{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-20_1_StR_493_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"1 StR 493/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E\n\nEx 493/68 -\n\nDa N men des YyYolxe\n\n- ul va 4a\n\nin der Strafsache\ngegen\n\naen Textilingenieur Anton S EEE =: <\ngeboren am EEE 310 in SEE Suse veniana,\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit\n\nhat der i. Strafssenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 20. Dezember 1960 ,„ an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.\nDr.\nDr.\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nSeibert\n“ıillms\nHübner\n\nBundesrichter\nEundesrichter\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rech: erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Mai 1960\n\nwird mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft in\nüber dis Verfallerklärung,\n\n2) auf die Revision des Angeklagten in vollem\n\n4\n>\n\nD\n\nSache wird zu neuer Terhandlung unä\n\nP/\n\nLe\nauch über die Kosten der Kechtsmittel, an das\n\nr\n\nd\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAusspruch\n\nUmfange.\n\nEntscheidung,\n\nnandgericht\n\nl\nI6P}\ni\n\nhs a.\nGrunde;\n\nDie Strafkammer natte den Angeklagten an 9. Nezember\n1258 von der Anklage wegen schwerer Bestechlichkeiv\n\n(3 332 St33) freigesprochen. Diese Entscheidung hot der\n\nnat durch das Urteil 1 StR 303/59 vom 8. Dezember 1959\n\nauf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Nun-\n„ehr hat die Strafkammer den Algeklagten wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit unter Einbeziehung einer\n(vom Senat in dem früheren Urteil insoweit aufrechterhaltenen) Binzelstrafe wegen Retrugs zur Gesamtstrafe von\n\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt. Einen Betrag von 1500 Di\nhat sie als Wert der erlangten Bestechungsvorteile für dem\nStaat verfallen erklärt. Der Angeklagte licht das Urteil\ninsgesamt an. Die Staatsanwsltschaft beanstandet nur die\nVerfallerklärung. Beide Rechtsmittel sind im Ergebnis be-\n\n>.\n>\n\na\n\ngründei.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1. Veriahrensrügen.\n\nDie Aufklärungsrügen bezeichnen nicht die Beweismittel, durch die das Landgericht den Sachverhalt hätte\nnäher feststellen können und sollen, entsprechen mithin\nnicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig (BGHSt 2, 168).\n\n2. Die Sachrüge greift durch.\n\nDas Landgericht hat -— anscheinend in der irrigen\nMeinung, durch seine Feststellungen in dem früheren Urveil\ndessen enthoben zu sein - den amtlichen Aufgaberkreis des\nAngeklagten nicht näher umschrieben. Dennoch ist dem Urteil\nmit hinreichender Gewißheit zu entnehmen, daß er bei seiner Tätigkeit als Vertragsangestellter im Güteprüfäienst\n\n2 u Pi Dee -\nses Rescnallungsent\n\n>\n\nDO\n\nein Bundesverteiäisungsministeriur\n359 5t2B war [BEHSt 11, 345, 3459)\nund Ermessensentscheidungen zu treffen oder vorzubereiu\n\nwr\n\n5\nBenater im Sinne das\n\nten natte. Das ergibt sich aus der Teststellung, cas er\n\nteix Tuchfabriken, äie das Beschaflungsamt belieierten,\n\"are zur Abnahme prüfte\" und später solche Prüfungen zu\n\nüberwachen hatte.\n\nUnbegründet ist auch die Beanstandung der Revision,\ndas Urteil lasse nicht erkennen, ob der Angeklagte die vorveilhafte Abgabe von Stoffen zum Fahrikpreis durchweg\n\n2 einer ihm obliegenden Amtshandlung forderte, annahm\nder sich versprechen ließ, so daß nicht einmal die Möglichkeit gegeben sei, daß er sachwidrig Gen Vorteilen Bin-\n\n<\n\ntluß auf sein Ermessen eingeräumt habe. Regelnäßig verlangte er zwar die Abgabe von Stoffen (oder ließ sie sich\nversprechen) im Anschluß ar Güteprüfungen oder dienstliche Besprechungen. Hiermit war aber, wie das in der Natur der Sache liegt und die Revision für die Güteprüfungen auch selbst ausführt, seine dienstliche Tätigkeit\nkeineswegs beendet; denn mindestens hatte er über das Srgebnis der Früfung oder Besprechung seinem Dienstvorgesetzten zu berichten, Dabei konnte er sehr wonl äurch\n\ndie in Aussicht stehenden oder bereits gewährten Vorteile\n\nad\n\nbeeinflußt werden.\n\nFicht zu beanstanden ist schließlich die Rechtsanicht äes Landgerichts, daß der Angeklagte schon dann tatbestandsmäßig nach } 332 StGB handelte, wenn er bei den\ntieferungsabreden mit den Firmen erkannte, daß diese von\nitın erwarteten, er werde bei künftigen Güteprüfungen oüer\nSzuistigen Dienstgeschäften, eingedenk der ihm zugesagten\n\nber\n\n[er\n\n2ier eits gewährten Vorteile und unter solchem sachwiärigen Einfluß, zu ihren Gunsten handeln. Die 5Straliganner unterbaut das aber nicht genügend mit tatsächlichen\n\n\"eststellungen.\n\nIm\n\nSie teilr aliein für die Firma Wolri iu nit,\n\njeiche (nflichtwidrigen) Amtshandlungen diese sich Tür\näLe Belieferung mil Stoffen zu bevorzugtem rreis von\n\n\\ugeklägien erhoffte. Die übrigen Firmen sagten ihu\nsolche Yorteile, wie die Strafkanmer feststelit, Geswegen zu, \"weil er der Güteprüfer und später Referent des\nCüteprüfdienstes war und damit sein Wohlwollen erkauft\nwerden sollte\", Das allgemeine Streben, sich den Beamten\ndurch Geschenke „der andere Vorteile geneigt zu machen\ncder geneigt zu erhalten, zenügt jedoch für § 332 StGB\nnicht; der Vorteil muß die Gegenleistung für eine hinänglich bestimmte Amtshandlung sein (BGH 1 StR 474,60\nvom 8. Novenber 1950 zu § 335 StGB = 16 Kliis 8/60 des\nLandgerichts Koblenz; BGH 2 Str 57/60 vom 5. Oktober 1960,\nzum Abdruck bestimmt). Hierzu teilt die Strafkammer über\näie Vorstellungen unä Erwartungen der Firmen nichts näheres mit. Daher ist es ungewiß, ob ihr Urteil letztlich\nnicht doch, jedenfalls zum Schuldumfang, von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Nicht einmal im Falle der Firma \">\nXG 1äßt sich das sicher ausschließen. Hier hält die Strafkamner für \"mehr als zweifelhaft\", demnach aber doch für\nmöglich, daß die Firma die vorteilhafte Bezugsmöglichkeit\njedem eingeräumt hätte und daß dies daın auch gegenüber\ndem Angeklagten \"eine bioße Gefälligkeit\" gewesen sein\nkönnte. Zwar ist es wenig wahrscheinlich, daß sie so\nbesrächtliche Mengen von Kleiderstoffen an jeden beliebigen anderen zum Erzeugerpreis abgegeben hätte. Träfe das\naber wirklich zu und wäre es, wie die Strafkammer dann\nanzunehmen geneigt scheint, auch gegenüber dem Angeklagten eine bloße Gefälligkeit, so könnte der Zusammenhang\nder Vergünstigung mit den Antshard.Xeern, die sie von\n\nihn erwartete, in Frage gestellt sein. Ein gleicher Zwei-Lel besteht im Falle Tilsbreintuchwerke, wo der Aangekiagte nur einen mängelbehafteten Anzug für 60,-- Eil er-\n\nWaro\n\ne-\n\nv7]\n\n2; Die Strafkammer legt ihrer Annahme, der\n\nuf\n\nsohwerdeführer habe die Wünsche der TB CT nach versraulichen Auskünften und nach Unterstützung bei Aufsragsbewerbungen als auf pflichtwidrige anvshandlungen\ngerichtet erkannt, seine eigene Einlassung zugrunde:\n\nSie nält aiese indes nur für unwiderlegt. Der Tatrichter\ndar! jeäoch eine dem Angeklagten ungünstige Überzeugung\nnur auf feststehende \"Tatsachen gründen.\n\nDas erste Schreiben der vo KG, dessen Beantworwung der Angeklagte dem Urteil zufolge als eine Yerletzung seiner Amtspflicht angesehen hätte, datiert vom\n20, März 1956. Die Schlußfolgerung der Strafkammer, er\nhabe daraus erkannt, daß auch die anderen Firmen erwarteten, bei Amtshanälungen von ihm bevorzugt zu werden,\nhält infolgedessen der Nachprüfung nur dann stand, wenn\nder Beschwerdeführer mit den anderen Firmen zu späterer Zeit verhandelte. Das ist nicht durchgehends lestgestellt, z. B. nicht in den Fällen der Firma S-GEB; vo er die ersten Stoffe schon am 15. März 1956\nbezog, und im Fall der Firma Julius BB wo es ganz\nan der Zeitangabe fehlt.\n\nNach alledem wirä das Urteil von den tatsächlichen\nreststellungen nicht getragen.\n\nr\n\nıI, Die Revision der Staatsanwaltschaft.,\n\nDer angeklagte verkaufte die Sioffe, die er zun\nsabrikpreis bezog, mit einem Aufschlag weiter. Das Landgericht hat, \"da das zmpfangene selbst uneinbringlich\"\nist, seinen Wert für verfallen erklärt. Als äiesen hat\n\nes die Preisvergünstigung angesehen, die die Fabriken\nA\n\nr\ntb\nRe\n3\n{\n\nAngeklagten einräumten, d. h, den Unterschied zwischen dem TÜrzeuger- und dem Großhandelspreis., Dem ent-\n\nir\n\n„x meint dic ?evisigan der Sthantsanwaltschait, d\nrı des YZmplangenon liege in sen Verciens., den der\nr [e)\n\nbei dem Weiterverkauf der St\n\nbr}\nıD\n{n\n2\nzZ\n®\n4\nor\ncd\nYh\n=\nje\n3\nip)\n\nBeide Ansichten vermag der Senat nicht zu teilen.\nNicht der Vorteil, den der Beamte annimmt, und nicht\nder jewinn, den er durch Ausnützung oder Verwertung\ndes Vorteils für sich weiter erzielt, veriällt dem\nStaate nach § 335 StCB, sondern \"das Impfangene\" oder\nsein ‘/ert, demnach der Gegenstand, der als Bestechungsmittel in seine Hände gelegt wird oder sonst in seine\nVerfügungsgewalt gelangt (RGSt 15, 348; 22, 270; 68,\n23, 30; 68, 115). Das sind hier die Stoffe, die der\nAngeklagte bezog, und der Anzug, den er bei den ein»\nFeintuchwerken kaufte, Deren Wert verfällt dem Staat,\nscfern der Angeklagte der Bestechlichkeit schuldig ist.\nDabei ist es unerheblich, daß er die Stoffe und den\nAnzug nicht geschenkt erhielt, sondern käuflich erwarb.\nDas Empfangene verfällt dem Staat ohne Rücksicht darauf,\nob es der Beamte ohne Gegenleistung -— d. h. ohne eine\nandere Gegenleistung als die Amtshandlung - oder ob er\nes gegen besondere eigene geldliche oder andere Aufwendungen erhält (RGSt 51, 87, 89 f; BGHSt 13, 328; die\nEntscheidung BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960 - insoweit NJW 1960, 2154 Nr. 17 nicht abgedruckt - 1äßt nicht\nerkennen, daß sie diesen Rechtsstandpunkt aufgeben will):\nTaher hat die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergeb-\n\nnis dennoch Erfolg.\n\nDer verfallene Wert bestimmt sich nach dem Erlös,\nden der Staat durch Verwertung des Empfangenen hätte\nerzielen können, wenn ihm dieses selbst verfallen wäre\n(BGHSt 5, 155, 161). Das wird im allgemeinen der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher\n\n2% und Güte sein. Das kann aber z. B. bei mangzelhalter oder sotist schwer absetzbarer Ware auch ein znr, erst zu ermittelnder Preis und, fails - wie z.\n3, bei größeren Mengen -— nur ein Absatz zn Händler in\nBetracht kommt, auch der Großhandelspreis sein (EGH\ntR 11/52 vom 12. Juni 1953; 4 StR 45/50 vom 22. November 1951; 5 Sta 11/54 vom 14. September 1954),\n\nHiernach konmt es nicht mehr darauf an, daß die\ntrafkammer ihrer Berechnung eine unrichtige Gesamtsumme\n10.000 DM statt 8.737,73 DM) zugrunde gelegt hat.\n\n„—n.CUN\n\nDie Entscheidung zur Revision der Staatsanwalt-\n\n19)]\n\nchaft entspricht im Ergebnis wie in der Begründung\ndem Antrag des Generalbundesanwalits.\n\nDr. Peetz Seipert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/1-str-493-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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