht ge- Y\nglaubt hat {\\§ 261 StPO). Dem gegenüber kann der Angeklagte\nJetzt mit der Revision nicht auf sein früheres, tatsächliches Vorbringen zurückkommen (§ 337 StPO).\n\nAuch im übrigen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.\nBezüglich der Rückfallvoraussetzungen (§§ 244, 245 StGB)\nist allerdings die Feststellung erforderlich, daß der Täter\nalle rückfallbegründenden Tatsachen kannte, als er die nunmehr abzuurteilende Straftat beging (BGH NJW 1956, 837 ür.15).\nDazu gehörte hier, dad WWW auch wußte, die Strafe aus der\nersten Verurteilung vom 5. Februar 1953 sei ihm auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 erlassen worden (BGH 1 StR 673/52\n\n-6-\n\nvom 28. April 1953; 2 StR 82/52 vom 19. Mai 1953). Das Lendgericht hat nun ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in rückfalltegründender Weise vorbestraft und habe mit Wissen und\nYollen sämtlicher in Frage kommenden Umstände, also vorsätzlich gehandelt (S. 3, 9 oben UA). Damit hat die Strafkamner\n„inreichend zum Ausdruck gebracht, daß Vglpauch der Erlaß\nJener Vorstrafe bei Begehung der jetzt abgeürteilten Taten\nbekannt war (4 StR 32/54 vom 13. Mai 1954, S. 6). Die Verteiaigung: hat zu diesem Punkt keine besonderen Angriffe erhoben.\n\ndä) Diese Revision ist somit als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz . Seibert\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/1-str-564-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/1-str-564-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.467861+00:00"}}