{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-06_1_StR_524_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-06","aktenzeichen":"1 StR 524/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Arbeiter Georg Albert SÜD =.: ru\ndort geboren an EEE 1901, zur zeit einstweilen\nuntergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesricnter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4\n1. September 1960 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung unä\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründezs\n\nDer bisher unbestrafte Beschuldigte war seit 1938 bei\neiner Mannheimer Firma als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er\nist Yater von vier erwachsenen, nicht in seinen Hausstand\nlebenden Kindern. Mit seiner zweiten Ehefrau bewohnte er\nzur Tavzeit zwei Kammern eines abruchreifen Nebengebäudes\ndes Wersauer Hofs in Reilingen. Er ist schwachsinnig und\nneigt zu raschem Aufbrausen und zu Kurzschlußhandlungen.\nAnfang März dieses Jahres war der damals unter Alkoholeinfluß stehende Beschuldigte während der Rückfahrt zu seiner\nBehausung von enderen Arbeitern aufgefordert worden, den\nWersauer Hof in Brand zu setzen. Nach Eintreffen auf dem\nHof entzündete er vom Abort aus im angrenzenden Fahrnisschuppen lagerndes Stroh. Der Schuppen mit Inhalt wurde\nein Raub der Flammen, wodurch ein Sachschaden von etwa\n5009,- DM entstand. Ein Weitergreifen des Feuers konnte\nverhindert werden, weil der Brand alsbald entdeckt wurde.\nDer Beschuldigte leistete bei den Löscharbeiten keine\nHilfe, sondern erklärte, er werde auch die übrigen Hofgebäude noch anzünden. Den ihn abholenden Polizeibeamten\nbegoß er mit Suppe. Auch nach seiner Festnahme hat der\nBeschuldigte seine Drohung, die Gebäude des Wersauer Hofs\nanzuzünden, noch mehrmals wiederholt. Ihm eine andere,\nprivate Unterkunft zu verschaffen, gelang bisher nicht.\n\nDas Landgericht hat dargelegt, daß der Beschuldigte\nfür seine Tat nicht verantwortlich ist (§ 51 Abs. 1 StGB),\nund hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b StGB). Hiergegen richtet sich\ndie Revision des Beschuldigten mit der Sachbeschwerde.\nDie Angriffe der Verteidigung richten sich zwar größtenteils gegen die tatrichterliche beweiswürdigung. Das Rechismittel muß aber aus folgenden Gründen Erfolg haben:\n\n|\nN\n!\n\nNach den Ausführungen der Straikammer richtet sich die\nvon den Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer nicht\nunerheblicher Rechtsverletzungen nur gegen den Wersauer hof.\nEr leidet geradezu komplexhaft an der Vorstellung, auch die\nübrigen Gebäude dieses Anwesens anzünden zu müssen (S. 7\noben UA). Nun würde auch die Begrenzung des Angriffsziels\neiner Anwendung des si42 b StGB nicht entgegenstehen\n(BGH LM Nr. 3 zu § 42 b StGB). Die Strafkammer hat aber\nbisher nicht genügend dargetan, daß eine Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel darstellt,\ndie Gefährdung der Allgemeinheit zu unterbinden. Diese\nweitere Voraussetzung des § 42 b StGB wird in den Urteilsgründen nur in der Form einer theoretischen Prämisse erwähnt (S. 6 oben UA). Das Landgericht führt nun zwar bei\nseinen Einzeldarlezungen zutreffend aus, daß die ellein\nden Hausstand des Beschuldigten teilende, geistig minderbegabte Ehefrau nicht in der Lage wäre, ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Der Tatrichter hat aber\nnicht erkennbar die Frage erörtert, ob die Gefährdung\nder öffentlichen Sicherheit durch eine Aufnahme des Beschuldigten fern vom Wersauer Hof im Haushalt eines der\nerwachsenen Abkömmlinge wirksam vermieden werden kann.\n\nDie Darlegungen SS. 6 unten UA befassen eich mit dieser\nbesonderen Frage nicht, sondern lassen erkennen, daß der\nTatrichter nur die Möglichkeit der Aufnahme des Beschwerdeführers bei mit ihm nicht blutsverwand'i6en, fremden Vermietern geprüft und verneint hat. Denn es wird dort\n\ndarauf hingewiesen, daß die Vermieter so veranlagte Mieter\nwie den Beschuldigten im allgemeinen nicht gern aufnehmen:\nDie Frage aber, ob eines der erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers diesen (und seine Frau) aufnehmen und\n\nihn ninreichend überwachen könnte, wird — wie schon gesagt -— im Urteil nicht behanadelt. Dies ist um so weniger\neinleuchtend, als zu I der Urteilsgründe ausärücklich\n\ndie Zahl und das Lebensalter dieser Abkömmlinge erwähnt\nwerden (S. 2 UA).\n\nIn Anbetracht der für den Betroffenen söhwerwiegeuden Folgen einer Maßnahme nach § 42 b StüB nötigt die\nNichterörterung dieser Gesichtspunkte zur Aufhebung des\nUrteils mit den Feststellungen. Das Landgericht erhält\n\ndadurch Gelegenheit, auch das Vorbringen der Revision,\ninsbesondere des Schriftsatzes vom 30. September 1960\n\nzu würdigen. Dort wird mitgeteilt, der Sohn Wolfgang,\n\nder Vormund des Beschwerdeführers, sei bereit, diesen\n\nund dessen Frau bei sich aufzunehmen (vgl. dazu: BVerfGE 10,\n302 kis 331).\n\nAllerdings ist die Annahme nicht ausgeschlossen,\ndaß der Beschuldigte auch bei einer Aufnahme im Haushalt\neines der Kinder, z.B. von kolfgang Bw; sort nicht\nauf Schritt und Tritt überwacht werden und daß er angesichts seiner leicht beeinflußbaren Erregbarkeit\nauch an seinem etwaigen neuen Unterkunftsort in Zorn\ngeraten und wieder einen Brand (entweder dort oder erneut im Wersauer Hof) legen könnte. Auf gewagte EXxperimente darf man sich in Fällen der vorliegenden\nArt nicht einlassen. Dies sind jedoch Erwägungen, die\nder neu erkennende Tatrichter unter Heranziehung des\nbisherigen, gegebenenfalls noch eines weiteren Sachverständigen anstellen muß.\n\nOb der Beschuldigte, falls wiederum seine Unterbringung angeordnet werden sollte, bedingt entlassen\n\n-5.\n\nwerden könnte (§ 42 h StGB), wäre von der Beschlußstraikammer zu entscheiden.\n\nDr. Peetz Seibert wiillms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-524-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-524-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.614783+00:00"}}