{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-13_1_StR_447_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-13","aktenzeichen":"1 StR 447/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"052\n\n1 StR 447/60\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n=\n\nden Verwaltungsoberinspektor Hans Benedikt 5 EEE\naus SED: zeboren am ED 1922 in TE, Laxrs.\nvo ‚\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des\nLandgerichts Weiden/Iberpfalz vom 30. Mai 1960 insoweit,\nals der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDem Angeklagten lagen nach dem Sröffnungsbeschluß\nzwei fortgesetzte Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen\n(§ 174 Nr. 2 StGB), eines hiervon in Tateinheit mit\nfortgesetzter Beleidigung, zur Last. Das Landgericht hat\nihn wegen fortgesetzter Beleidigung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt» Im übrigen hat es ihn freigesprochen.\n\nDie Revision der Nebenklägerin Anna SB, die\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rüst, hat ärfolg.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten im Falle der\nAnna sun nur wegen Beleidigung ihres Ehemanres\nverurteilt. Eine Beleidigung der Nebenklägerin hat\nsie deshalb nicht angenommen, weil dem Angeklagten nicht\nnachzuweisen sei, daß er sich bei seinen unzüchtigen Berührungen \"des Ehrenkränkenden seines Verhaltens\" bewußt gewesen sei. Bei den \"nicht ausgeräumten Bedenken\ngegen den vorehelichen Lebenswandel der Zeugin Sie ''\nsei es denkbar, daß er trotz ihres äußeren Widerstrebens\nmit ihrem inneren Einverständnis rechnete.\n\nDiese Erwägung geht von der herrschenden Rechtsprechung aus, daß bei rechtlich beachtlicher Zinwilligung\ndes Beleidigten die Strafbarkeit der Ehrverletzung entfällt und daß die irrtümliche Annahme einer solchen Yinwilligung den Vorsatz des Täters ausschließt (vgl. RGSt 41,\n392, 394; 71, 349, 350; 75, 179, 182; BGHSt 5, 362; BGH\nNJW 1951, 368). Sie wird jedoch hier durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.\n\nWelche \"Bedenken gegen vorehelichen Lebenswandel\"\nder Nebenklägerin bestehen, hat die Strafkammer nicht\nnäher dargelegt. An anderer Stelle (S. 16 UA) ist von\nden Vorwürfen die Rede, sie habe vor ihrer Verehelichung\nsin Verhältnis nit einem verheirateten Manne gehabt und sie\nhabe mit ihrem jetzigen Mann schon vor der Heirat geschlechlich verkehrt. Das letzte muß als Beweisanzeichen für eine\netwaige Meinung des Angeklagten, die Nebenklägerin werde\nihm unzüchtige Berührungen gestatten, von vornherein ausscheiden. Der Schluß, daß eine Frau, die schon vor ihrer Eheschließung mit ihrem zukünftigen Mann intime Beziehungen gepflogen\nhat, nun als verheiratete Frau einem anderen — verheirateten -\nMann gegenüber zugänglich sein werde, wäre so abwegig, daß\nsich ein näheres Zingehen hierauf erübrigt. Im übrigen könnte\nder Irrtum des Angeklagten über das Zinverständnis der Nebenklägerin nur durch Vorkommnisse hervorgerufen worden sein,\ndie ihm schon zur Zeit seiner unzüchtigen Berührungen bekannt\nwaren, nicht durch solche, die er vielleicht erst nachträglich\nim Laufe des jetzigen Strafverfahrens erkundet hat. Es bleibt\nunklar, was die Strafkammer in jener Hinsicht überhaupt festgestellt hat oder für unwiderlegt hält und ob jene Feststellungen oder als unwiderlegt hingenommenen Behauptungen des Angeklagten den von ihr gezogenen Schluß rechtfertigen.\n\nSelbst wenn aber das voreheliche Verhalten der Zeugin\nSC :n sittlicher Hinsicht zu beanstanden wäre, so\nenthalten doch die Urteilsgründe keinerlei Anhaltspunkte\ntatsächlicher Art, aus denen der Angeklagte zu der Meinung\nhätte gelangen können, die Nebenklägerin werde ihm als verheiratete Frau Zudringlichkeiten gestatten, zumal sie sick\ngegen solche nach den Feststellungen schon als Määchen zur\nWehr gesetzt hatte. Aus den Feststellungen ergibt sich nur,\n\ndaß die Webenklägerin die unzüchtigen Berührungen des Ängeklagten von Anfang an ernstlich und unmißverstänädlich adbzewehrt hat. Es sind insoweit keine Umstände festgestellt,\naus denen der Angeklagte in den einzelnen Fällen nach der\nLebenserfahrung hätte den Schluß ziehen können; die Nebenklägerin sei trotz ihres \"äußeren Widerstrebens\" mit seinen\nbeleidigenden Verhalten innerlich einverstanden.\n\nDie aufgezeigten Mängel haben auch die Entscheidung\nder Strafkammer zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Unzucht mit Abhängigen, begangen an der Nebenklägerin, beeinflußt. Zum Vorsatz des Täters nach § 174 Nr. 2 StGB gehört,\nwie die Strafkamnmer zutreffend ausführt, das Bewußtsein\ndes läters, daß das Opfer die Unzucht aus dem Gefühl der\nAbhängigkeit dulden werde. Dieses Bewußtsein hat die\nStrafkammer im Falle SCEEEEEB deshalb nicht als bewiesen\nangesehen, weil nicht widerlegt werden könne, daß sich\nFrau SC vor ihrer Verehlichung in sittlicher Hinsicht nicht einwandfrei verhalten habe und daß dies dem\nAngeklagten bekannt gewesen sei. 25 bestehe daher die Möglichkeit, daß der Angeklagte der Meinung gewesen sei, Frau Sus-\n ) sei leicht zugänglich. Die Bedenken, die gegen die Annahme der Strafkammer sprechen, der Angeklagte habe bei seinen unzüchtigen Berührungen mit der Einwilligung der Frau\nSC gerechnet, müssen auch hier durchgreifen.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher, soweit es das\nunzüchtige Verhalten des Angeklagten gegenüber der\nNebenklägerin betrifft, nicht bestehenbleiben. Da die\nBeieidigung der Nebenklägerin ebenso wie das Verbrechen\nder Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit stehen würde\nzu der Beleidigung ihres Ehemannes, muß das angefochtene\n\nUrteil in seinem verurteilenden Ausspruch aufgehoben und\ndie Szche insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen werüen.\n\nDr. Peetz Dr. Schalscha Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/1-str-447-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-13/1-str-447-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.809592+00:00"}}