{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-20_1_StR_553_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"1 StR 553/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des YVYoike\n\nan\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drehermeister Karl L Em zus EB: zevoren\nar ED 1223 in SEE /Tnüringen,\n\nwegen Entführung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nObersteatsanwalt beim Bundesgerichtsnof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des l!andgari.chts\nMosbach vom l. September 1960 mit den Feststeilungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Entführung verurteilt worden\nist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehenie Revision des Angeklasten wira\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung\neiner Minderjährigen (§ 237 StGB) und wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\n\nverurteilt. Ferner wurden ihn die Fahrerlaubnis entzogen\n\n(Sperrfrist; Zwei Jahre).\n\nGegen das Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene KRevision der Staaisanwaltschaft.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft;\n\nMit diesem Rechtsmittel wird \"die Verletzung materiellen\nRechts gerügt\", aber, wie die Auslegung der Revisionsschrift\nergibt, nur bezüglich der Nichtanwendung des 3 236 StGP\n(§ 344 Abs. 1 StPO). Liese Beschränkung ist zulässig; denn\ndie Strafkammer hat zwischen dem (von ihr als Vergehen\ngegen § 237 StGB gewürdigten) Entführungstatbestand und\nder tätli-hen Beleidigung des Mädchens Tatmehrheit (§ 74 StGB)\nangenommen. Diese Würdigung war zutreffend. Daß die Taten\nzeitlich teilweise zusammenfielen und die eine das Mittel\nzur Begehung der anderen darstellte, schuf keine Tateinheit.\nDie Ausführungshandlungen - und das ist das Entscheiderde -\ndeckten sich in keinem Punkt (vgl. BGHSt 3, 289, 295;\n\nBGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB; LK, Anm. VII zu § 236 StGB)»\nDer Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in\nseinen Urteil vom 24. Juli 1958 - 1 StR 256/58 - (BGHSt 12,\n28) ohne weitere Begründung Tateinheit zwischen Entführung\n(§ 236 StGB) und Nötigung zur Unzucht angenommen. hie der\nSachverhalt dort gestaltet war, läßt sich jedoch jener\nEntscheidung nicht eutnehmen. Sie hindert jedenfalls nicht,\nin hier zu beurteilenden Fall die Annahme von Tatmehrheit\n\nzu billigen.\n\nIn der Sache selbst macht die Revision der Stastsanwaltschaft mit xecht geltend, daß der Tatrichter den § 236 StGB\nnicht zutreffend ausgelegt hat. Diese Vorschrilt bedroht bezüglich der ersten Begehungsform denjenigen mit Strafe, der\neine frau wider ihren Willen durch List, Drohung oder Gewalt\nentführt, um sie zur Unzucht zu bringen. Das Landgericht hält\ninsoweit den inneren Tatbestand nicht für nachweisbar. Dies\nist schon deshalb recntlich nicht einwandfrei, weil die\nStraikamnmer bei ihrer fürdigung S. 8 UA (unten) unberücksichtigt 1l1&ät, daß der Angeklagte beim Passieren des Irtsausgangs das von ihm in seinem Wagen mitgeführte Wäuchen\nspöttisch anlachte (S, 3, 4 UA). Außerdem müßte sich die\nEinwilligung Heidemaries, an die der Angeklagte geglaubt\nGaben will, nicht nur auf die Entführung als solche, sondern\nsuch auf deren Zweck, d.h. die Begehung von Unzuchtsanundlungen bezogen haben (BGHSt 1, 199, 201 fünter Ts ist je-Goch nichts dafür festgestellt, daß der Angeklagte annahn,\ndas Mädchen sei von vornherein auch damit einverstanden, sich\nin dem von ihm beabsichtigten Ausmaß zu unzüchtigen Zwecken\nnißbrauchen zu lassen,\n\nDas Landgericht wird daher den Sachverhalt erneut unter\ndem Gesichtspunkt des § 236 StGB zu würdigen haben. Es könnte\nErtführung sowohl durch List (BGHSt 1, 199, 201 fünter 7‘ als\nauch durch Gewalt (mittels Weiterfahrens unter erhöhter Geschwindigkeit; S. 3/4 UA) in Betracht kommen (vgl. auch\nBGHSt 12, 28 ff zum Begriff der Unzucht im Sinne des\n5 236 StGB). Eine Aufenthaltsveränderung von längerer Dauer\nsetzt die Vorschrift nicht voraus (Schönke/Schröder, 9. zufl,,\nAnn. IlI 1 zu § 236 5tGB). Der § 236 StGB schließt den\n§ 227 StLB aus.\n\nDie anwendbarkeit des § 235 Abs. 1 und 3 StGB (Kindesraub) hat die Strafkammer nicht erörtert. Dies wird nachzuholen sein. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß die List\noder Gewalt gerade gegenüber dem (oder den) Erziehungsbe-\n\nrechtizten angewendet werden. Es genügt auch die zinsetzung\ndieser Mittel gegen Dritte oder den Minderjährigen selbst\n(LK, Anm. Ii b, S. 281 zu § 235 StGB; vgl. auch RGSt 15,\n240, 242). Wann akter von einem üntziehen im Sinne «es\n\n3 235 EtGB gesprochen werden kann, ist im wesntlichen Tatfrage (RÜSt 24, 133, 137/138; RG JW 1935, 31098 Nr. 18). Die\näntscheidung 3GHSt 10, 376, 3758 betraf einen besonders gestalteten Sachverhalt. Wie weit und wie lange der Angeklagte\nseine Fahrt ausdehnen wollte (auf dem Rückweg will er sich\nauch noch verfahren haben), ist den bisherigen Festsiellungen\nnicht deutlich zu entnehmen. Aufl jeden fall würde das Landgericht, falls es hier den äußeren Tatbestand der Vorschrift\ndejehen sollte, die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen\nhaben.\n\nDie Aufhebung des Urteils, soweit es die Entführung betrifft, hat auch die Aufhebung der nierfür festgesetzten\nStrafe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.»\nSomit ist auch über die — an sich nicht zu beanstandende -\nMaßregel des § 42 m StGB erneut zu befinden.\n\n«\n\nIll. Revision des Angeklagten;\n\n1) Die Mutter und Vormünderin des Mädchens hatte rechtzeitig Strafantrag gestellt (Bl. 43 d.A.).\n\n2) Die Ablehnung des Antrags des Verteidigers auf Anhörung\neines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Nädchens (Bl. 157 d.A.) ist rechtlich nicht zu beaustanden. Die Strafkamner hat ihren Bescnaluß damit begründet: das Gericnt sei, nach der ausgiebigen Vernennmung\nHeidesmaries und der zu ihrer Glaubwürdiskeit gehörten\nanderen Zeugen, auf Grund seiner Kkrfahrung und Menschenkerntnis selbst in der Lage, die Persönlichkeit des \\Wäccheus\nund den Beweiswert seiner Angaben zu beurteilen. Es lägen\nKeine audergewöhnlichen Umstände vor, die eine Begutachtung\näurch einen Feachpsychologen erforderlich machten.\n\nE-\n\nDiese Entschließung des Tatrichters hält sich im Ranxnen\ndes § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. auch BGHSt 3, 52, 53).\nDie Zuziehung eines Sachverständigen nit besonderen vsyckologischen Kenntnissen ist auch bei der Beurteilung jugendlicher Zeugen nur dann geboten, wenn der Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild seiner Altersgruppe hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 2,\n164 ff; 8, 130, 131). Dergleichen ist hier nicht hervorgetreien. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, das zur Tatzeit 16 Jahre alte Mädchen sei körperlich und geistig Jurcheus normal entwickelt und zeige in geistiger oder sittlicher\nHinsicht keine Auffälligkeiten (S. 7 UA). Daß Heidemarie\ntrotz ihrer guten körperlichen Entwicklung noch einen unbefangenen und kindlichen Eindruck machte (S. 10 unten UA),\nstand zu den vorstehend angeführten Feststellungen nicht\nin Widerspruch, wär bei einem streng gehaltenen Määchen aus\nländlicher Umgebung kein vom Normalen abweichender Wesenszug und sprach nicht für eine Keifeverzögerung.\n\nAuch durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nbrauchte sich die Strafkanner (bei der übrigens als Scköffin\neine Hausfrau nitwirkte) zur Anhörung eines psychologischen\nSachverständigen nicht gedrängt zu fühlen. Unter den in\näer Hauptverhandlung gehörten Zeugen befand sich zudem eine\nKriminalkommissarin (Bl. 155 R d.A.), die s.2t. das Mädchen\neingehend polizeilich vernommen hatte (Bl. 13 ff ä.A.).\n\n3) Der Verteidiger haite ferner beantragt, eine Freundin\nvon Heidemarie Sg als Zeugin zu vernehmen. Zu aieser\nsollte Heidemarie ein bis zwei Monate nach den Vorkommnissen\ndes 4. Mai 1960 beim Erblicken des Angeklagten gesagt haben;\nDa kommı mein Schwarm\".\nDie Revision rügt, daß dieser Beweisamtrag abgelehnt\nworden sei. Die Verteidigung erwähnt jedoch nicht, daß üer\näntrag durch Wahrunterstellung beschieden worden ist (51.157 ä-A.\n\nr\n= oO _\n\nLies war zulässig (} 244 Ans 3 Satz 2 StPO). Die Revision macht\nnicht geltend, daß das Gericht sich an die Wahrunterstellung\nnicht gehalten habe. Anderseits war der Tatrichter nicht xenötigt, Güis als wahr unterstellte Tatsache so zu würdigen wie\nder Angeklagte (§ 261 StPO). Auch die Aufklärungsrflichi nü&tig te\nzur Anhörung der Zeugin nicht,\n\n4) Die übrigen Einzelangriffe der Revision gehen offensicht-\n\nlich lenl.\n\n5) Wie schon zur Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt\nSt\n\niect, nat des Landgericnt die Anwendbarkeit des § 2365 GB in\nrechtlich nicht einwandfreier Weise abgelehnt. Dieser Kechtsfenler fünrt auf die xevision des Angeklagten hin gleichfalis\nzur nufhebung, soweit er wegen Entführung verurteilt worden\nist. Der Gesichtspunkt mangelnder Beschwer greift hier nicht\nein. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, daß das Recht gegen\n\nihn richtig angewendet wird.\n\nInfole-dassen ist auf Grund der das ganze Urteil angreifender Kevisio:ı des Angeklagten der gesamte Strafsusspruch\nsit aufzuheben. Die Strafzumessungserwägungen (IV des Urteils)\nlassen sich nicht von einander trennen.\n\n6) Die weitergehende Revision des Angeklagten (bezüglich des\nSschuldspruchs wegen tätlicher Beleidigung) ist dagegen als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/1-str-553-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/1-str-553-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.147850+00:00"}}