{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-10_1_StR_518_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"1 StR 518/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 54R 518/60\n\nBu 2108 084\n\n>\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nNikolaus Josef X CHE zu: SCHE; dor:\ngeboren an EB 13900,\n\nwegen Betrugs i.R. U.&.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1961 an der teilgenonmen haben:\n\n7\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAu? die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 1. Juli 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nu u mn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetrugs im Rückfall \"in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung inländischer Amtsbezeichnungen und Titel\"\n(§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 5 les Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade) zu zwei Jahren Zuchthaus und\nzu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die mangelnde Sachaufklärung und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg.\n\nSoweit die Revision mit der Behauptung mangelnder Sachaufklärung einen Verfahrensverstoß (§ 244 Abs. 2 StPO)\ngeltend machen will, ist sie allerdings schon desnalb unzulässig, weil sie nicht angibt, welche Beweismittel das\nLandgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte benutzen\nsollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BEHSt 2, 168).\n\nAuch was die Revision im einzelnen zur Sachrüge ausführt, könnte ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Die behaupteten\nVerstöße gegen die Denkgesetze bestehen in Wirklichkeit\nnicht. Im übrigen sind die Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer unbsachtlich (§ 337 StPO).\n\nDie Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt jedoch, daß die Verurteilung nicht in allen Einzelfällen des Betrugs ausreichend und widerspruchsfrei begründet ist,\n\n1.) Zum Einzelfall 5 (S. 7 des Urteils).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am\n15. august 1959 der Inhaberin des Hotels in Trier, in den\ncr sich eingemietet hatte, einen Scheck über 460 DM übergeben, der sich als ungedeckt herausstellte. Die Strafxenmer hat dies als einen sog. Scheckbetrug angesehen\n\nund den Schaden ersichtlich in voller Höhe des Scheckbetrages angenommen. Es ist aber weder ersichtlich, daß der\nHotelinhaberin durch die Scheckbegebung ein Schaden erwachsen ist, noch daß sie überhaupt auf Grund der Scheckningabe eine Vermögensverfügung getroffen hat. Der Angeklagte wurde zwei Tage nach der Hingabe des Schecks verhaftet. Die Schuld, zu deren Abdeckung der Scheck dienen\nsollte, war offenbar schon vorher entstanden, denn der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen schon seit dem\n12. Mei i959 im Hotel eingemietet. Allenfalls könnte er\ndurch die Hingabe des ungedeckten Schecks versucht haben,\ndie Hotelinhaberin zur Stundung der aufgelaufenen Schuld\nund zur weiteren Gewährung von Unterkunft und Beköstigung\nzu veranlassen. War der Angeklagte aber, wie die Strafkamner\nfeststellt, zahlungsunfähig, so konnte durch die Stundung\nder bereits entstandenen Bekerbergungsschuld kein weiterer\nSchaden entstehen. Ob ein Einmiete- oder Zechbetrug vorliegt, etwa weil sich der mittellose Angeklagte von vornnerein mit der Absicht eingemietet hatte, die ihm gewährten\nLeistungen nicht zu bezahlen, läßt sich den Feststellungen\nnicht mit Sicherheit entnehmen, zumal da der Angeklagte\nanscheinend einen Teil der Hotelrechnung bereits vor der\nScheckbegebung bezahlt hatte und zur Zeit der Hauptverhandlung überhaupt keine Rückstände mehr bestanden.\n\n2.) Zum Einzelfall 7 (S. 7 des Urteils).\n\nIn ihren rechtlichen Erwägungen führt die Strafkamner\nzu den Betrugsfällen in allgemeinen aus:\n\n“Die Täuschungshandlung liegt in allen Fällen in der Vorspiegelung der Zahlungs- bzw. Rückzahlungsfähigkeit, die\nbesonders deshalb geeignet war, einen Irrtum über die zugesagte und pünktliche Leistungsfähigkeit und -willigkeit\nzu erregen, weil der Angeklagte sich in allen Fällen als\n»r.jur. und Oberregierungsrat a.D. ausgab und dadurch als\n\nzuverlässig und als regelmädiger Gehaltsempfänger kreditwirdig erschien. Das veranlaßte die Getäuschten Geld\n(Fall 1) »0.... und Besitz (Fall 7) zu gewähren, ohne daß\nsie einen äurchsetzbaren Gegenanspruch erhielten.\" Diese\nAusführungen reichen für den Einzelfall 7, in dem sich\nder Angeklagte bei der Firma MW-HeiW in Trier eine\nMinox-Kamera entlieh, nicht aus.\n\nDie Leihe ist kein gegenseitiger Vertrag, der dem Verleiher einen \"Gegenanspruch\" verschafft. Der Angeklagte\nhatte als Entleiher nur die Pflicht, die entliehene Kamera\nnach Gebrauch zurückzugeben (§ 604 3GB). Dazu war er in\nder Lage, auch wenn er im übrigen zahlungsunfähig war;\n\nDaß der Angeklagte beabsichtigte, die Kamera nicht mehr\nzurückzugeben, hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie\nkonnte ja auch später sichergestellt weräen. Daß er sie\nricht selbst zurückgab, kann auf seine Verhaftung zurückzuführen sein. Die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit\nund Xreditwürdigkeit konnte - ebenso wie die spätere Hingabe eines ungedeckten Schecks als Sicherheit - allerdings\nden Verleiher darüber täuschen, daß der Angeklagte bei\nVerlust oder Beschädigung der Kamera zum Schadensersatz\nimstande sein würde. Ob der Verleiher insoweit getäuscht\nwurde und diese Täuschung für die leihweise Überlassung\nder Kamera ursächlich war, läßt sich aus den Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit ersehen. Der dem Verleiher entsiandene Schaden kann, wenn die Absicht der\nRückgabe bestand, auch nur darin bestanden haben, daß für\ndie Erfüllung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs\n\nbei Verlust oder Beschädigung der geliehenen Sache keine\nGevähr gegeben war und auch der später bei der Verlängerung\nüer Leihe ningegebene Scheck — weil ungedeckt - keine\nSicherheit bot. Das hat die Strafkammer, die den Schaden\n\"in der Aufgabe und äpäter der ungestörten Überlassung des\n\n5.\n\nBesitzes\" sieht, oifenbar nicht erkannt. Die leihweise\nÜberlassung des Besitzes war die Vermögensverfügung, die\nVermögensbeschädigung ist erst durch Vergleich der Vernögenslage vor und nach dieser Verfügung zu ermitieln,\nwobei auch der Wert der durch die Verfügung entstandenen\nAnsprüche mitzuberücksichtigen ist-\n\n3.) Die Strafkammer hat zu der Behauptung des Angeklagten,\nes sei ihm bei der Stadtsparkasse in Trier ein Kredit bis\nzu 2 COO DE gewährt worden, die Feststellung getroffen,\ndaß ihm von der Sparkasse Barkredite von 920 DM und\n\n506 DM gewährt worden seien, daß er aber keinen allgemeinen Kredit gehabt habe, der ihm erlaubt hätte, mit\nüschecks zu bezahlen. Immerhin geht aus dieser Feststellung\nhervor, daß der Angeklagte aus dien Darlehen der Sparkasse\nim Juli oder August 1959 1 420 DM zur Verfügung hatte.\nDamit stimmt nicht ohne weiteres die Schlußfolgerung\nüberein, daß der Angeklagte \"bei keiner der ihm zur last\nselegten Betrugshandlung zahlungsfähig war\" und dies auch\nwußte. Was der Angeklagte mit dem ihm von der Sparkasse\ngeviährten Darlehen gemacht hat, ist nicht festgestellt.\nwenn die Kreditgewährung nicht ebenfalls auf einer be=-\ntrügerischen Handlung beruhte — Feststellungen hierüber\nsind nicht getroffen -, ist sie entsprechend den Kredit\nbestiummungen der Banken und Sparkassen wohl auch von einer\nSicherheit abhängig gemacht worden, was ebenfalls gegen\ndie völlige Vernögenslosigksit des Angeklagten sprechen\nwürde. Die Feststellungen zumindesten zu den Betrugsfällen vom Juli oder August 1959 sind daher nicht widersuvruchsfrei.\n\n4.) Die angeführten Mängel zwingen, da die Strafkammer\nnur eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Die Sache muß zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das +andgericht\nzurückverwiesen werden,\n\n-6 -\n\nDabei wird die Strafkamme:, falls sie wieder zu einer\n/erurteilung kommt, erneut zu prüfen haben, ob die einzelnen\nBetrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen. Die\nbisherigen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annshme\nnicht. Die fortgesetzte Handlung erfordert beim Täter einen\nGesamtvorsatz, der von vornherein sämtliche Teilhandlungen\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt. Diese Voraussetzung läßt sich den Feststellungen\nzu den einzelnen Betrugshandlungen nicht entnehmen. Dadurch\nallein, daß die einzelnen Fälle des Betrugs im Rückfall mit\nfortgesetzter unberechtigter Führung einer Amtsbezeichnung\nund eines akademischen Grades, also mit minderschweren Straftaten in Tateinheit stehen, werden sie nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt (siehe BGHSt 1, 67; 2, 246;\n\nRGSt 44, 223; RG HRR 1939 Nr. 535).\n\n[3\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nWwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/1-str-518-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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