{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-20_1_StR_531_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"1 StR 531/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"29168 098\n\nTım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n\"gegen\n\nwegen Sachhehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof RED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nsals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten Michael und\nJohann Cm sowie der Angeklagten BB und >\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n22. Januar 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\n717\n\nGründe:\n\nI. Verfahrenshindernis der Verjährung im Falle Ho»\n(betreffend Johann und Nichael Ge :\n\n‘\n\nDie Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß die\nVerjährung der Strafverfolgung wegen des im Falle Hoi\nvon Jobann EEE an 13. November 1953 verübten Diebstahls\nund wegen der im Anschluß daran von Michael CB »egangenen Sachhehierei durch richterliche Handlungen gemäß\n§ 68 StGB unterbrochen worden ist. Nicht nur ist die\nUrteilsfeststellung einwandfrei, daß beide Straftaten im\nHaftiprüfungstermin vom 18. August 1958 erörtert wurden;\ndenn der Staatsanwalt hatte ausweislich der Niederschrift\nvom 18. August 1958 ausdrücklich auf die \"besonderen Beschuldigungen gegen Jobann GB auf Blatt 112\" der\nGerichtsakten hingewiesen. Mit diesem Aktenblatt beginnt\ndie Niederschrift über die Vernehmung Hoss vor üer\nZollfahndungsstelle vom 1. August 1958, die die Verdachtsgründe gegen Johann Ce; außerdem aber auch gegen seinen Vater Michael Con ergibt. Ferner hat das Amtsgezicht München, wie die Strafkamner gleichfalls zutreffend\nfeststellt, durch den Beschluß vom 20. August 1958 die\nHaftbefehle gegen beide Beschwerdeführer aufrechterhalten.\nZur Begründung ist dort ausgeführt, daß nicht bloßder (den\nFall Ho alleräings nicht mitumfassende) dringende\nTatverdacht nach den Haftbefehlen vom 24. Juli 1958 fortbestehe, sondern sich auch \"aufgrund der weitergeführten\nErmittlungen dahin ausgedehnt\" habe, daß die Beschuldigten\n\"fortgesetzt gestohlenes Benzin und Dieselöl an sich gebracht und verkauft haben, um sich eine fortlaufende Einnahmeauelle zu verschaffen\". Hierin ist nach dem inneren\n\nun\n\nZusammenhang mit dem Ergebnis des Haftprüfungsiermins\n\nder Fall Ho eingeschlossen, mag er auch (wie das\nebenso in anderen Fällen geschehen ist) damals rechtlich\nanders als jetzi von der Strafkammer beurteilt worden sein,\nÜberdies hat aber, wenn nicht schon:.die Vernehmung Hop\nEB: äurch die Zollfahndungsstelle am 1. August 1958\n\n(§ 419 Abs. 1 und 2 AbgO, BGHSt 12, 14), so jedenfalls\nseine richterliche Vernehmung vom 16. September 1958 die\nVerjährung unterbrochen. Denn diese Handlung richtete\nsich, wie das ihr zugrundeliegende Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom 20. August 1958 zweifelsfrei ergibt, außer\ngegen Hoi zugleich gegen die Beschwerdeführer Johann\n\nund Michael Gw- \"\n\nII. Die Revision des Angeklagten Johann Ce\n\nA. Verfahrenstügen»\n\n1. In der Hauptverhandlung wurden gemäß gerichtlichem\nBeschluß \"die Niederschriften über die Vernehmungen des\nverstorbenen Zeugen und früheren Mitbeschuldigten Hoi\nvor dem Ermittlungsrichter vom 16, September 1958 und vor\nder Zollfahndungsstelle München vom 1. August 1958\" verlesen\n{§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 441 Abs. 6 AbgO0). Die Revision\nbeanstandet die Verlesung als unzulässig. Sie meini: Das\nProtokoll vom 16. September 1958 sei nicht vom Richter\nunierschrieben und habe deshalb nicht verlesen werden\ndürfen (RGSt 53, 106; 56, 257). Der Mangel teile sich\nder Niederschrift vor der Zollfahndungsstelle mit, weil\ndiese nur als Bestandteil des gerichtlichen Protokolls\nverlesen worden sei. Selbständig sei sie trotz des § 441\nAbs. 6 AbgO0# nicht verlesbar, weil diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Die Rüge ist unbegründet.\n\n4.\n\na) Der kErmittlungsrichter vernahm am 16. September\n1958 auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft außer Hof\nauch die (inzwischen rechtskräftig abgeurteilten) tatbeteiligten Kraftfahrer Sch un: Ve 21: Beschuldigtie. Über die Vernehmungen der beiden ersten (die\nauf 8.15 Uhr und 9 Uhr geladen waren) ist eine gemeinsame\nNiederschrift errichtet; die Vernehmung des (erst auf\n10,30 Uhr geladenen) Wei wurde in einem besonderen\nProtokoll beurkundet. Die gemeinsame Niederschrift unterzeichneie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sowohl unter\nder (mit dem vorschrifismäßigen Genehmigungsvermerk nach\n§ 188 Abs. 5 StPO und der Unterschrift des Vernommenen\nabgeschlossenen) Niederschrift der Aussage Hochmuths als\nauch unter derjenigen ScHB:. Der Richter unterschrieb jedoch nur einmal, am Schlusse des Protokolls.\nDas hält die Revision für ungenügend, jedoch zu Unrecht.\n\nAllerdings ist nach § 168 StPO in Verbindung mit\n§ 188 Abs. 1 Satz 1 StPO über jede Untersuchungshandlung\nein Protokoll aufzunehmen. Das bedeutet aber nicht, daß\nJede Untersuchungshandlung nur allein in einer eigens für\nsie selbst bestimmten Niederschrift beurkundei werden\ndürfte. Ein solches Verfahren müßte nicht bloß zu unnützen\näußeren Erschwernissen führen, sondern würde unnötig auch\ninnere Sachzusammenhänge beeinträchtigen. Dagegen kann\nes sich als sehr zweckmäßig erweisen, mehrere Uniersuchungshandlungen {z.B. unmittelbar aufeinanderfolgende\nVernehmungen mehrerer Zeugen oder Sachverständigen) in\neiner einheitlichen Niederschrift zu beurkunden. Dem trägt\ndas Gesetz auch Rechnung. Es bestimmt, daß das Protokoll\nden bei der Verhandlung beteiligten Personen, \"soweit es\nsie betrifft\", zur Genehmigung vorzulesen oder zum Durchlesen vorzulegen ist und daß Niederschriften \"über die\n\nErklärung des Angeschuldigten, über die Angabe von\n\nZeugen und Sachverständigen und über das Ergebnis eines\nAugenscheins in gebräuchlicher Kurzschrift\" in einer\nAnlage zum Protokoll aufgenommen werden dürfen (§ 188\nkos. 3 und 4 StPO), Damit setzt es voraus, daß mehrere\nUntersuchungshandlungen einheitlich, in einer Niederschrift, beurkundet werden dürfen. Demgemäß genügt die\nUnterschrift des Richters am Schlusse der Niederschrift\nvom 15. September 1958 in Verbindung mit der Unterschrift\ndes Urkunäsbeamien, um die Niederschrift als gerichtliches\nProtokoll zu kennzeichnen. Als ein solches durfte sie,\nsoweit sie die Vernehmung des verstorbenen Ho betrifft, gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Daran ändert es nichts, daß\nsich die Unterschrift des Urkundsbeamien zweimal in dem\nProtokoll findet, inmitten der Niederschrift und an ihren\nSchlusse. Nur auf die letzte kommt es an; die erste war\nüberflüssig.\n\n») Das gerichtliche Protokoll vom 16. September 1958\nverweist in vollem Umfange auf die Niederschrift vor der\nZollfahndungsstelle. Diese durfte daher gleichfalls gemäß\n§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO - als Bestandteil des gerichtlichen\nProtokolls - verlesen werden. Ob die Verlesung entgegen\nder Meinung der Revision nicht auch gemäß § 441 Abs. 6 AbgO\nzulässig gewesen wäre, braucht mithin nicht näher erörtert\nzu werden (siehe dazu außer den von der Revision angeführten\nEntscheidungen BGH NJW 1955, 313 Nr. 23 und BGHSt 10, 358\nauch BGHSt 13, 102).\n\n2. Ho var am 1. August und am 16. September 1958\nals Beschuldigter vernommen worden. Die Staatsanwaltschaft\nstellie das Verfahren gegen ihn gemäß § 154 StPO ein. Zur\n\nA\n\nen\n\nHzäupiverhandlung wurde er als Zeuge geladen. Die Revision\nmeint, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestatte nur dann die Verlesung von Niedexschriftien über frühere richterliche Vernehmungen eines Zeugen, Sachverständigen-oder Mitbeschuldigien, wenn dieser in der Hauptverhandlung in derselben\nEigenschaft wie früher zu vernehmen wäre, falls er noch\n\nam Leben wäre. Diese Auffassung hat sowohl das Reichsgericht als auch der Bundesgerichishof als zu eng abgelehnt (RGSt 7, 156; 32, 72, 74; BGHSt 10, 186). Das verkennt die Revision nicht. Sie stellt das \"Problem erneut\nzur Diskussion\". Da sie indes keine neuen Gründe für ihre\nAnsicht vorbringt, kann sie (hier wie auch da, wo sie in\ngleicher Weise verfährt) nicht erwarten, eingehend beschieden zu werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar üje Aufgabe,\n“as Recht neuen Erkenntnissen entsprechenä fortzuentwickeln;\ner ist aber nicht minder verpflichtet, die Steligkeit der\nRechtsprechung zu wahren. Der Senat spricht daher nur aus,\ndaß er an der bisherigen Rechtsprechung festhält.\n\nRichtig ist allein die Ausführung der Revision, daß\ndie verlesene Aussage Hoi, ia er sie als Beschuldigter erstattet hatte, nicht als die eines Zeugen gewertet\nwerden durfte (BGHSt 10, 186, 191). In diesen Fehler ist\ndie Strafkammer jedoch nicht verfallen. Sie bezeichnet\nzwar im Urteil Ho wiederholt als \"Zeugen\"; damit\ndrückt sie jedoch nur aus, daß er die Rolle eines Zeugen\neingenommen haben würde, wenn er in der Hauptiverhandlung\nhätie vernommen werden können. In dem Verläsungsbeschluß\nhat sie seine frühere Eigenschaft als Mitbeschuldigter\nausdrücklich hervorgehoben. Es ist ausgeschlossen, daß\nsie das im Urteil übersehen haben könnte. Der Aussage\nüberzeugungskräftigen Beweiswert beizumessen, lag in ihren\ntatrichierlichen Ermessen»\n\n5. Die Aufklärungsrügen sind unbegründet, weil die\nBehauptungen, auf denen sie aufbauen - Hinweise in der\nHaupiverhandlung -, weder im Urteil noch in der Sitzungsnliederschrift eine Grundlage haben, für den Senat somiü\nnicht nachprüfbar und demgemäß unbeachtlich sind.\n\n,\n\n4. Für das Unternehmen der Revision, tatsächliche\nFeststellungen der Strafkammer über das Ergebnis der Haupiverhandlung durch eigene Feststellungen darüber aus den\nAngeln zu heben, bietet § 2§ 1 StPO entgegen der Meinung\nder Revision keine Stütze. Neuem Vortrag tatsächlicher\nArt ist das Rechtsmittel nicht zugänglich (§ 337 StPO).\n\n5.9 267 Abs. 3 StPO ist nicht verletzi. Das Urteil\nführt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe\nbestimmend waren. Es ist eine sachlichrechtliche Frage,\nob sie der rechtlichen Nachprüfung standhalten.\n\n§ 267 Abs. 1 StPO betrifft die Schuldfeststellungen\nund kann daher niemals durch Nichtangabe der bestimmenden Strafzumessungsgründe verletzt werden.\n\n6. Der Beschwerdeführer lehnte den Vorsitzenden\nder Strafkammer und einen richterlichen Beisitzer als\nbefangen ab. Die Strafkammer verwarf das Gesuch als vunbegründet. Die Rüge, dies sei zu Unrecht geschehen, ist\nnicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausge*-\nführt und daher unzulässig. Die Revision hat weder das\nAblehnungsgesuch noch den Gerichtsbeschluß mitgeteilt\nnoch dargelegt, inwiefern dieser rechtlich fehlerhaft\nsein soll. Die Verweisung auf die Begründung zur Revision\ndes Angeklagten Michael CM genügt jedenfalls aus\n\ndem Grunde nicht, weil sich daraus nichts für eine Befangenheit der abgelehnten Gerichtsmitglieder gegenüber\nJohann Gerlitz ergibi.\n\nDie Fesistellungen tragen sowohl die Verurteilung\nwegen Diebstahls als auch wegen tateinheitlich begangener\nAbgabenhinterziehung. Die Strafkaimer hat es zutreffend\nbegründet, daß sich das Benzin auch noch auf dem Transport im Gewahrsam der befördernden amerikanischen Dienststelle befand (RGSt 45, 249, 252; BGH 1 StR 164/57 vom\n31, Mai 1957). Da der Beschwerdeführer den Diebstahl .\nselbst ausführte, ist ferner die Annahme der Strafkammer\nnicht zu beanstanden, daß er nicht bloß Gehilfe, sondern\n(Mit-) Täter war. Die Behauptung der Revision, dem Beschvierdeführer seien bei der Tat seine Vorstrafen wegen\nSteuerhinterziehung aus früheren Unterwerfungsverhandlungen nicht bewußt gewesen, widerspricht den Feststellungen des Urteils. Mit diesen steht die in der Revisionsbegründung mitgeteilte Erklärung des Berichterstaiters\nder Strafkammer zu einem Protokollberichtigungsamtrag\nder Angeklagten Johann und Michael Gb: diese hätten\nallein bestritten gewußt zu haben, mit der Unterwerfung\n\"in rückTallbegründender Weise\" vorbestraft zu sein,\ndurchaus im Einklang.\n\nUnbegründet ist ferner die Beanstandung der Revision,\ndie Strafkammer habe zu Unrecht keinen leichten Fall angenommen (§ 404 Abs. 1 Satz 2 AbgO). Immerhin beging der\nAngeklagte - ganz abgesehen von dem Umfang des Steusivergehens - in Tateinheit mit diesem einen Diebsianl>\nAuch sonst gehan die Angriffe der Revision gegen die\n\nStrafzumessung des Tatrichters fehl. Auf einen Vergleich wit Strafen anderer Beteiligter kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 12, 148, 151 und\n159; 12, 333, 335)°\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Michael GC»\n\nA, Verfahrensrügen:\n\n1. Soweit Michael CE zleiche Verfahrensrügen\nerhebt wie Johann Gerlitz, gelten die Urteilsausführungen\n\nzu dessen Revision.\n\n2. Die Rüge unbegründeter Verwerfung des gegen den\nVorsitzenden und einen richterlichen Beisitzer der Strafkammer gerichteten Ablehnungsgesuchs ist, soweit sie\nüberhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO), offensichtlich unbegründet.\n\n5. Das Landgericht war nicht deswegen vorschriftswidrig besetzt, weil Gerichtsassessor W@Pdäer Strafkammer\n\"schon über ein Jahr angehört\".\n\n4. Die Strafkammer ha; festgestellt, daß Michael\nGerlitz für das von seinem Sohn Johann gemeinsam mit\nHo zestohlene amerikanische Benzin an Ho\ntsinen Kaufpreis von 500.-.-- DM\" zahlie. Die Behauptung\nder Revision, die Sirafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil sie Gie Feststellung bloß in die Aussage\nHo s5 \"hineingelesen\" habe, ist halilos. Nach der\nverlesenen Niederschrift vor äer Zollfanndungsstelle\nhat Ho ausärücklich erklärt, mit Johann im»\n\n\"einen Verkaufspreis pro Liter abgezweigten Benzins\nin Höhe von 30 bis 35 Pfennig\" vereinbart zu haben.\n\n5. Das Landgericht brauchte nicht sämtliche Fahrer\nnamentlich festzustellen, mit denen der Beschwerdeführer\nverabredet hatte, die Tankwagen nach Möglichkeit nicht\nganz zu entleeren und das so erübrigte amerikanische\nBenzin ihm zuzuführen.\n\n6. Die Behauptung, der Zeuge Zollinspektor it]\nsei enigegen § 69 StPO nicht veranlaßt worden, zunächst\nim Zusammenhang auszusagen, ihm seien alsbald Vernehmungsniederschrifien vorgelesen worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt,\n\n7. Die Sitzungsniederschrift enthält nicht den von\nder Revision behaupteten Beweisamtrag, die Firma N\ndarüber zu hören, daß Weil ihr kein Dieselöl entwendet habe. Sonach fehlt der hieran anknüpfenden Aufklärungsrüge die Grundlage.\n\n8. Die Strafkammer hat nicht dadurch gegen § 136 a\nStPO verstoßen, daß sie das Geständnis des (rechtskräftig\nverurteilten)Watbeteiligten Zeugen Weil vor “er\nZollfahndungsstelle am 12. und 13. August 1958 verwertet\nhat, um den Angeklagten zu überführen. Denn die Behauptung\nder Revision, Weil Habe üamals nur deswegen gestanden, weil ihm der Vernehmungsbeamte Zollinspektor Hu\nmit der Festnahme gedroht habe, ist nach dem Urteil nicht\nbloß äurch dessen Aussage, sondern auch durch die gleichlautende Bekundung des bei der Vernehmung mitanwesenden\n\nZollsekretärs I wiäerlest.\n\nB. Sachrüge.\n\nDie Revision ist insoweit sowohl zum Schuld- wie\nzum Stirafausspruch einschließlich des Ausspruchs über\ndie Wertersatzstrafe (BGHSt 3, 163) offensichtlich unbegründet. Die im Schrifttum und in der Rechtsprechung\ngeäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des\n§ 401 AbgO beziehen sich auf andere Fälle.\n\nIV. Die Revision _des Angeklagten Ag.\n\nSie ist auf die Verurteilung wegen versuchter\nHehlerei beschränkt und bleibt gleichfalls erfolglos.\n\nDie Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168). Das Urteil bezeichnet\nalle Tatsachen sowohl zum äußeren wie zum inneren Tatbestand, in denen es die Merkmale der. §§ 259, 43 StGB\nfindet. § 267 Abs. 1 StPO ist daher nicht verletzt.\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\nkönnen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (§ 337\nSiPO). Die behaupteten Widersprüche bestehen in dem\nUrteil nicht.\n\nV. Die Revision des Angeklagten Be\nIhre Ausführungen erschöpfen sich in unzulässigen\n\nBeweisangriffen. Die Nachprüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechisfehler.\n\nHiernach sind alle Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nDr, Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/1-str-531-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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