{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-13_1_StR_495_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-13","aktenzeichen":"1 StR 495/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verleger Ernst Alfred TEE ; ohne £=sten\nWohnsitz, geboren am ED 1900 in WW En:land,\n\nzur Zeit in Untersuchungshait,\nwegen Unterschlagung U>»a>\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichtier Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEW in sex Verhandlung;\n\nOberstastsanwali beim Bundesgerichtshof uw\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts Mannheim vom 22. Juli 1960, soweit\ner wegen Unterschlagung verurteili worden ist, sowie\nim Ausspruch Über die Gesamtstrafe je mit den Teststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2°}\n\n“ Gründe:\n\nI. Umfang der Revision. .\n\nDer Beschwerdeführer ficht das Urteil in vollem\nUmfang an. Daraus, daß er den Sachverhalt im Falle IIl\nder Urteilsgründe (Unterschlagung zum Nachteil der Rudolf\nMP: n.b.H. & Co KG) zugibt, ist nicht zu entnehmen,\ndaß er die rei tliche Beurteilung dieses Falles durch das\nLandgericht nicht nachgeprüft wissen und das Rechtsmittel\nauf die Verurteilung in den beiden anderen Fällen beschränken will.\n\nII. Die — allein erhobene - Sachrüge hat Erfolg,\nsoweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Unterschlagung\nverurteilt hat.\n\nl. Der Beschwerdeführer war gegen Provision als\nAnzeigenwerber tätig. Er kassierte von den Kunden die\nInseraiskosten, ohne im Falle der Firma Rudolf Mggphierzu berechtigt zu sein und entgegen seiner Verpflichtung im\nFalle IB (IT, 2 der Urteilsgründe), nicht mehr als die\nHälfte der Auftragssumme einzuziehen und den Betrag nach\nAbzug seiner Provision an die Firma &bzuführen. Das unrechtmäßig erhobene Geld verbrauchte er für sich»\n\nDieser Sachverhalt erfüllt in beiden Fällen den Tatbestand der Untreue. Als Anzeigenwerber war der Angeklagte\nbefugt, die von ihm vertretenen Firmen zu Leistungen zu\nverpflichten, für sie Forderungen zu begründen, teils auch\ndiese für sie einzuziehen. Ihm waren mithin Vermögensinteressen anvertraut, die er durch das unberechtigie\nInkasso zum Nachteil seiner Auftraggeber verletzte,\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts ist das\nRechtsverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma In\n(so wie es im Urteil festgestellt ist) als Dienstvertrag,\nder eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat i§ 675 BGB)\nklar erfaßbar und nicht bloß ein ungeformtes lockeres\nsogenanntes Kumpelgeschäft. Übrigens genügt für § 266 StGB\nnach ständiger Rechtsprechung auch ein bloß tatsächliches\nTreueverhältnis ohne rechtliche Bindung (BGHSt 6, 67).\n\nIm Falle der Firma Rudolf > hat die Straikammer\ndie Frage der Untreue nicht erörtert. Aber auch hier ist\ndieser Tatbestand zweifelsfrei gegeben. Daß der Angeklagte\nnicht inkassoberechtigt war, berührt nicht seine durch\nden Diensivertrag begründete Pflicht zur Wahrnehmung von\nVermögensinteressen Ger Firma in dem oben erläuterten Sinne,\nsondern legt nur seine Pflichtverletzung klar. Der Frage,\nob die Kunden trotz der Zahlung an ihn seiner Auftraggeberin zur Leistung verpflichtet blieben, ist die Strafkammer mit Recht nicht weiter nachgegangen, Denn auf jeden\nFall hatte die Firma dann mindestens durch unvermeidliche,\nwomöglich gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden\nVermögensnachteile.\n\nIst der Beschwerdeführer sonach in den Fällen IIl\nund 2 der Urteilsgründe der Untreue schuldig, so könnte er\nzugleich eine Unterschlagung nur dann begangen haben, wenn\nex sich erst später entschloß, das einkassierte Geld für\nsich zu behalten, nicht jedoch auckdann; wenn er von\nvornherein die Beträge mit dieser Absicht einzog [BGHSt\nı4, 38, 47). Im Falle Lösch scheidet eine Unterschlagung\nunter Umständen auch deswegen aus, weil der Angeklagte\nhier das von ihm vereinnahmte Geld nur nach Abzug seiner\nProvision, demnach nur die überschießende Summe abzurführen\n\n- A -\n\nbrauchte. Er erwarb deshalb möglicherweise selbst und\n\nnicht für die Firma das Eigentum an den ihm von den Kunden\nübergebenen Geldscheinen oder Geldstücken (siehe dazu\n\nBGH 1 SiR 392/56 vom 18. Juni 1957}. Ob hierüber bestimmte\nAbreden zwischen ihm und Lösch bestanden (und welche),\n\nhat das Landgericht nicht festgestellt. Im Falle Mg läge\nin dem Vernalten des Angeklagten zugleich ein Betrug gegenüber den Kunden, Zalls er von vornherein die Absicht hatte,\ndie einkassierten Beträge für sich zu behalten.\n\nHiernach ist das Urteil in den Fällen der Verurteilung wegen Unierschlagung aufzuheben. Das zieht die Aufhebung der Gesamtsirafe einschließlich des Berufsverbots\n\nnach sich.\n\n2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Sie\nerschöpft sich in rein tatsächlichem, demnach unzulässigem\nVorbringen (§ 337 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf\ndie allgemeine Sachrüge hin ergibt kein durchgreifendes\nrechtliches Bedenken.\n\nIrrig meint die Strafkammer zwar, den Rückfall zum\nBetrug schon daraus feststellen zu können, daß der Angeklagte bereits früher wegen Betrugs im Rückfall verurteilt\nworden ist und die letzte derartige Strafe (aus dem Urteil\ndes Landgerichts Heidelberg vom 27. November 1953) vor\nBegehung der jetzt abgeurteilten Betrugstai verpbüßt hat.\nDie Rückfallvoraussetzungen nach § 264 StGB müssen jeweils\nselbständig geprüft und festgestellt werden (BGH 1 StR\n419/60 vom 22. November 1960 und die dort weiter angeführten Entscheidungen). Dem Erfordernis ist aber durch die\nweitere Urteilsfeststellung genügt, daß der Angeklagte vor\nBezsehung der durch das Landgericht Heidelberg abgeurieilien\n\nTaten eine Strafe von einem Jahr Gefängnis wegen fortgesetzten Betrugs am 18. Januar 1936 verbüßt hatte.\n\nDie Einsatzstrafe, die das Landgericht gegen den\nAngeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit verbotener\nBerufsausübung ausgesprochen hat, bleibt von der teilweiser\nAufhebung des Urteils unberührt. Sie ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie unzulässigen Bezugnahmen auf den Inhalt anderer\nUrteile, ohne dessen eigene Wiedergabe, hat die Revision\nnicht gerügt:>\n\nDr. Peetz Dr. Schalscha Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/1-str-495-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/1-str-495-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.827227+00:00"}}