{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-20_1_StR_504_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"1 StR 504/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"> Kunye _ fans _NWMHR\n\n1.238 594/60\n\n77\n\n054\n\nEm Yamen des Yolkes\n\nIn der ütrafsache\n\ngegen\n\n1. den Ingenieur Leo it aus K\nI aa am 1924 in I\nbei K > ®\n\n2. den Kaufmann Hugo N et De geboren 2 1900 in & Fa\n\nwegen Urkundenbeseitigung im aut u. As\n\nhat der 1. ätrafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung\nvom 20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ep\nin der Verhandlung, nu\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsdeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten : wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 1960 im Schuldspruch\ndanin geändert, daß der versuchte Betrug mit der Beihilfe\n\nzur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit begangen ist.\nAufgehoben wird das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu.\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitte%, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision dieses Beschwerdeführers und die\nRevision des Angeklagten Hg gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nAggpp hat die Kosten seines Xechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nza\n\nj -2-\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat unter anderm den Angeklagten\nSED - unter Freisprechung im übrigen - wegen Urkundenbeseitigung im Amt, versuchten Betrugs, Beihilfe\nzur uneidlichen Falschaussage und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis\nverurteilt und eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Die Strafkammer hat ferner den Angeklagten Mg\nwegen Beiseiteschaffens amtlich aufbewahrter Urkunden\nan Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\n15 Tagen zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten RED und SB mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten RW hat teilweise, die Revision des Angeklagten ge hat keinen Erfolge.\n\nII. Revision des Angeklagten FR:\n\n1. Die Annahme, deß REED den äußeren Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, ist nicht\nzu beanstanden, wird auch von der Revision nicht besonders angegriffen.\n\nZur inneren Tatseite des § 348 Abs. 2 StGB und über\ndas Unrechtsbewußtsein REED: entnält das Urteil allerdings keine ausdrücklichen Angaben. Die Revision weist\nhierauf hin. Das Fehlen dahingehender Ausführungen ist\nim allgemeinen ein sachlicher Mangel, der den Urteilsbestand in Frage stellen kann (vgl. im einzelnen: Hülle,\nDRiZ 1952, 92). Im vorliegenden Fall ergibt aber der\nUrteilszusanmenhang, daß der Angeklagte die Tatsachen\nkannte, aus denen sich seine Beamteneigenschaft (BGHSt 8,\n321 ff) und die Urkundengualität der Zeichnungen ergab,\nferner daß er sich bewußt war, daß ihm diese Urkunden\nzumindest amtlich zugänglich waren, daß er sie beschädigte\n\nund durch die Übergabe an MWheisciteschaffte;\nschließlich, daß. er (was schon dem einfachsten Amtsgehilfen bekannt ist) die Zeichnungen weder beschädigen noch beiseiteschaffen äurfte. Dies alles waren im\nhier gegebenen Fall derart geläufige Rechtstatsachen,\ndaß das Landgericht sie ersichtlich einer ausdrücklichen Hervorhebung nicht für wert hielt (vgl. BGH 1 StR\n250/60 vom 5. Juli 1960, 5. 4). Selbst der damals noch\nwenig orientierte Hilfssachbearbeiter KB hatte\n\n- trotz seiner ängstlichen Art und seiner Scheu vor\n\ndem herrischer Wesen RB: - diesem gegenüber sogar das bloße Vorzeigen der Skizzen als nicht zulässig\nbezeichnet (5. 10 UA). Bei Mp wird zudem ausdrücklich\nfestgestellt, daß dieser \"die Rechtswidrigkeit seines\nVerhaltens, sowie die RD>= erkannt\" nat (S. 56,\nferner S. 58 UA). Im Rahmen der Strafzumessung (5. 69\nUA) wirä zwar pezüglich der Urkundenbeseitigung allen\ndrei Angeklagten strafmildernd zugute gehalten, \"daß die\nfat zu einer Zeit geschehen ist, als das BWB noch im\nAufbau begriffen war und es an klaren Bestimmungen für\nden Fall fehlte, wie zu verfahren sei, wenn die Ausschreibungsunterlagen die zu liefernden Gegenstände\nnicht eindeutig beschrieben, ein Umstand der hier unvgrkennbar den vorliegenden Tathergang wesentlich mit in\nGang gesetzt hat\". Mit der Anführung dieser als strafmildernd gewerteten Umstände wollte das Landgericht naturgemäß nicht zum Ausdruck bringen, daß Rothmund - in-\"\nfolge Verbotsirrtums - etwa geglaubt habe, zu der Beschädigung und Beäseiteschaffung der betreffenden amtlichen äktenbestandteile befugt zu sein. Daß er nicht\ndieser Auffassung war, ergibt sein gesamtes späteres\nVerhalten, zumal gegenüber Ki una vw. Dies hat\ndie Strafkammer ersichtlich erwogen. RW konnte\nallenfalls der Ansicht sein, er dürfe - in Anbetracht\nder unzureichenden Angaben in der Ausschreibung — dem\n\nMitbewerber Man Ort und Stelle Einblick in die Zeichnungen gewähren. RB ist aber über ein solches Einsichtverschaffen erheblich hinausgegangen und nur, Soweit er das. tat, ist ihm ein strafrechtlicher Vorwurf --\naus d 348 Abs, 2 StGB gemacht worden.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Prozeßbetrugs (S. 47/49 UA) ist rechtlich einwandfrei. Die Revision erhebt insoweit keine Einzelangriffe (wegen der\nKonkurrenzfrage vgl. Nr. 4 nachstehend).\n\n3. KB hat im Arbeitsgerichtsprozeß des Mitangeklagten REED eine vorsätzlich uneidliche Falschaussage erstattet. Er hat bewußt verschwiegen, daß er\n- auf Anoränung Rips - die Stempel der Firma\nDEE zus sen Zeichnungen herausgeschnitten hatte, und\nder Wahrheit zuwider angegeben, er habe nicht gesehen,\ndaß RED die Skizzen an MD übergab (S. 44/45 UA).\n\nDas Landgericht hat in dem Prozeßverhalten REED:\neine Beihilfe zu dieser Falschaussage gesehen (§§ 153,\n49 StGB). Diese Auffassung, gegen die sich die Revision\nnicht speziell wendet, ist im Ergebnis zutreffend. Die\nBenennung eines Zeugen für eine unwahre Prozeßbehauptung.\nkann allerdings im Normalfall noch keine Beihilfe zur\nFalschaussage darstellen (BGH 4 StR 306/55 vom 27. Oktober 1955, unter teilweiser Aufgabe von BGHSt 3, 18). Hier\naber schuf RE äurch die Benennung TB: für\ndiesen eine besondere Gefahrenlage, die RD ver pflichtete, die falsche Aussage des Zeugen zu verhindern (vgl.\nBGH 1 StR 278/56 vom 26. Oktober 1956). Kamm var RE\nWEB E:zerüber von einer an Unterwürfigkeit grenzenden\nFurcht erfüllt (S. 31, 39 UA). KB hatte gerade auf\nRothmunds herrische Anordnung hin die Angebotsakten herbeigebracht und die DuB-Stempel herausgeschnitten.\n\nen nn\n\nEr natte, von Oberregierungsrat KB mehrfach befragt, bestritten, etwas von den Zeichnungen zu wissen.\nDadurch hatte er sich \"festgefahren\" und befürchtete nun,\nim Fall einer Schilderung des wahren Sachverhalts seine\nStellung zu verlieren. RB wußte sehr wohl, daß\n<EEE ei einer Vernehmung in einen Gewissenskonflikt\ngeraten würde (S. 45 UA). Er brachte daher KW iurch\ndessen Benennung als Zeugen in die Gefahr, eine falsche\nAUSSage zu machen, um seine Stellung nicht zu gefährden.\nDiese Umstände schufen für RW die Rechtspflicht,\ndie unrichtige Bekundung Ks: zu verhindern. Indem\ner dies bewußt unterließ, hat er Beihilfe zu Kg\nFalschaussage geleistet (wegen der Frage der Zumutbarkeit\nvgl. BGHSt 4, 172, 178).\n\nKOEEEEEB: ?rozeßvevollmächtigter im Arbeitsgerichtsprozeß hatte nun auch noch ausdrücklich die Beeidigung\nKB beantragt (S. 20, 47 UA). Es erübrigt sich jedoch, zu erörtern, ob hierin Beihilfe des Angeklagten zu\nKB: wneiälicher Faischaussage durch tätiges Handeln\nzu finden wäre. Denn das Landgericht hat diese Erwägung\nnicht angestellt, sondern dieses - als bedenkenloses Vorgehen gekennzeichnete - Prozeßverhalten unter dem Gesichtspunkt der - indes verneinten - mißlungenen Anstiftung zum\nMeineid gewürdet (S. 46, 47 UA).\n\n4. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht die\n- nicht weiter begründete - Annahme der Strafkammer, die\nBeihilfe (zu uneidlicher Falschaussage) Stehe zum versuchten Betrug im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 74 StcB).\nVielmehr waren die Benennung Ks und die Nichtverhinderung seiner Falschaussage ein Teil des täuschenden\nProzeßverhaltens RÜMs. Die Ausführungshandlungen\nbeider Vergehen fielen teilweise zusammen (§ 73 StGB; vgl.\nauch BGH 4 StR 378/56 vom 15. November 1956).\n\nInsoweit kann der Schuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Senat richtig gestellt werden. - Vgl. im übrigen zu 6 dieses Urteils.\n\n5. Rechtlich nicht angreifbar ist die Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Das Landgericht hat das\n\nSchreiben REED: ar Hegwe von 16. Novehnber 1955\n\ndenkfehlerfrei gewürdigt.\n\nDie Auslegung der Strafkammer steht auch,entgegen\nder Auffassung der Revision, nicht in Widerspruch zu dem\nInhalt des späteren Briefe Rs an Direktor Rep.\nMit Dr. Reg nat der Angeklagte ja erst Fühlung aufgenommen, nachdem sein an HG gerichteter Drohbrief\nnichts genutzt hatte. Daß FEED gegenüber Dr. Ras\nsanfter vorging, besagt nichts für die Frage, wie der\nBrief an Hof gemeint war und auf diesen wirken sollte. h n\n\nDes weiteren bedarf es angesichts der Würdigung\ndes Tatrichters keiner näheren Ausführung, daß Rothmund\nseinen Schuldner Hertling mit einem empfindlichen Übel\nbedroht hat. Ob das Übel verwirklicht werden konnte, ist\nunerheblich (R6St 3, 262, 263), ebenso, ob RÜEEEEE zeglaubt hatte, die angekündigten Folgen herbeiführen zu\nkönnen (BGH IM Nr. 5 Bl. 3 zu § 240 StGB).\n\nAuch gegenüber einem zahlungsunwilligen Schuldner\nvie Hei war die vom Angeklagten vorgenommene Verkoppelung des erstrebten Zwecks mit dem von ihm angewandten\nMittel anstößlig, d. h. rechtswidrig. Der Angeklagte mußte\nseinen Zahlungsanspruch mit den ihm rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen suchen und durfte\n\nnicht den Weg eigenmächtigen Zwangs beschreiten (vgl. BGHSt\n\n5, 254, 261; BGH 1 StR 249/60 vom 2. August 1960, 35. 14).\nDies hat die Strafkammer zutreffend dargelegt.\n\nZum Nachweis der inneren Tatseite genügte bei\ndem gegebenen Sachverhalt die — allerdings sehr knappe -\nWendung 5. 55 unten UA. Die Rechtswidrigkeit gehört\nnicht zu den Tatumständen des § 240 Abs. 1 StGB (BGHSt\n2, 194 ff). Für die Annahme, Rs hätte sein Vorgehen\n- infolge Verbotsirrtums - als erlaubt angesehen: (BGHSt\n2, 209 ff), besteht nach Sachlage kein Anhalt.\n\n6. Die Schuldspruchänderung durch den Senat (oben\nzu 4) hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nmit den Feststellungen zur Folge. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß derzu II 4 erörterte Rechtsfehler auch\ndie Einzelstrafen für die Urkundenbeseitigung und die versuchte Nötigung (S. 59, 60 UA) zum Nachteil des Angeklagten RD beeinfiust hat. Somit ist auch über die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung (S. 61 UA) neu\nzu befinden. Der Tatrichter mag insoweit (d. h. bei der\nNeufestsetzung der Einsatzstrafe, der übrigen Einzelstrafen,bei der Bildung der Gesamtstrafe und der Entscheidung\nzur Strafaussetzung) auch das Vorbringen der Revision\nwürdigen.\n\nZu diesem ist hier nur soviel zu bemerken; Es war -\ndem Landgericht bei der Strafzumessung nicht versagt,\ndas Verhalten RBB: segenüver rel (5. 60 VA)\nals besonders verwerflich zu werten und die Einführung\ndes offensichtlich als zwielichtig beurteilten Zeugen\nSCHE“ Win den Arbeitsgerichtsprozeß als Anzeichen für die vom Tatrichter angenommenen Charaktermängel\ndes Angeklagten und seine rechtsverneinende Einstellung\nmit zu berücksichtigen (BGHSt 1, 103 bis 105 und 387, 388;\n5 StR 332/60 vom 18. Oktober 1960, zur Veröffentlichung\n\nte\n\n1/\n\nbestimmt). Jerner konnte das Landgericht die Einführung dieses Zeugen in das jetzige Strafverfahren bei\nder Frage verwerten, ob sich vom Angeklagten erwar-\n\nten läßt, daß er unter Einwirkung einer Aussetzung in\nZukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen\nwird (§ 23 Abs. 2 StGB). Die Strafkammer hat indes\nGelegenheit, ihre Ausführungen bei der erneuten Entscheidung über die Frage der Aussetzung zu überprüfen\nund sie an Hand der Feststellungen (z. B. S. 18, 21/22,\n40 UA) oder neuer Tatsachen zu erläutern oder zu ergänzen. Das Landgericht maglbei seinen erneuten Entscheidungen auch dazu Stellung nehmen, daß der Angeklagte\n\nzu 50 v. H. kriegsversehrt war (S. 2 UA) und ob oder s\nin welchem Maß er es noch ist.\n\n7. Im übrigen, d. h. hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung und versuchter Nötigung\nist die Revision im Schuldspruch als unbegründet zu verwerfen.\n\nIII. Revision des Angeklagten SB:\n\nDieses Rechtsmittel ist unbegründet. Eine rechtswidrige Zueignung (vgl. RGSt 44, 207 £f) wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt. Er ist vielmehr\naus § 133 Abs. 1 StGB, und zwar ohhne erkennbaren Rechtsfehler verurteilt worden. Rothmund spielte allerdings\ngern den \"Chef\" (5. 39 UA). Er war aber nicht berechtigt, die betreffenden Akten-Bestandteile an Mg herauszugeben. Die Mitnahme der Skizzen geschah daher gegen\nden Willen des Berechtigten, d. h. des maßgebenden Beanten der Behörde. Aber selbst diese hätte mit Rücksicht\nauf die Belange der Firma Due die Aushändigung der\nZeichnungen an einen Mitbewerber keinesfalls gestatten\n\ndürfen (vgl. auch § 24 Nr. 1 Satz 3 der VOL/A). Ein\nSachverhalt, wie er der von der Revision angeführten\nEntscheidung RGSt 56, 118 zugrunde lag, war also hier\nnicht gegeben. Im übrigen genügt auch die Entfernung der\nUrkunden gegen den Willen auch nur eines von mehreren\nBerechtigten (RG IV 1227/21 vom 22.12.1921,in JW 1926,\n1175 Nr. 14 angeführt). Die Revision kann ferner nicht\ngeltend machen, Mg hate FEB Lür zur Herausgabe\nbefugt gehalten. Der Tatrichter hat unangreifbar das\nGegenteil festgestellt (S. 56 bis 58 UA). Darnach wußte\nder Angeklagte Mg genau, daß er Unrecht tat. Daß ihm die\nSeche durch REED sehr 1eicht gemacht wurde und ein\nmaterieller Schaden für den Bund nicht eingetreten ist,\nhat das Landgericht bei der Strafzumessung durchaus berücksichtigt (S. 59, 63 UA). Die Revision dieses Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/1-str-504-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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