{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-01-10_1_StR_517_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-01-10","aktenzeichen":"1 StR 517/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Maßnahmen, die in ihren Voraussetzungen zweifelhaft\nsind und über die von einem anderen Gericht zu entscheiden wäre, sind nicht geeignet, eine sonst erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalti abzuwenden.","text_plain":"2108 083\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSteB § 42 b\n\nMaßnahmen, die in ihren Voraussetzungen zweifelhaft\nsind und über die von einem anderen Gericht zu entscheiden wäre, sind nicht geeignet, eine sonst erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalti abzuwenden.\n\nBGH, Urt. v. 10. Januar 1961 - 1 StR 517/60 - LG München II\n\n3_StUR_ 311 |\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eugen Andreas Peter r EEE aus\n\nTO: Kıs. VO zeboren am GEREEED 1915\n — BD — PB\n\nwegen fortgesetzten Betrugs U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals ED Deanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom 5. Juli\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben; soweit 08\nvon der Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt abgesehen hat.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechismittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ng_r_ü_n de\n\nrn ww\n\nDer Angeklagie gründete im Jahre 1953 mit seiner\nEhefrau die Firma \"M. TEE KG: Klinikeinrichtungen,\nTechnische Beratung der ärztlichen Praxis\". Komplementärin\nder Firma war seine Ehefrau, Kommanditist mit einer Einlage\nvon nur 500.-- DM er selbst. Trotzdem handelte es sich\npraktisch um ein Unternehmen des Angeklagten, der das\nGeschäft mittels der ihm erteilten Einzelprokura vollkommen selbständig führte. Die zunächst mit sogenannten\nKleingeschäfien erzielten günstigen Umsätze veranlaßtien\nden Angeklagten, das Unternehmen stark auszuweiten, dabei\nunlautiers Methoden anzuwenden und sich schließlich in eine\nLage zu bringen, aus der er nur darin einen Ausweg sah,\ndaß er Verbinälichkeiten aus früheren Geschäften durch\nneue, seine finanzielle Leistungskraft übersteigende Abschlüsse zu vereinigen versuchte. Seit Mai 1955 beschaffte er sich äie zur Fortführung des Geschäfts erforderlichen beträchtlichen Mittel durch raffinierte Täuschungsmanöver gegenüber den die abgeschlossenen Lieferverträge\nkreditierenden Teilzahlungsbanken und seinen Kunden, die\ner durch das Versprechen von Darlehen und sogenannten\nWechselbeihilfen köderte und zur Unterzeichnung von sachlich unrichtigen Erklärungen über geleistete Anzahlungen,\nerhaltene Lieferungen und ihre eigene Leistungsfähigkeit\nveranlaßte., In einem Falle versah er die Selbstauskunft\neines Arztes mit zusätzlichen Einträgen und machte von\nder so verfälschten Urkunde zur Täuschung eines anderen\nGeschäftspartners Gebrauch. Als das Geschäft im Jahre 1956\nzusammenbrach, waren Schulden von weit über einer Million DM\nvorhanden.\n\nww]\n\nDas Landgericht hat den Ängeklagien wegen fortgesetzien Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nzu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm :auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung jedes\nHandelsgewerbes untersagt. Von der Anordnung der Unterbringung des hirnverletzten und deshalb im Sinne des\n§ 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert zurechnungsfähigen\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstali hat es abgesehen. Hiergegen richtet sich äje vom Generalbundesanwalt\nverireiene Revision der Staatsanwalischaft, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nBei dem Angeklagten besteht nach den Feststellungen\neine »sychopathische Charakterveranlagung, die zu gesieigerter Aktivität führt und sich dabei in einer unkritischen, unvorsichtigen, unzuverlässigen und selbstsüchiigen Einstellung äußert, wobei ein ungewöhnlicher\nEhrgeiz und eine auffallende Geltungssucht in Erscheinung\ntreten. Seine traumatische Hirnschädigung hat diese Yeranlagung krankhaft vertieft und einerseits seine Krilikund Urteilsfähigkeit herabgesetzt, andererseits eine übersteigerte Betriebsamkeit und Enthemmung zur Folge gehabt.\nDie Strafkammer bezeichnet es als in hohem Grade wahrscheinlich, daß der Angeklagte im Rahmen einer neuen Geschäftsgwündung weitere gleichartige Streftaten begehen\nwerde, wenn er dazu Gelegenheit erhält. Sie ist jedoch\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon überI-\nzeurt, daß der ehrgeizige und geltungssüchtige Angeklagie\nkein \"Peläd-, Wald- und Wiesenbetrüger\" ist und daß Bstrügereien in kleinerem Rahmen ihm als \"unter seiner Würde\nliegend\" persönlichkeitsfremd sind. Sie hat deshalb\nNaßnahnmen für ausreichend angesehen, die eine neue kaufwännische Tätigkeit des Angeklagten in großen Stil ver-\n\nhindern können und hält es in diesem Sinne für hinlänglich, wenn der Angeklagte wegen Geistesschwäche entmwündigt wird. Sie meint, ein Vormund könne den Angeklagten\nJederzeit daran hindern, ein neves Geschäftsunternehnen\nzu betreiben. Die Voraussetzungen für seine Entmündigung\nsieht das Landgericht als gegeben an, weil er infolge\nseiner geistigen Fehlhaltung, die sich in der Verfolgung\nphantastischer Pläne zur Gründung von Kreditgenossenschaften, Klinikringen und dgl. äußere, nicht nur seine\nFamilie, sondern auch sich selbst weiterem Unglück aussetze\nund deshalb zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht in\nder Lage sei.\n\nGegen diese Ausführungen des Landgerichts bestehen\ndurchgreifende Bedenken, und zwar schon deshalb, weil\ndie Annahme, der Angeklagte könne mit Rücksicht auf seine\ngeistige Erkrankung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB entmündigt\nwerden, nicht unzweifelhaft ist.\n\nDie Revision weist mit Rech5 darauf hin, daß die.\nEntmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche\nim Gegensatz etwa zur Entmündigung wegen Trunksucht nicht\n(auch) dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern allein\nden Schutz des Kranken im Auge hat. Deshalb kann eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bei einem geistig ET-\nkrankteniimmer nur so weit gehen, als es diesem an der\nFähigkeit zur ordentlichen Besorgung seiner Angelegenheiten\nmangelt. Infolgedessen unterscheidet das Gesetz bereits\nnach dem Grade der Erkrankung zwischen Entmündigung wegen\nGeisteskrankheit und Entmündigung wegen Geistesschwäche.\nEs 1ä8t eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit, die\nden Entmündigien geschäftsunfähig macht und einem noch\nnicht Siebenjährigen gleichgestellt (§ 104 BGB), nur dann\n\nza, wenn die Fähigkeit zu freier Willensbestimnung bei\ndem Kranken entweder gänzlich aufgehoben oder doch so\nsehr beeinträchtigt ist, daß er auf der Stufe eines\n\nnoch nicht siebenjährigen Kindes steht, während in\n\nFällen minderschwerer geistiger Erkrankung nur die Entmündigung wegen Geistesschwäche in Betracht kommt,\n\nwelche den Enimündigten gemäß § 114 BGB einem Minderjährigen gleächstellt, der das 7. Lebensjahr vollendet\nhat, und ihm damit die beschränkte Geschäfisfähigkeii\nnach Maßgabe der §§ 106 £ BGB beläßi. Aber damit ist\nnichi äie einzige Begrenzung für die Zulässigkeit der\nEntmündigung aufgezeigt, die sich aus dem ausschiießlich\nan der Ferson des Kranken ausgerichteten Schutzzweck der\nVorschri!i”t ergibt. Da die rechtliche Handlungsfähigkeit\nnur soweit beschränkt werden soll, als die Fähigkeit zu\nfreier Willensbestimmung eingeenzst ist, kann es für eine\nEntmündigung, welche üje Geschäftsfänigkeit des Betroffenen stets im ganzen aufhebt oder mindert, nicht ausreichen, wenn dieser nur für einen beschränkten Ausschnitt\nseiner Angelegenheiten nicht aus eigener freier Bestimmung\nvernünftig zu sorgen vermag. In solchen Fällen konnt nur\neine auf den Kreis dieser Angelegenheiten bezogene Pflegschaft in Betracht, während die Entmündigung ihrer um=-\nfassenden Wirkung entsprechend auch eine umfassende Unfähigkeit des Betroffenen zur Besorgung seiner Anzelegenheiten voraussetzt (vgl. R6GZ 50, 203; 65, 201; RG NJW 1900,\nSs, 848: OGH MDR 1950, 668). Der Senat verkennt nichi, daß\ndie ursprüngliche Auffassung des Reichsgerichts, welche\nim Falle des § 6 Abs, 1 Nr. 1 BGB stets eine Unfähigkeit\nzur Besorgung aller Angelegenheiten forderte, damit einen\nzu engen Maßstab setzte. Die Gleichsetzung des \"Geistesschwechen\" im Sinne dieser Vorschrift mit dem beschränkt\ngeschäftsfähigen Minderjährigen macht deutlich, daß eins\n\n-6 -\n\nFähigkei; zur Besorgung einzelner Angelegenheiten die\nEntmündigung noch nicht ausschließen kann (vel: RG Warn.\n08, 111; 10, 309). Unter Umständen mag es sogar ausreichen,\ndaß der Kranke durch seine Wahnideen zu unvernünftigen\nHandlungen getrieben wird, die ihn ernsten Gefahren aussetzen und so mittelbar seine gesamten Lebensverhältnisse\ngefährden (RG Warn. 27, 88). Wo hier die Grenze liegt;\n138t sich nicht abstrakt bestimmen und braucht auch nicht\nabschließenä erörtert zu werden. Eine Ausrichtung an den\nin RG Warn. 42, 34 niedergelegten und ersichtlich von\nnationalsozialistischen Vorstellungen beeinflußten Gedankengängen wäre bedenklich. Die in den Art. 1 und 2 GG\nverankerten Persönlichkeitsrechte stehen auch den geistig\nerkrankten Menschen zu und erfordern die enge Auslegung\neiner Vorschrift, die ausschließlich seinem persönlichen\nSchutze Gienen soll.\n\nGeht man hiervon aus, so muß man es als fraglich\nbezeichnen, ob die Voraussetzungen für eine Entmündigung\ndes Angeklagten überhaupt vorliegen. Denn nach den bisherigen Feststellungen ist anzunehmen, daß er zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten durchaus in der Lage\nist, solange er sich nicht mit größeren kaufmännischen\nUnternehmungen befaßt. Die Strafkammer hebt ausdrücklich\nhervor, daß der Angeklagte, dem man äußerlich von seiner\nErkrankung nichts anmerke, in der Lage sei, als Techniker\nzu arbeiten und für seine Familie zu sorgen. Seine Unfähigkeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten beschränkt\nsich demnach ofienbar auf einen nach dem Erliegen seines\nGeschäftsbetriebs rein hypothetischen Ausschnitt. Der\nSenat braucht hier auch nicht abschließend zu entscheiden,\nob die vorstehend erörterten Bedenken gegen die Enimündigung im Ergebnis durchgreifen. Denn er könnte diese Frage\n\nmit verbindlicher Wirkung für das Enimündigungsverfahren\nohnehin nicht entscheiden. Die Entscheidung über die\nRevision ist auch davon nicht abhängig; denn ein Strafgericht darf die Unterbringung eines Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt, deren Voraussetzungen es sonst\nTür gegeben erachtet, nicht mit Rücksicht auf eine andere\nAnoränung oöor Maßnanme ablehnen, für die ein anderes Gericht oder eine andere Dienststelle zuständig wäre und\nvon der ungewiß bleibt, ob das andere Gericht oder die\nandere Dienststelle die Voraussetzungen für eine solche\nMaßnahme und damit die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme überhaupt bejaht. Nur Anoränungen oder Maßnahmen,\nvon denen das Strafgerichi überzeugt ist und überzeugt\nsein darf, daß sie getroffen werden, sind geeignet, dio\nsonst erforderliche Anordnung der Unterbringung abzuwenden.\n\nDie Revision dringt außerdem mit ihrer weiteren\nErwägung durch, daß das Lanägericht nicht ausreichend\ngeprüft hat, ob eine Entmündigung überhaupt geeignet\nsein könnte, den Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten\nuna damit dem Ziel des § 42 b StGB auf anderem Wege zu genügen. Sie weist mit Recht darauf hin, daß eine Entmündigung des Angeklagten äußerstenfalls die Wirkung hätte,\ndaß vom Angeklagten abgeschlossene Geschäfte zivilrechilich unwirksam wären, dagegen könnte sie an der Möglichkeit, daß der Angeklagte seinen Geschäftspartnern oder\ndurch diese dritten Personen erhebliche Schäden zufügt\nund dadurch die Öffentliche Sicherheit gefährdet, nichts\nändorn. Die Erwägungen des Landgerichts, der Angeklagte\nkönne durch die Vormundschaft an der Gründung eines neuen\nGeschäfisunternehmens gehindert werden, geht überdies an\nden im Urteil festgestellten Tatsachen vorbei, wonach der\nangeklagte es bisher schon verstand, andere Personen als\n\nGeschäftsinhaber zu gewinnen, um dann als deren Bevollmächtigter seinem Hang zu großspurigen und betrügerischen\nGeschäften nachzuleben. Eine Entmündigung wegen Geisiesschwäche würde in einem solchen Falle ohne rechtliche\nWirkung sein, weil auch der beschränkt -Geschäftsfähige\nnach § 165 BGB als Bevollmächtigter nach außen hin wirksame Verträge abschließen und Prokurist und Handlungsbevollmächtigter sein kann. Taß der Vormund eines Exrwachsenen im allgemeinen überhaupt nicht in der Lage sein\nwird, sein Mündel auf Schritt und Tritt zu überwachen,\nbedarf keiner besonderen Datlegung. Damit erscheint aber\nauch die Aussicht in Frage gestelli, ein Vormund könne\nrein tatsächlich, etwa durch die Warnung äritier Personen,\ndem Angeklagten bei der Anbahnung neuer betrügerischer\nGeschäfte wirksam zuvorkommen.\n\nDie Entscheidung des 4. Strafsenats 4 StR 391/58 vom\n18. Dezember 1958 (IM Nr. 18 zu § 42 » StGB) steht der\nhier vertretenen Auffassung nicht im Wege. Sie betraf einen Fall, in dem die Voraussetzungen des § 6 BGB ohne Begründung verneint worden waren, und ist im übrigen durch\näie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1960 (BVerfGE 10, 302) überholt. Diese Entscheidung,\nwelche dem Vormund eines Erwachsenen die Befugnis abgesprochen hat, sein Mündel ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nunterzubringen, hat damit die schon aus tatsächlichen\nGründen verhältnismäßig geringe Bedeutung der Entmündigung\nals Ausweichmöglichkeit gegenüber einer Maßnahme nach\n| 42 db StGB noch weiter geschmälert.\n\nFehlerhaft wäre es schließlich auch, wenn das Landgericht bei seinen Erwägungen zu § 42 b StGB dem Umstand\nBedeutung beigemessen hätte, daß der Angeklagte im Falle\nder Unterbringung als Ernähtter seiner Familie ausfiele.\n\nie Revision macht zutreffend geltend, daß die Unterbringung nach § 42 b StGB ausschließlich davon abhängt, ob\n\ndie öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert. Ist\ndies der Fall, so muß die Unterbringung angeordnet werden,\nohne daß für solche Rücksichisnahmen Raum ist. Tas Verhältinis des Beiroffenen zu seiner Familie kann allerdings insoweit von Bedeutung sein, als es bereits die Gefahr neuer\nSiraftaien verminderi, wenn ajeser etwa laufend von\nFamilienangehörigen überwacht und beaufsichtigt wird, die\nmit ihm in ständiger Lebensgemeinschaft stehen und persönlich die Gewähr dafür bieten, sich dieser Aufgabe mit\nErnst und Nachdruck zu widmen.\n\nNach alledem konnte das angefochtene Urteil in dem\nvon der Staatsanwaltschaft beanstandeten Funkte keinen\nBestand haben. Die Aufhebung der Feststellungen ersirsckt\nsich auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42 b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen (vgl. RGSt 69, 12; 72, 353, 355). In\nder neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht demnach nicht nur zur Frage der Rückfallgefahr,\nsondern auch zur Frage der beschränkten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten neue Feststellungen zu treffen\nhaben, ohne daß es dabei durch die bisherigen Feststellungen gebunden ist. Es wird ferner beachten müssen, Wie\n\nsich die Verhältnisse des Angeklagten in der Zwischenzeit entwickelt haben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/1-str-517-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-10/1-str-517-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.417464+00:00"}}